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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1959, Az.: BVerwG I B 98.59

Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG I B 98.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 15139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.05.1959 - AZ: 166 VIII 58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Jahre ... in ... bei ... geboren und ... Staatsangehöriger ist, hielt sich seit ... in ... auf, wo er als Fuhrunternehmer tätig war. Er wurde im Bundesgebiet und in ... mehrfach wegen Eigentumsvergehen und Körperverletzungen, zuletzt im Jahre ... wegen Diebstahlsversuchs im Rückfall, rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Wegen dieser Strafen erließ die Behörde am ... Juli ... gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot. Gegen dieses Aufenthaltsverbot geht der Kläger an. Er beruft sich vor allem darauf, daß er im Jahre ... eine deutsche Staatsangehörige geheiratet habe, die in ... ein Haus besitze, das zu verlassen ihr nicht zuzumuten sei. Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision nicht zu.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er beruft sich auf Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

4

II.

Die Beschwerde des Klägers konnte keinen Erfolg haben.

5

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - näher bezeichnet sind. Von diesen Voraussetzungen käme hier allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a in Betracht. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn in dem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Indessen ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben.

6

Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Aufenthaltsverbots gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) vor. Auf Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953 und 1954 II S. 14), die die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellen, kann sich der Kläger dem Aufenthaltsverbot gegenüber nicht berufen. Seiner Ehefrau ist es nicht unmöglich, ihm nach ... nachzufolgen. Daß sie ein Haus in ... besitzt, steht ihrer Übersiedlung nach ... rechtlich nicht im Wege. Grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfragen liegen insoweit nicht vor.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1.[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering