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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1962, Az.: BVerwG II B 66.60

Ruhegehaltfähigkeit von Gestapodienstzeiten; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Nichteinholung eines Gutachtens als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG II B 66.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 28.09.1960 - AZ: VII B 54.59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde beruft sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Sie hat jedoch einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, nicht schlüssig bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Mit dem Vorbringen, der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin dessen Mitwirkung bei den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Geheimen Staatspolizei nicht ausschließe, stehe die Aussage des Zeugen U. entgegen, rügt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel. Dieses Vorbringen ist vielmehr ein Angriff auf die allein den Tatsachengerichten - hier: dem Berufungsgericht - obliegende Beweiswürdigung, der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig wäre und deswegen auch hier unbeachtlich ist.

4

In der Rüge, das Berufungsgericht habe versäumt, dem Beweisantrag der Klägerin entsprechend ein Gutachten des Bundesministers des Innern darüber einzuholen, daß

"erfahrungsgemäß bei der reinen Spionageabwehr auch im Rahmen der früheren Geheimen Staatspolizei durch untergeordnete Beamte keine rechtsstaatswidrige Arbeitsweise angeordnet oder ausgeübt werden konnte",

5

wäre die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO nur dann zu erblicken, wenn sich aus der Beschwerdeschrift ergeben würde, daß das Berufungsurteil auf der Übergehung dieses Beweisantrages beruhen kann. Dies ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß ihr Ehemann als untergeordneter Beamter "rechtsstaatswidrige Maßnahmen weder anordnen noch unmittelbar ausführen konnte". Es hat aber die Möglichkeit einer mittelbaren Beteiligung, so z.B. durch die Weiterleitung rechtswidriger Anordnungen, für nicht ausschließbar erklärt. Daß sich in bezug auf die Weiterleitung rechtswidriger Anordnungen - die nach Meinung des Berufungsgerichts "Voraussetzung für die rechtsstaatswidrige Arbeitsweise der Geheimen Staatspolizei gebildet und mit ihr in unlösbarem Zusammenhang gestanden hat" - dem Berufungsgericht die Einholung des erwähnten Gutachtens aufdrängen mußte, kann nicht anerkannt werden, zumal durch das in dem Beweisantrag umrissene Beweisthema nicht ausgeschlossen wird und die Klägerin zudem nicht ernstlich in Abrede stellen könnte, daß das Verfahren der Geheimen Staatspolizei auch im Rahmen der Erledigung an sich legaler Aufgaben weitgehend "Unrechts- und Willkürcharakter" trug (so auch BVerfGE 6, 132 [217]).

6

Der Hinweis auf die Anmerkung von Anders (Gesetz zu Artikel 131 GG, 1954, Erl. 5 a zu § 67 - Fußnote 4 -), nach der für den Nachweis einer Nichtbeteiligung an verbrecherischer Tätigkeit "insbesondere Aufgabengebiete wie Abwehr ... in Betracht" kommen, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die Frage, ob schon die Weiterleitung von rechtswidrigen Anordnungen und ähnliche Tätigkeiten die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 ausschließen, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Beschwerde hat sich jedoch nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen (vgl. auch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7

Auch das Vorbringen der Beschwerde zu § 86 Abs. 2 VwGO vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Zur Auslegung des § 86 Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 308.60 - (DVBl. 1961, 668 = NJW 1961, 2081) zwar ausgeführt, der einen Beweisantrag ablehnende Beschluß müsse auf einer solchen Stufe des Verfahrens bekanntgegeben und begründet werden, daß der betroffene Verfahrensbeteiligte sich noch darauf einrichten könne. Hier liegt also hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe der Ablehnungsgründe - an deren Inhalt, wie schon ausgeführt worden ist, nichts auszusetzen ist - ein Verfahrensmangel vor. Es ist jedoch nicht dargetan, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann. Die Beschwerdebegründung läßt nicht entnehmen, wie sich die Klägerin verhalten hätte, wenn der Beweisantrag vorschriftsgemäß vor Schluß der mündlichen Verhandlung mit einer ausreichenden Begründung abgelehnt worden wäre. Zur schlüssigen Geltendmachung einer Verfahrensrüge gehört aber, daß die Beschwerde darlegt, was die Klägerin damals getan hätte (so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 30. Juni 1961 - BVerwG IV B 5.61/C 8.61 -).

8

Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch