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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1961, Az.: BVerwG VII B 7.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII B 7.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.12.1960 - AZ: I OVG A 100/60

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 189 - 191
  • AS XI, 373
  • DVBl 1961, 860
  • DÖV 1961, 913 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 628 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1642 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr. 13, 1021
  • ZMR 1961, 373

Amtlicher Leitsatz

Der Vorschrift des § 124 Abs. 3 VwGOüber den bestimmten Antrag ist genügt, wenn das Ziel der Berufung aus der Berufungsschrift allein oder in Verbindung mit der während der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Reimer
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Dezember 1960 wird aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger verlangt die Anerkennung von ihm erbauter Wohnungen als steuerbegünstigt und begehrt mit der Klage, die angefochtenen Verfügungen vom 23. Januar und 15. April 1959 insoweit aufzuheben, als darin für die Erdgeschoßwohnung die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung versagt worden war, sowie den Beklagten zu verpflichten, das Verwaltungs- und Wohnwirtschaftsamt der Hauptstadt Hannover anzuweisen, auch diese Wohnung im Hause O. in Hannover-Buchholz als steuerbegünstigt anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage mit dem Urteil vom 16. Juni 1960 ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit einem Schriftsatz vom 6./8. August 1960 Berufung ein. In diesem Schriftsatz heißt es:

"In der Verwaltungsrechtssache (folgt die Bezeichnung der Parteien) wegen Versagung der Grundsteuervergünstigung für Wohnräume, legen wir hiermit gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Juni 1960, zugestellt am 9. Juli 1960, Berufung ein. Unterschrift Rechtsanwalt."

2

Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Berufung mit dem Beschluß vom 23. Dezember 1960 als unzulässig, weil sie den in § 124 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - vorgeschriebenen bestimmten Antrag nicht enthalte.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Beschwerde begehrt der Kläger Aufhebung dieses Beschlusses.

4

Er trägt vor, seine Berufungsschrift habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Er meint, da die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des ersten Rechtszuges auf das Erfordernis eines bestimmten Antrags nicht hingewiesen habe, habe sie die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt.

5

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

6

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 125, 152 VwGO zulässig. Sie ist auch begründet.

7

Nach § 124 Abs. 3 VwGO muß die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Zweck dieser Vorschrift ist, den Berufungskläger zu nötigen, schon bei der Einlegung der Berufung und jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht erkennbar zu machen, welches Ziel er verfolgt. Hierfür ist nicht nötig, daß der Berufungskläger den Antrag vom sonstigen Inhalt seiner Berufungsschrift trennt und besonders formuliert. Der Antrag ist auch bestimmt, wenn sich aus dem Inhalt der Berufungsschrift ergibt, welches Ziel der Berufungskläger verfolgt. Auch im vorliegenden Fall ist aus der Berufungsschrift zu entnehmen, daß der Kläger, welcher mit der Klage die Anerkennung einer bestimmten Wohnung als steuerbegünstigt im Sinne gewisser näher bezeichneter Rechtsnormen verlangte, dieses Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.

8

Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die ähnlichen Vorschriften der früher geltenden Verfahrensgesetze vertreten (BVerwGE 1, 222;  3, 75) [BVerwG 06.01.1956 - II C 250/55].

9

Aus der Begründung zum Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung (mitgeteilt bei Koehler, VwGO, § 124 Anm. I 2 S. 986) ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die bisherige Auslegung mißbilligt und eine Änderung beabsichtigt habe.

10

Das Berufungsgericht führt für seine abweichende Auffassung Unterschiede zwischen den jetzt für die Klage und die Berufung geltenden Vorschriften und zwischen den jetzt und früher geltenden Vorschriften an. Diese Darlegungen sind nicht überzeugend. Unverände ist die Regel geblieben, daß die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten müsse. Ebensowenig wie § 83 MRVO 165 bestimmt § 124 VwGO, daß dieser bestimmte Antrag vom sonstigen Text der Berufungsschrift gesondert und formuliert sein müsse. Zutreffend sagt das Berufungsgericht: "Es muß ... vom Berufungskläger verlangt werden, sein Petitum fristgerecht so zu erkennen zu geben, daß entweder aus der Berufungsschrift selbst oder aus der nachgereichten, aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung zu ersehen ist, was er begehrt." Diesem Verlangen entspricht die hier streitige Berufungsschrift, obwohl der Antrag darin nicht gesondert formuliert ist.

11

In den Erläuterungsbüchern zur Verwaltungsgerichtsordnung wird einhellig dieselbe Auffassung vertreten (Klinger, Anm. C 3; Eyermann-Fröhler, Anm. 30; Koehler, Anm. V 6; Ule, Anm. 3 b; Redeker-von Ortzen, Anm. 21, sämtlich zu § 124 VwGO).

12

Auch die entsprechende Vorschrift in § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wird übereinstimmend ebenso ausgelegt (RGZ 145, 38; BGH 14. Dezember 1950, NJW 1951, 153; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO 18. Aufl., Anm. III 1; Baumbach, ZPO 24. Aufl., Anm. 3 B; Wieczorek, ZPO, Anm. C II a 2, sämtlich zu § 519; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 678).

13

Hiernach ist der angefochtene Beschluß auf die Beschwerde aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr sachlich über die Berufung und auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer