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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1959, Az.: BVerwG I C 209.58

Anforderungen an die Beachtung von Rechtsmittelfristen (Fristenkontrolle) durch öffentliche Stellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 209.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.07.1958 - AZ: 2 S 42/58

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. März 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senats - vom 17. Juli 1958 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Verwaltungsgerichtshof - 2. Stuttgarter Senat - hat durch Urteil vom 17. Juli 1958 ausgesprochen, daß der Kläger berechtigt ist, Vermessungen, die der Fortführung des Katasters dienen, im ganzen Regierungsbezirk ... durchzuführen.

2

Gegen dieses ihm am 25. August 1958 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. September 1958 Revision eingelegt. Auf einen rechtzeitig gestellten Antrag ist die Frist für die Begründung der Revision bis zum 15. Dezember 1958 einschließlich verlängert worden. Eine Revisionsbegründung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen. Nachdem der Beklagte durch ein Schreiben des Senats vom 14. Februar 1959 auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufmerksam gemacht worden war, hat er mit einem am 13. März 1959 eingegangenen Schriftsatz die Revision begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, daß die Stellung eines Antrages auf erneute Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beabsichtigt gewesen sei, daß diese aber infolge außerordentlich großen Geschäftsanfalls bei dem Vertreter des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der durch das Gesetz über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1958 erforderlich gewordenen Umorganisation dieser Dienststelle und einer unzureichenden Personalausstattung in der Übergangszeit unterblieben sei.

3

Die Revision ist unzulässig.

4

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Der Beklagte hat in seiner rechtzeitig eingereichten Revisionsschrift zwar zur Begründung auf sein Vorbringen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Bezug genommen. Die Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsbegründung im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. aber nicht aus (vgl. Beschluß des Senatsvom 19. Juni 1957 - BVerwG I C 75.57 -).

5

Auch der Beklagte ist davon ausgegangen, daß die Bezugnahme auf das frühere Vorbringen unzureichend sei. Er hat sich deshalb die Frist zur Begründung der Revision verlängern lassen. Er hat dann aber auch die verlängerte Frist ungenützt verstreichen lassen. Die Revision ist daher unzulässig (§ 62 Satz 2 BVerwGG).

6

Dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist konnte nicht entsprochen werden, da der Beklagte nicht, wie dies § 22 Abs. 1 BVerwGG verlangt, glaubhaft gemacht hat, daß er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Eine Behörde, die - wie der Vertreter des öffentlichen Interesses - ständig zu prüfen hat, ob gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden sollen, und die deshalb ständig zur Beachtung von Rechtsmittelfristen gezwungen ist, verletzt die ihr insoweit obliegenden Pflichten, wenn sie nicht besondere Fristenkontrollen einrichtet, die die sichere Gewähr dafür bieten, daß keine Fristen versäumt werden. Von ihr muß auch erwartet worden, daß sie, wenn ihre organisatorische Umgestaltung bevorsteht, Vorkehrungen dafür trifft, daß Fristenkontrollen auch in der Umstellungszeit ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Wiedereinsetzungsantrag lassen nicht erkennen, daß in dieser Richtung irgendwelche Maßnahmen getroffen worden sind. Der Hinweis, daß der der Dienststelle überwiesene Oberregierungsrat erkrankt und der zu ihr abgeordnete Regierungsrat noch nicht eingearbeitet gewesen sei, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Der Staat muß, falls Beamte durch Erkrankung ausfallen, alsbald für eine ausreichende Vertretung Sorge tragen, zumindest aber die rechtzeitige Erledigung der Fristsachen sicherstellen. Erkrankungen eines Behördenangehörigen können daher nur für eine kurze Zeit Störungen im Geschäftsablauf entschuldigen. Auch wenn ein neuer Mitarbeit er noch nicht eingearbeitet war, hätte sich die Fristversäumnis vermeiden lassen, wenn die Geschäftsstelle angewiesen gewesen wäre, laufend Fristen zu notieren und die Vorgänge rechtzeitig unter besonderem Hinweis auf den drohenden Frirstablauf vorzulegen, da lediglich ein kurzer. Antrag auf erneute Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gestellt zu werden brauchte. Auch soweit der Beklagte allgemein geltend macht, daß die Personalausstattung der Dienststelle des Vertreters des öffentlichen Interesses unzureichend sei vermag dies die Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen, Unzureichende Personalausstattung fällt dem Dienstherrn zur Last.

7

Da der Beklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat und seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden kann, mußte die Revision gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 66, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG

Dr. Eue
Hering
Fischer