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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1962, Az.: BVerwG VIII B 33.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 33.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.12.1960 - AZ: OS IV 94/57

Fundstelle

  • RzW 1962, 332

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer ist im Wiedereinsetzungsverfahren als Vertreter einer Körperschaft anzusehen, wenn das Organ, das kraft Gesetzes zur Prozeßvertretung legitimiert ist, eine andere Behörde mit der Prozeßführung beauftragt hat?

  2. 2.

    Welche Sorgfalt ist von einem Prozeßvertreter zu fordern, der die telegraphische Einlegung eines Rechtsmittels veranlaßt?

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Dezember 1960 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Widergutmachungsantrag des Klägers, ihn nachträglich in das Beamtenverhältnis überzuführen, wurde abgelehnt. Auf seine Klage wurde der Ablehnungsbescheid aufgehoben. Die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand, die ... vertreten. Diese legte innerhalb der Berufungsfrist durch ein Fernschreiben Berufung ein, das seitens einer Dienststelle der Beklagten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ... fernmündlich zugesprochen und von ihr inhaltlich in Form einer Aktennotiz festgehalten und zu den Akten genommen wurde. Nach Ablauf der Berufungsfrist legte die Bundesbahndirektion Stuttgart für die Beklagte schriftlich Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab. In den Gründen des Berufungsurteils wurde dargelegt: Die Berufung sei verspätet eingelegt worden. Der Beklagten sei wegen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Berufung sei begründet, weil die Klage unbegründet sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Begehren, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Mit der Beschwerde wird in erster Linie geltend gemacht, zu Unrecht sei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (§ 33 VGG). Ob dieses Vorbringen geeignet ist, die Anwendung von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung. Denn in der Beschwerdebegründung wird auf mehrere Rechtsfragen hingewiesen, die entscheidungserheblich sind und grundsätzliche Bedeutung haben, ihretwegen sind in einem künftigen Revisionsverfahren Rechtserkenntnisse zu erwarten, die auch für andere Fälle richtungweisend sind. Dem Formerfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist damit insoweit Rechnung getragen worden, als die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darzulegen ist (vgl. den Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, MDR 1962 S. 73).

4

Von grundsätzlicher Bedeutung ist folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichts: Der Sachbearbeiter bei der ..., habe als der nach der Behördenorganisation zuständige Vertreter der Beklagten gehandelt. Er habe kraft Gesetzes oder Vollmacht auf den Prozeß die entscheidende Einwirkungsmöglichkeit gehabt. Bei der Anwendung des § 33 VGG komme es allein auf sein Verschulden an. - Zu § 36 MRVO 165, der dem § 33 VGG entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 59.57 -, VRspr. 11, 749, einen kraft Gemeindeverfassungsrechts zur Vertretung der beklagten Gemeinde ermächtigten Oberstadtdirektor als deren Vertreter angesehen, auf dessen Verschulden für die Fristversäumnis es ankommt. Im Beschluß vom 24. August 1959 - BVerwG VIII C 279.59 - wurden der Leiter und der Sachbearbeiter der am Prozeß beteiligten Behörde als diejenigen Personen bezeichnet, von deren Verschulden die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach § 22 BVerwGG abhängt. Von diesen beiden Fällen unterscheidet sich der vorliegende Fall in folgender Hinsicht: Zur Vertretung der Beklagten war "kraft Gesetzes" nicht die Bundesbahndirektion Stuttgart, vielmehr ihr Vorstand legitimiert (§ 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - BWGöD -, damals in der Fassung vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820] geltend). Der Bundesbahnoberrat ... - der bei der ... tätig war - konnte daher nicht von Gesetzes wegen als Vertreter der Beklagten angesehen werden. Persönlich hatte er keine Prozeßvollmacht erhalten; er war also auch nicht "kraft Vollmacht" als Vertreter legitimiert. Es bleibt daher zu entscheiden, wer im Wiedereinsetzungsverfahren als Vertreter einer Körperschaft anzusehen ist, wenn das Organ, das kraft Gesetzes zur Prozeßvertretung legitimiert ist, eine andere Behörde mit der Prozeßführung beauftragt hat.

5

Wird diese Frage im Sinne des Berufungsurteils beantwortet, so führt dessen Begründung, die Beklagte habe glaubhaft gemacht, daß ... ohne Verschulden gehandelt habe, auf weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgehen: ... hatte mehrere Tage vor Fristablauf die Anweisung gegeben, telegraphisch Berufung einzulegen, ohne damit zu rechnen, daß entgegen seiner Anweisung ein Fernschreiben nach Frankfurt am Main aufgegeben und dort dem Verwaltungsgericht fernmündlich zugesprochen werden würde. Das hat das Berufungsgericht als glaubhaft gemacht angesehen. Es bleibt jedoch allgemein zu entscheiden, ob ein Prozeßvertreter die erforderliche Sorgfalt beachtet, wenn er mehrere Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne zwingende Gründe die Übermittlung eines Telegramms veranlaßt, um das Rechtsmittel einzulegen, ohne durch gleichzeitige Absendung eines Schriftsatzes, der den Umständen nach rechtzeitig eingetroffen wäre, die bei einer telegraphischen Rechtsmitteleinlegung in Betracht zu ziehenden Fehlerquellen auszuschalten. In diesem Zusammenhang stellt sich die weitere Rechtsfrage, ob ein Prozeßvertreter die ihm verfahrensrechtlich obliegende Sorgfalt beachtet, wenn er bei späteren Zweifeln an der richtigen Ausführung seines Auftrags zwar eine Rückfrage bei dem Gericht veranlaßt, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, aber nicht dafür Sorge trägt, daß ihm auch der Erfolg der Rückfrage mitgeteilt wird.

6

Werden auch diese Fragen im Sinne des Berufungsurteils beantwortet, so stellt sich schließlich die weitere Rechtsfrage, ob ein auf Verschulden der einen Prozeß führenden Behörde zurückzuführender Organisationsmangel darin liegen kann, daß eine eindeutige Anweisung des Sachbearbeiters - die hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Inhalt hatte, daß ein von dem Bundesbahnoberrat Hawlitzky vorbereitetes Posttelegramm auf einem Formular der Deutschen Bundespost aufzugeben sei - von einer selbständigen Stelle dieser Behörde - hier der Formschreibestelle der Bundesbahndirektion Stuttgart - unbeachtet gelassen wird.

7

Diese grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen, die im Revisionsverfahren geklärt werden können, betreffen nicht allein die Anwendung auslaufenden Rechts (des seinerzeit angewendeten § 33 VGG); sie stellen sich vielmehr unverändert bei der im wesentlichen rechtsgleichen Vorschrift des § 60 VwGO.

8

Demnach war die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, ohne daß es auf die weiteren Gründe ankommt, auf die sich der Kläger berufen hat.

9

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel