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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1960, Az.: BVerwG VI C 83.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 83.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 12.02.1957 - AZ: V OVG - A 87/56

Fundstelle

  • NDBZ 1960, 223

Amtlicher Leitsatz

Die Stichtagsregelung in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1951 und 1953) war auch, soweit sie für die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten galt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1960
durch die Bundesrichter Kellner, Dr. Otto, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger nahm am ersten Weltkrieg teil und wurde danach aus dem Wehrdienst mit dem Dienstgrad eines Leutnants der Reserve entlassen. Nachdem er in verschiedenen Berufen als Angestellter tätig gewesen war, trat er am 16. März 1936 berufsmäßig in den Wehrdienst ein, in dem er bis zum Oberst befördert wurde. Mit diesem Dienstgrad wurde er am 31. Dezember 1944 aus der Wehrmacht entlassen, da für ihn keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestand. Seine Versorgung konnte bis zum Zusammenbruch nicht mehr geregelt werden. Er geriet in Kreigsgefangenschaft, die bis zum 1. Dezember 1948 dauerte. Der Kläger erhob mehrfach Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Das Landesversorgungsamt Niedersachsen lehnte mit Bescheiden vom 14. April 1955 und 8. Juni 1955 die Gewährung von Versorgung ab, weil der Kläger erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei. Die Beschwerde des Klägers wies der Niedersächsische Sozialminister am 24. September 1955 zurück.

2

Der Kläger erhob darauf Klage vor dem Landesverwaltungsgericht mit dem Antrag,

die Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 24. September 1955 und den Bescheid des Landesversorgungsamts vom 8. Juni 1955 aufzuheben und das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Versorgungsbezüge vom 1. April 1951 ab zu gewähren.

3

Die Klage blieb in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat zur Begründung seines Urteils vom 12. Februar 1957 im wesentlichen ausgeführt:

4

Die vom Kläger alternativ vorgetragene Auffassung, daß das Gesetz zu Art. 131 GG die Versorgungsansprüche der nach dem 8. Mai 1935 erstmalig in die Wehrmacht eingetretenen, aber vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Versorgung wieder entlassenen Berufssoldaten überhaupt nicht geregelt habe, würde das Klagebegehren nur dann rechtfertigen, wenn eine andere Rechtsgrundlage dafür vorhanden wäre. Das sei nicht der Fall. Es könne dahingestellt bleiben, ob die individuellen durch Entscheidungen der Versorgungsbehörden vor dem 8. Mai 1945 abschließend festgestellten Versorgungsrechte trotz der Kapitulation der Wehrmacht und des Zusammenbruchs des Reiches bestehengeblieben seien. Ein solcher Sachverhalt, von dem das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 26. Februar 1954 ausgegangen sei, habe beim Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht vorgelegen. Nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht habe aus kriegsbedingten Gründen die Versorgung nicht mehr festgestellt werden können. Nach, dem Zusammenbruch sei die Rechtsgrundlage für ein solches Verfahren mit der Aufhebung der Wehrgesetze durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 entfallen. Die Aufhebung des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 durch das Gesetz Nr. 16 des Rates der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 habe die beseitigte Rechtsgrundlage nicht ohne weiteres wieder aufleben lassen. Es hätte eines besonderen Gesetzgebungsaktes bedurft, durch den für den Kläger eine seiner Rechtsstellung bis zum 8. Mai 1945 entsprechende Rechtslage wieder geschaffen worden wäre. Neben dem Gesetz zu Art. 131 GG sei aber ein solches Gesetz nicht erlassen worden.

5

Im Gegensatz zu dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1955 (BGHZ 16 S. 92) sei im Falle des Klägers kein altrechtlicher Restbestand von Rechtsbeziehungen versorgungsrechtlicher Art vorhanden gewesen, an den angeknüpft werden könnte. Erst das Gesetz zu Art. 131 GG habe den Fall des Klägers geregelt.

6

Auch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] und 3, 16) sowie vom 26. Februar 1954 (a.a.O.) ergäben keine andere Deutung der Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht habe in ihnen nur über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG zu entscheiden gehabt.

7

Auch im Gesetz zu Art. 131 GG (F. 1951 und 1953) finde der Anspruch des Klägers keine Grundlage, weil § 53 dieses Gesetzes wegen des in ihm festgelegten Stichtages seinem Klagebegehren entgegenstehe. Die Auffassung des Klägers, die von diesem Gesetz in § 53 getroffene Regelung sei insoweit verfassungswidrig, als sie den Stichtag vom 8. Mai 1935 auch für diejenigen ehemaligen Berufssoldaten eingeführt habe, die nach diesem Zeitpunkt erstmals berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten und mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung vor dem 8. Mai 1945 aus ihr wieder entlassen worden seien, treffe nicht zu.

8

Art. 3 GG sei nicht verletzt. Ein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz liege nur vor, wenn der Gesetzgeber gleiche Sachverhalte ungleich regele und dabei die Grenzen seiner Freiheit, eine sachgemäße Regelung zu treffen, überschreite. Der Gleichheitsgrundsatz sei noch nicht verletzt, wenn, der Gesetzgeber etwa nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden haben sollte. Es sei kein Grund ersichtlich, die Versorgungsansprüche eines am 8. Mai 1945 noch aktiven Berufssoldaten anders zu behandeln als die eines vor dem 8. Mai 1945 bereits entlassenen. Auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergäben keinen Anhalt dafür. Der Gesetzgeber habe eine große Anzahl ehemaliger Berufssoldaten vorgefunden, deren aktives Dienstverhältnis aus den verschiedensten Gründen und zu den verschiedensten Zeitpunkten ihr Ende gefunden habe. Er habe sie in dem Bestreben, ihre Versorgung in Annäherung an die Vorschriften des Beamtenrechts zu ordnen, in zwei Gruppen eingeteilt. Dabei habe er zu ihrer Abgrenzung den dem Beamtenrecht entnommenen Grundsatz angewandt, daß ein Anspruch auf Versorgung erst nach einer berufsmäßigen Dienstzeit von zehn Jahren entstehen sollte. Diese Entscheidung sei sachgerecht, zumal auch die Versorgung der Berufssoldaten auf einem ähnlichen Grundsatz beruht habe. Da der Gesetzgeber auf die Einzelbestimmungen des nicht mehr geltenden Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes nicht habe Bedacht zu nehmen brauchen, habe es innerhalb seines Ermessensspielraums gelegen, die ehemaligen Berufssoldaten allein danach einzuteilen, wann sie berufsmäßig in die Wehrmacht oder in ein ähnliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten seien. Das könne nicht als willkürlich angesehen werden, da es ein dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst entsprechendes nichtberufliches Beamtenverhältnis nicht gegeben habe. Das Gesetz habe unberücksichtigt lassen können, ob im Einzelfall das Berufssoldatenverhältnis durch den Einzelakt der Entlassung mit Dienstzeitversorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz oder infolge des Kriegsausgangs sein Ende gefunden habe und ob die Versorgungsansprüche der ehemaligen Berufssoldaten noch vor dem Zusammenbruch geregelt worden seien oder, wie im Falle des Klägers, nicht.

9

Für die Ruhestands beamten habe insofern eine andere Rechtslage bestanden, als für sie die beamtenrechtlichen Vorschriften nicht nur über den Zusammenbruch des Reiches hinaus, sondern noch am 1. April 1951 in den Ländern der Bundesrepublik in Kraft geblieben, während die Militärversorgungsbestimmungen beseitigt worden seien. Die Rechtslage sei für die Beamten vor dem Zusammenbruch auch insofern verschieden gewesen, als das Deutsche Beamtengesetz die Wartezeit von zehn Jahren nicht gekannt habe, während sie für die Berufsoffiziere gegolten habe. Der Kläger verkenne, daß § 48 G 131 und § 180 BBG Ausnahmevorschriften darstellten, die notwendig gewesen seien, weil diese Gesetze einen auch nach bisherigem Recht begründeten Besitzstand vorgefunden hätten, in den sie nach Art. 14 GG nicht hätten eingreifen dürfen. § 48 G 131 und § 180 BBG stellten Sonderregelungen zu dem in §§ 53 G 131, 106 BBG ausgeführten Grundsatz der Mindestwartezeit von zehn Jahren dar, deren rechtliche Voraussetzungen für die mit Dienstzeitversorgung entlassenen Berufsoffiziere, nicht gegeben seien.

10

Der Hinweis des Klägers auf § 68 G 131 (u.F.) gehe fehl. Die Billigkeitserwägungen, die zu der Vorschrift des § 68 geführt hätten, gründeten sich auf einen besonderen Sachverhalt, der beim Kläger nicht gegeben sei.

11

Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt. Der Begriff der Enteignung setze ein von der gegenwärtigen Rechtsordnung gewährleistetes Vermögensrecht voraus; ein solches habe der Kläger weder nach materiellem Recht gehabt, noch habe er es in einem rechtmäßigen Verfahren erwerben oder konkretisieren lassen können.

12

Schließlich verstoße § 53 G 131 auch nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Art. 33 Abs. 5 GG stelle wohlerworbene Rechte, insbesondere der Berufssoldaten, im Sinne des Art. 129 der Reichsverfassung, nicht unter Verfassungsschutz. Für das Berufssoldatentum als solches ließen sich überhaupt hergebrachte Grundsätze nicht feststellen (BVerfGE 3, 334, 335 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]) [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]. Auch das Ziel des Gesetzes zu Art. 131 GG, die Rechtsstellung der ehemaligen Berufssoldaten nach dem deutschen Beamtenrecht zu regeln, helfe dem Kläger nicht. Denn der Gesetzgeber sei bei Regelung der Rechtsverhältnisse der ehemaligen Berufssoldaten in Anlehnung an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht automatisch daran gebunden gewesen, sondern habe sie nur in ausreichendem Maße zu berücksichtigen gehabt.

13

Es habe einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums entsprochen, die Ruhestandsbezüge von der Ableistung einer längeren Dienstzeit abhängig zu machen. § 48 Satz 2 G 131 und § 180 Abs. 2 Nr. 1 BBG, nach denen § 106 BBG auf Ruhestandsbeamte keine Anwendung finde, beruhten - wie dargelegt - als Ausnahmebestimmungen auf der dem Gesetzgeber durch Art. 14 GG gesetzten Schranke. Die nach dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand versetzten Beamten hätten ihre Versorgungsbezüge behalten sollen, auch wenn sie nicht zehn Jahre im Beamtenverhältnis gestanden hätten, weil ihr erworbener Rechtsstand habe gewahrt bleiben sollen.

14

Da hiernach § 53 G 131 nicht im Widerspruch zum Grundgesetz stehe, gelte der Stichtag vom 8. Mai 1935 auch für den Kläger, obwohl sein Versorgungsfall vor dem 8. Mai 1945 eingetreten gewesen sei. Die nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz zunächst begründeten Versorgungsansprüche des Klägers, die er gegen das Deutsche Reich hätte geltend machen können, seien nicht wieder aufgelebt. Er könne nach der dem Grundgesetz nicht widersprechenden Regelung des § 53 keine Versorgung erhalten, weil er die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfülle.

15

Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Februar 1957 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen worden ist, am 20. März 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu entscheiden,

16

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

17

Die Revision ist am 9. April 1957 begründet worden. Mit ihr wird unrichtige Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1951 und 1953) oder Verletzung der Art. 3, 14 und 33 Abs. 5 GG sowie des § 31 Abs. 1 BVerfGG gerügt und im wesentlichen vorgetragen: Durch die mit zugestelltem Bescheid des Reichsluftfahrtministeriums verfügte Entlassung des Klägers mit Dienstzeitversorgung zum 31. Dezember 1944 habe der Kläger einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach erworben, nur die Höhe der Versorgung sei noch nicht festgesetzt gewesen. Der Versorgungsanspruch habe über den Zusammenbruch hinaus fortbestanden und habe lediglich bis zum 1. April 1951 nicht gegen die Bundesrepublik geltend gemacht werden können. Das fortbestehende Versorgungsverhältnis sei die Rechtsgrundlage seines Versorgungsanspruchs, den er seit dem 1. April 1951 wieder geltend machen könne. Durch § 53 G 131 sei zwar seine Versorgung ausgeschlossen worden. Dies stelle jedoch eine Regelung seiner Rechtsverhältnisse im Sinne des Art. 131 GG nicht dar. Der Versorgungsanspruch bestehe daher unabhängig von § 53 G 131.

18

Sehe man jedoch den Ausschluß eines Teiles der vor dem 8. Mai 1945 rechtswirksam pensionierten Wehrmachtangehörigen von jeglicher Versorgung als Regelung ihrer Rechtsverhältnisse im Sinne des Art. 131 Satz 2 GG an, so sei eine derartige Regelung wegen Verstoßes gegen die Art. 3, 14 und 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Februar 1954 (a.a.O.) bejaht, daß die Versorgungsansprüche aller bis zum 8. Mai 1945 pensionierten Wehrmachtangehörigen fortgedauert hätten. Eine konstitutive Neuregelung dieser Versorgungsansprüche in der Weise, daß einem Teil der früheren Berufssoldaten, deren Versorgungsverhältnisse fortbestanden hätten, die Versorgung völlig entzogen werde, sei begrifflich und rechtlich unmöglich. Eine solche Regelung verstoße im Hinblick auf § 48 G 131 und § 180 Abs. 2 Nr. 1 BBG gegen Art. 3 GG, aber auch gegen Art. 14 und 33 Abs. 5 GG, deren Geltung das Bundesverfassungsgericht für die Regelung der Versorgung der bereits am 8. Mai 1945 Versorgungsberechtigten ausdrücklich insofern anerkannt habe, als es eine völlige Entziehung eines Versorgungsanspruchs für verfassungswidrig halte. Das Berufungsgericht habe, indem es sich über die Auslegung der Art. 33 Abs. 5 und 131 GG durch das Bundesverfassungsgericht hinweggesetzt habe, zugleich gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG verstoßen. Die Berücksichtigung sämtlicher mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung bis zum 8. Mai 1945 entlassenen Berufsoffiziere durch die Neufassung des § 53 Abs. 2 G 131 vom 11. September 1957 zeige, daß der Gesetzgeber selbst den Ausschluß eines Teiles dieser Personen von der Versorgung als verfassungswidrig angesehen habe; dann aber sei es wiederum verfassungswidrig, daß die Neuregelung erst mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft gesetzt worden sei.

19

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten, indem er das angefochtene Urteil verteidigt und zur Neufassung des § 53 Abs. 2 G 131 vorgetragen hat, gerade ihr Inkrafttreten zum 1. September 1957 zeige, daß der Gesetzgeber nicht eine verfassungswidrige Bestimmung beseitigen, sondern eine zusätzliche Wohltat habe einführen wollen.

20

II.

Die kraft Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet.

21

Der vom Vertreter des Beklagten aufgeworfenen Frage, ob nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung und des Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 12. April 1960 (Nds. GVBl. S. 21) die Klage sich nicht mehr gegen das Land Niedersachsen, sondern gegen das Landesversorgungsamt richten müsse, war von Amts wegen nicht weiter nachzugehen, weil es sich nur um eine andere Bezeichnung derselben Rechtsperson ohne weitere rechtliche Folgen handeln würde.

22

Streitig ist im vorliegenden Verfahren, nachdem der Beklagte dem Kläger auf Grund des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) seit dem 1. September 1957 Versorgung gewährt und die Parteien die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt haben, nur noch der Versorgungsanspruch für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1957. Daher war lediglich zu entscheiden, ob § 53 G 131 in der ursprünglichen und der, soweit hier von Bedeutung, gleichlautenden Fassung 1953 einem solchen Anspruch entgegensteht.

23

Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein Versorgungsanspruch des Klägers aus seinem am 8. Mai 1945 bestehenden Dienst- oder Versorgungsverhältnis als ehemaliger Berufssoldat Lediglich im Gesetz zu Art. 131 GG begründet sein könnte. Das folgt eindeutig aus § 77 Abs. 1 G 131. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß § 53 G 131 (u.F.) die Rechtsverhältnisse der seit dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetretenen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen waren, nicht regele. Aus § 53 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit Absatz 2 (u.F. und F. 1953) ergibt sich, daß die Berufssoldaten, welche die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, einen Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht haben sollten, ohne Rücksicht darauf, ob sie am 8. Mai 1945 noch im Dienst standen oder vor diesem Zeitpunkt aus dem Dienst entlassen waren. Da der Kläger unstreitig nicht vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten ist, schloß ihn § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 von jeglichem Anspruch auf Versorgung aus. Zu prüfen war daher nur, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war die Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 allgemein, also ohne Unterscheidung der am 8. Mai 1945 noch im Dienst befindlichen und der bereits aus dem Dienst mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschiedenen früheren Berufssoldaten verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 7, 214 [216]; 7, 164). Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, daß das Gesetz auf Grund der besonderen Ermächtigung in Art. 131 GG die Rechtsverhältnisse der Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden oder Versorgung aus öffentlichen Kassen empfangen hatten und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet waren oder keine entsprechende Versorgung erhielten, zwar vielfach in Anknüpfung, aber ohne Bindung an die ihnen am 8. Mai 1945 zustehenden Rechte neu geregelt hat und regeln konnte (vgl. u.a. BVerwGE 5, 86 [88]; 7, 340 [341]). Von dieser Auffassung aus besteht im Hinblick auf die besondere Ermächtigung des Grundgesetzes zur Neuregelung der fraglichen Rechtsverhältnisse kein grundlegender Unterschied zwischen den am 8. Mai 1945 im Dienst befindlichen öffentlichen Bediensteten und den Versorgungsempfängern, stellt sich ferner die Frage einer Verletzung der Art. 14 und 33 Abs. 5 GG nicht und könnte schließlich Art. 3 GG nur verletzt sein, wenn bestimmte Gruppen der Berufssoldaten trotz gleicher Sachverhalte verschieden behandelt wären (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 154.58 -, RiA 1960 S. 61). Daß dies nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht überzeugend dargelegt. Insbesondere ist die Ermessensgrenze des Gesetzgebers (vgl. BVerwGE 6, 134 [143]; 8, 105 unter Bezug auf BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51];  2, 266 [BVerfG 24.04.1953 - 1 BvR 102/51][280]; 3, 19. [24]; 3, 58 [135], 3, 288 [337]; 4, 7 [24]) nicht überschritten; denn es bestand der vom Berufungsgericht - zum mindesten im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [338]) - dargelegte sachliche Grund für die Einführung des Stichtags des 8. Mai 1935 für alle Berufssoldaten. Daß der Gesetzgeber diese Stichtagsregelung auch, soweit sie die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten betraf, für vereinbar mit dem Grundgesetz hielt, ergibt sich daraus, daß er die Neuregelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 G 131 für diesen Personenkreis erst zum 1. September 1957 in Kraft gesetzt hat (Art. I Nr. 47 Buchst. e, Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des 2. Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1275).

25

Die Revision beruft sich für ihre abweichende Auffassung auf die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]). Das Bundesverfassungsgericht hat dort in bezug auf die Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten, ausgeführt, daß deren Ansprüche trotz der Kapitulation der Wehrmacht und des Zusammenbruchs in ihrer Grundlage unberührt geblieben seien (a.a.O. S. 341) und daß; Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen des Art. 131 GG bei der Neuregelung dieser fortbestehenden Versorgungsverhältnisse in demselben verstärktem Maße zu berücksichtigen sei wie bei der Regelung fortbestehender Versorgungsverhältnisse der von Art. 131 GG betroffenen Beamten; Art. 33 Abs. 5 GG garantiere zwar den einmal erworbenen Versorgungsanspruch nicht als "wohlerworbenes Recht" in seiner vollen Höhe, jedoch innerhalb der Grenzen des standesgemäßen Unterhalts unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards (a.a.O. S. 342).

26

Es bedarf hier keiner allgemeinen Stellungnahme, inwieweit andere Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen sind, gebunden sind. Denn durch das Urteil vom 26. Februar 1954 (a.a.O.) ist verfassungsrechtlich mit bindender Wirkung allenfalls entschieden, daß die Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtpensionäre in bestimmten - im Leitsatz unter Nr. 10 aufgezählten - Punkten, zu denen die Einführung des Stichtags nicht gehört, weil er in den Fällen der entschiedenen Verfassungsbeschwerden ohne Bedeutung war, nicht gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG verstößt. Selbst wenn aber die Gründe der Entscheidung vom 26. Februar 1954 darüber hinaus andere Gerichte zu binden vermöchten, so trift die vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) für die Zulässigkeit lediglich einer Kürzung, nicht einer völligen Entziehung der Versorgung angeführte Voraussetzung, daß der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigte Berufssoldat in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch seinen Versorgungsanspruch erworben habe, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Kläger nicht zu. Das Berufungsgericht hat in Anwendung des am 8. Mai 1945 und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Rechts tatsächlich festgestellt, daß die Versorgung des Klägers am 8. Mai 1945 nicht festgesetzt gewesen sei, ein Festsetzungsverfahren danach bis zum Inkrafttreten des Art. 131 GG auf Grund des früheren Wehrmachtversorgungsrechts nicht mehr habe durchgeführt werden können und daher ein altrechtlicher Restbestand von Rechtsbeziehungen versorgungsrechtlicher Art nicht mehr bestanden habe. Die Anwendung des damaligen Rechts, das keinesfalls Bundesrecht war, ist für das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO verbindlich. Die tatsächlichen Feststellungen binden den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, weil insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgetragen sind. Da Verfahrensrügen nicht erhoben sind, könnte das Revisionsgericht die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Berufungsgericht allenfalls darauf überprüfen, ob sie gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstößt. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Es ist nicht denkgesetzwidrig, daß das Berufungsgericht einerseits von einem Versorgungsanspruch spricht, den der Kläger gegen das Deutsche Reich hätte geltend machen können, andererseits aber Versorgungsrechte, die den Zusammenbruch hätten überdauern können, leugnet; denn das Berufungsgericht hält in Anwendung des damaligen - irrevisiblen - Wehrmachtversorgungsrechts die Festsetzung der Versorgungsbezüge für eine unerläßliche Voraussetzung für das Bestehen konkreter Versorgungsrechte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954.

27

Trifft somit die Prämisse des Bundesverfassungsgerichts, daß der ehemalige Berufssoldat einen Versorgungsanspruch in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren erworben habe, nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Kläger nicht zu, so wäre auch von der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aus kein Grund ersichtlich, den Kläger anders als die Berufssoldaten zu behandeln, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst standen. Für deren Versorgung aber hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. unter C I 5, S. 299 ff., besonders 324 ff.) überzeugend und in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, daß die Einführung des Stichtags in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

28

Das Berufungsgericht hat daher ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, daß der Kläger den Stichtag des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllt und deshalb für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 einen Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht geltend machen kann. Die Revision war demnach zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Revision zurückzuweisen ist, auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Hauptsache erledigt ist, auf § 161 Abs. 2 VwGO; dabei war zu berücksichtigen, daß der Kläger ohne die Erledigung der Hauptsache infolge der Gesetzesänderung auch insoweit unterlegen wäre.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.

gez. Kellner
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert