Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1962, Az.: BVerwG VI C 114.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 114.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Kassel - 24.06.1959 - AZ: OS II 210/56

Fundstellen

  • NDBZ 1962, 199
  • RiA 1962, 333

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelung des § 37 b Abs. 1 und 4 G 131 betrifft nur Beamte, die sich beim Inkrafttreten des Gesetzes (1.4.1951, in Berlin West: 1.10.1951) in Gewahrsam befanden.

  2. 2.

    Die unterschiedliche Regelung der Höhe der Bezüge für diese Beamten und die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Gewahrsam geratenen Beamten in § 37 b (F. 1953) und in § 37 d (F. 1957) verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1962
durch
die Bundesrichter Schmidt, Dr. de Chapeaurouge, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin war am 1. Mai 1933 als Praktikant in den Reichsbahndienst eingetreten. Er war am 8. Mai 1945 technischer Reichsbahnoberinspektor und Beamter auf Lebenszeit. Seine Dienststelle war die Reichsbahndirektion Berlin, sein Wohnsitz war Berlin. Nach dem 8. Mai 1945 wurde er von der Reichsbahn weiterbeschäftigt, zunächst als Bauarbeiter, seit Januar 1946 als Betriebsingenieur und als Abteilungsleiter. Zuletzt, im Oktober 1954, war er Dienstvorsteher der in Berlin (West) gelegenen Bahnmeisterei ... der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Besatzungszone. Er wohnte mit seiner Ehefrau, der Klägerin, und seinen Kindern ständig in Berlin (West).

2

Am 21. Oktober 1954 wurde der Ehemann der Klägerin, unter einem Vorwand zur Reichsbahndirektion in den sowjetischen Sektor Berlins bestellt und dort festgenommen. Er wurde zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt und hat die Freiheit bisher nicht wiedererlangt. Durch ein Schreiben der Reichsbahndirektion Berlin vom 14. Dezember 1954 wurde er mit Wirkung vom 21. Oktober 1954 fristlos aus dem Dienst entlassen. Die Beteiligten sind darüber einig, daß der Ehemann der Klägerin in der sowjetischen Besatzungszone aus Gründen in Gewahrsam gehalten wird, die im Bundesgebiet nicht anerkannt werden.

3

Die Klägerin ist Abwesenheitspflegerin ihres Ehemannes. Sie erhielt zunächst von der Beklagten Hinterbliebenenbezüge gemäß § 49 G 131 (F. 1953). Mit einem Schreiben vom 1. Dezember 1954 bat die Klägerin um eine Verbesserung ihrer Bezüge, mit einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 1955 um Gewährung der vollen Dienstbezüge ihres Ehemannes. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch den vorläufigen Bescheid vom 16. Juni 1955 und den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 30. Dezember 1955 ab mit der Begründung, daß die vollen Dienstbezüge nach § 37 b G 131 (F. 1953) nur dann zu zahlen seien, wenn sich der Beamte bereits am 1. April 1951 (bei Wohnsitz in Westberlin am 1. Oktober 1951) in fremdem Gewahrsam befinde. Gleichzeitig bewilligte die Beklagte der Klägerin als Abwesenheitspflegerin ihres Ehemannes das Übergangsgehalt und Kindergeld ihres Ehemannes nach § 37 G 131.

4

Im März 1956 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1955 aufzuheben und der Klägerin die Dienstbezüge ihres Ehemannes weiterzuzahlen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, daß die Klägerin sinngemäß beantrage,

die Verfügungen der Beklagten vom 16. Juni und 30. Dezember 1955 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Voraussetzungen einer Gleichstellung nach § 37 b Abs. 4 G 131 als gegeben anzuerkennen.

5

Es gab dieser Klage statt und führte zur Begründung aus: § 37 b G 131 sei auch auf diejenigen bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG in Westberlin wohnenden Bahnbeamten anwendbar, die im Dienst der sowjetzonalen Reichsbahn gestanden hätten und erst später in sowjetzonalen Gewahrsam im Sinne des § 37 b Abs. 4 G 131 geraten seien. Die Rechtsverhältnisse dieser Personen seien solange nicht geregelt, wie sie noch im Dienst der Reichsbahn ständen. Da Kapitel I G 131 auf den Ehemann der Klägerin erst durch die später eingetretene Verhaftung anwendbar geworden sei, müsse bei ihm § 37 b G 131 auf diesen Zeitpunkt und auf dieses Ereignis bezogen werden.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage durch Urteil vom 24. Juni 1959 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

7

Während des Berufungsverfahrens sei das Gesetz zu Art. 131 GG durch den § 37 d (F. 1957) ergänzt worden, der gemäß Art. IX Abs. 1 Nr. 1 und Art. VII des 2. ÄndG G 131 rückwirkend mit dem 1. April 1951 - in Berlin nach Art. III des Berliner Übernahmegesetzes vom 28. Oktober 1957 (GVBl. S. 1655) mit dem 1. Oktober 1951 - in Kraft getreten sei. Die beamtenrechtlichen und wohnsitzmäßigen Voraussetzungen des § 37 d G 131 sowie der Gewahrsam im Sowjetsektor nach dem 31. März 1951 aus Gründen, die im Bundesgebiet nicht anerkannt würden, seien hier sämtlich gegeben. Infolgedessen könne der Klägerin nach § 37 d G 131 das ihrem Ehemann zustehende Übergangsgehalt gezahlt werden, das sie auch tatsächlich erhalte. Darüber hinaus könne sie aus dem Gesetz zu Art. 131 GG keine Rechte herleiten. Das Gesetz habe auch die Rechtsstellung derjenigen geordnet, die ihren Dienst bei Stellen der deutschen Verwaltung des sowjetischen Besatzungsgebiets fortgesetzt hätten. Der Ehemann der Klägerin sei also nicht nur ein Anwärter auf die Rechtsstellung nach dem Gesetz, sondern es stehe von vornherein fest, unter welchen Voraussetzungen er danach Rechte geltend machen könne. Lediglich der Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen sei noch ungewiß gewesen. Infolgedessen sei die Rechtsstellung des Ehemannes der Klägerin mit dem Inkrafttreten des Gesetzes geregelt gewesen, und auch der rückwirkend für dessen gesamte Geltungszeit in Kraft gesetzte § 37 d G 131 müsse hier Anwendung finden. § 37 d G 131 treffe für Fälle wie den vorliegenden eine spezifische Regelung, so daß für eine Anwendung des § 37 b G 131 kein Raum sei.

8

Die unterschiedliche Behandlung der Fälle des § 37 b G 131 und § 37 d G 131 verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. § 37 d G 131 gewähre, der allgemeinen Regel des § 37 G 131 folgend, das Übergangsgehalt. Eine Besserstellung, wie sie § 37 b G 131 einem begrenzten Personenkreis abweichend von der Regel des § 37 G 131 durch eine Sonderregelung gewähre, zwinge den Gesetzgeber nicht, weitere Ausnahmen von der allgemeinen Regel durch günstigere Regelung anderer Fälle zu treffen. Es handele sich also nicht um gleichartige Fälle, so daß der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen sei, die unterschiedliche Regelung zu treffen.

9

Die Einfügung des § 37 d G 131 in das Gesetz durch das Änderungsgesetz von 1957 stelle auch keine unzulässige nachträgliche Beschneidung von früher durch § 37 b gewährten Rechten dar. Motiv der Neuregelung sei es gewesen, in den Fällen Abhilfe zu schaffen, wo bisher den Angehörigen eines erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG in Haft genommenen Beamten keine Bezüge gewährt werden könnten, weil § 37 b G 131 eine Haft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes voraussetzte (so Bericht des 9. Ausschusses BT Drucksache "zu Drucksache 3643" 2. Wahlperiode). Diese Erwägungen hätten der Behördenpraxis entsprochen, die bis dahin in solchen Fällen das Übergangsgehalt gemäß § 56 G 131 als freiwillige Leistung gewährt habe, und könnten unbedenklich als authentische Interpretation des § 37 b G 131 angesehen werden.

10

Gegen das am 20. Juli 1959 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Juli und 7. August 1959 Revision eingelegt und diese am 15. August 1959 begründet.

11

Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

  1. 1.

    die Verfügungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 16. Juni 1955 und 30. Dezember 1955 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Voraussetzungen einer Gleichstellung gemäß § 37 b Abs. 4 G 131 als gegeben anzuerkennen.

12

Sie macht geltend: Das Berufungsgericht habe § 37 d G 131 zu Unrecht auf die Klägerin angewendet. Nach den Überlegungen des Gesetzgebers gelte diese Bestimmung nur, wenn ohne sie keine Bezüge gezahlt werden könnten. Sie gelte dagegen nicht in Fällen, in denen schon nach § 37 b G 131 Bezüge zu zahlen seien. Daß § 37 b anwendbar sei, habe das Gericht erster Instanz überzeugend ausgeführt. Wenn man dagegen von dem Standpunkt des Berufungsgerichts ausgehe, daß die Klägerin keine Ansprüche nach § 37 b G 131 habe, verstoße § 37 b G 131 dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß die Angehörigen eines vor dem 1. April 1951 in Gewahrsam genommenen Beamten Dienstbezüge erhielten, während die Angehörigen eines nach dem 1. April 1951 in Gewahrsam genommenen Beamten nach § 37 d G 131 nur Übergangsgehalt erhalten sollten. Für eine solche unterschiedliche Behandlung gebe es keine stichhaltigen Gründe. Sie sei willkürlich. § 37 b sei auch keine begünstigende Sonderregelung gegenüber § 37 G 131, sondern betreffe einen anderen Personenkreis, so daß diese Vorschriften nicht im Verhältnis von Ausnahmeregel zu Grundsatzregel stünden.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

15

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

Der Streit der Parteien geht darum, ob die Klägerin - wie sie meint - die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 b Abs. 4 G 131, oder ob sie - wie die Beklagte meint - nur diejenigen des § 37 d G 131 erfüllt. Dieser Streit ist durch die Änderung des § 37 b und des § 37 d G 131 durch Artikel I Nr. 18 und 20 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - 3. ÄndG G 131 - nicht gegenstandslos geworden. Die Änderung ist gemäß Art. VI Abs. 1 Nr. 11 des Änderungsgesetzes am 1. Oktober 1961 in Kraft getreten. Nach § 37 b G 131 (F. 1961) erhält die Ehefrau des in Gewahrsam befindlichen Beamten Bezüge in Höhe des Ruhegehalts, das dem Beamten nach dem Gesetz bei einem mit Ablauf des 30. September 1961 erfolgten Eintritt in den Ruhestand zustehen würde. Gemäß § 37 d G 131 (F. 1961) erhält die Ehefrau Bezüge in Höhe des Versorgungsbezuges, der dem Beamten bei einer Heimkehr am 30. September 1961 zu gewähren wäre. Der bisherige Unterschied zwischen Dienstbezügen aus § 37 b (F. 1953 und 1957) und Übergangsgeld aus § 37 d (F. 1957) besteht also für die Zeit ab 1. Oktober 1961 nicht mehr. Gleichwohl haben die Parteien auch hinsichtlich des Verpflichtungsantrags für die Zeit ab 1. Oktober 1961 mit Recht die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, weil nach Art. II § 6 Abs. 2 Satz 2 des 3. ÄndG G 131, soweit nach der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des § 37 b G 131 höhere Bezüge zustanden, die Bezüge in deren Höhe gewährt werden.

17

Die Verwaltungsgerichte des ersten und zweiten Rechtszugs sind mit Recht davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der 5. DVO G 131 zu den von Kapitel I G 131 erfaßten Personen gehört. Er stand am 8. Mai 1945 als Beamter einer Dienststelle der Reichsbahn im Gebiet von Berlin in einem Dienstverhältnis und war 1954 infolge der fristlosen Entlassung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen, seinen Dienst aufzugeben. Die Entlassung stand im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch, weil sie auf politischen Gründen beruhte, die ihren Ursprung in dem Zusammenbruch und der daraus sich ergebenden Spaltung Deutschlands haben; der Zusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, daß zwischen dem Zusammenbruch und der Entlassung eine längere Zeit liegt (BVerwGE 10, 8 [10]). Unstreitig sind auch im Falle der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Bezügen nach § 37 d G 131 erfüllt. Diese Voraussetzungen stimmen hier, abgesehen davon, daß nach § 37 d der Beamte "nach dem 31. März 1951" in Gewahrsam genommen sein muß, mit den Voraussetzungen der Gleichstellung nach § 37 b Abs. 4 G 131 überein. Zu entscheiden ist also nur, ob § 37 d den § 37 b derart ergänzt, daß dieser in jedem Fall einen bei seinem Inkrafttreten am 1. April 1951 - in Berlin (West) am 1. Oktober 1951 - (vgl. Art. V Abs. 1 des 1. ÄndG G 131 vom 19. August 1953 [BGBl. I S. 980] und Art. V des Berliner Übernahmeges. vom 16. Oktober 1953 [GVBl. S. 1303]) bestehenden Gewahrsam voraussetzt, ob ferner diese Voraussetzung von Anfang an, also auch bis zur Einfügung des § 37 d durch das 2. ÄndG G 131 galt und ob schließlich die unterschiedliche Regelung der Höhe der Bezüge in § 37 b und § 37 d G 131 (F. 1957) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

18

Konnte der Wortlaut des § 37 b G 131 vor der Einfügung des § 37 d noch gewisse Zweifel lassen, ob § 37 b das Bestehen des Gewahrsams am 1. April 1951 (in Berlin am 1. Oktober 1951) voraussetzte, so sind diese Zweifel durch die Klarstellung beseitigt, welche die Einfügung des § 37 d durch das 2. ÄndG G 131 vom 11. September 1957 (BGBl, I S. 1275) mit Wirkung vom 1. April 1951 gebracht hat. Diese Klarstellung entspricht dem Sinn der Regelung des § 37 b Abs. 1 und 4. § 37 b betrifft in Absatz 1 in erster Linie die kriegsgefangenen Beamten, also Beamte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG noch kriegsgefangen waren. Es war naheliegend, diesen Beamten von Gesetzes wegen die jenigen gleichzustellen, die sich beim Inkrafttreten des Gesetzes in ausländischem Gewahrsam befanden (Absatz 1), und die Verwaltung zu ermächtigen, die in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (SSB) in Gewahrsam befindlichen Beamten unter bestimmten Voraussetzungen den kriegsgefangenen gleichzustellen (Absatz 4). Das Gemeinsame dieser Beamten war, daß sie, ohne hierfür persönlich verantwortlich zu sein, weder wiederverwendet noch für dienstunfähig erklärt werden konnten, so daß die allgemeine Regelung des Gesetzes auf sie nicht paßte. Es war auch naheliegend, die Sonderregelung, die vollen Dienstbezüge zu gewähren, auf diejenigen Beamten zu beschränken, die sich beim Inkrafttreten des Gesetzes in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam befanden, und die Einbeziehung in die Regelung nicht davon abhängig zu machen, wann der Beamte in den vom Gesetz erfaßten Personenkreis eintrat. Die Anwendung des Kap. I des Gesetzes war und ist übrigens - abgesehen vom Wohnsitz - nicht nur für die bei der Reichsbahn und der Wasserstraßenverwaltung in Berlin (West), sondern für alle in der SBZ und dem SSB unter vermutbarer Umwandlung des Dienstverhältnisses weiter beschäftigten früheren Beamten von der Beendigung des umgewandelten Dienstverhältnisses abhängig (vgl. u.a. BVerwGE 5, 268 und 10, 8). Der Gesetzgeber des 2. ÄndG G 131 ist also bei der Einfügung des § 37 d mit Recht davon ausgegangen, daß § 37 b auf Beamte, die nach dem 31. März 1951 in Gewahrsam geraten, nicht anwendbar ist.

19

Da demnach die Klägerin zu keiner Zeit die Voraussetzungen des § 37 b G 131 erfüllt hat, ist ihre Rechtsstellung durch § 37 d nicht nachträglich verkürzt worden, so daß nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob eine solche Verkürzung mit übergeordnetem Recht in Einklang stände.

20

Die - jedenfalls bis zum 30. September 1961 - hinsichtlich der Höhe der Bezüge unterschiedliche Regelung der §§ 37 b und 37 d G 131 verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Wie dargelegt, war es sinnvoll, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG in Gewahrsam im Sinne des § 37 b gehaltenen Beamten den kriegsgefangenen Beamten gleichzustellen, weil ihr Schicksal sich ähnelt. Je später aber jemand in der SBZ in Gewahrsam genommen worden ist oder wird, desto weniger vergleichbar wird der Gewahrsam mit der Kriegsgefangenschaft. Es war daher sachlich begründet, hielt sich also im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens (vgl. BVerwGE 6, 134 [143] und 8, 105 [107] sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), die Sonderregelung des § 37 b nur auf die. Beamten zu erstrecken, die sich zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG in Gewahrsam befanden. Daß dieser Stichtag für die später in Gewahrsam Genommenen eine Karte darstellt, ist eine aus dem Wesen jeder Stichtagsregelung sich ergebende zwangsläufige Folge (vgl. hierzu u.a. das Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 83.57 -).

21

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

Schmidt
Dr. de Chapeaurouge
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert