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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1959, Az.: BVerwG VIII C 279.59

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Nichteinhaltung der Revisionsfrist ; Hinderung an der Fristeinhaltung ohne Verschulden; Einrichtung von Fristenkontrollen; Versäumung von Rechtsmittelfristen durch Rechtsanwälte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 279.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen
LVG Oldenburg

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Der Beklagte wird wegen der Versäumung der Revisionsfrist wieder in den vorigen Stand eingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beklagte.

Der Kläger trägt die durch seinen Widerspruch entstandenen Konten.

Gründe

1

Durch Beschluß vom 19. Februar 1958 hat das Oberverwaltungsgericht nachträglich die Revision zugelassen. Der Beschluß ist dem Beklagten am 28. Februar 1958 zugestellt worden. Am 3. April 1958 hat er Revision eingelegt und gleichzeitig wegen der Nichteinhaltung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Kläger hat der Wiedereinsetzung widersprochen.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet.

3

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

4

Eine Behörde, die ständig zu prüfen hat, ob gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden sollen und deshalb fortlaufend zur Beachtung von Rechtsmittelfristen gezwungen ist, verletzt die ihr insoweit obliegenden Pflichten, wenn sie nicht besondere Fristenkontrollen einrichtet, die die sichere Gewähr dafür bieten, daß keine Frist versäumt werde(Beschluß vom 19. März 1959 - BVerwG I C 209.58 -). Als eine Behörde, die ständig zu prüfen hat, ob gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden sollen, ist auch die Mittelbehörde der allgemeinen und inneren Verwaltung anzusehen, die regelmäßig mit Verwaltungsstreitsachen in solcher Zahl befaßt sein dürfte, daß eine ständige Kontrolle von Rechtsmittelfristen erforderlich ist. Im übrigen sind aber auf eine solche Behörde diejenigen Grundsätze anzuwenden, die bei Versäumung von Rechtsmittelfristen durch Rechtsanwälte in der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Wie einem Rechtsanwalt Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn durch das Versehen seines ordnungsmäßig eingerichteten und überwachten Büros eine Frist nicht gewahrt wurde, so ist auch eine Behörde wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wenn der Behördenleiter und der zuständige Sachbearbeiter alles getan hatten, was von ihnen erwartet werden konnte, um den rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem Gericht sicherzustellen; ein bloßes Versehen in der Registratur kann der Behörde ebensowenig zugerechnet werden wie einem Rechtsanwalt das von ihm nicht zu vertretende Versehen seiner Angestellten (vgl.Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 59.57 - [MDR 1959, 66] sowie Beschluß des OVG Lüneburg vom 30. Oktober 1956 [ZMR 1957, 144]).

5

Die Erklärung des Beklagten vom 17. Juli 1959, die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Registrators H..., der urschriftlich vorgelegte Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde vom 10. Februar 1958 und die gleichfalls urschriftlich vorgelegte Ausfertigung des Zulassungsbeschlusses vom 19. Februar 1958 ergeben, daß

  • auf dem Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde die Wiedervorlage derselben zum 1. April 1958 verfügt worden war,

  • die Ausfertigung des Zulassungsbeschlusses von der Eingangsstelle mit dem Eingangsstempel vom 28. Februar 1958 versehen und auf die Sachbearbeiterin, Regierungsrätin Dr. A... ausgezeichnet, aber weder dieser noch dem Behördenleiter vorgelegt worden war,

  • diese Ausfertigung, zusammen mit dem Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde und der auf diesem Entwurf vermerkten Wiedervorlageverfügung entsprechend, erst am 1. April 1958 vorgelegt worden war,

6

Anordnungen bestehen, wonach die mit einer Wiedervorlagefrist versehenen Akten in der Registratur in einem besonderen Regal nach den auf den Akten vermerkten Fristen abzulegen und Entscheidungen mit Rechtsmittelfristen dem Sachbearbeiter unabhängig von der in den Akten vermerkten Wiedervorlagefrist sofort vorzulegen sind sowie die Ausführung dieser Anordnungen von dem Leiter der Registratur laufend überwacht wird.

7

Es ist unter diesen Umständen als glaubhaft anzusehen, daß der Beklagte ohne Verschulden des Behördenleiters und der zuständigen Sachbearbeiterin verhindert gewesen ist, die Revisionsfrist einzuhalten. Es bedarf infolgedessen keiner Feststellung darüber, ob die Annahme des Leiters der Registratur zutreffend ist, daß sich die Ausfertigung des Beschlusses infolge eines Zufalls unter den Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde geschoben habe und deshalb erst mit diesem zu dem hierfür vorgesehen Termin wiedervorgelegt worden sei. Da der Beklagte die Wiedereinsetzung am 3. April 1958, also binnen eines Monats nach Beseitigung des Hindernisses (1. April 1958) beantragt und mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt hat (§ 22 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 BVerwGG), war seinem Antrag stattzugeben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 238 Abs. 3 ZPO.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus