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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1962, Az.: BVerwG II C 10.60

Antrag auf Aufhebung einer Entlassungsverfügung der Oberfinanzdirektion; Art und Dauer einer abzuleistenden Probezeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe; Voraussetzung des Erwerbs eines Rechtsanspruchs auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit; Aushändigung einer Ernennungsurkunde als Voraussetzung für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit; Wirksame Verlängerung einer Probezeit in einem Beamtenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 10.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.12.1959 - AZ: OS I 78a/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1927 geborene Kläger bewarb sich im März 1952 um Verwendung als Außenbeamter bei der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung der Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt/Main. Nachdem er die Eignungsprüfung für Dienstanfänger des mittleren Dienstes der Bundeszollverwaltung bestanden und der Amtsarzt seine volle Tauglichkeit für den Grenzaufsichtsdienst festgestellt hatte, wurde er durch Verfügung der OFD vom 9. Mai 1952 als Zollgrenzassistent auf Probe im Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Bundeszollverwaltung eingestellt. Er trat den Dienst am 19. Mai 1952 an. Gemäß Urkunde vom 8. September 1953 erhielt der Kläger gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe.

2

Im Dezember 1954 bestand der Kläger die Zollassistentenprüfung mit "genügend". Er versah seinen Dienst seit dem 1. Juni 1954 auf Grund einer Abordnung bei der Grenzaußenstelle Bad S.. Im Juli 1955 wurde er zum Zollassistenten ernannt und in eine freie Planstelle der BesGr. A 8 a beim Hauptzollamt Bad H. eingewiesen. Dessen Vorsteher wurde angewiesen, die. Eignung des Klägers für eine weitere Belassung in der Zollverwaltung dauernd zu überprüfen.

3

Am 31. August 1956 beantragte der Vorsteher des Hauptzollamtes Bad H. bei der Oberfinanzdirektion, den Kläger, der am 8. März 1954 das 27. Lebensjahr vollendet und am 18. Mai 1956 seine vierjährige Probedienstzeit beendet habe, zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen; er habe keinerlei Anlaß zu Beanstandungen gegeben und sei grenzdiensttauglich.

4

Die daraufhin mit Datum vom 2. Oktober 1956 von der Oberfinanzdirektion ausgefertigte Urkunde über die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde dem Vorsteher des Hauptzollamts Bad H. mit Verfügung vom gleichen Tage und der Weisung zugeleitet, sie dem Kläger, "sofern keine Bedenken bestehen", auszuhändigen. Demgemäß übersandte der Vorsteher des Hauptzollamts die Urkunde unter dem 5. Oktober 1956 an den Zollgrenakommissar in Witzenhausen mit der Weisung, bei Bedenken gegen die Aushändigung unter Rückgabe der Urkunde zu berichten.

5

Am 15. April 1957 reichte der zwischenzeitlich für den Kläger zuständig gewordene Zollgrenzkommissar in O. die Ernennungsurkunde zurück. Am 24. April 1957 berichtete der Zollgrenzkommissar der Oberfinanzdirektion, daß es dem. Kläger noch an der für den Beruf eines Grenzaufsichtsbeamten erforderlichen Reife fehle; er bat unter Rückgabe der Ernennungsurkunde, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit um weitere sechs Monate zurückzustellen. Der Kläger war nämlich auch in der Zwischenzeit wiederholt erkrankt, darunter einmal auf Grund eines Dienstunfalls am 31. Oktober 1956. Er hatte es auch abgelehnt, den angeordneten Umzug nach B., wohin er zum 1. April 1957 versetzt worden war, durchzuführen, mit der Begründung, er müsse wegen des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau und seines Kindes in Bad S. wohnen bleiben, damit diese die dortigen Kurmittel in Anspruch nehmen könnten. In einem amtsärztlichen Gutachten vom 29. April 1957 ist jedoch - wie auch bereits in einem amtsärztlichen Gutachten vom Januar 1957 - ein Verbleib der Ehefrau und des Kindes des Klägers in Bad S. aus gesundheitlichen Gründen als nicht erforderlich erachtet. Der Kläger weigerte sich jedoch weiterhin, von Bad S. fortzuziehen. Bei einer Vernehmung am 7. Mai 1957 erklärte er, den Anstrengungen des Grenzaufsichtsdienstes auf die Dauer nicht gewachsen zu sein, und sagte auf entsprechenden Vorhalt zu, seine Entlassung zu beantragen.

6

Die Oberfinanzdirektion entschied durch Verfügung vom 13. Mai 1957, daß es bei der Versetzung des Klägers nach B. verbleibe. Seit dem 25. Mai 1957 war der Kläger wegen einer starken Schwellung des rechten Oberschenkels erneut bettlägerig erkrankt. Der Vorsteher des Hauptzollamts holte ein vertrauensärztliches Gutachten des Medizinalrats Dr. B. (Kreisgesundheitsamt Bad H.) ein. Nach diesen unter dem 11. Juli 1957 erstatteten Gutachten war ein krankhafter Befund nicht festzustellen; der Gutachter empfahl, eine klinische Beobachtung zu veranlassen. Auf Grund dieser Beobachtung im Kreis- und Stadtkrankenhaus W.,das noch den Orthopäden Dr. G. zuzog, erachtete Dr. B. den Kläger am 6. September 1957 für grenzdienstuntauglich. Demgemäß wurde der Kläger, der noch nicht wieder Dienst versah, mit Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 29. Oktober 1957 wegen Grenzdienstuntauglichkeit gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 BBG mit Ablauf des 31. Dezember 1957 entlassen.

7

Der Kläger legte Widerspruch ein, und zwar vornehmlich mit der Begründung, daß er nach einem Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 21. November 1957 voll arbeitseinsatzfähig sei. Der Bundesminister der Finanzen wies den. Widerspruch durch Erlaß vom 11. März 1958 zurück mit der Begründung, der Kläger sei aus körperlichen und psychischen Ursachen nicht mehr für den Grenzaufsichtsdienst tauglich; er habe sich ferner in der Probezeit nicht bewährt und werde die besondere Eignung zum Grenzaufsichtsbeamten auch in Zukunft nicht erreichen. Dieser Bescheid ist auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BBG gestützt.

8

Die Klage mit dem Antrag,

die Entlassungsverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 29. Oktober 1957 und den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Finanzen vom 11. März 1958 aufzuheben,

9

hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 18. Dezember 1959 zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

10

Der Kläger habe sich nach der Urkunde vom 8. September 1953 im Beamtenverhältnis auf Probe befunden. Art und Dauer der abzuleistenden Probezeit sei gemäß § 22 Abs. 1 BBG nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie solle fünf Jahre nicht übersteigen. Indem die Oberfinanzdirektion bei dem Kläger von einem Jahr Vorbereitungszeit und drei Jahren Probezeit ausgegangen sei, habe sie sich im Rahmen der damals geltenden einschlägigen Vorschriften gehalten (§ 22 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 [BGBl. I S. 87/90] - RLV - und § 4 Abs. 1 der Verordnung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst vom 30. November 1953 [BGBl. I S. 1543] - vorl. BLV - in Verbindung mit § 24 Abs. 2 RLV).

11

Der Kläger sei mangels Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde nicht Beamter auf Lebenszeit geworden, sondern im Probebeamtenverhältnis verblieben, gleichgültig, ob seine Probezeit abgelaufen war. Einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit habe der Kläger nicht erworben, weil sein Beamtenverhältnis auf Probe noch nicht sechs Jahre bestanden habe; diese Frist beginne mit dem Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe. Dem Kläger sei eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auch nicht etwa verbindlich zugesichert worden. Durch die bloße Ausstellung der Ernennungsurkunde seien nach außen keine Rechtswirkungen erzeugt worden. Die Aushändigung sei auch nicht aus unsachlichen Gründen unterblieben. Gemäß § 6 Abs. 3 der am 1. September 1956 in Kraft getretenen Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 [BGBl. I S. 712] - BLV - dürfe das Probebeamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit nur umgewandelt werden, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierunter falle auch die Dienstfähigkeit. In dieser Hinsicht hätten bei dem Kläger begründete Bedenken bestanden. Für den Fall solcher Bedenken sei der Vorsteher des Hauptzollamts ausdrücklich ermächtigt worden, die Urkunde nicht auszuhändigen; diese Ermächtigung habe er pflichtgemäß an den Zollgrenzkommissar weitergegeben.

12

Die Entlassung sei nicht lediglich innerhalb der Probezeit zulässig. Indessen könne diese Streitfrage letztlich unbeantwortet bleiben, da die Probezeit bei dem Kläger in zulässiger weise verlängert worden sei; eine solche individuelle Verlängerung sehe § 6 Abs. 2 BLV vor, sie sei hier über den 2. Oktober 1956 hinaus dadurch wirksam verlängert worden, daß der Vorsteher des Hauptzollamts, der hierzu ausdrücklich ermächtigt gewesen sei, die Urkunde auf den Bericht des Zollgrenzkommissars vom 31. Oktober 1956 nicht habe aushändigen lassen. Auch hier müsse der Oberfinanzdirektion unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles eine angemessene Überlegungsfrist für ihre Entscheidung zugestanden werden, zumal sie sich gleichzeitig über die Frage der Entlassung (wegen Nichtbewährung und Dienstunfähigkeit) habe schlüssig werden müssen und erst durch den Bericht vom 24. April 1957 die zurückgestellte Frage der Erkennung auf Lebenszeit eindeutig habe beantwortet werden können. Demnach habe die Probezeit des Klägers noch angedauert, so daß der Kläger bei mangelnder Bewährung noch habe entlassen werden können.

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Ob die Grenzdienstuntauglichkeit der Dienstunfähigkeit gleichzusetzen und somit geeignet sei, die Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG zu rechtfertigen, könne dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls habe insbesondere der Widerspruchsbescheid die Entlassung, zutreffend auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG gestützt. Sowohl die körperliche wie die geistige Ungeeignetheit stelle im Sinne dieser Vorschrift einen Entlassungsgrund dar. In dem dem Kläger übersandten Merkblatt für die Einstellungsuntersuchung sei die Nichteignung für den Grenzaufsichtsdienst insbesondere festgestellt bei Beinbeschwerden, Störungen des Nervensystems und Psychopathie. In diesen drei Beziehungen stelle das Gutachten vom 6. September 1957 bei dem Kläger erhebliche Mängel fest. Die psycholabile Veranlagung bedürfe nicht notwendig der Feststellung durch einen Psychiater; sie werde überdies auch von dem vom Kläger selbst herangezogenen Gegengutachter Dr. G. bejaht. Die Ungeeignetheit des Klägers zum Beamten werde auch durch sein Verhalten in dienstlichen Angelegenheiten dargetan, das den an einen verständigen Beamten zu stellenden Anforderungen nicht entspreche. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich mit seiner ganzen Person in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen. Demgemäß habe er die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zugewiesene Dienstwohnung in B. beziehen müssen; das habe er pflichtwidrig nicht getan. Das Verlangen der Behörde, diese Wohnung zu beziehen, habe auch keine unbillige Härte bedeutet. Insbesondere habe der Amtsarzt im April 1957 die Notwendigkeit eines Verbleibens von Ehefrau und Kind in Bad S. ausdrücklich verneint. Daraufhin hätte sich der Kläger den dienstlichen Notwendigkeiten beugen und den Umzug gemäß der Verfügung vom 13. Mai 1957 vornehmen müssen. Er habe aber seine persönlichen Belange überbewertet, Auch das kreisärztliche Gutachten vom 11. Juli 1957 lasse darauf schließen, daß der Kläger seine Beschwerden überbewerte und es ihm an seelischer, nervlicher widerstandskraft mangele, um seiner gesundheitlichen Anfälligkeit zu begegnen und die erforderliche Dienstauffassung aufzubringen. Der Kläger habe in der Vernehmung vom 7. Mai 1957 seine mangelnde Eignung selbst eingeräumt, ohne aber die Konsequenzen daraus zu ziehen. Dem könne er nicht mit dem Hinweis auf Dienstunfallfolgen entgegentreten. Der Dienstunfall vom 31. Oktober 1956 habe die Dienstfähigkeit nicht weiterhin beeinflußt. Die Annahme der vollen Arbeitsfähigkeit durch Dr. G. schließe angesichts deren psychischer Komponente die Verneinung der Grenzdiensttauglichkeit nicht aus.

14

Die Revision rügt Verletzung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBG und führt aus, nur ein Psychiater könne als geeignet erachtet werden, die Feststellung zu treffen, daß der Kläger psycholabil sei. Das Berufungsgericht habe daher dem entsprechenden Beweisantrag stattgeben müssen. Inzwischen habe sich überdies herausgestellt, daß alle Gutachten irrigerweise vom Vorliegen einer Venenentzündung und einer Thrombose ausgegangen seien. In Wahrheit habe der Kläger an einer Verhärtung auf dem rechten Beckenkamm gelitten, die auf den Ischiasnerv gedrückt habe, was die starken Schmerzen erklärlich mache. Diese Beschwerden seien jetzt behoben. Von einer Überbetonung der Schmerzen könne also keine Rede sein, damit sei der Annahme einer Psycholabilität die Grundlage entzogen. Auch das sonstige Verhalten des Klägers lasse ihn nicht als ungeeignet erscheinen. Der Beamte sei gemäß § 74 BBG gehalten, seine Wohnung so zu nehmen, daß die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, der Kläger sei stets einsatzbereit gewesen und habe überdies angebotene Wohnungen nur aus sachlichen Gründen abgelehnt.

15

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er hält das Urteil für zutreffend und verweist im wesentlichen darauf, daß in psychischer Hinsicht die mangelnde Eignung des Klägers festgestellt worden sei, der Hinzuziehung eines Psychiaters habe es für diese Feststellung nicht bedurft.

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Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

17

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -).

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Das Berufungsgericht hat die angefochtene Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) mit der Begründung für rechtsfehlerfrei erachtet, daß die Entlassung noch innerhalb der Probezeit erfolgt sei; diese sei über den 2. Oktober 1956 hinaus dadurch wirksam verlängert worden, daß die Oberfinanzdirektion den Vorsteher des Hauptzollamts Bad H. mit Verfügung von diesem Tage ermächtigt habe, dem Kläger die Urkunde über die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit auszuhändigen, sofern hiergegen keine Bedenken bestehen.

19

Eine wirksame Verlängerung der Probezeit kann in dieser Verfügung der Oberfinanzdirektion indessen schon deshalb nicht erblickt werden, weil in diesem Zeitpunkt die Probezeit bereits abgelaufen war; es gehört zum Wesen der "Verlängerung" der Probezeit, daß sie sich an diese unmittelbar anschließt. Der Senat neigt zu der Ansicht, daß die nach bisherigem Recht im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachte Dienstzeit auf die Probezeit im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 1 BBG anzurechnen ist (vgl. auch § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BBG und das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 -). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht war die Probezeit am 18. Mai 1956 abgelaufen. Denn als Probezeit galt bei dem Kläger als Laufbahnbewerber des mittleren Dienstes nach § 4 Abs. 1 vorl. BLV die "festgesetzte außerplanmäßige Dienstzeit". Gemäß § 24 Abs. 2 RLV dauerte die außerplanmäßige Dienstzeit mindestens drei Jahre, sie schloß sich an die Vorbereitungszeit an, die gemäß § 22 Abs. 1 RLV ein Jahr dauerte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist bei dem Kläger nach diesen Vorschriften verfahren worden. Da der Kläger nach den weiteren Feststellungen am 19. Mai 1952 seinen Dienst als "Zollassistent auf Probe im Beamtenverhältnis auf Widerruf" angetreten hätte, endete diese Probezeit also bei Anrechnung der nach altem Recht im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleisteten Probezeit am 18. Mai 1956; davon ist, wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt, auch der Vorsteher des Hauptzollamts Bad H. in dem Bericht vom 31. August 1956 ausgegangen.

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Aber auch unter Zugrundelegung seiner Ansicht, daß mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung zum Beamten auf Probe eine neue dreijährige Probezeit zu laufen begonnen habe, hätte das Berufungsgericht die von ihm als Verlängerung der Probezeit verstandene Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 2. Oktober 1956 nicht als rechtzeitig ansehen dürfen, weil in diesem Falle die Probezeit jedenfalls am 30. September 1956 abgelaufen war. Der vorliegende Sachverhalt bietet daher keine Veranlassung, endgültig die Frage zu beantworten, wie bei den übergeleiteten Widerrufsbeamten alten Rechts die Probezeit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes zu berechnen ist. Unerörtert bleiben kann ferner, ob eine Verlängerung der Probezeit dem Kläger nicht überdies - schon wegen der darin liegenden Hinausschiebung der Frist des durch § 139 BRRG angefügten § 9 Abs. 2 BBG - förmlich und mit Rechtsmittelbelehrung hätte eröffnet werden müssen.

21

Nach Ablauf der Probezeit kann der Beamte auf Probe grundsätzlich wegen mangelnder Bewährung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) nicht mehr entlassen werden. Dem Dienstherrn muß aber, wenn er glaubt, die Frage der Bewährung noch nicht abschließend beurteilen zu können, die rechtliche Möglichkeit zugebilligt werden, die Entscheidung über die Entlassung wegen mangelnder Bewährung auch noch nach Ablauf der Probezeit innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist zu treffen, das liegt auch im wohlverstandenen Interesse des Beamten (vgl. auch das zu der entsprechenden Regelung des Art. 63 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 [GVBl. S. 349] ergangene Urteil des VI. Senatsvom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 -).

22

Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Entlassung des Klägers noch innerhalb einer, angemessenen Überlegungsfrist nach Ablauf der Probezeit erfolgt ist, nicht Stellung genommen, da es die Probezeit als noch nicht abgelaufen angesehen hat, konnte diese Frage für das Berufungsgericht auch nicht aufgeworfen werden. Im Zusammenhang mit seinen Darlegungen, daß die Probezeit über den 2. Oktober 1956 hinaus durch die Ermächtigung an den Vorsteher des Hauptzollamts, die Urkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht alsbald auszuhändigen, wirksam verlängert worden sei, hat das Berufungsgericht allerdings angeführt, "auch hier" müsse der Oberfinanzdirektion eine angemessene Überlegungsfrist für ihre Entscheidung zugestanden werden, "zumal" sie sich "gleichzeitig" über die Frage der Entlassung habe schlüssig werden müssen. Mit dieser Überlegungsfrist meint das Berufungsgericht also eine besondere innerhalb der Probezeit liegende Überlegungsfrist, und zwar eine solche für die. Entscheidung über die Berufung auf Lebenszeit, nicht für die Entscheidung über die Entlassung. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um die Frage, ob der Kläger noch innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist entlassen worden ist, im Revisionsverfahren zu beantworten, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Es könnte nur dann Bestand haben, wenn es auf diesem Mangel nicht beruhen würde, d.h. wenn sich den sonstigen tatsächlichen Feststellungen entnehmen ließe, daß die Entlassung des Klägers, von der Beklagten jedenfalls rechtsfehlerfrei auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG (Dienstunfähigkeit) gestützt worden ist. Auch hier reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht aus. Die Sache muß daher zwecks Nachholung der erforderlichen weiteren Feststellungen zur anderweitigen. Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

23

Das Berufungsgericht wäre bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Beantwortung der Frage, ob die Entlassung des Klägers noch innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach Ablauf der Probezeit erfolgt ist, allerdings dann enthoben, wenn es zu der Feststellung gelangen sollte, daß der Kläger im Zeitpunkt der angefochtenen Entlassungsverfügung jedenfalls dienstunfähig war. Dabei wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls - zu beachten haben, daß ein Beamter schon dann dienstunfähig im Sinne der §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 42 BBG ist, wenn er dauernd unfähig ist, die Pflichten des konkreten Amtes, in das er berufen ist, wahrzunehmen. Es kommt also in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der. Beamte auch die Pflichten eines diesem Amt (insbesondere nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernis, Laufbahn und Endgrundgehalt) gleich zu erachtenden sonstigen Amtes nicht mehr wahrnehmen kann. Insoweit ist der Begriff der Dienstunfähigkeit, im Sinne des § 42 BBG und damit auch im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG weiter als in den einer anderen Zielsetzung dienenden Vorschriften der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307; vgl. zu letzteren Vorschriften das Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 252.54 -, BVerwGE 2, 270 [272]). Eine andere Frage ist, ob der Dienstherr trotz festgestellter Dienstunfähigkeit aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gehalten ist, ausnahmsweise den Beamten in einem zur Verfügung stehenden, gleich zu erachtenden sonstigen Amt weiterzuverwenden. Eine solche Verpflichtung kann grundsätzlich nur bei einem Beamten auf Lebenszeit in Betracht kommen, der zu dem Dienstherrn bereits in einem wesentlich engeren Verhältnis steht als der Beamte auf Probe und dem der Dienstherr andernfalls Ruhegehalt gewähren müßte.

24

Da das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt, kann unerörtert bleiben, ob die von der Revision weiterhin erhobene Verfahrensrüge zulässig und begründet ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.

Dr. Meyer mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Weber-Lortsch durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel