Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1962, Az.: BVerwG VIII C 170.60
Bundesbeamtenrecht:; Zur Anwendung der Ruhensbestimmungen auf Beschäftigungsverhältnisse bei privatwirtschaftlichen Unternehmungen der öffentlichen Hand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 170.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.03.1960 - AZ: II OVG A 106/59
Rechtsgrundlagen
- § 18 BWGöD
- § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BEG
Fundstellen
- DVBl 1963, 227 (amtl. Leitsatz)
- Die Bundesverwaltung 1962, 57
- JR 1962, 438
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. März 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde als Oberregierungsrat im Preußischen Staatsministerium aus politischen Gründen im Jahre 1933 in den einstweiligen, im Jahre 1938 in den endgültigen Ruhestand versetzt. Im Wege der Wiedergutmachung wurde ihm der Anspruch auf Wiederanstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 1 a RBO und bis zur Wiederanstellung auf ein entsprechendes Ruhegehalt zuerkannt. Der Beklagte setzte die Versorgungsbezüge des Klägers fest, verfügte aber, daß das Ruhegehalt nicht zu zahlen sei, weil der Kläger Prokurist der Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe (vormals Reichswerke) in S. sei und aus dieser Beschäftigung ein Einkommen beziehe, das die in § 158 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) bestimmte Höchstgrenze übersteige. Hierüber erteilte er am 15. Juli 1958 einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Den Widerspruch des Klägers wies er zurück. Im Verwaltungsrechtswege hat der Kläger beantragt, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die neu festgesetzten Versorgungsbezüge ab 1. April 1957 zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:
Die Voraussetzungen zur Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 BWGöD in Verbindung mit § 158 Abs. 5 Buchst. a BBG seien gegeben. Der Kläger beziehe ein die Höchstgrenze des § 158 Abs. 2 BBG übersteigendes Gehalt von der Aktiengesellschaft für Berg- und Hüttenbetriebe, deren gesamtes Kapital sich seit ihrer Gründung im Reichs- bzw. im Bundesbesitz befinde. Diese Aktiengesellschaft sei eine "Unternehmung" im Sinne des Gesetzes; dieses unterscheide nicht zwischen Regiebetrieben und sonstigen Betrieben der öffentlichen Hand. Es liege auch keine Lücke im Gesetz vor, wie sich aus der Vorgeschichte der gesetzlichen Regelung und aus der einhelligen Auffassung des Kommentar Schrifttums zum Bundesbeamtengesetz ergebe. Die Anwendung der Ruhensbestimmungen auf den Kläger sei weder willkürlich noch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend, weil sie für alle Beamten. Geltung hätte.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Einwand des Klägers, es sei willkürlich und verletze den Gleichheitsgrundsatz, die Ruhensbestimmungen auf Versorgungsempfänger anzuwenden, die bei einer Industrieunternehmung beschäftigt seien, deren gesamtes Kapital sich in der öffentlichen Hand befinde, während die Anwendung entfalle, wenn auch nur 1 % des Kapitals sich im Privatbesitz befinde, richtet sich in Wahrheit gegen die Gültigkeit der gesetzlichen Ruhensvorschrift, deren Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geltend gemacht wird. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. März 1961 (BVerwGE 12, 102 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59]) bereits entschieden, daß das in § 158 BBG vorgeschriebene Ruhen der Versorgungsbezüge bei Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 3, 135 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]) dem Gesetzgeber im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens bleibt und daß nur die Überschreitung gewisser äußerster Grenzen beanstandet werden kann, wenn für eine gesetzliche Unterscheidung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind. Daß die gesetzliche Abgrenzung eines Personenkreises von den Betroffenen, die unter eine ihnen nachteilige Regelung fallen, als unbillig empfunden wird im Vergleich mit der Stellung jener, die gerade nicht mehr unter die Regelung fallen, ist eine Folge jeder vom Gesetzgeber vorgenommenen Grenzziehung; die vergleichsweise günstigere Stellung derjenigen Versorgungsempfänger, die bei einer Unternehmung beschäftigt sind, deren Kapital sich nicht vollständig in der öffentlichen Hand befindet, ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß einleuchtende Gründe für die Unterscheidung zwischen dem von der Regelung betroffenen und dem nicht betroffenen Personenkreis nicht vorhanden sind. Die sachlichen Gründe für diese Unterscheidung ergeben sich vielmehr aus der im Berufungsurteil eingehend dargelegten Vorgeschichte der gesetzlichen Regelung.
Das Berufungsgericht hat das Gesetz zutreffend ausgelegt. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 299 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]) entschieden hat, ist maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Nach dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sollen alle Unternehmungen erfaßt werden, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. Der Gesetzeswortlaut läßt keine einschränkende Auslegung zu auf solche Unternehmungen, die nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es bei Unternehmungen, die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden, auch nur darauf an, ob sich ihr gesamtes Grundkapital in öffentlicher Hand befindet; ist diese Voraussetzung gegeben, dann ist es ohne Einfluß, wenn die Betriebsmittel der Unternehmung zu einem erheblichen Teil auf dem privaten Kapitalmarkt beschafft werden. Da nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung einer. Gesetzesbestimmung die subjektive Vorstellung einzelner Mitglieder der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist, ist es im vorliegenden Verfahren auch unerheblich, ob der Bundestagsabgeordnete Kühltau, den der Kläger hierfür als Zeugen benannt hat, sich bei der Beratung des Gesetzes über die Bedeutung des § 158 Abs. 5 Satz 2 BBG insofern, nicht klar oder entgegengesetzter Auffassung gewesen ist, als ein. Unterschied zwischen Regiebetrieben und privatwirtschaftlichen Betrieben der öffentlichen Hand nicht gemacht wurde.
Eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen des Klägers bedarf es nicht, weil sie Fragen betreffen, die nach den vorausgehenden Ausführungen für die Entscheidung unerheblich sind. Soweit der Kläger unrichtige Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils rügt, hätte er bei dem Berufungsgericht innerhalb der gesetzlichen Frist Antrag auf Berichtigung des Tatbestands stellen können; mit der Verfahrensrüge können solche Unrichtigkeiten im Tatbestand nicht geltend gemacht werden. Die behaupteten Unrichtigkeiten sind überdies für die Entscheidung unerheblich.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.100 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke