Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1961, Az.: BVerwG III C 215.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 215.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 19.07.1960 - AZ: 3 KL 222/59
Fundstelle
- ZLA 1962, 296
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Pütz und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Arnsberg vom 19. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Es ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, daß ärztliche Gutachten bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - zwar eine wesentliche Hilfe für die Gerichte darstellen, der Richter aber dadurch in seiner Beweiswürdigung nicht gebunden werden kann; er ist stets in der Lage, die Überzeugungskraft eines Gutachtens nachzuprüfen, wenn er auch Praxen, deren Beurteilung ärztliche Kenntnisse voraussetzt, nicht aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag. Hierzu gehört die Frage, ob Arbeit unter Raubbau an der Gesundheit geleistet wird, nicht. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt zum Ausdruck gekommen ist, hat der ärztliche Sachverständige die geklagten Beschwerden aufzunehmen, die sich daraus ergebenden Krankheitsanzeichen zu ermitteln (Befundbericht), sie dahin zu deuten, welches Leiden vorliegt (Diagnose), und sich schließlich darüber zu äußern, inwiefern dies Leiden die Arbeitsleistung beeinflußt. Dann aber hat die Prüfung der Ausgleichsbehörden und der Verwaltungsgerichte einzusetzen; sie haben insbesondere zu prüfen, welche Tätigkeiten dem Antragsteller nach seinem Gesundheitszustand zuzumuten sind, und ob er ihnen - gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen ohne Raubbau an der Gesundheit nachkommen und damit die sogenannte Lohnhälfte im Sinne des § 265 LAG verdienen kann. Deswegen konnte das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Kläger Raubbauarbeit verrichte, entgegen dem Gutachten des Kreisarztes bejahen (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1954 - BVerwG IV B 17.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 1 zu § 265 LAG], vom 16. Dezember 1954 - BVerwG III C 7.54/B 119.54 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 2 zu § 265 LAG], vom 3. April 1958 - BVerwG III C 284.56 - [BVerwGE 6, 306], vom 13. Dezember 1958 - BVerwG III C 230.57-, vom 30. April 1959 - BVerwG III C 201.57 - und vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - sowie die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 24. September 1941 - [RGZ 167 S. 269 (272)] und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 9. Januar 1950 [NJW 1950 S. 308]).
2.
Wenn das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, ein. Obergutachten einzuholen, so liegt darin kein Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hatte den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem Ermessen selbst zu bestimmen; eine Ausnahme würde nur gelten, wenn sich die Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1955 - BVerwG III C 45.54 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7 zu § 339 LAG], vom 20. Dezember 1957 - BVerwG VII C 73.57 - [VRspr. Bd. 10 S. 641 = DVBl. 1958 S. 613 = JR 1958 S. 230]). Hiervon kann angesichts der nicht näher erläuterten Bemerkung des Kreisarztes: "Soweit aus den hier vorliegenden Befunden erkennbar ist, erfolgte die nach dem 31.8.1953 in der Landwirtschaft geleistete Arbeit nicht unter Raubbau an der Gesundheit" und den sorgfältigen Darlegungen des Verwaltungsgerichts über die Gründe, aus denen es gleichwohl der Ansicht sei, daß der Kläger Raubbauarbeit leiste, nicht die Rede sein.
3.
Die Beteiligte meint zu Unrecht, es sei denkgesetzwidrig, daß eine unzumutbare Bestreitung des Lebensunterhalts vorliege, wenn der Lebensunterhalt tatsächlich auf die beanstandete Weise aufgebracht werde; das zeige sich besonders deutlich im vorliegenden Falle, weil der Kläger, wenn der Meinung des Verwaltungsgerichts gefolgt werde, schon seit sieben Jahren Raubbau an der Gesundheit getrieben habe. Die Beteiligte übersieht hierbei, daß es zum Wesen der Raubbauarbeit gehört, unter nicht zumutbaren Bedingungen vorgenommen zu werden, und daß es daher nicht den Denkgesetzen widerspricht, daß Arbeit dieser Art gleichwohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts führen kann. Daß nicht schon die Zahl der Jahre, in denen Raubbau an der Gesundheit getrieben worden ist, die Unzumutbarkeit der Arbeit ausschließt, hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 27. Juli 1961 - BVerwG III C 185.60 -. [ZLA 1961 S. 345] ausgesprochen.
4.
Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, daß die Einkünfte, die der Kläger aus der Raubbauarbeit gezogen hat, auf seine Beihilfe zum Lebensunterhalt nicht angerechnet werden dürfen. Diese Klärung ist bereits erfolgt; denn nach der Entscheidung des Senats vom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - [ZLA 1960 S. 54 = MDR 1960 S. 248 = IFLA 1960 S. 74 = Buchholz a.a.O. Nr. 43 zu § 267 LAG] ist "Raubbaueinkommen" mindestens so lange nicht auf die Kriegsschadenrente anzurechnen, wie ein Geschädigter zum Raubbau an der Gesundheit gezwungen ist, weil er trotz Erwerbsunfähigkeit keine Kriegsschadenrente erhält.
5.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Pütz
Freiherr von Stein