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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1962, Az.: BVerwG VIII C 67.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 67.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1960

Fundstellen

  • DÖV 1964, 280 (amtl. Leitsatz)
  • RzW 1962, 377

Amtlicher Leitsatz

Ist ausnahmsweise die Gewährung von Wiedergutmachung für Mitglieder der NSDAP möglich, so ist im Falle der Ablehnung jedenfalls dann keine auf alle Einzelheiten des Sachverhalts eingehende Begründung der Ermessensentscheidung zu fordern, wenn die zu dieser Entscheidung führenden Gründe offenliegen (Ergänzung von BVerwGE 10, 176 [180]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Jahre 1892 geboren ist, stand im Dienst der Kriminalpolizei; er wurde 1929 zum Kriminalassistenten ernannt, 1937 zum Kriminalsekretär und 1939 zum Kriminalobersekretär befördert. Er wurde 1933 Mitglied der NSDAP und hatte außerdem den Rang eines SA-Truppführers. Im November 1939 wurde er zum Wehrdienst bei der Geheimen Feldpolizei eingezogen. Bei der Geheimen Feldpolizei wurde er 1941 zum Feldpolizeikommissar befördert. Dem von dort an seine Heimatdienststelle - den Polizeipräsidenten in Erfurt - gerichteten Vorschlag, ihn zum Kriminalinspektor zu befördern, wurde nicht entsprochen.

2

Der Kläger wurde nach dem 8. Mai 1945 nicht wiederverwendet; er erhält Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes. Er beantragte, ihm im Wege der Wiedergutmachung die Rechtsstellung eines Kriminalinspektors zu gewähren. Sein Antrag wurde abgelehnt, und zwar im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Wegen seiner Mitgliedschaften bei der NSDAP und bei der SA sei er von der Wiedergutmachung ausgeschlossen; die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung lägen nicht vor. Er habe überdies die für ihn erreichbaren Beförderungen bereits erlangt; der Eintritt in den gehobenen Dienst, der nur in Ausnahmefällen erfolgt sei, wäre in seinem Falle nicht zu erwarten gewesen.

3

Der Kläger erhob Klage und verfolgte seinen Wiedergutmachungsantrag. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Beklagten dem Sinne nach: Für den Fall, daß das Gericht eine Ausnahmeentscheidung zugunsten des Klägers für möglich halte, werde von dem der Wiedergutmachungsbehörde eingeräumten Ermessen zu seinen Ungunsten Gebrauch gemacht; da nur eine geringfügige Schädigung in Frage stehe, führe der Ausschluß von der Wiedergutmachung zu keiner unbilligen Härte.

4

Die Klage wurde abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsurteil wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Werde zugunsten des Klägers unterstellt, daß alle Voraussetzungen für eine seinem Antrag entsprechende Ermessensentscheidung vorlägen, so habe der Beklagte doch von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht; er sei nicht gehalten, Wiedergutmachung zu gewähren, wenn kein Fall schwerer Unbilligkeit vorliege; das gelte auch dann, wenn unterstellt werde, eine weitere Beförderung sei bereits 1943 unterblieben.

5

Der Kläger verfolgt mit der Revision sein bisheriges Klagebegehren; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

6

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Auf die Frage, ob der Kläger verfolgt und geschädigt worden ist, kommt es nicht an, weil er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), von der Wiedergutmachung ausgeschlossen ist.

9

Der Kläger war Mitglied der NSDAP und Mitglied der SA-Reserve II; diese war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Bestandteil der SA und somit eine Gliederung der NSDAP. Auf die Umstände, unter denen er die Mitgliedschaften erwarb, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an; es genügt, daß der Kläger als Mitglied der genannten Organisationen geführt und behandelt wurde (Urteil vom 1. Juli 1959 - BVerwG VIII C 11.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 BWGöD Nr. 15 = NJW/RzW 1959 S. 569).

10

Es mag auf sich beruhen, ob der Kläger, obwohl er den Rang eines Truppführers der SA hatte, ein lediglich nominelles Mitglied auch dieser Organisation war; denn die Voraussetzungen, unter denen lediglich nominellen Mitgliedern der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden kann, liegen nach seinem eigenen Vorbringen nicht vor.

11

Mit den folgenden Behauptungen hat der Kläger geltend gemacht, seine Mitgliedschaften seien durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen: Im Jahre 1933 habe sein damaliger Behördenleiter von F., der zugleich SA-Obergruppenführer war, die Aufnahme aller Angehörigen der Polizei in die NSDAP und in die SA veranlaßt. Er sei nicht freiwillig eingetreten und habe keinen Aufnahmeantrag gestellt. In einer Ansprache habe von Fichte erklärt, die Kriminalpolizeibeamten müßten in die Partei eintreten, wenn sie Wert darauf legten, im "Dritten Reich" Staatsdiener zu bleiben. Er habe vorher dem der SPD nahestehenden "Schraderverband" angehört und habe auf der "schwarzen Liste" der NSDAP gestanden. Da er verheiratet gewesen sei und zwei Kinder gehabt habe, habe er sich gefügt.

12

Dieses Vorbringen des Klägers ermöglicht nicht die Anwendung des ersten Ausnahmetatbestandes des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD. Die erzwungene Überführung in ein Mitgliedsverhältnis ist an sich keine Verfolgungsmaßnahme. Die Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen reicht nicht aus, um die Mitgliedschaft als durch eine "vorausgegangene" Verfolgungsmaßnahme bedingt erscheinen zu lassen. Ist auch nicht zu fordern, daß die Mitgliedschaft "bedingende" Verfolgungsmaßnahmen schon ausgeführt waren, als die Mitgliedschaft erworben wurde, so muß doch eine als unmittelbar bevorstehend angedrohte konkrete Verfolgungsmaßnahme ursächlich für den Erwerb der Mitgliedschaft gewesen sein (vgl. Urteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG VIII C 30.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 BWGöD Nr. 14 = NJW/RzW 1959 S. 519). Daran fehlte es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers.

13

Der zweite Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ist erfüllt, wenn der Betroffene verfolgt worden ist, weil er den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat. Der Kläger hat - abgesehen von der behaupteten Schädigung durch das Unterbleiben einer Beförderung - nichts vorgebracht, was auf Verfolgungen aus politischen Gründen schließen lassen könnte. Die Verfolgungsmaßnahme, die in der Vorschrift gefordert wird, kann freilich mit der Verfolgungsmaßnahme identisch sein, die nach der Behauptung des Betroffenen zu seiner dienstlichen Schädigung führte. Insoweit fehlt es aber an einem Vorbringen des Klägers, aus dem sich ergeben könnte, er sei nicht befördert worden, weil er den Nationalsozialismus aktiv bekämpft habe. Er hat das Unterbleiben der Beförderung damit erklärt, daß er sich geweigert habe, aus der Kirche auszutreten, daß deshalb die Voraussetzungen für die Aufnahme in die SS gefehlt hätten, und daß er, ohne Mitglied der SS zu sein, nicht hätte befördert werden können. Ob darin ein Verfolgungstatbestand im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) liegen könnte, ist nicht zu erörtern. Keinesfalls hat der Kläger damit, daß er sich weigerte, aus der Kirche auszutreten, den Nationalsozialismus aktiv bekämpft.

14

Überdies wäre die Ablehnung einer dem Kläger günstigen Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD auch dann fehlerfrei, wenn alle Voraussetzungen für eine solche Entscheidung erfüllt wären. Zwar geht es zu weit, wenn das Berufungsgericht jede Ablehnung einer positiven Ermessensentscheidung für rechtens erklärt, falls kein Fall schwerer Unbilligkeit vorliegt (vgl. BVerwGE 10, 176 [180]); das angefochtene Urteil ist dennoch im Ergebnis richtig:

15

Fehlt eine Ermessensentscheidung in dem Ablehnungsbescheid, weil die Wiedergutmachungsbehörde eine solche Entscheidung nicht für zulässig oder nicht für erforderlich hielt, so kann die Entscheidung auch noch innerhalb der Tatsacheninstanzen nachgeholt werden (Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VIII C 346.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 BWGöD Nr. 20 = DÖV 1960 S. 683 = NJW/RzW 1960 S. 420 = RiA 1961 S. 256). Das ist hier geschehen. Erkennbar hat der Beklagte, als er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die negative Ermessensentscheidung für den Fall nachholen und begründen ließ, daß der Kläger entgegen der Begründung des Ablehnungsbescheids verfolgt und geschädigt sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung erfülle, alle Umstände des besonderen Falles berücksichtigt: Der Kläger war bereits in den Jahren 1937 und 1939 befördert und offensichtlich bis zum Kriegsbeginn nicht in seiner Laufbahn behindert worden; er wurde nach seinem eigenen Vorbringen nicht als Gegner des Nationalsozialismus angesehen, wurde bei der Geheimen Feldpolizei im Kriegseinsatz befördert, und er ist - wenn seinen Behauptungen geglaubt wird - allein deshalb nicht mehr Inspektor geworden, weil er nicht aus der Kirche austreten wollte und aus diesem Grunde nicht Mitglied der SS werden konnte. Hinsichtlich des Gewichtes der behaupteten Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus und der Benachteiligungen, denen er nach seiner Behauptung ausgesetzt war, ergaben sich keine Gesichtspunkte, die - vom Beklagten aus gesehen - dafür sprechen konnten, dem Kläger, der seit 1933 der NSDAP und der SA angehört hatte, ausnahmsweise Wiedergutmachung zu gewähren. In diesem Sinne ist der zur Begründung der Ermessensentscheidung gewählte Ausdruck zu verstehen, es stehe nur eine geringfügige Schädigung in Frage. Eine auf alle Einzelheiten eingehende Begründung der negativen Ermessensentscheidung ist jedenfalls dann nicht zu fordern, wenn die Gründe, die zu dieser Entscheidung führten, offenliegen. Das ist hier der Fall. Nicht jedes Unterbleiben einer Beförderung kann zwar als "geringfügig" angesehen werden; andererseits ist es aber für das Gewicht der Schädigung, auf das Rücksicht genommen werden muß, nicht entscheidend, um wieviel höher die Bezüge wären, wenn deshalb Wiedergutmachung gewährt würde. Auf die Frage, ob eine Beförderung des Klägers erst gegen Kriegsende oder schon 1943 unterblieben ist, kommt es nicht an.

16

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Gründe im wesentlichen zu bestätigen sind, für unbegründet erklärt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke