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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1962, Az.: BVerwG I C 114.59

Erteilung eines unbeschränkten Aufenthaltsverbots für einen heimatlosen Ausländer; Notwendigkeit einer Interessenabwgung bei Erlass eines Aufenthaltsverbots; Pflicht zur Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit und des Verhaltens; Ausreichen einer einzigen schweren Straftat zur Rechtfertigung einer Ausweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG I C 114.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.03.1959 - AZ: VGH Nr. 82 VIII 54

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1959 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger stammt aus Polen. Er hat die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers. Nach seinen Angaben wurde er während des letzten Krieges in ein Konzentrationslager eingesperrt und bei Einmarsch der amerikanischen Truppen im Jahre 1945 daraus befreit. In den Jahren von 1947 bis 1951 wurde er fünfmal rechtskräftig wegen Diebstahls bestraft;

  1. 1)

    vom Militärgericht München am 19. Februar 1947 mit sechs Monaten Gefängnis,

  2. 2)

    vom Mittleren Militärgericht am 24. Juni 1949 mit sechs Monaten Gefängnis,

  3. 3)

    vom Militärgericht München am 3. Mai 1950 mit drei Monaten Gefängnis,

  4. 4)

    vom Amtsgericht Nürnberg am 23. Oktober 1950 mit zehn Wochen Gefängnis,

  5. 5)

    vom Distriktsgericht München am 6. April 1951 mit zwei Jahren Zuchthaus.

2

Am 3. Januar 1953 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Durch Beschluß vom 18. Februar 1954 erließ die Beklagte gegen den Kläger ein unbeschränktes Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik und Westberlin. Später schränkte sie das Aufenthaltsverbot dahin ein, daß der Kläger nicht in die Ostblockstaaten und nach Jugoslawien abgeschoben werden solle.

3

Gegen das Aufenthaltsverbot geht der Kläger an. Er hat vorgetragen, daß ihm am Tage nach Erlaß des Aufenthaltsverbots, am 19. Februar 1954, eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis erteilt worden und daß er nur aus Not straffällig geworden sei. Nachdem er während des Verfahrens im Jahre 1955 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, hat er sich überdies auf die Eheschließung berufen, um die Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu erreichen. Das Verwaltungsgericht München hat zunächst zu der Behauptung des Klägers, daß ihm nach Erlaß des Aufenthaltsverbots eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, festgestellt, daß es sich lediglich um den für heimatlose Ausländer im Reiseausweis vorgesehenen Vermerk handle, dessen Gültigkeit mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbots erlösche. Es hat imübrigen die Klage abgewiesen, weil der Kläger, wie seine Bestrafungen ergäben, die öffentliche Sicherheit gefährde.

4

Auf die Berufung des Klägers gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Klage statt. Er führte u.a. aus; Es könne dahingestellt bleiben, ob der Sachverhalt eine Ausweisung des Klägers gemäß § 23 des Gesetzes über die Hechts Stellung heimatloser Ausländer rechtfertige. Denn das Aufenthaltsverbot sei auf Grund des Art. 6 des Grundgesetzes und des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufzuheben. Durch diese Vorschriften sei die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt. Die Ehefrau des Klägers sei nicht bereit, ihre Heimat zu verlassen. Bei Durchführung des Aufenthaltsverbots werde sie also dauernd von ihrem Mann getrennt. Eine solche Maßnahme sei aber mit Rücksicht auf die sonstigen öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt; denn der Kläger sei seit seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr einschlägig bestraft worden. Er habe sich im allgemeinen ordentlich geführt und sich ernstlich um eine Existenz bemüht.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt, daß Art. 6 GG und Art. 8 der Menschenrechtskonvention verletzt seien. Entgegen der im Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 58.56 - vertretenen Auffassung ist sie der Meinung, daß sich aus Art. 6 GG und Art. 8 der Menschenrechtskonvention keine Einschränkung für den Erlaß eines Aufenthaltsverbots ergeben könne. Abgesehen hiervon führt sie aus: Das gesetzlich vorgeseheneöffentliche Interesse am Schutz der Ehe sei im übrigen verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob die Ehe vor oder nach Erlaß eines Aufenthaltsverbots geschlossen worden sei. Jedenfalls überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Vollzug des Aufenthaltsverbots das Interesse am Schutze der betroffenen Ehe. Art und Ausmaß der Vorstrafen des Klägers ließen auf einen Menschen schließen, der zu so schwerwiegenden strafbaren Handlungen, wegen deren er bereits bestraft worden sei, auch weiterhin fähig sei. Entgegen den Feststellungen in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehe der Kläger einer geregelten Arbeit nicht nach. Er habe sich auch nicht straffrei gehalten. Auch seine Ehefrau sei bereits nachteilig in Erscheinung getreten.

6

Sowohl die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als auch der Oberbundesanwalt haben sich am Verfahren beteiligt. Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof legt Wert darauf, daß ein Unterschied gemacht werde, je nachdem, ob ein Ausgewiesener die Ehe vor oder nach Ausspruch des Aufenthaltsverbots geschlossen habe. Wenn der andere Ehepartner, so führt die Staatsanwaltschaft aus. die Ehe in Kenntnis des ergangenen Aufenthaltsverbots geschlossen habe, dann werde die Berufung auf die Schutzvorschriften des Art. 6 GG und des Art. 8 der Menschenrechtskonvention in der Regel nicht in Frage kommen. Sorgfältig werde stets zu prüfen sein, ob die Eheschließung nicht etwa zur Umgehung eines Vollzugs des Aufenthaltsverbots mißbraucht werden solle. Der Oberbundesanwalt geht davon aus, daß das Öffentliche Interesse am Schutz der Familie gegen die anderen öffentlichen Interessen im Einzelfalle abzuwägen sei. Dieses Abwägen der Interessen, so trägt er vor, führe zu einer Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur auf Ermessensüberschreitung nachgeprüft werden könne.

7

Der Kläger hält die Revision für unbegründet.

8

II.

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

9

Der Ansicht der Beklagten, daß die für die Ausländerbehörden in § 5 der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - APVO - und § 23 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269) - HAG - enthaltene Ermächtigung zum Erlaß von Aufenthaltsverboten von Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685 ff. und 1954 II S. 14) - MRK - unberührt geblieben sei, kann nicht gefolgt werden. Weder die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch der Oberbundesanwalt haben sich in dieser Hinsicht den Standpunkt der Beklagten zu eigen gemacht. Der Senat hält an den Grundsätzen fest, die er zu dieser Frage in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I G 58.56 -(DVBl. 1957 S. 57) entwickelt hat. Danach hat die Behörde, um Art. 6 GG und Art. 8 MRK gerecht zu werden, bei Erlaß eines Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen, welche Wirkungen sich daraus für die im Einzelfall betroffene Familie ergeben, und dann, wenn die Familie durch das Verbot in ihrem Bestand gefährdet wird, das staatliche Interesse am Schutz der Familie mit den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Nur eine solche Abwägung der Interessen wird der Wertentscheidung gerecht, die das Grundgesetz in Art. 6 getroffen hat, indem es die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt hat, Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Aufenthaltsverbots gegen einen heimatlosen Ausländer vorliegen (vgl. § 5 APVO in Verbindung mit § 23 HAG), so kann die Behörde ein Verbot erlassen. Ob sie es erlassen will, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen dieses Ermessens muß die Behörde das öffentliche Interesse am Schutz der Familie mit den sonstigen Interessen abwägen.

10

Dabei wird, gleichgültig ob die Ehe vor oder nach Erlaß des Aufenthaltsverbots geschlossen worden ist, in der Regel davon auszugehen sein, daß die Ehepartner, wenn sie nicht beide die inländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Ausland von vornherein rechnen müssen und die Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Ausland nicht ohne weiteres zu einer Gefährdung für den Bestand der Ehe führt. Von einer Ehefrau kann im allgemeinen erwartet werden, daß sie ihrem ausländischen Ehemann ins Ausland folgt. Der Senat hat dies bereits in seinem Beschluß vom 18. August 1959 - BVerwG I B 98.59 - zum Ausdruck gebracht. Eine Gefährdung der Ehe, die den Staat veranlassen müßte, vom Vollzug eines Aufenthaltsverbots abzusehen, liegt in den Fällen einer ausländischen Mischehe in der Regel nicht vor. Es müssen besondere Tatsachen hinzukommen, die es dem anderen Ehepartner auch unter Berücksichtigung seiner ehelichen Pflichten unzumutbar machen, dem ausgewiesenen Ausländer ins Ausland zu folgen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar. Die Erklärung der Ehefrau des Klägers, daß sie ihrem Mann nicht ins Ausland folgen wolle, reicht nicht aus, um festzustellen, daß die Behörde bei Erlaß des Aufenthaltsverbots die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten habe.

11

Es kann daher nicht dahingestellt bleiben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot gegen den Kläger gegeben sind. Da der Kläger heimatloser Ausländer ist, kann ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur unter den Voraussetzungen des § 23 HAG erlassen werden. Danach darf ein heimatloser Ausländer nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 30. September 1958 (BVerwGE 7, 231 [BVerwG 30.09.1958 - I C 172/57]) entschieden hat, sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes die Begriffe "öffentliche Sicherheit und Ordnung" eng auszulegen. Die Vorschrift will die Möglichkeit zur Ausweisung eines heimatlosen Ausländers einschränken. Nur wenn überwiegende Interessen des Staates, nämlich Gründe der national security oder des public order vorliegen, sollen die Behörden das Recht haben, eine Ausweisung gegen einen heimatlosen Ausländer zu verfügen.

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Entscheidend ist also, ob im Falle des Klägers solche Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seine Ausweisung rechtfertigen. Das läßt sich nur unter Berücksichtigung seiner gesamten Persönlichkeit und seines Verhaltens beurteilen. Eine einzige schwere Straftat kann u.U. ausreichen, um eine solche Ausweisung gerechtfertigt erscheinen zu lassen. In der Regel werden erst wiederholte Straftaten zu einer Ausweisung eines heimatlosen Ausländers führen können. Hierzu bedarf es der Heranziehung der Strafakten und weiterer tatsächlicher Feststellungen, die das Revisionsgericht nicht treffen kann. Unter Umständen wird auch die Frage zu prüfen sein, ob ein Aufenthaltsverbot gegen den Kläger überhaupt durchführbar ist und nicht statt dessen andere ausländerpolizeiliche Maßnahmen zu treffen sind. Die Sache mußte daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Hering
gez. Dr. Eue
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer