Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1962, Az.: BVerwG VII C 66.61
Rücknahme einer vom Revisionskläger persönlich ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingelegten Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 66.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 15033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - AZ: 207 II 59
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 14, 19 - 21
- AS 14, 19
- DVBl 1962, 536 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1962, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1170 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 15, 106
- WM 1962, 534
- ZMR 1963, 319
- ZZP 75, 369
- ZZP 1962, 369-370
Amtlicher Leitsatz
Eine vom Revisionskläger persönlich ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO eingelegte Revision kann auf diese Weise rechtswirksam zurückgenommen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1960 durch Schriftsatz der ihn vertretenden Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 1961 zurückgenommen. Für ihn ist im Revisionsverfahren kein Prozeßbevollmächtigter im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO aufgetreten, obwohl dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte notwendig gewesen wäre (vgl. den Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1961 - BVerwG Gr.Sen. 5.60 -). Dieser Mangel eines postulationsfähigen Vertreters macht eine Entscheidung über die Revision des Beklagten aber nicht entbehrlich, weil über die Rechtskraft des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs ohne revisionsgerichtliche Entscheidung keine Klarheit besteht; insoweit entfaltet die Einlegung der Revision auch hier eine Wirkung.
Die Revision müßte als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht rechtswirksam eingelegt worden ist. Dieser Rechtsfolge weicht der Beklagte durch die Rücknahme der Revision aus. Wenn auch seine Erklärung hierüber ebenfalls von keinem postulationsfähigen Vertreter im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO, sondern von der durch Landesrecht zur Vertretung des Beklagten berufenen Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist, so liegt darin doch kein prozeßrechtlicher Mangel. Die Sachlage ist hier anders als in dem Falle, daß der Revisionskläger seine nach dem Gesetz wirksam eingelegte Revision persönlich, also ohne postulationsfähigen Vertreter, zurücknimmt. Für diesen Fall hat der VIII. Senat im Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - (MDR 1961, 789) die Wirksamkeit der Rücknahme mit der Begründung verneint, daß diese Erklärung durch einen Vertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO abgegeben werden müsse, weil die Rücknahme der Revision auch für die Streitsache selbst von erheblicher Bedeutung sei; das Revisionsverfahren werde ohne Entscheidung in der Hauptsache beendet. Ist dagegen, wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle, dem Revisionsgericht keine rechtswirksam eingelegte Revision unterbreitet, so kann von vornherein nicht zur Sache entschieden werden, die Revision muß unter allen Umständen als unzulässig verworfen werden. Dann muß eine Prozeßerklärung, die nicht ohne jede Wirkung war, innerhalb einer Instanz in der gleichen Form wieder zurückgenommen werden können, in der sie abgegeben wurde. Bei dieser Rechtslage entfällt der dem Anwaltszwang zugrunde liegende Gedanke, die Parteien in ihrem Interesse und zur Entlastung des Revisionsgerichts zur Darlegung des Prozeßstoffes durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer des Rechts zu nötigen; der Prozeßvertreter hätte sich mit der Sache selbst nicht zu befassen, sondern könnte lediglich die Rücknahme der Revision erklären. Hier erwiese sich der Anwaltszwang nur als leere und für die Prozeßpartei unbillige Förmelei. Aus der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO ist nicht zu rechtfertigen, eine Partei an ihrem jedenfalls als unzulässig zu verwerfenden Rechtsmittel so lange festzuhalten, bis sie die ohnehin in ihrem persönlichen Machtbereich liegende Rücknahme des Rechtsmittels durch einen gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten erklären kann; daran kann auch der Prozeßgegner nicht interessiert sein. Die Auffassung, daß der Vertretungszwang nicht zu überspitzten, unbilligen Anforderungen führen darf; wird auch vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozeß vertreten (vgl. BGH in NJW 1954, 1405 [BGH 10.07.1954 - III ZR 229/53]).
Aus diesen Gründen hat der Beklagte die Rücknahme seiner Revision rechtswirksam erklärt. Dann ist über die Revision nicht mehr zu entscheiden, sondern das Verfahren gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist auf Grund von § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Reimer
Dr. Boerckel