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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1961, Az.: BVerwG VI C 124.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 124.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AZ: 45 VIII 60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung des Widerrufs seines Beamtenverhältnisses wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist nicht begründet.

2

Die Beklagte hat dadurch, daß sie den Kläger nach Zustellung der Verfügung vom 23. Oktober 1952 nicht weiterbeschäftigt und ihm alsbald ein Übergangsgeld für 3 Monate gezahlt hat, die sofortige Vollziehung des Widerrufs des Beamtenverhältnisses angeordnet. Die Aussetzung der Vollziehung wäre nur gerechtfertigt, wenn kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestände (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Bei der Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse nicht (mehr) besteht, können die Aussichten des Verfahrens nicht außer Betracht bleiben; ein Öffentliches Interesse an der Vollziehung ist jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die Anfechtung aller Voraussicht nach im Ergebnis erfolglos bleiben wird. Das ist hier der Fall. Der Senat hat im Urteil vom 29. November 1961 dargelegt, daß die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 23. Oktober 1952 allein wegen des Verfahrensmangels im Einspruchsverfahren nicht rechtens ist, daß also eine Aufhebung dieser Verfügung nur in Betracht kommt, wenn kein hinreichender sachlicher Grund für den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers bestand. Dafür liegt beim derzeitigen Stand des Verfahrens kein Anhaltspunkt vor, nachdem das Tatsachengericht auf Grund des Urteils des Senatsvom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 70.58 - bereits seine grundsätzliche Auffassung zu erkennen gegeben hat, daß hinreichende sachliche Gründe für den Widerruf des Beamtenverhältnisses gegeben waren. Voraussichtlich wird also nur der Einspruchsbescheid wegen des Verfahrensmangels aufgehoben werden mit der Folge, daß die Beklagte nach. Anhörung der in § 35 Abs. 2 SBG genannten Stellen den Einspruch erneut zu bescheiden hat. Da die Beklagte zu erkennen gegeben hat, daß sie den Widerruf des Beamtenverhältnisses in jedem Falle aufrechterhalten wird, kann dem Begehren des Klägers, daß seine Entlassung aufgehoben werde, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg zugemessen werden.

3

Der Antrag des Klägers war daher abzulehnen.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz