Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1961, Az.: BVerwG VIII B 52.61

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Versäumung der Rechtsmittelfrist; Nichtzustellbarkeit der als Einschreibebrief aufgegebenen Rechtsmittelschrift an einem dienstfreien Sonnabend; Erteilung des Flüchtlingsausweises C

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 52.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.01.1961 - AZ: 1 S 447/59

Amtlicher Leitsatz

Kein Verschulden, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt wird, weil die Rechtsmittelschrift durch eingeschriebenen Brief aufgegeben und aus diesem Grunde außerhalb der Dienststunden nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte (Ergänzung zu BVerwG VIII B 18.60).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung des ...ausweises C. Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte sie keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich ihre Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist zulässig.

3

Da die angefochtene Entscheidung am Sonnabend, dem 11. Februar 1961, zugestellt wurde, war die am Montag, dem 13. März 1961, eingelegte Beschwerde gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 57 VwGO, § 222 ZPO und § 188 BGB an sich verspätet. Gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist jedoch auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde und wenn außerdem die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

4

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat durch eigene eidesstattliche Versicherung und durch die eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten, Fräulein ... folgendes glaubhaft gemacht: Wegen Ausfalls zweier Büroangestellter konnte die Beschwerdeschrift erst am 10. März 1961 diktiert und am 10. und 11. März 1961 geschrieben werden.

5

Die noch verbliebene Angestellte, Fräulein ... erhielt nach Fertigstellung des Schriftsatzes gegen Mittag des 11. März 1961 beim ... die Auskunft, daß eine Sendung für den Verwaltungsgerichtshof in ... noch am gleichen Tage ausgetragen werde, wenn sie in der nächsten Stunde als Eilbrief aufgeliefert werde; der nächste Zug fahre um 15.19 Uhr und komme um 16.49 Uhr in ... an.

6

Der Brief wurde als Einschreibe- und Eilbrief am Sonnabend, dem 11. März 1961, vor 15.00 Uhr in ... aufgegeben. Der Umschlag enthielt auf der Vorderseite den Vermerk: "Bitte sofort zustellen!! Muß bis zum 11.3.1961, 24.00 Uhr im Nachtbriefkasten sein." Er trägt auf der Rückseite den Vermerk des Eilboten: "Verwaltungsgerichtshof geschlossen, Brief kann nicht in den Briefkasten eingelegt werden, da es sich um einen Einschreibebrief handelt. (Namenszeichen unleserlich) 11.3.61 23/47." Durch Schriftsatz vom 23. März 1961, eingegangen, am 25. März 1961, beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag ist begründet.

7

Durch Beschluß vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 -, JR 1961 S. 114 = DVBl. 1960 S. 397 = ZMR 1960 S. 252, hat der Senat entschieden, daß die Versäumung der Rechtsmittelfrist dann nicht verschuldet ist, wenn zwar ein Nachtbriefkasten vorhanden ist, die Rechtsmittelschrift aber trotzdem an einem dienstfreien Sonnabend nicht zugestellt werden kann, weil der Prozeßbevollmächtigte sie nicht durch gewöhnlichen Brief, sondern durch Einschreibebrief aufgegeben hat. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Im vorliegenden Falle bedarf es keiner Prüfung, ob der 11. März 1961 ein dienstfreier Sonnabend gewesen ist, weil die Beschwerdeschrift erst am Sonnabend Nachmittag nach ... gelangt ist, der in jedem Falle dienstfrei gewesen ist. Der Prozeßbevollmächtigte hat hier allerdings bis zum letzten Tag der Frist gewartet, obwohl der Ablauf der Frist auf einen Sonnabend fiel. Er hätte an sich damit rechnen müssen, daß ein eingeschriebener Brief nicht mehr zugestellt werden kann. Er hat aber in glaubhafter Weise die besonderen Umstände dargelegt, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die Beschwerdeschrift zu einem früheren Zeitpunkt abzusenden.

8

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

9

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf die Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch gegeben.

10

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erblickt die Klägerin in Fragen, die keine Rechtsfragen sind, weil sie nicht die Auslegung des jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) anzuwendenden § 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - betreffen, sondern lediglich die Anwendung dieser Vorschrift auf die besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen die Erfahrungen über die Zustände in Mitteldeutschland rügt, handelt es sich in Wirklichkeit um die Rüge, das Berufungsgericht habe die besonderen Umstände des Einzelfalls der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt.

11

Eine Verletzung des § 3 BVFG sieht die Klägerin auch darin, daß das angefochtene Urteil sich mit den Aussagen der Zeugen ..., Frau ... und Frau ... in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt und nicht ausgeführt habe, in welchem Punkte ihre Aussagen unglaubhaft seien. Das Berufungsgericht hat jedoch der Sache nach, die Aussagen der Zeugen gewürdigt, ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei den Reibereien der Klägerin mit den kommunistisch eingestellten Hausbewohnern nicht um politische Auseinandersetzungen, sondern um unpolitische Mietstreitigkeiten gehandelt hat. An diese Feststellung wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Klägerin hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat.

12

Das Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

13

Als Entscheidungen, von denen das Urteil des Berufungsgerichts abweiche, bezeichnet die Klägerin die Urteile vom 24. September 1954, BVerwGE 1, 195, von 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55-, vom 7. Mai 1958 - BVerwG V C 481.56 - und vom 2. Juli 1959 - BVerwG VIII C 268.59 - sowie den Beschluß vom 26. März 1956 - BVerwG IV C 018.55 -. Diese Entscheidungen enthalten zwar rechtliche Ausführungen teils zum Begriff der besonderen Zwangslage, teils zum Begriff des schweren Gewissenskonflikts. Ob aber das Berufungsurteil in der Auslegung und Anwendung dieser Begriffe von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, wie die Klägerin meint, bedarf keiner Prüfung, weil die etwaige besondere Zwangslage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt war. Die von der Klägerin bezeichneten Urteile schlagen deshalb nicht ein: Mag auch das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, so beruht es dennoch nicht auf dieser Abweichung.

14

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert