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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1962, Az.: BVerwG VIII C 16.61

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Klagen von wiedergutmachungsberechtigten Beamten aus dem neuen Beamtenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 16.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 20.12.1960 - AZ: III B 63.60

Fundstelle

  • R.z.W. 1963, 94

Amtlicher Leitsatz

Für Klagen der wiedergutmachungsberechtigten Beamten aus dem neuen Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn die Streitigkeiten sich auf besondere Vergünstigungen beziehen, die ihnen für ihr Wiederverwendungsdienstverhältnis nach dem Recht des Wiederverwendungsdienstherrn eingeräumt sind (Ergänzung zu BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - II C 175/54] und 10, 25).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 1960 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 1960 werden aufgehoben. (1)

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Stadtinspektor in Pyritz (Pommern); er wurde 1934 aus politischen Gründen in den Ruhestand versetzt. Von 1940 bis 1945 stand er im Heeresverwaltungsdienst, zunächst als Kriegsverwaltungsinspektor, später als Oberzahlmeister. Der Bundesminister des Innern entschied, daß er in einen Amt als Stadtoberinspektor in derBesoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO im öffentlichen Dienst wiederanzustellen sei. Er wurde im Dienst des beklagten Landes, wo er seit 1951 im Angestelltenverhältnis tätig war, als Regierungsoberinspektor Beamter auf Lebenszeit. Im November 1957 wurde er in der. Ruhestand versetzt.

2

Durch Bescheid vom 13. November 1957 setzte der Beklagte die Wiedergutmachungsabfindung fest, die dem Kläger nach Berliner Landesrecht für die Zeit der verfolgungsbedingten Außerdienststellung zu gewähren war. Der Berechnung der Abfindung wurden als Zeit der Außerdienststellung fünf Jahre und 126 Tage zugrunde gelegt. Der Kläger war der Auffassung, daß auch die Kriegsdienstzeit als Zeit der Außerdienststellung angerechnet werden müsse. Sein Widerspruch wurde jedoch zurückgewiesen. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und dem Hilfsantrag des Klägers entsprechend den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

4

II.

Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

5

Nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) ist für alle Klagen der Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gemäß § 142 Abs. 1 BRRG ist das Gesetz am 1. September 1957 in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt haben keine Fristen zu laufen begonnen (vgl.§ 137 BRRG). Es handelt sich hier um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis.

6

Durch den im Streit befindlichen Bescheid vom 13. November 1957 wurde die Wiedergutmachungsabfindung festgesetzt, ohne die Heeresverwaltungsdienstzeit des Klägers während des Krieges als Zeit der Außerdienststellung zu berücksichtigen.

7

In seinem Urteil BVerwGE 10, 25 (29) [BVerwG 11.11.1959 - VIII C 93/59] hat der erkennende Senat entschieden, daß Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis, das im Wege der Wiedergutmachung begründet wurde, nach dem für das neue Dienstverhältnis maßgebenden Dienstrecht auszutragen sind; das zur Wiedergutmachung begründete Rechtsverhältnis richtet sich nicht nach dem Wiedergutmachungsrecht, sondern nach dem für das neue Dienstverhältnis maßgebenden Dienstrecht.

8

Dieser Grundsatz findet Anwendung auch dann, wenn nach dem Dienstrecht des Wiederverwendungsdienstherrn den geschädigten Beamten für ihr neues Dienstverhältnis besondere Vergünstigungen eingeräumt werden. Eine besondere Vergünstigung dieser Art ist die Hinausschiebung der Altersgrenze (Nachdienerecht), die den im Dienst des Landes Berlin wiederverwendeten geschädigten Beamten durch § 24 Abs. 5 des Berliner Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus - BerlEG - vom 10. Januar 1951 (VOBl. I S. 85) und § 1 des Berliner Gesetzes über die Zurruhesetzung wiedergutmachungsberechtigter Angehöriger desöffentlichen Dienstes - RuhWGöD - vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 677) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 22. Juni 1956 (GVBl. S. 685) eingeräumt wurde: Der Eintritt in den Ruhestand wurde um den Zeitraum hinausgeschoben, währenddessen der geschädigte Beamte zwischen 1933 und 1945 im Zuge der Verfolgung außer Dienst gestellt war. Die Altersgrenze der aus Verfolgungsgründen außer Dienst gestellten Beamten wurde zwar nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der betroffenen Beamten hinausgeschoben. Es ist dies gleichwohl keine dem Wiedergutmachungsrecht angehörende Vergünstigung, sondern eine beamtenrechtliche Sonderregelung, die zugunsten der geschädigten Beamten für ihr Wiederverwendungsdienstverhältnis getroffen wurde. Der aus der gesetzlichen Hinausschiebung der Altersgrenze sich ergebende Anspruch des geschädigten Beamten richtet sich nämlich nicht gegen den Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn, sondern gegen das Land Berlin als denjenigen Dienstherrn, in dessen Dienst er wiederverwendet wurde; er ist unabhängig davon, ob das Land Berlin wiedergutmachungspflichtig ist.Über das Fortbestehen des Dienstverhältnisses wird nicht im Wiedergutmachungsverfahren durch Bescheid der obersten Dienstbehörde des wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn entschieden. Zur Festsetzung des Zeitraums, um den der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben ist, ist vielmehr die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Dienstbehörde des Beamten zuständig.

9

Beamtenrechtliche Sondervergünstigungen dieser Art sind nicht nur die Hinausschiebung der Altersgrenze, sondern auch der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RuhWGöD an deren Stelle tretende Wiedergutmachungszuschlag und die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RuhWGöD an die Stelle des Wiedergutmachungszuschlags tretende Wiedergutmachungsabfindung. Die letztere war gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 RuhWGöD von der nach § 142 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - zuständigen Behörde festzusetzen, also von der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge allgemein zuständigen obersten Dienstbehörde (vgl. auch§ 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Nr. 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 1. August 1960 [GVBl. S. 716] - LBG n.F. -). Der angefochtene Bescheid ist deshalb seiner rechtlichen Natur nach ein Festsetzungs- und Versorgungsbescheid nicht nur, soweit er die Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers enthält, sondern auch, soweit er die Wiedergutmachungsabfindung betrifft.

10

§ 45 Abs. 1 BerlEG, aus dem die Vorinstanzen die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs abgeleitet haben, ist nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist zur Entscheidung über die Ansprüche aus diesem Gesetz in erster Instanz das Landgericht und in zweiter Instanz das Kammergericht zuständig. Unter diese Vorschrift fielen auch Streitigkeiten über die in § 24 Abs. 5 Satz 1 BerlEG vorgesehene Hinausschiebung der Altersgrenze. Ohne die Sonderregelung des § 126 Abs. 1 BRRG hätte sich, da der angefochtene Bescheid vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) ergangen ist, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften gerichtet. Nach § 19 Abs. 3 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) war der Verwaltungsrechtsweg in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die durch Bundes- oder Landesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen waren. Eine Zuweisungsvorschrift dieser Art war § 45 Abs. 1 BerlEG. Ihr ging jedoch für Kläger, aus dem Beamtenverhältnis seit dem 1. September 1957 die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BRRG vor. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob vor diesem Zeitpunkt für Streitigkeiten dieser Art der Verwaltungsrechtsweg schon gemäß § 160 LBG gegeben war.

11

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dem Antrag der Parteien, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, war nicht zu entsprechen. Abweichend von § 144 Abs. 3 VwGO kann zwar eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen werden, wenn bereits dessen Verfahren an einem solchen Mangel litt, daß das Berufungsgericht den Umständen nach keine andere Entscheidung treffen könnte, als die Sache auch seinerseits gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 451.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 144 VwGO Nr. 2 = NJW 1962 S. 650 [BVerwG 09.11.1961 - VIII C 451/59]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

12

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.525 DM festgesetzt.

gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus
gez. Niesert
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke

(1) Red. Anm.:

Der Absatz wird ersetzt durch "Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 1960 wird aufgehoben." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)