Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1962, Az.: BVerwG II C 145.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 145.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 12.03.1959 - AZ: I M 110/58
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 5 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Europ. Konvention zum Schutz der Menschenrechte u. Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 u. 1954 II S. 14)
- § 7 DBG
- § 22 DBG
- § 60 DBG
- § 5 PBG
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 PBG
- VorlDVPBG zu § 5 (RGBl. 1937 I S. 858)
Fundstellen
- BVerwGE 14, 21 - 31
- AS XIV, 21
- DVBl 1962, 524-528 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1962, 382-385 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 587
- MDR 1962, 597-600 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1963, 29
- NJW 1962, 1532-1535 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1962, 172
- StAZ 1963, 187
- VerwRspr 14, 809 - 817
- ZBR 1962, 262
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Versagung der von einem Beamten der Bereitschaftspolizei beantragten Erlaubnis zur Eheschließung verstößt jedenfalls dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn zu besorgen ist, daß ein von dem Beamten bereits erzeugtes Kind unehelich geboren wird.
- 2.
Schließt dieser Beamte in einem solchen Falle ohne Erlaubnis mit der von ihm geschwängerten Frau die Ehe, so verletzt er nicht "gröblich" i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 PBG die ihm obliegenden Pflichten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 1959 wird aufgehoben.
Die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 5. Januar 1959 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1959 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
I.
Der Kläger bewarb sich im Januar 1958 um Einstellung in die Bereitschaftspolizei des Saarlandes. Diese Einstellung machte der Beklagte abhängig von der Unterzeichnung nachstehender
"Erklärung":
"Es ist mir eröffnet worden, daß
a)
die Angehörigen der Bereitschaftspolizeiabteilung im Hinblick auf die Struktur dieser Polizeisparte auf die Dauer der Ausbildung zum Wohnen in der Polizeiunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind,b)
der Beamte der Bereitschaftspolizeiabteilung aus diesen Gründen zur Eingehung einer Ehe während der Ausbildungszeit der Erlaubnis des Ministers des Innern bedarf,c)
diese Erlaubnis nur in ganz besonders dringender. Fällen erteilt werden darf,d)
der Beamte auf Widerruf, der vor Beendigung der Ausbildung in der Bereitschaftspolizeiabteilung die Eheschließung ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt, sich selbst ausschließt, indem die nichtgenehmigte Eheschließung als unwiderruflicher selbstgestellter Entlassungsantrag angesehen wird."
Der damals noch minderjährige Kläger und sein gesetzlicher Vertreter haben diese Erklärung unterschrieben. Daraufhin wurde der Kläger ab 1. April 1958 als Beamter auf Widerruf in den Polizeidienst (Bereitschaftspolizeiabteilung) auf Probe übernommen.
Am 27. September 1953 suchte der Kläger um Erteilung der Heiratserlaubnis nach mit folgender Begründung: Er sei seit Januar 1958 verlobt. Der Vater seiner Verlobten sei im Jahre 1944 gefallen. Die Mutter sei linksseitig gelähmt, mit einer Genesung sei nicht mehr zu rechnen. Sie müsse von seiner Verlobten gepflegt werden. Sie besitze in W. ein schuldenfreies Wohnhaus, aus dem sie aber keine finanziellen Vorteile erziele. Als monatliches Einkommen stehe ihr lediglich eine Rente von 28.000,- Franken zur Verfügung, von der der Lebensunterhalt und die zusätzlichen Aufwendungen für die Pflege bestritten werden müßten. Um seiner Braut, die schwanger sei, helfen zu können, beabsichtige er, nach Erteilung der Erlaubnis, mit ihr die Ehe einzugehen, damit auch ihr Erb- und Heiratsgut erhalten und vor einer Wertminderung bewahrt bleibe.
Das Gesuch wurde durch Bescheid des Beklagten vom 3. November 1958 abgelehnt. Am 11. November 1958 hat der Kläger die Ehe geschlossen. Daraufhin entließ der Beklagte ihn durch Verfügung vom 5. Januar 1959 aus dem Beamtenverhaltnis. Die Verfügung ist auf §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG - sowie auf §§ 7 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 60 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - gestützt und im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt und überdies mit der Eheschließung seine Entlassung selbst beantragt habe.
Nachdem der Kläger bereits vor der Entlassung gegen die Versagung der Heiratserlaubnis Anfechtungsklage erhoben hatte, beantragte er danach in demselben Verfahren,
die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 5. Januar 1959 aufzuheben.
Den gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Wiederspruch hat der Beklagte durch Bescheid vom 21. Februar 1959 zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. März 1959 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Vorschrift des § 136 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - sei genügt. Oberste Dienstbehörde eines Beamten sei das oberste Organ seines unmittelbaren Dienstherrn (§ 2 Abs. 4 DBG). Dies sei hier gemäß §§ 8, 34 des Landesverwaltungsgesetzes vom 13. Juli 1950 (ABl. S. 796) - LVG - in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Landesregierung der beklagte Minister des Innern. Das Widerspruchsverfahren habe auch nach Klagerhebung stattfinden können.
Die Klage sei unbegründet.
Auf den Kläger als Polizeibeamten auf Widerruf seien die im Saarland weitergeltenden Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes und des Deutschen Polizeibeamtengesetzes anzuwenden. § 5 PBG ermächtige den Reichsminister des Innern, zu bestimmen, inwieweit der Polizeivollzugsbeamte zur Eheschließung der behördlichen Erlaubnis bedarf; § 33 PBG ermächtige ihn, die zur Durchführung und Ergänzung des Deutschen Polizeibeamtengesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die demgemäß ergangene vorläufige Durchführungsverordnung zum Deutschen Polizeibeamtengesetz vom 26. Juli 1937 (RGBl. I, 858) - vorlDVOPBG - bestimme u.a., daß vorbehaltlich des Erlasses weitergehender Bestimmungen die Wachtmeister der kasernierten Einheiten der Schutzpolizei der Erlaubnis zur Eheschließung bedürfen und daß diese Erlaubnis nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres erteilt werden dürfe. Daß diese im Saarland ebenfalls weitergeltende Verordnung von dem im Saarland an die Stelle des Reichsministers des Innern getretenen Beklagten nicht mehr praktiziert worden sei, hindere den Beklagten nicht, von der speziellen Ermächtigung des § 5 PBG Gebrauch zu machen und eine von der vorläufigen Durchführungsverordnung abweichende, nicht so weitgehende Regelung zu treffen. Dies habe der Beklagte getan, indem er für die Angehörigen der Bereitschaftspolizei durch innerdienstliche Anweisung angeordnet habe, daß diesen für die Dauer der Ausbildungszeit von längstens 4 Jahren die Eheschließung nur mit besonderer Erlaubnis gestattet sei. Daß nach Ansicht des Beklagten die Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot eine schuldhafte Verletzung der Beamtenpflicht und einen Entlassungsgrund darstelle, werde jeden Bewerber vor der Einstellung durch die zu unterzeichnende "Erklärung" bekanntgegeben. Auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Inhaltes, daß im Falle der Eheschließung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endigt, nichtig sei, könne der Kläger sich nicht berufen, weil zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Beamtenverhältnis ein entscheidender Unterschied bestehe.
Allerdings sei es ein Grundrecht jedes Deutschen, eine Ehe einzugehen. Dabei könne dahinstehen, ob dieses Recht hergeleitet werden kann aus Art. 2 oder aus Art. 6 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und mit dem Gesetz über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685, 953), durch das die Bundesrepublik Deutschland dieser Konvention vom 4. November 1950 (BGBl. II S. 686) beigetreten sei, deren Art. 12 Männern und Frauen das Recht zusichere, mit Erreichung des Heiratsalters eine Ehe einzugehen. Die Grundrechte hatten auch im Rahmen der besonderen Gewaltverhältnisse, zu denen das Beamtenverhältnis gehöre, Geltung. Sie könnten jedoch durch Spezialbestimmungen des Grundgesetzes eingeschränkt werden. Insbesondere lasse auch Art. 33 Abs. 5 GG durch den Hinweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums die Einschränkung einzelner Grundrechte zu. Meistens sei die Einschränkung der Grundrechte, die durch den Eintritt in ein besonderes Gewaltverhältnis erfolgt, gesetzlich geregelt; sie könne aber auch durch einen Verwaltungsakt oder eine sonstige Maßnahme umrissen werden. Bei freiwilligem Eintritt in ein solches Gewaltverhältnis mache die Einwilligung des freiwillig Eintretenden die Gesetzesform entbehrlich; die Einwilligung sei nicht als ein - unzulässiger - Verzicht auf die Grundrechte anzusehen.
Daß die sogenannte Zölibatsklausel von dem Beklagten als zuständigem Fachminister lediglich durch innerdienstliche Weisung, also nicht durch Gesetz eingeführt worden sei, berühre angesichts des freiwilligen Eintritts in das besondere Gewaltverhältnis ihre Gültigkeit also nicht.
Die Zölibatsklausel verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Da der Eintritt in den saarländischen Polizeidienst nur über die Bereitschaftspolizei möglich sei, stelle sich die zeitlich beschränkte Ehelosigkeit zwar als eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für den Beruf des Polizeibeamten dar; diese Schranke könne nicht von jedem Bewerber, nämlich nicht von einem bereits verheirateten Bewerber erfüllt werden. Die Freiheit der Berufswahl dürfe aber eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dies zwingend erfordert und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Eine Abwägung der gegeneinander stehenden Interessen lasse erkennen, daß das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst guten Ausbildung des Polizeinachwuchses und an einer ständig einsatzbereiten Mannschaft in ausreichender Stärke zur Bekämpfung von Notständen bei weitem das Interesse des Einzelnen überwiege, eine etwa beabsichtigte Eheschließung nicht längstens vier Jahre aufschieben zu müssen. Da das Eintrittsalter für Polizeibewerber 19 bis 23 Jahre sei, sei eine Heirat bei Eintritt mit 19 Jahren schon mit 23 Jahren möglich, wenn nicht sogar noch früher, da die Ausbildung auch nach einer kürzeren Zeit als vier Jahren für beendet erklärt werden könne. Daher wiege die Einschränkung der Heiratserlaubnis nicht schwerer als der mit der Einschränkung erstrebte Erfolg.
Die Einschränkung der Grundrechte dürfe aber nur so weit gehen, als sie sich durch die Besonderheiten des Dienstverhältnisses als unumgänglich nötig erweise. Diese Voraussetzung sei bei der Einschränkung der Eheschließung für die Angehörigen der Bereitschaftspolizei gegeben; sie sei im dienstlichen und im öffentlichen Interesse unbedingt nötig. Schon die große Zahl derartiger gesetzlicher Regelungen im Bund und den Ländern - und auch in früheren Gesetzen aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg - lasse erkennen, daß gerade für Polizeibeamte der ledige Stand als dienstlich notwendig angesehen wurde. Hinzu komme, wie der Beklagte überzeugend dargelegt habe, daß die Bereitschaftspolizei das einzige Mittel sei, mit dem die Regierung plötzlich auftretenden, den Einsatz von Hilfskräften erfordernden Ereignissen begegnen könne. Zu diesem Zweck sei die Bereitschaftspolizei kaserniert und aus jugendlichen, leistungsfähigen und (abgesehen von der Stammannschaft) neunzehn- bis höchstens siebenundzwanzigjährigen Leuten zusammengesetzt. Bei der geringen Stärke der saarländischen Bereitschaftspolizei (208 Mann) müsse die Genehmigung zum Wohnen bei der Familie auf wenige Falle beschränkt bleiben; verheiratete. Beamte zu kasernieren, würde nicht nur zur Unzufriedenheit bei den Beamten führen, sondern auch die Gefahr heraufbeschwören, daß ihre, volle Hingabe an den Dienst beeinträchtigt würde, sowie gegen den Sinn der Ehe verstoßen und deren Bestand ernstlich gefährden. Zu Unrecht verweise der Kläger auf die Feuerwehr, weil in größeren Orten stets ein Einsatzkomnando bereitstehe und weitere Kräfte (in kleineren Orten die gesamte Wehr) durch Signale sogleich herbeigerufen werden könnten. Die Polizeibeamten wohnten dagegen im ganzen Lande verstreut. Mit einer ständig bereiten kleinen Stammannschaft sei, anders als etwa beim polizeilichen Überfall- oder Unfallkommando, die sofortige Einsatzbereitschaft nicht gewährleistet. Noch weniger sei die Bundeswehr vergleichbar, deren Aufgaben keinen plötzlichen Einsatz erforderten. Überdies ständen bei der Bundeswehr, falls sie einmal zur Bekämpfung von Notständen eingesetzt werden sollte, wegen der Größe des Heeres stets genügend Truppen zur Verfügung.
Dadurch, daß der Kläger trotz der somit rechtmäßigen Versagung der Heiratserlaubnis heiratete, habe er schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, insbesondere die Gehorsamspflicht, gehandelt; er habe sich eines Dienstvergehens im Sinne des § 22 DBG schuldig gemacht. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 PBG könne der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf entlassen werden, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten gröblich oder wiederholt verletzt. Der Kläger habe seine Pflichten auch gröblich verletzt; denn der Ungehorsam gegen einen Dienstbefehl nehme besonders strengen Charakter an, wenn er das Dienstverhältnis des Beamten selbst betrifft, weil dann nicht nur die Gefahr einer Schädigung der Staatsautorität bestehe, sondern auch die Treuepflicht des Beamten berührt werde. Polizeibeamte seien zudem wegen der Eigenart ihres Dienstes in besonderem Maße zum Gehorsam verpflichtet, und in der Ausbildungszeit müsse besonderes Gewicht auf Gehorsam gelegt werden. Die Voraussetzungen für die Entlassung seien im Fall des Klägers mithin erfüllt. Bei der Entlassung habe der Beklagte auch keinen Ermessensfehler begangen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die angefochtene Entlassung nicht auf einer sachlichen Abwägung der Interessen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Die sachliche Berechtigung oder die Zweckmäßigkeit der Gründe der Entlassung seien vom Gericht nicht nachzuprüfen.
Dagegen sei die Entlassung des Klägers zu Unrecht auch auf § 60 DBG gestützt worden. Ein Entlassungsantrag im Sinne dieser Vorschrift könne nicht aus konkludenten Handeln des Beamten gefolgert werden. Das geschehe aber bei Berufung auf Buchstabe d der vom Kläger unterzeichneten "Erklärung". Überdies sei der Kläger im Zeitpunkt dieser Unterzeichnung noch gar nicht Beamter gewesen, und die Erklärung sei lediglich die Bestätigung, daß der Bewerber von dem Heiratsverbot Kenntnis genommen habe.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1959 ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 5. Januar 1959 aufzuheben,
hilfsweise,
das vorbezeichnete Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückzuverweisen.
Die Revision rügt insbesondere die Verletzung der Art. 1 Abs. 2, 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG und des Gesetzes über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952 sowie des § 22 DBG und des § 8 Abs. 2 Nr. 1 PBG.
Sie macht geltend: Es sei zweifelhaft, ob der Beklagte die gemäß § 136 BRRG zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde sei. Falls dies zu verneinen sei, leide das Verfahren an einem erheblichen Mangel. - In der Sache selbst habe es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Anordnung gefehlt, daß der Kläger eine Heiratserlaubnis einzuholen habe. Die vorläufige Durchführungsverordnung zu § 5 PBG sei obsolet geworden, gemäß Art. 129 Abs. 3 GG habe das Saarland daher nur auf Grund eines neuen Gesetzes den Beklagten ermächtigen können, das Erfordernis der Heiratserlaubnis wieder einzuführen. Überdies verstoße eine solche Regelung gegen Grundrechtsnormen. Grundrechte könnten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses nur kraft solcher hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt werden, die für alle Beamtenverhältnisse einheitlich, nicht nur für einzelne Beamtenkategorien gelten. Schon deshalb könne sich der Beklagte nicht, darauf berufen, daß es auch früher bereits gesetzliche Vorschriften gegeben habe, die eine Heiratserlaubnis für Polizeibeamte anordnen. Die früheren gesetzlichen Regelungen dieser Art hätten neben der hier ausscheidenden Sicherung des Ansehens der Beamtenschaft den Zweck gehabt, die Einsatzfähigkeit der Truppe sicherzustellen. Auf diesen Zweck könne sich der Beklagte nicht berufen. Angesichts der modernen Nachrichten- und Verkehrsmittel sei der Einsatz militärischer Truppenteile, jedenfalls aber der Einsatz der Polizei unabhängig davon gewährleistet, ob die Beamten kaserniert und ledig sind. Wesentlich sei, wie die Erfahrung lehre, daß nicht nur die Mannschaften, sondern insbesondere auch die Unterführer stets alsbald erreichbar sind; mit der hier umstrittenen Regelung stehe daher im Widerspruch, daß der Beklagte bei den Vorgesetzten die Eheschließung nicht von einer Erlaubnis abhängig gemacht habe. Der richtige Weg sei, in unmittelbarer Nähe der Kasernen Familienunterkünfte zu schaffen. Die Heiratserlaubnis habe daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel keine Berechtigung mehr. Sie verletze die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Eingehung der Ehe sowie das Recht auf freie Berufswahl. Zugleich sei damit die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die jedem Menschen die Eingehung der Ehe nach den allgemeinen Gesetzen seines. Landes gewährleiste, verletzt. - Überdies sei die Entlassung des Klägers auch deshalb fehlerhaft, weil dieser einem sittlichen Gebot entsprochen habe; er habe also nicht schuldhaft gehandelt. Der Beklagte habe sich bei der Entlassung des Klägers rechtsirrig durch den Inhalt der von ihm formulierten "Erklärung" gebunden gefühlt und daher von seinem Ermessen zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er führt insbesondere aus: Das Oberverwaltungsgericht habe in Anwendung irrevisiblen Rechts seine - des Beklagten - Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbescheids bejaht; hieran sei das Revisionsgericht gebunden. Auf Art. 129 Abs. 3 GG könne sich der Kläger nicht berufen; die vorläufige Durchführungsverordnung zum Polizeibeamtengesetz sei nicht obsolet geworden; der Beklagte sei von dieser nicht zum Nachteil des Klägers abgewichen. Inhaltlich sei das Erfordernis der Heiratserlaubnis durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt, denn sie sei dienstlich unbedingt notwendig. Die Bereitschaftspolizei des Saarlandes sei zugleich Ausbildungstruppe und taktische Einsatzreserve; sie komme fast täglich zum Einsatz und könne mit der Bundeswehr nicht verglichen werden. Es sei nicht möglich, in der Nähe der im Stadtzentrum von Saarbrücken liegenden Unterkunft Familienwohnungen zu errichten. Da die Beamten bis zu 30 km vom Dienstort entfernt ihre Wohnung hätten, müßten sie also kaserniert bleiben. Deswegen sei es zur Vermeidung einer untragbaren Erschwerung des Dienstbetriebes geboten, jedenfalls für die ersten Jahre der Ausbildung die Eheschließung zu unterbinden. Andernfalls würden Unzuträglichkeiten mit den Familien entstehen, wenn bei der Dienstreinteilung, insbesondere an Festtagen, verheiratete Beamte nicht bevorzugt würden; eine solche Bevorzugung führe aber zur Unzufriedenheit bei den unverheirateten Beamten. Überdies sei das Getrenntleben von Eheleuten soziologisch unerwünscht und daher im öffentlichen Interesse zu vermeiden. Eine rechtswidrige Beschränkung von Grundrechten liege somit nicht vor.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich.
II.
Die Revision ist begründet.
Fehl geht zwar die Rüge, daß der Widerspruch nicht durch die zuständige Behörde beschieden worden sei. In dem angefochtenen Urteil ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Beklagte gemäß §§ 8, 34 LVG in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Landesregierung des Saarlandes das oberste Organ des unmittelbaren Dienstherrn des Klägers und damit gemäß § 2 Abs. 4 DBG dessen oberste Dienstbehörde sei. Diese Rechtsmeinung läßt, soweit sie auf der Anwendung des Deutschen Beamtengesetzes beruht, das im Saarland - als Landesrecht - weitergilt und gemäß der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse anzuwenden ist, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit sie auf der Anwendung des Landesorganisationsrechts und auf tatsächlichen Feststellungen beruht, ist diese Rechtsmeinung der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 127 Abs. 2 BRRG (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 60.60 -). Hat das Revisionsgericht mithin bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß der Beklagte für den Geschäftsbereich der Polizei im Saarland an die Stelle des Reichsministers des Innern getreten ist, so folgt daraus ferner, daß der Beklagte für den Erlaß des angefochtenen Entlassungsaktes zuständig war; denn die Entlassungsverfügung war gemäß § 2 PBG in Verbindung mit § 66 DBG von der Stelle zu verfügen, die gemäß § 24 DBG für die Ernennung zuständig war. Das Ernennungsrecht übte gemäß § 7 PBG der Reichsminister des Innern aus, soweit sich nicht der "Führer und Reichskanzler" die Ernennung von Polizeivollzugsbeamten vorbehalten hatte.
Im Ergebnis zutreffend rügt die Revision jedoch, daß die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis in der von dem Beklagten zugrunde gelegten Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 PBG keine ausreichende Rechtsgrundlage findet. Der Kläger hat, obwohl er trotz Versagung der Heiratserlaubnis die Ehe geschlossen hat, nicht, wie dies in dieser Vorschrift vorausgesetzt ist, "gröblich" die ihm obliegenden Pflichten verletzt, und zwar deshalb nicht, weil die Versagung der Heiratserlaubnis rechtswidrig war.
Diese Versagung begegnet zwar entgegen der Meinung der Revision bezüglich ihrer Rechtsgrundlagen keinen durchgreifenden Bedenken. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Dienstherr zu einer Konkretisierung der Beamtenpflichten, wie sie in der Anordnung der Heiratserlaubnis zu erblicken ist, nicht bereits unmittelbar durch die Vorschriften der §§ 3 ff. DBG ermächtigt war (vgl. für die entsprechende Regelung der §§ 52 ff. des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG - das Urteil des Senats vom 27. Juni 1961 - BVerwG II C 75.59 -, BVerwGE 12, 273 [275/276]). Denn eine zur Regelung der Heiratserlaubnis ausreichende Ermächtigung ist jedenfalls in der vorläufigen Durchführungsverordnung zu § 5 PBG zu sehen, welche bestimmt, daß die Wachtmeister der kasernierten Einheiten der Schutzpolizei der Heiratserlaubnis bedürfen und daß diese vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht, erteilt werden darf. Die Meinung der Revision, daß diese Vorschrift, auf die sich der Beklagte insoweit beruft, nicht mehr anwendbar gewesen sei, so daß es gemäß Art. 129 Abs. 3 GG einer neuen gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte, geht fehl. Allein dadurch, daß eine Vorschrift mehrere. Jahre nicht angewendet wird, verliert sie nicht ihre Gültigkeit. Aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt sich, daß die vom Kläger unterschriebene "Erklärung" inhaltlich über diese Regelung nicht hinausgeht, soweit es dort heißt, daß die Beamten der Bereitschaftspolizeiabteilung zur Eheschließung während der Ausbildungszeit der Erlaubnis des Ministers des Innern bedürfen und diese Erlaubnis nur in ganz besonders dringenden Fällen erteilt werden darf. Ob das gleiche auch zu gelten hat, soweit es in dieser Erklärung weiter heißt, daß eine ohne Erlaubnis vorgenommene Eheschließung als unwiderruflicher Entlassungsantrag angesehen werde, kann dahingestellt bleiben; denn insoweit hat die "Erklärung" ohnehin keine rechtlichen Wirkungen. Das angefochtene Urteil führt hierzu aus, daß die Unterzeichnung der "Erklärung" durch den Kläger als lediglich konkludentes Handeln den an einen Entlassungsantrag zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Dieser Auslegung des § 60 DBG ist zuzustimmen, dabei ist unschädlich, daß das Oberverwaltunggericht nicht die Eheschließung, sondern die Unterzeichnung der "Erklärung" als das vom Beklagten als konkludenten Entlassungsantrag angesehene Verhalten gewürdigt hat.
Rechtliche Bedenken gegen die Regelung der Heiratserlaubnis können ferner entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht mit der Erwägung begründet werden, es gebe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG des Inhalts, daß Polizeibeamte zur Eingehung der Ehe eine Erlaubnis einzuholen haben. Denn eine Auferlegung besonderer Beamtendienstpflichten ist mit dieser Vorschrift nicht schon dann unvereinbar, wenn es keinen hergebrachten Grundsatz gibt, der gerade eine solche Dienstpflicht positiv vorsieht, sondern erst dann, wenn die Auferlegung gerade dieser Dienstpflicht einem solchen Grundsatz zuwiderlaufen würde. Zum "Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums" (vgl. BVerfGE 11, 203 [215] [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60] mit Einweisen) gehört aber nicht ein Grundsatz des Inhalts, daß die Eingehung der Ehe eines Beamten von der Einholung einer Erlaubnis des Dienstherrn schlechthin nicht abhängig gemacht werden darf.
Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt, daß sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses die Pflicht des Beamten ergibt, seine ganze Persönlichkeit in den Dienst des Amtes zu stellen und - auch außerhalb seines amtlichen Pflichtenkreises - alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte (so BVerwGE 12, 273 unter Hinweis auf BVerwGE 1, 57 [59] und auf PrOVG 57, 508 [511]). Diese aus dem Wesen des Berufsbeamtentums gerechtfertigte Auferlegung zusätzlicher Pflichten kann bei einem Beamten zu einer Beschränkung in der Ausübung auch solcher Rechte führen, die durch die Grundrechtsnormen der Verfassung mit einem besonderen Schutz ausgestattet sind.
Allein mit dem Hinweis des Beklagten darauf, daß der Kläger das Beamtenverhältnis freiwillig eingegangen sei, kann die Regelung der Heiratserlaubnis, soweit sie Grundrechte des Klägers berührt, allerdings noch nicht gerechtfertigt werden. Die Grundrechte sind dem Staatsbürger nicht zur freien Verfügung eingeräumt, sondern in seiner Eigenschaft als Glied der Gemeinschaft und damit auch im öffentlichen Interesse. Das Grundgesetz sieht den Menschen nicht als isoliertes Einzelwesen, sondern als verantwortliches lebendes Glied dieser Gemeinschaft (BVerfGE 4, 15 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52] und 7, 323; vgl. auch Herbert Krüger DÖV 1961 S. 721 [725, 726]).
Nur insoweit, als der grundrechtlich geschützte Lebenskreis des Klägers der Verpflichtung, nur kraft ausdrücklicher Erlaubnis die Ehe einzugehen, nicht entgegenstand, kann diese Verpflichtung also aus Art. 33 Abs. 5 GG unter Hinweis auf die Freiwilligkeit des Eintritts in den besonderen Pflichtenkreis des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt erscheinen.
Nun kann der Revision zwar nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte mit der Anordnung, daß es einer Heiratserlaubnis bedürfe, und mit deren Versagung die Würde des Klägers als Mensch angetastet und infolgedessen gegen. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen habe. Die Würde des Klägers als Mensch ist schon deshalb nicht angetastet, weil der Kläger von Staats wegen in keinem Augenblick gehindert war, die Ehe einzugehen. Er hat sich frei, für den Beruf des Polizeibeamten entschieden; es stand ihm ferner jederzeit frei, sich für ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu entscheiden und damit die ihm auferlegte Beschränkung zu beseitigen. In diesem Zusammenhang muß dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit allerdings maßgebliche Bedeutung zuerkannt werden; denn hier handelt es sich nicht um die Frage, ob und inwieweit der Staatsbürger auf die Ausübung eines Grundrechts wirksam verzichten kann, sondern um die vorgehende Frage, ob bei der Inkaufnahme einer die Freiheit zur Eheschließung beschränkenden Regelung die Menschenwürde überhaupt angetastet wird. Durch eine bloße Erschwerung der Eheschließung, die die Handlungsfreiheit in dieser Richtung nur mittelbar, hier überdies nur für eine beschränkte Zeit, einengt - mag sie auch vielleicht aus anderen Gründen rechtswidrig sein -, wird die Würde des Menschen ebensowenig verletzt wie durch das Zölibatsgelübde katholischer Priester und Ordensleute, das der Verfassungsgeber durch Art. 1 Abs. 1 GG gewiß nicht behindern oder diskriminieren wollte. Ebenso wie die Priester und Ordehsleute nach den Gesetzen des Staates nicht gehindert sind, zu heiraten, wenn auch unter Aufgabe ihres kirchlichen Status (vgl. Erna Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV/1, S. 317), konnte auch der Kläger allenfalls seinen Beamtenstatus einbüßen; die Eheschliessung als solche war ihm niemals verwehrt. Dem Senat erscheint daher die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4, 274) bedenklich, daß die Vereinbarung einer Kündigungsklausel im Ausbildungsvertrag einer Lernpflegerin schon wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 GG nichtig sei (vgl. auch die dieser Ansicht beipflichtenden Ausführungen von Hildegard Krüger, DÖV 1958 S. 761 ff. [BAG 10.05.1957 - 1 AZR 249/56]). Eine solche Vereinbarung als Verletzung der Menschenwürde zu werten, erscheint um so fragwürdiger, als nach dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Kündigungsklausel der volle Einsatz der Pflegerin im Dienst an Geisteskranken sichergestellt werden sollte. Soll der Staat in der modernen Industriegesellschaft als ausgleichender Faktor zwischen den Machtblöcken, als sittliches Prinzip aus dem Ethos der Nächstenliebe verstanden werden (vgl. Müller-Heidelberg, DVBl. 1961 S. 757 [765]), so kann die einem solchen Ethos dienende freiwillige Selbstbindung der richtig verstandenen Menschenwürde schwerlich Abbruch tun. Ob ausnahmsweise dann, wenn der mit solchen Heiratsbeschränkungen vom Dienstherrn (Arbeitgeber) erstrebte Zweck sittlich verwerflich ist, die durch Art. 1 Abs. 1 GG aufgerichteten äußersten Schranken überschritten sind, ist eine andere Frage.
Daraus, daß der Kläger nach den allgemeinen innerstaatlichen Gesetzen nicht gehindert war, eine Ehe einzugehen, folgt zugleich, daß die angeordnete Heiratsbeschrankung auch nicht mit Art. 12 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch steht.
Die in der von dem Kläger unterzeichneten Erklärung liegende Anordnung, daß er einer Heiratserlaubnis bedürfe, und die Beschränkung der Erteilung einer solchen auf ganz besonders dringende Fälle bedeuten aber angesichts der drohenden Beendigung des Beamtenverhältnisses für den Fall der Zuwiderhandlung eine Einschränkung des durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits, entschieden, daß sich die Bedeutung dieser Norm nicht im Schutz der Ehe als Institution erschöpft (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [71 f.]) und daß Art. 6 Abs. 1 GG eine spezifische Grundrechtsnorm, nicht also lediglich eine solche des objektiven Verfassungsrechts ist. Mögen sich diese Ausführungen auch auf die bestehende Ehe beziehen, so kann, da das Grundgesetz Ehe und Familie in ihrer elementaren soziologischen Bedeutung sichern wollte, nicht angenommen werden, daß es nicht auch die Eheschließung und Familiengründung unter diesen besonderen Grundrechtsschutz stellen wollte. Auch in einer in diese Richtung wirkenden Behinderung oder Erschwerung muß daher eine Kollision mit Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden (so auch E. Scheffler a.a.O., S. 318). Jedoch kann nicht allein mit dieser Begründung die dem Kläger auferlegte Beschränkung als grundrechtswidrig angesehen werden. Denn die Beschränkung kann nicht allein an Art. 6 Abs. 1 GG gemessen werden, sondern diese Vorschrift muß in ihrer Konkurrenz mit Art. 2 Abs. 1 GG und damit mit dem durch diese Norm geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gesehen werden. Hierbei ist zu erwägen, daß der Entfaltung der Persönlichkeit auch die Privatautonomie dient. Soweit deren Ausfluß im zivilrechtlichen Bereich die Vertragsfreiheit ist, entspricht ihr im öffentlichen Dienstrecht die Freiheit, in einem Beamtenverhältnis aus der Besonderheit der dienstlichen Notwendigkeiten sich ergebende Beschränkungen auf sich zu nehmen, wenn einerseits, wie bereits ausgeführt, allein in der Freiwilligkeit eine Grundrechtsbeschränkung angesichts des grundsätzlichen unverzichtbaren Charakters der Grundrechte noch nicht ihre Rechtfertigung findet - und das muß angesichts ihrer Bedeutung für die Gemeinschaft in besonderem Maße von Eingriffen in die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Rechtssphäre gelten -, andererseits aber der Mensch in der Entfaltung seiner Persönlichkeit und somit auch in der Eingehung selbstgewählter Bindungen durch die Grundrechtsnorm des Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützt ist, so kann der Ausgleich zwischen diesen beiden kollidierenden Normen nur durch eine Interessenabwägung im Einzelfall gefunden werden. Bei dieser Abwägung kann der Privatautonomie nach den Umständen des Einzelfalls dann der Vorrang gebühren, wenn die selbstgewählte Bindung sich aus den besonderen dienstlichen Gegebenheiten heraus, um deretwillen sie eingegangen ist, als unbedingt notwendig erweist und wenn sie ferner auch in ihrem Ausmaß über die hiernach gebotenen Anforderungen nicht hinausgeht. Unter diesen Voraussetzungen könnte die Berufung des Beklagten auf den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis die Regelung der Heiratserlaubnis somit als durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt erscheinen lassen. Im übrigen dagegen muß im Rahmen der Privatautonomie die Schranke, die das Recht auf Eheschließung und Familiengründung setzt, jedenfalls beachtet werden; vor der Überschreitung dieser Schranke ist der Staatsbürger "unter Umständen auch gegen sich selbst zu schützen" (vgl. E. Scheffler a.a.O.).
Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, daß für die Angehörigen der saarländischen Bereitschaftspolizei die angeordnete Beschränkung des Rechts auf Eheschließung und Familiengründung im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig sei. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Begründung für zutreffend erachtet, und zwar u.a. in der Erwägung, schon die große Zahl der Regelungen dieser Art im Bundesgebiet und in ehemaligen Ländern lasse erkennen, daß gerade für Beamte der Bereitschaftspolizei der ledige Stand als dienstlich notwendig angesehen worden sei. Diese Erwägung erscheint dem Senat indessen schon deshalb wenig überzeugend, weil aus gesetzlichen Regelungen in anderen Ländern, zumal deren Verfassungsmäßigkeit ebenfalls Bedenken begegnen könnte, noch keine Folgerungen für die hier allein maßgebende, nach den besonderen Verhältnissen im Saarland zu berurteilende Lage gezogen werden können. Im übrigen hat die Mehrzahl der Bundesländer eine entsprechende Regelung für Polizeibeamte gerade vermieden oder inzwischen wieder beseitigt, und auch in das Bundespolizeibeamtengesetz vom 19. Juli 1960 (BGBl. I S. 569) ist eine "Zölibatsklausel" nicht mehr aufgenommen worden. Auf die vor dem ersten Weltkrieg erlassenen Polizeibeamtengesetze einiger Länder kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht verwiesen werden, weil jene Regelungen, worauf die Revision mit Recht hinweist, dem Zweck dienten, die "standesgemäße" Eheschliessung des Beamten zu sichern (vgl. Schnupp, ZBR 1956 S. 343 [346]). - Indessen mag es zutreffen, daß die im Bund und in anderen Bundesländern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die ständige Einsatzbereitschaft von Polizeieinheiten auch ohne Kasernierung - etwa durch Schaffung von Familienwohnungen in unmittelbarer Nähe der Unterkunft - in vollem Umfange sicherzustellen, im Saarland nicht gegeben sind. Dem Beklagten muß auch zugestanden werden, daß schon die hohe Gefahr, daß die ständige Einsatzbereitschaft nicht sichergestellt wäre, die Regelung der Heiratserlaubnis als dienstlich unbedingt notwendig erscheinen lassen kann, vorausgesetzt, daß alle dem Dienstherrn zumutbaren Bemühungen, die Einsatzbereitschaft auf andere Weise zu gewährleisten, sich als nicht ausreichend erwiesen haben. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, reichen die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen allerdings nicht aus.
Eine abschließende Beantwortung dieser Frage ist jedoch im vorliegenden Fall für die Entscheidung über die Revision auch nicht erforderlich. Wenn die Anordnung, daß die Heiratserlaubnis einzuholen sei, für den Beklagten in dem aufgezeigten Sinne dienstlich unbedingt notwendig gewesen sein sollte, so durfte er dem Kläger die Verpflichtung zur Einholung der Heiratserlaubnis allerdings auferlegen. Gleichwohl hätte er aber die von dem Kläger demgemäß beantragte Erlaubnis hier nicht versagen dürfen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger diese Erlaubnis insbesondere unter Hinweis darauf beantragt, daß seine Braut schwanger sei; daß diese Erklärung etwa nicht den Tatsachen entsprochen habe, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Das gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Eheschließung und Familiengründung hat aber gegenüber einer dieses Recht einschränkenden, weil dienstlich unbedingt gebotenen und daher durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckten Selbstbindung dann den Vorrang, wenn die Selbstbindung über den zeitweiligen Ausschluß der Eheschließung hinaus die eheliche Geburt eines zu erwartenden Kindes verhindern würde. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, Art. 6 Abs. 5 GG bestimme, daß den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern. Mag zwar vielleicht diese Regelung über einen bloßen Verfassungsauftrag hinaus unmittelbar derogative Kraft haben, mag ferner die Rechtsstellung des unehelichen Kindes sich dadurch derart verbessert haben, daß auch das Verhältnis zwischen dem Kind und der unehelichen Mutter im weiteren Sinne als "Familie" und damit als dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterstellt erachtet werden kann, so stellt dies alles doch jedenfalls die elementare und zentrale Bedeutung der Familie im engeren Sinne als Keimzelle und Ordnungsfaktor für die Gemeinschaft nicht in Frage. Vielmehr sprechen auch die Bemühungen, die Rechtsstellung des unehelichen Kindes der des ehelichen Kindes anzugleichen, gerade für das Gegenteil. Das öffentliche Interesse daran, daß ein jedes Kind, wenn eben möglich, in die eheliche Familie hineingeboren wird und als Glied einer solchen Lebensgemeinschaft aufwächst und sich entwickelt, muß gegenüber dienstlichen Notwendigkeiten der vom Beklagten geltend gemachten Art den Vorrang haben; solche dienstlichen Notwendigkeiten und die - an sich - durch sie gedeckte Privatautonomie ermächtigen daher nicht zu der eben aufgezeigten einschneidenden Beschränkung der durch Art. 6 GG geschützten Stellung des - ungeborenen - Kindes. Damit erweist sich, unabhängig davon, ob die Regelung der Heiratserlaubnis als solche hier mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist, die Versagung der von dem Kläger beantragten Erlaubnis als rechtswidrig.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 PBG wird der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf entlassen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten gröblich (oder wiederholt) verletzt. Gemäß § 2 PBG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 DBG hat der Beamte die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten (oder der kraft besonderer Vorschriften ihm gegenüber zur Erteilung von Weisungen berechtigten Personen) zu befolgen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Dabei darf der Beamte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 DBG eine Anordnung nicht befolgen, deren Ausführung für ihn erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde. Diese gegenüber der bundesrechtlichen Regelung des § 56 Abs. 2 BBG (vgl. auch § 38 Abs. 2 BRRG) wesentlich engere Vorschrift räumt dem Beamten ein Recht, von der Befolgung einer dienstlichen Anordnung abzuweichen, also nur für den Fall ein, daß die Befolgung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde. Da dieser Fall nach den getroffenen Feststellungen hier ausscheidet, hat der Kläger dadurch, daß er ohne Einholung der Erlaubnis die Ehe einging, zwar eine dienstliche Anordnung pflichtwidrig nicht befolgt, also eine "ihm obliegende Pflicht" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 PBG verletzt. Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt, denn die Pflichtenkollision zwischen dem Sittengesetz, das ihm die alsbaldige Eheschließung mit der von ihm geschwängerten Frau gebot, und der in der Versagung der Heiratserlaubnis liegenden dienstlichen Weisung, diese Eheschließung zu unterlassen, hatte sich - schon wegen des Auswegs freiwilligen Ausscheidens - keinesfalls zu einer echten Notstandssituation gesteigert, die unter dem Gesichtspunkt der Güterabwägung das Verschulden ausschließen könnte. Daß der Kläger sein Tun in der Erwägung, daß die "Erklärung" die Eheschließung ohne Erlaubnis als konkludenten Entlassungsantrag werte, für erlaubt gehalten habe, ist vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, wird auch von ihm selbst nicht geltend gemacht, so daß nicht zu erörtern ist, ob eine solche Annahme rechtserheblich sein könnte.
Der Kläger hat aber nicht "gröblich" eine ihm obliegende Pflicht verletzt. Es ist nicht der Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 PBG, daß der Dienstherr einem Widerrufsbeamten die derzeitige Existenzgrundlage entzieht, obwohl er selbst ihn durch die rechtswidrige Versagung der Heiratserlaubnis in eine Pflichtenkollision derart gebracht hat, daß der Beamte nur die Wahl hatte, entweder ungehorsam zu sein oder seiner sittlichen Verpflichtung, dem zu erwartenden Kind ein geordnetes Familienleben zu sichern, nicht nachzukommen. Ob der Beamte in solchen Fällen disziplinarisch belangt werden kann, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Revision erweist sich daher als begründet. Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ist das angefochtene Urteil und, da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, auch die Entlassungsverfügung vom 5. Januar 1959 Aufzuheben. Zugleich ist der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1959 aufzuheben, obwohl der Kläger dies nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 195 Abs. 6 Nr. 4, 141, 125 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel