Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1962, Az.: BVerwG IV C 82.60
Nachprüfbarkeit der Verhältnismäßigkeit einer Ausschließungsmaßnahme i.R.v. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Verhängung einer Ausschließungsmaßnahme hinsichtlich der Leistungen nach dem LAG unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Abwägung zwischen der Schwere der Verfehlung gegenüber der Wirkung der Ausschließung; Beschränkung auf den Ausschluss von Ausgleichsleistungen im Fall eines leichten Ordnungsverstoßes und einer materiellrechtlichen Zweifelhaftigkeit des Zustehens der beantragten Leistung nach dem LAG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 82.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 03.02.1960 - AZ: VIII a VGL 686/59
Rechtsgrundlagen
- § 360 LAG
- § 360 LAG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bestätigung der Rechtsprechung beider LAG-Senate zur vollen Nachprüfbarkeit der Verhältnismäßigkeit einer Ausschließungsmaßnahme, z.B. BVerwGE 11, 172[BVerwG 21.10.1960 - IV C 75/60].
- 2.
Die Notwendigkeit der Abwägung der Schwere der Verfehlung gegenüber der Wirkung der Ausschließung kann in Fällen besonders leichter Ordnungsverstöße den Leiter des Landesausgleichsamtes veranlassen, überhaupt von der Verhängung einer Ausschließungsmaßnahme abzusehen. Ebenso kann sich der Leiter der genannten Behörde bei geringfügigen Verstößen darauf beschränken, den Antragsteller nur von einer Ausgleichsleistung auszuschließen, bei der nach den gegenwärtig vorliegenden Unterlagen überhaupt zweifelhaft sein kann, ob dem Antrag materiellrechtlich hätte entsprochen werden können. Die rechtliche Zweifelhaftigkeit des Zustehens der beantragten Leistung muß jedenfalls nicht dazu führen, den Antragsteller noch von einer weiteren Leistung nach LAG-Recht auszuschließen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein, Dr. Sieveking und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Februar 1960 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beigeladene und Revisionskläger streitet um den Umfang der Ausschließung von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. In einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Vorprozesses zwischen denselben Prozeßbeteiligten (VIII a VGL 399/59 des LVG Hamburg) vom 30. September 1959 wurde festgestellt, daß er in seinem Antrag auf Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens falsche Angaben über die Einzahlung des von ihm aufzubringenden Eigengeldes gemacht hatte. Das LVG stellte in diesem Urteil auch fest, daß die subjektiven Voraussetzungen für eine Ausschließung nach § 360 Abs. 1 Ziff. 1 LAG erfüllt sind, und überließ die Entscheidung darüber, in welchem Umfange der Beigeladene von Ausgleichsleistungen auszuschließen sei, einer erneuten Beschlußfassung der Verwaltungsbehörde.
Der Leiter des Landesausgleichsamtes hat darauf durch Bescheid vom 2. Dezember 1959 den Beigeladenen nur von der Gewährung von Eingliederungsdarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 LAG (Wohnungsbaudarlehen) ausgeschlossen, weil ihm zugute gehalten werden könne, daß dem Ausgleichsfonds ein Schaden nicht entstanden sei und er das Darlehen auch bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres bekommen hätte. Diesen Bescheid hat das LVG auf die Klage der Klägerin aufgehoben. Es ist in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen, daß bei Stellung des Antrages auf Gewährung eines Aufbaudarlehens keine Finanzierungslücke mehr bestanden habe und deshalb auch keine rechtliche Möglichkeit mehr gewesen sei, dem Antrag stattzugeben. Der Ausspruch einer Ausschließung von einer Leistung, die der Antragsteller ohnehin nicht erhalten könne, entspreche nicht dem Sinn des Gesetzes, weil es eine fühlbare Sanktion gegen den Antragsteller, der sich nicht korrekt verhalten habe, verlange. Der Beigeladene hätte deshalb auch noch, von der Hausratentschädigung ausgeschlossen werden müssen.
Der Beigeladene hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Meinung, daß das LVG die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens irrtümlich und als Folge davon auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ausschließungsmaßnahme fehlerhaft beurteilt habe.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LVG zurückzuverweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt zu dem Begehren des Beigeladenen keinen Antrag. Er hält die Rechtsauffassung des Vordergerichts ebenfalls für falsch. Es sei durchaus denkbar, daß im Einzelfall die Schuld des Täters und die Gefährdung des Ausgleichsfonds keine umfangreichere Ausschließung erforderten als die Ausschließung von jener Leistung, bei deren Beantragung der nach § 360 LAG zu ahndende Verstoß geschehen sei. Es sei eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, ob der Leiter des Landesausgleichsamtes von einer Ausschließung völlig Abstand nehme oder ob er sich entschließe, eine Ausschließungsmaßnahme in dem vorliegenden geringen Umfang vorzunehmen.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben, weil das LVG Bundesrecht (§ 360 LAG) unrichtig angewendet hat.
Der erkennende Senat konnte die Tat- und Rechtsfrage, ob dem Beigeladenen das ursprünglich beantragte Wohnungsbaudarlehen, wie die Beklagte meint, gewährt oder aus rechtlichen Gründen versagt werden mußte, dahingestellt sein lassen.
Es entspricht nunmehr der ständigen Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate, daß die Verhältnismäßigkeit der Ausschließungsmaßnahme (Abwägung der Schwere der Verfehlung gegen Umfang und Auswirkung der Ausschließung) eine richterlich voll nachprüfbare Rechts- und Tatfrage ist ([BVerwGE 11, 172 ff.[BVerwG 21.10.1960 - IV C 75/60]] und die dortigen weiteren Nachweisungen). Die Stellungnahme des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in diesem Verfahren ist also insoweit, als er die Ausschließungsmaßnahme nach § 360 LAG für reine Zweckmäßigkeitsmaßnahmen des Leiters des Ausgleichsamtes und nicht für eine allgemein nachprüfbare Entscheidung einer Rechtsfrage hält, sicher unzutreffend. Jedoch stimmt der Senat der Rechtsansicht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds insofern zu, als er die vom Leiter des Landesausgleichsamtes ausgesprochene Beschränkung der Ausschließung auf die Gewährung von Wohnungsbaudarlehen für rechtlich möglich und ausreichend hält. Die Besonderheit des Falles liegt in der Frage, ob ein Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 360 LAG entgegen der Meinung des Landesverwaltungsgerichts auch nur von einer Leistung ausgeschlossen werden kann, für deren Gewährung er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der erkennende Senat bejaht diese Frage. Das LAG (§ 360) und das Feststellungsgesetz (§ 41) enthalten keine näheren Vorschriften, wann die Ausschließung von einer Leistung allein oder mehreren oder allen Ausgleichsleistungen zu erfolgen hat. Bei Berücksichtigung der bereits erwähnten ständigen Rechtsprechung beider LAG-Senate des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die gebotene Abwägung zwischen der Schwere der Verfehlung (Ebenso kann sich der Leiter der genannten Behörde bei geringfügigen Verstößen darauf beschränken, den Antragsteller nur von einer Ausgleichsleistung auszuschließen, bei der nach den gegenwärtig vorliegenden Unterlagen überhaupt zweifelhaft sein kann, ob dem Antrag materiellrechtlich hätte entsprochen werden können. Die rechtliche Zweifelhaftigkeit des Zustehens der beantragten Leistung muß jedenfalls nicht dazu führen, den Antragsteller noch von einer weiteren Leistung nach LAG-Recht auszuschließen.) einerseits und Beachtung der Folgen der Sühnemaßnahme für den Antragsteller und seine Familie andererseits eine genaue Prüfung des Einzelfalles. Diese kann übereinstimmend mit der Meinung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagten wie im vorliegenden Fall dazu führen, daß die Schuld des Antragstellers und die Gefährdung des Ausgleichsfonds nur die Ausschließung von der Leistung gebieten, bei deren Beantragung der festgestellte Verstoß gegenüber der Treuepflicht geschehen ist. Dies gilt nach Meinung des erkennenden Senats selbst dann, wenn eine spätere abschließende Prüfung der Verwaltungsbehörde ergeben sollte, daß der Antragsteller die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Leistung nicht erfüllt hat. Der Senat vermag der Argumentation des LVG nicht zu folgen, daß es nämlich in einem solchen Falle keine Sühnewirkung im Sinne des § 360 LAG bedeuten würde, wenn der Antragsteller von etwas ausgeschlossen wird, was er ohnehin nicht zu erhalten hat. Zunächst einmal ist es durchaus denkbar, daß der Antragsteller durch das Auffinden von Beweismitteln (z.B. Zeugen und Urkunden) zu einem späteren Zeitpunkt - falls keine gesetzlichen Stichtage oder Fristen verstrichen sind - die gewünschte Ausgleichsleistung - diesmal vielleicht mit Erfolg - erstreben könnte. Wegen der begangenen Täuschungshandlung und der insoweit ausgesprochenen, unanfechtbar gewordenen Ausschließung ist dem Antragsteller also die spätere Möglichkeit der Erlangung dieser Leistung entzogen; schon darin kann die vom angefochtenen Urteil vermißte Sanktion liegen. Unabhängig davon ist der erkennende Senat mit dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagten der Meinung, daß § 360 LAG in voller Absicht der Verwaltungs- und Gerichtspraxis in ihren pflichtgemäßen Entscheidungsnahmen einen weiteren Spielraum lassen wollte. Es sind also sehr wohl Verstöße im Sinne von § 360 LAG denkbar, die nach der Gesamtlage als so leicht angesehen werden können, daß die zuständige Verwaltungsbehörde vielleicht überhaupt von einer Ausschließungsmaßnahme absieht. Wenn das aber einer sachdienlichen und rechtlich zulässigen Auslegung des § 360 LAG entspricht, muß es folgerichtig auch als rechtlich zutreffend angesehen werden, wenn der Leiter des Landesausgleichsamtes in dem vorliegenden, sicher nicht als zu ernst anzusehenden Ordnungsverstoß den Beigeladenen lediglich vom Wohnungsbaudarlehen ausgeschlossen hat und damit die Möglichkeit der Gewährung anderer Leistungen nach dem LAG ausdrücklich erhalten wollte.
Bei Berücksichtigung vorstehender Auslegung des § 360 LAG erwies sich somit die Revision als begründet, woraus sich außer der Notwendigkeit der Aufhebung des Urteils des Vordergerichts auch die Klageabweisung ergab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 195 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Sieveking
Clauß