Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1961, Az.: BVerwG VII C 103/60
Widerruf einer Beihilfeberechtigung für Fahrzeuge eines Unternehmens; Begünstigung durch Betriebsbeihilfe für auf öffentlichen Straßen fahrende Fahrzeuge; Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl; Begriff der Arbeitsmaschinen in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 103/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.02.1960 - AZ: III OVG A 8/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 80 GG
- § 124 Abs. 3 VwGO
- § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft
- § 18 Abs. 2 StVZO
Fundstellen
- Betrieb 63, 1570
- DÖV 1962, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ermächtigung im VerkehrsfinanzG 1955 entspricht den Anforderungen des Art. 80 GG.
- 2.
Lastkraftwagen sind keine Arbeitsmaschinen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO vom 25. Februar 1956. Für die Beförderung von Rohton von der Grube zum Werk durch Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen kann Betriebsbeihilfe nicht gewährt werden.
- 3.
Zur Frage der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Bereich der wirtschaftslenkenden Verwaltung.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin verarbeitet in ihrem Werk in L... in Holstein R..., den sie aus ihrer 22,5 km entfernten Tongrube M... gewinnt. Zur Beförderung des Rohtons von der Grube zum Werk verwendet die Klägerin Lastkraftwagen. Der Beklagte erkannte durch Bescheid vom 13. November 1957 widerruflich die Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Betriebsbeihilfen für vier Faun-Lastkraftwagen mit Wirkung vom 1. Mai 1955 an. Er widerrief jedoch die Anerkennung durch Bescheid vom 30. Juni 1958 unter Hinweis auf Erlasse des Bundesministers der Finanzen (BMF). In diesen Erlassen war die Beihilfeberechtigung bei Fahrzeugen, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, bejaht worden, wenn diese auf öffentlichen Straßen verwendet wurden, um die Verbindung zwischen räumlich unerheblich - höchstens zwei km - auseinander liegenden Teilen eines einzigen Betriebes herzustellen. Zugleich verlangte der Beklagte Rückzahlung der gewährten Betriebsbeihilfen in Höhe von 24.160,20 DM. Er ließ jedoch, während der Rechtsstreit in erster Instanz schwebte, seinen Anspruch auf Rückzahlung fallen und hob insoweit seinen Bescheid vom 30. Juni 1958 auf. Nach Zurückweisung ihres Einspruchs durch Bescheid vom 14. August 1958 hat die Klägerin mit der Begründung Klage erhoben, daß die Einschränkung der Beihilfeberechtigung bei Arbeitsmaschinen, welche die öffentlichen Straßen benutzten, nicht gerechtfertigt sei und daß der Widerruf des sie begünstigenden Verwaltungsaktes vom 13. November 1957 unzulässig sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 30. Juni und 14. August 1958 aufzuheben, soweit sie die unter dem 13. November 1958 ausgesprochene Berechtigung zum Bezug von Betriebsbeihilfen widerrufen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Das Landesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit er die Rückforderung der an die Klägerin gezahlten Beträge betraf, und im übrigen gemäß dem Klageantrage erkannt, weil Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen fahren, nicht von der Begünstigung ausgenommen seien und die rechtliche Regelung nur auf eine Verwendung der Arbeitsmaschinen in dem Betrieb abstelle, ohne hinsichtlich der Lage einzelner Betriebsteile und der Entfernung zwischen ihnen eine Unterscheidung zu treffen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen sowie die Revision zugelassen.
In den Gründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Lastkraftwagen der Klägerin könnten nicht als bewegliche Arbeitsmaschinen angesehen werden, eine Betriebsbeihilfe stehe der Klägerin für die Lastkraftwagen daher nicht zu. Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung sei rechtswidrig. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, den begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, weil er gegen zwingende rechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Das Interesse der Klägerin am Fortbestand des Leistungsverhältnisses müsse bei einer Abwägung der Interessen zurücktreten.
Mit der Revision rügt die Klägerin, daß die Berufungsschrift des Beklagten nicht einen bestimmten Antrag enthalten habe und das Rechtsmittel daher unzulässig gewesen sei. Weiterhin führt die Klägerin aus, das Berufungsgericht sei selbst davon ausgegangen, daß der Bundesminister der Finanzen die Entfernung, welche die Lastwagen auf öffentlichen Straßen noch hätten zurücklegen dürfen, um die Voraussetzungen für die Beihilfeberechtigung zu erfüllen, nicht habe begrenzen dürfen. Erst während des Rechtsstreits habe der Beklagte sich entgegen der in den Erlassen des Bundesministers der Finanzen vertretenen Rechtsansicht auf den Standpunkt gestellt, daß die Lastwagen nicht bewegliche Arbeitsmaschinen seien. Diese Ansicht stehe aber auch im Widerspruch zu den Zielen, die der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung der Betriebsbeihilfen verfolgt habe. Aus der amtlichen Begründung zur Betriebsbeihilfe-Verordnung gehe hervor, daß in erster Linie preispolitische Gesichtspunkte maßgebend gewesen seien. Daher sei es nicht gerechtfertigt, die Lastkraftwagen, die einen wesentlichen Anteil an den entstehenden Unkosten verursachten, von der Vergünstigung auszunehmen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, alle Kraftfahrzeuge, welche die Straße benutzten, von der Vergünstigung auszuschließen. Hinzu komme, daß nach dem Sprachgebrauch auch solche Kraftfahrzeuge als bewegliche Arbeitsmaschinen anzusehen seien, die der Güterbeförderung dienten. Im Gegensatz zu § 18 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung sei in der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO von "beweglichen", nicht von "selbstfahrenden" Arbeitsmaschinen die Rede. Wenn die Vergünstigung auch für Schienenfahrzeuge gewährt werde, so sei kein Grund ersichtlich, Lastkraftwagen nicht einzubeziehen. Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes gegeben seien.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 30. Juni und 14. August 1958 aufzuheben, soweit sie die unter dem 13. November 1957 ausgesprochene Berechtigung zum Bezuge von Betriebsbeihilfe widerrufen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte und der Oberbundesanwalt sind der Auffassung der Klägerin entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat mit Recht keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten erhoben. Dieser hatte zwar nicht ausdrücklich einen bestimmten Antrag gestellt. Die Vorschrift des § 124 Abs. 3 VwGO ist jedoch nicht verletzt. Das Ziel der Berufung war aus der Berufungsschrift des Beklagten eindeutig zu erkennen. Damit ist der Vorschrift des § 124 Abs. 3 VwGO hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. BVerwG VII B 7.61 vom 14. April 1961 [Buchholz, Nachschlagewerk 310, Nr. 1 zu § 124 VwGO]).
2.
Die Klägerin gehört als Inhaberin eines Erden fördernden Unternehmens zu den Betrieben, die nach Abschn. III Art. 4 des Verkehrsfinanzgesetzes vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl erhalten können. Die Voraussetzungen sind im einzelnen in der auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes von der Bundesregierung erlassenen Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft vom 25. Februar 1956 (BGBl. I S. 90) geregelt. Die Revision stellt die Frage zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung, wonach das Gasöl zum "Betrieb von standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen in Torf, Steine und Erden fördernden Betrieben" verwendet werden muß, beim Transport des Tons durch Lastkraftwagen auf der 22,5 km langen Strecke zwischen Tongrube und Werk erfüllt sind. Diese Frage ist zu verneinen.
3.
Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft mit Rücksicht auf die Anforderungen in Art. 80 GG bestehen nicht. Es genügt jedenfalls für den Bereich der wirtschaftslenkenden Verwaltung, daß sich die Grenzen der Ermächtigung aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergeben (BVerfGE 10, 20 [BVerfG 14.07.1959 - 2 BvF 1/58]). Diesen Anforderungen entspricht das Verkehrsfinanzgesetz 1955, wie der erkennende Senat bereits hervorgehoben hat (Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG VII C 32.58 -). Inhalt und Zweck der Ermächtigung ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Abschnitt III Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955.
4.
Für die Entscheidung der Frage, ob bei Lastkraftwagen die Beihilfeberechtigung gegeben ist, kann aus dem Wortlaut der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft allein nichts gewonnen werden. Somit bedarf es einer Auslegung, bei der es neben dem Wortlaut auf den Sinnzusammenhang der Vorschrift ankommt (BVerfGE 1, 299 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] [312]). Um die Bedeutung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ermitteln und damit ihren Anwendungsbereich festlegen zu können, ist von den Gesichtspunkten auszugehen, die der erkennende Senat für den hier maßgeblichen Bereich des Subventionsrechts verschiedentlich hervorgehoben hat (vgl. BVerwG vom 1. August 1958 - VII C 15.57 -, MDR 1958, 868; vom 12. Juni 1959 - VII C 32.58 und VII C 64.58 -, MDR 1959, 1037). Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 verfolgte das Ziel, durch Anhebung der Mineralölsteuer finanzielle Mittel für den Straßenbau zu beschaffen und zugleich die Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen dem Verkehr auf Straße und Schiene zugunsten der letzteren zu verbessern. Um die nicht am Straßenverkehr teilnehmenden Mineralölverbraucher vor den nachteiligen Folgen der Steueranhebung wenigstens teilweise zu bewahren, hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, einzelnen enumerativ bezeichneten Mineralölverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zum Ausgleich der Mehrbelastung zu gewähren. Wie die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften aufzeigen, werden die Beihilfen nur für bestimmte begünstigte Tätigkeiten gewährt. So ergibt sich aus Abschnitt III Art. 4 Abs. 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955, daß ganz allgemein die Stromerzeugung, und bei Betrieben der öffentlichen Wasserversorgung der Antrieb von Maschinen zur Wasserförderung, und bei Verkehrsbetrieben der Betrieb von schienengebundenen Fahrzeugen begünstigt wird. Ferner sind Betriebe verschiedener Art, insbesondere Betriebe, die sich mit der Gewinnung von Bodenschätzen befassen, aufgeführt, bei denen der Betrieb von standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen begünstigt ist. Bei allen diesen einzeln aufgeführten Gruppen von Betrieben trifft das Merkmal zu, daß es sich um nicht am Straßenverkehr teilnehmende Mineralölverbraucher handelt. Der Sinnzusammenhang der verschiedenen Vorschriften ergibt somit, daß am Straßenverkehr teilnehmende Mineralölverbraucher nicht in den Genuß der Vergünstigung kommen sollten. Auch durch die Ausführungen in dem Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen wird bestätigt, daß dieser Zweck vom Gesetzgeber verfolgt wurde (2. Wahlperiode des Bundestages 1953, Drucksache 1252 Seite 6). Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn unter den Begriff "Arbeitsmaschinen" auch Lastkraftwagen fallen würden. Vielmehr liegt es nahe, daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Ausdrucks "bewegliche Arbeitsmaschinen" an die Legaldefinition der "selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" in § 18 Abs. 2 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung - StVZO - anknüpfen wollte. In dieser Definition kommt gerade zum Ausdruck, daß die Fahrzeuge zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern, bestimmt und geeignet sein müssen. Nach Bauart und Zweckbestimmung handelt es sich um Maschinen, die nicht auf den Straßen betrieben werden. Dabei bestand kein Grund, nur bewegliche Arbeitsmaschinen zu begünstigen. Daher ist die Regelung in der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft gleichmäßig auf standfeste und bewegliche Arbeitsmaschinen erstreckt worden. Die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf "selbstfahrende" Arbeitsmaschinen in § 18 StVZO ergibt sich aus der Natur des Straßenverkehrsrechts, läßt aber nicht den Schluß zu, daß der Begriff der "Arbeitsmaschinen" in der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft in anderem Sinne als im Straßenverkehrsrecht verstanden werden sollte. Vielmehr ergibt der gesetzgeberische Zweck in Verbindung mit dem Sinnzusammenhang, in dem die verschiedenen auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes erlassenen Vorschriften stehen, daß der Begriff der Arbeitsmaschine in dem gleichen fest umrissenen Sinn wie im Straßenverkehrsrecht aufzufassen ist und nur solche Maschinen umfaßt, die eine Arbeit verrichten. Dieser Verwendungszweck muß die Eigenart des Fahrzeuges bestimmen. Lastkraftwagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, wenn auch das Antreiben eines Fahrzeuges zur Fortbewegung im technischen Sinn Leistung von Arbeit darstellt. Diese Auslegung wird durch Art. 8 Ziff. 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (BGBl. I S. 201) bestätigt. In dieser Vorschrift werden Kraftfahrzeuge, die nach ihren besonderen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit dienen, solchen Fahrzeugen, die zum Transport von Gütern verwendet werden, gegenübergestellt. Ausdrücklich wird bestimmt, daß Kraftfahrzeuge, die diesen beiden Zwecken dienen, als Arbeitsmaschinen "gelten". Doch erstreckt sich dem Zweck des Verkehrsfinanzgesetzes entsprechend die Vergünstigung lediglich auf solche Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen sind. Die Klägerin kann somit für ihre den Rohton 22,5 km weit zum Werk transportierenden Lastkraftwagen die Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen.
5.
Der Beklagte war auch berechtigt, den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, jedenfalls für die Zukunft. Dabei kann es unentschieden bleiben, ob die Zurücknahme bereits auf Grund des Widerrufsvorbehalts in § 6 der Verordnung gerechtfertigt ist, der Widerrufsvorbehalt also einen selbständigen Widerrufsgrund darstellt, der nur durch das Willkürverbot begrenzt ist, oder ob dieser Widerrufsvorbehalt nur deklaratorische Bedeutung hat, weil er die Verwaltung nicht von den gesetzlichen Voraussetzungen ihres Handelns freistellen kann. Die Rücknahme der Anerkennung ist nicht willkürlich. Ebensowenig steht ihr der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwGE 11, 136 [BVerwG 29.09.1960 - BVerwG II C 145.58]) entgegen. Höherwertige Interessen der Klägerin, die eine Fortdauer der Anerkennung der Beihilfevergünstigung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Frage, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Subventionsrecht im gleichen Umfange wie im Lastenausgleichs- und Flüchtlingsrecht anzuwenden ist, hatte der Senat daher nicht zu entscheiden. Die Revision war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.