Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1962, Az.: BVerwG V C 57.61
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Neufestsetzung einer Nutzungsentschädigung bezüglich eines bombenzerstörten Hausgrundstücks; Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines verminderten Grundsteuermehrbetrags; Revisibilität der Bestimmung der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken (GREAO) ; Widerruf unanfechtbarer Verwaltungsakte ; "Offenbare Unrichtigkeit" einer Rechtsanwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 57.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.02.1961 - AZ: IV A 601/56
Rechtsgrundlagen
- § 1 GREAO
- § 12 GREAO
- § 53 GREAO
Fundstelle
- DÖV 1963, 317 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Offenbar unrichtig ist eine Rechtsanwendung, wenn sie ohne nähere Nachprüfung zu jeder Zeit von einem Sachkundigen als unzweifelhaft unrichtig erkannt werden kann.
- 2)
Mittelbar entgangen sind solche Einnahmen, die erst auf dem Umweg über eine Werterhöhung des Requisitionsobjekts durch Investierung von Vermögenswerten hätten erzielt werden können, insbesondere nach einer baulichen Verbesserung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1961 wird insoweit zurückgewiesen, als sich die angefochtenen Bescheide auf die rückwirkende Neufestsetzung der Entschädigung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 1950 und auf die Nichtberücksichtigung des ab 1. April 1951 verminderten Grundsteuermehrbetrags beziehen.
Im übrigen werden das Berufungsurteil und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1956 sowie die angefochtenen Bescheide vom 31. Mai 1954 und 25. März 1955 aufgehoben.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.
Gründe
I.
Der Kläger hat das zum Teil bombenzerstörte Hausgrundstück in M., Ma.straße ... am 3. März 1950 mit der Maßgabe käuflich erworben, daß die Lasten und Nutzungen mit Wirkung vom 1. Februar 1950 auf ihn übergehen. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück wurde am 25. Mai 1945 zu Besatzungszwecken beschlagnahmt. Die Voreigentümer hatten es von 1938 bis Ende 1945 vermietet und nach, der Beschlagnahme Nutzungsentschädigung erhalten. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1950 setzte der Stadtdirektor in M. die Nutzungsentschädigung auf 812,16 DM und für die folgenden Monate auf je 256,36 DM fest. Der Bescheid wurde unanfechtbar.
Als der Kläger später eine Erhöhung der Nutzungsentschädigung auf 375 DM monatlich erbat, ließ der Stadtdirektor in M. von der Preisbehörde die ortsübliche Miete festsetzen und erließ am 24. März 1952 unter Aufhebung, des früheren Bescheides einen Änderungsbescheid, der die Zeit vom 1. Februar 1950 bis zum 31. März 1952 umfaßte und hierfür eine Entschädigung von 8.850,68 DM vorsah. Für die Zeit ab 1. April 1952 wurde ein Betrag von 344,77 DM festgesetzt. Der Beklagte beanstandete am 6. April 1954, daß der Änderungsbescheid Rechtswidrigkeiten enthalte: Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides vom 3. Juni 1950; rückwirkende Neufestsetzung für den bereits rechtskräftig abgewickelten Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 1950; Berücksichtigung der wahrscheinlichen Entwicklung nach § 12 (2) der Ersten GREAO hinsichtlich des Bauzustandes (Bombenschaden); Nichtberücksichtigung des ab 1. April 1951 verminderten Grundsteuermehrbetrags. Er beantragte gemäß § 53 Abs. 1 Buchst. a und c der Ersten GREAO die Änderung des rechtskräftigen Bescheides vom 24. März 1952.
Darauf erließ der Oberkreisdirektor - Besatzungskostenamt - in M. den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1954. Er setzte die Entschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 30. Juni 1954 auf 11.472,60 DM fest und rechnete die gewährten Vorauszahlungen von 14.738,21 DM an, forderte von dem Kläger demgemäß 3.265,61 DM zurück und gewährte für die Zeit ab 1. Juli 1954 eine Entschädigung von monatlich 253,49 DM.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision stellt der Kläger den Antrag,
unter Aufhebung des Berufungsurteils den Bescheid des Landkreises M. vom 31. Mai 1954 und den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 25. März 1955 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er führt aus: § 12 GREAO betreffe die Bemessung der Entschädigung. Er komme daher zur Anwendung nur dann, wenn nach den Grundbestimmungen Entschädigung zu gewähren sei. Die Rechtslage sei so eindeutig, daß die widerrufenen Bescheide auch als offenbar unrichtig anzusehen gewesen seien. Der Begriff "offenbar" sei zudem eine Ermessensfrage und daher nicht revisibel. Dasselbe gelte auch für die zu § 53 Abs. 1 Buchst. a GREAO behandelten Fragen.
II.
Die Revision ist zum Teil begründet.
1.
Nach § 53 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1949 Sp. 69) - GREAO - kann ein unanfechtbarer Bescheid geändert werden, wenn er auf einer offenbar unrichtigen Anwendung der Vorschriften beruht.
Revisibel sind die Bestimmungen der GREAO, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, jedenfalls insoweit, als sie am Begriff der angemessenen Entschädigung und an sonstigem revisiblen Recht, insbesondere am Grundsatz der Gleichbehandlung zu messen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind. § 53 GREAO ist eine den Widerruf unanfechtbarer Verwaltungsakte betreffende Sondervorschrift für den Bereich der Requisitionsentschädigung. Sie darf vom Revisionsgericht daher zumindest darauf geprüft werden, ob sie mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht. Der Widerruf unanfechtbarer Verwaltungsakte beurteilt sich in der Regel nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts gelten allerdings nur so weit, als die geschriebenen Rechtsquellen schweigen (Urteil des II. Senats vom 21. Januar 1955 [BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]]). In diesem Sinne ist § 53 GREAO als eine Rechtsquelle auch dann anzusehen, wenn sie nur eine Verwaltungsvorschrift ist (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl., § 7 A 3). § 53 GREAO läßt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Abänderung eines unanfechtbaren begünstigenden Verwaltungsakt es für die Dauer von drei Jahren zu. Das Rechtsverhältnis kann danach neu euch für die Vergangenheit zuungunsten des Geschädigten geregelt werden. Eine Berufung des Geschädigten auf den Vertrauensschutz ist nicht vorgesehen. Trotzdem verstößt dieses Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil der Schutz des Geschädigten anderweitig sichergestellt ist. Der Schutz des Geschädigten liegt hier vor allem in der Voraussetzung, daß nur bei "offenbarer" Unrichtigkeit widerrufen werden darf. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat mithin das Revisionsgericht zu prüfen.
2.
"Offenbar unrichtig" ist eine Rechtsanwendung, wenn sie klar auf der Hand liegt. Sie muß ohne nähere Nachprüfung zu jeder Zeit von einem Sachkundigen als unzweifelhaft unrichtig erkannt werden können. Zur offenbaren Unrichtigkeit gehört auch, daß sie von Anfang an, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bestanden hat. Gemeint sind hier hauptsächlich im Grunde nicht gewollte, aber aus Unachtsamkeit und Flüchtigkeit dennoch begangene Fehler in der Rechtsanwendung (vgl. auch § 319 ZPO und § 118 VwGO und die Anmerkungen hierzu in den einschlägigen Erläuterungsbüchern). Waren demgegenüber Gegenstand der Rechtsanwendung Rechtsfragen, die erst noch der Klärung insbesondere durch die Rechtsprechung bedurften, so kann in aller Regel von einer offenbar unrichtigen Rechtsanwendung nicht gesprochen werden, wenn diese Rechtsfragen vor ihrer Klärung anders entschieden worden sind. Verfolgt wird demnach nicht der Zweck, bei neuen Rechtserkenntnissen oder bei später abweichender Rechtsansicht der mit der Rechtssache befaßten Behörde oder der dieser Stelle vorgesetzten Behörde die unanfechtbar erledigten Fälle einer erneuten Prüfung zuzuführen.
3.
In dem widerrufenen Bescheid vom 24. März 1952 ist das Recht unrichtig angewendet worden.
Wie der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai 1960 (BVerwGE 10, 330 [BVerwG 25.05.1960 - V C 64/56] [332]) näher dargelegt hat, umfaßt die angemessene Entschädigung grundsätzlich nur den Minderwert, der sich aus dem Eingriff in die Substanz des Eigentums ergibt, nicht aber den darüber hinausgehenden Schaden, insbesondere nicht den entgangenen Gewinn. Die Entschädigung für entgangenen Gewinn ist eine Besonderheit des Schadensersatzes. Im bürgerlichen Recht wird die Substanzminderung auch als unmittelbarer Schaden bezeichnet und der entgangene Gewinn als mittelbarer (vgl. u.a. Soergel-Siebert "BGB" 9. Aufl. §§ 249-253 Randnr. 9). An diese Unterscheidung knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 GREAO an. In Satz 1 wird der Grundsatz des in der Finanztechnischen Anweisung der Militärregierung Nr. 53 vom 23. Oktober 1945 - FTA 53 - niedergelegten Befehls, angemessene Entschädigung zu gewähren, wiederholt, und in Satz 2 wird der grundlegende Unterschied der angemessenen Entschädigung zum Schadensersatz herausgestellt, indem bestimmt wird, daß für den mittelbaren Schaden, den entgangenen Gewinn, kein Ersatz gewährt wird.
Entgangener Gewinn und entgangene Einnahme ist nicht dasselbe; der Kläger unterscheidet diese beiden Begriffe, zu unrecht nicht. Auch die bloße Entziehung von Nutzungsmöglichkeiten ist in der Regel ein Eingriff in das Objekt, also eine Substanzminderung und kein entgangener Gewinn (BVerwGE 10, 330 [BVerwG 25.05.1960 - V C 64/56] [332] mit weiteren Hinweisen). Eine solche Entziehung fällt unter den Begriff der (entschädigungsfähigen) entgangenen Einnahme, um entgangenen Gewinn handelt es sich bei der Entziehung von Nutzungsmöglichkeiten dagegen, wenn durch die Requisition der betroffenen Sache nur mittelbar Einnahmen entgangen, sind. Das sind jedenfalls solche Einnahmen, die erst auf dem Umweg über eine Werterhöhung des Requisitionsobjekts durch Investierung von Vermögenswerten hätten erzielt werden können (vgl. auchUrteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 329.58 -), insbesondere auch nach einer baulichen Verbesserung. Mithin ist die Entziehung der noch vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des teilzerstörten Anwesens zweifelsfrei ein Eingriff in die Substanz des Eigentums. Die Entziehung der Möglichkeit, die Kriegsschäden zu beseitigen, um dadurch eine höhere Miete zu erzielen, gehört dagegen bereits in den Bereich des entgangenen Gewinns. Das Berufungsgericht hat daher § 1 GREAO richtig angewendet.
§ 12 Abs. 2 GREAO hat für die Auslegung des § 1 GREAO keine Bedeutung. Er dient, wie auch § 252 BGB, der Beweiserleichterung. Während sich § 252 BGB allerdings auf den entgangenen Gewinn bezieht, regelt § 12 GREAO dieselbe Beweiserleichterung nur für die gemäß § 1 entschädigungsfähigen entgangenen Einnahmen. Ob § 12 Abs. 2 GREAO entsprechend der Überschrift und den Absätzen 1, 3, 4 auch eine Begriffsbestimmung enthält, kann dahingestellt bleiben; denn diese könnte sich nur auf das Wort "entgangen" beziehen. Bei der Frage der Entschädigung interessieren indessen nur die Einnahmen, die unmittelbar entgangen sind. Das aber bestimmt § 1 und nicht § 12 GREAO.
Das Wort "unmittelbar" in § 1 ist sonach keineswegs sinnentstellend. Es erklärt sich vielmehr aus der dem deutschen Recht des Schadensersatzes und der Entschädigung eigenen Unterscheidung von mittelbarem und unmittelbarem Schaden. Daß es auf angelsächsisches Rechtsdenken zurückzuführen sei - wie der Kläger annimmt -, ist schon deshalb, aber auch im Hinblick darauf, daß allein deutsche Stellen die GREAO entworfen und erlassen haben, unwahrscheinlich.
Die Zubilligung einer Entschädigung für die bombengeschädigten, und nicht genutzten Teile des Anwesens verstieß somit gegen die GREAO und den Begriff "angemessene Entschädigung".
4.
Der widerrufene Bescheid vom 24. März 1952 war indessen in seinem wesentlichen Teil nicht (in dem oben dargelegten Sinne) "offenbar" unrichtig.
Wohl mußte einem Fach- und Rechtskundigen klar sein, daß für nicht nutzbare Teile eines Grundstücks auch keine Nutzungsentschädigung gewährt werde. Das war aber nicht die entscheidende Frage. Hier kam es vielmehr darauf an, ob die durch eine Requisition eingetretene Verhinderung des Wiederaufbaues eines Grundstücks bei Bemessung der Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen war. Trotz des Wortes "unmittelbar" in § 1 Abs. 1 Satz 2 GREAO lag es nicht klar auf der Hand, in welchem Verhältnis diese Vorschrift zu § 12 Abs. 2 GREAO steht. Zutreffenderweise hat auch das Berufungsgericht das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen und deshalb die Revision zugelassen. Deshalb war die Annahme der Verwaltungsbehörde in dem widerrufenen Bescheid, daß auch insoweit Nutzungsentschädigung zu gewähren sei, nicht "offenbar" unrichtig, und es durfte der widerrufene Bescheid vom 24. März 1952, soweit die Entschädigung ab 1. Oktober 1950 festgesetzt worden war, nicht widerrufen werden.
5.
Offenbar unrichtig war dieser Bescheid vom 24. März 1952 nur, soweit darin eine Entschädigung auch für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 1950 neu festgesetzt worden war; denn für diesen Zeitraum bestand bereits eine endgültige Regelung, ohne daß Gründe zu einer neuen Regelung vorgelegen hätten. Für diesen Zeitraum haben die angefochtenen Bescheide vom 31. Mai 1954 und 25. März 1955 daher Bestand, so daß insoweit auch die Revision keinen Erfolg haben kann.
6.
Auch soweit der widerrufene Bescheid vom 24. März 1952 nach § 53 Abs. 1 Buchst. a GREAO abgeändert worden ist, muß die Revision zurückgewiesen werden. Der Grundsteuermehrbetrag hat sich im Entschädigungszeitraum geändert; er ist mit Wirkung vom 1. April 1951 herabgesetzt worden. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die Verwaltungsbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten (§ 41 GREAO). Das hat er unterlassen. Die Verwaltungsbehörde war nicht verpflichtet, sich von Amts wegen über die veränderten Verhältnisse Kenntnis zu verschaffen. Infolgedessen waren die Unterlagen, auf denen der Bescheid vom 24. März 1952 beruhte, ohne Verschulden des Beklagten unrichtig bzw. unvollständig (§ 53 Abs. 1 Buchst. a GREAO). Demnach durfte der Bescheid vom 24. März 1952 geändert werden. Die Anforderungen, die § 53 Abs. 1 Buchst. a GREAO an den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte stellt, stehen unbedenklich mit dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang. Auch insoweit haben die angefochtenen Bescheide daher Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow