Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1961, Az.: BVerwG V C 1.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 1.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 12.11.1959 - AZ: 11 K 75/59
Rechtsgrundlage
- § 2 KgfEG
Fundstellen
- DÖV 1963, 156 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1962, 142
Amtlicher Leitsatz
Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes ist, kann Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 12. November 1959 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger wurde 1907 im damals deutschen Kreis Tondern geboren. Als dieser Teil Schleswigs 1920 an Dänemark fiel, wurde der Kläger kraft Gesetzes dänischer Staatsangehöriger. Diese Rechtsstellung hat er noch jetzt. Nach seinem Schulbesuch und seiner Lehre als Bank- und Genossenschaftskaufmann kam der Kläger 1930 nach Deutschland und fand dort Anstellungen im ländlichen Genossenschaftswesen. 1940 wurde er Rendant der Spar- und Darlehenskasse in S., Kreis Sch. Dort wohnte er mit seiner Ehefrau. Bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges meldete sich der Kläger zum Eintritt in das deutsche Heer, wurde aber zurückgestellt. 1942 trat er in die Waffen-SS ein, wurde in Rußland zweimal verwundet und erkrankte 1943 an der Ostfront an Fleckfieber. An den Folgen dieser Erkrankung leidet der Kläger noch heute. Er steht laut Gerichtsbeschluß seit 1956 unter der Vormundschaft seiner Ehefrau.
Im Mai 1945 geriet der Kläger mit seiner Truppe in Oberbayern in französische Kriegsgefangenschaft. Kurz darauf floh er und gelangte in seinen Wohnort S. Als er sich dort Ende Mai 1945 bestimmungsgemäß bei der britischen Besatzungsmacht meldete, wurde er festgenommen und in das Lager Neuengamme übergeführt. Im Januar 1946 lieferte die britische Besatzungsmacht ihn an Dänemark aus. Dort wurde er bis zum 12. Dezember 1946 in einem Lager festgehalten. Ein dänisches Gericht verurteilte den Kläger wegen seiner Teilnahme am Kriege auf deutscher Seite zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten, die durch die Lagerhaft als verbüßt galt, sowie zu 5 Jahren Ehrverlust. Der Kläger erhielt keinen Paß und keine Ausreisegenehmigung. Er konnte deshalb nicht nach S. zurückkehren, um dort seinen ihm offengehaltenen Arbeitsplatz bei der Spar- und Darlehenskasse wiederaufzunehmen und mit seiner Ehefrau in der dortigen Wohnung zu leben. Er fristete sein Leben in Dänemark zunächst als Landarbeit er, seit März 1949 als Vertreter einer Waschmaschinenfabrik. Im Juni 1950 gelang es ihm, illegal die deutsche Grenze zu überschreiten und an seinen Arbeitsplatz und zu seiner Familie zurückzukehren. Der Kläger ist im Besitz einer Heimkehrerbescheinigung.
Sein Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung war im Verwaltungsverfahren erfolglos, hatte jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet festzustellen, daß dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. Juni 1950 zustehe. In den Urteilsgründen, ist ausgeführt: Der Kläger sei echter Kriegsgefangener gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob er durch seinen Eintritt in die Waffen-SS die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Jedenfalls sei er deutscher Volkszugehöriger und als solcher Deutscher im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes; denn der Begriff "Deutscher" im Sinne dieses Gesetzes erfordere nicht, daß auch noch die weitere Voraussetzung des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben sei, wonach Volksdeutsche ausländischer Staatsangehörigkeit nur dann Deutsche seien, wenn sie als Flüchtlinge oder Vertriebene in Deutschland Aufnahme gefunden hätten. Der Kläger sei daher durch seine Gefangennahme im Mai 1945 echter Kriegsgefangener geworden. Seine Flucht von Oberbayern nach Schleswig sei nicht geglückt; denn er sei in seinem Heimatort bei der vorgeschriebenen Meldung von der britischen Besatzungsmacht sofort als Kriegsgefangener festgehalten worden. Der Kläger sei durch seine Überführung nach Dänemark auch nicht "heimgeschafft" worden; denn seine Heimat sei trotz dänischer Staatsangehörigkeit nicht Dänemark, sondern Deutschland. Der Kläger sei durch seine Entlassung aus dänischer Haft im Dezember 1946 nicht freigelassen, worden, denn er habe sich - ohne Paß und Ausreisegenehmigung - nicht dorthin begeben können, wohin er wollte. Die Kriegsgefangenschaft des Klägers habe daher erst mit der Rückkehr nach Deutschland im Juni 1950 ihr Ende gefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm somit Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte die vom Landes verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, der Kläger könne Kriegsgefangenentschädigung nicht beanspruchen. Er sei nicht "Deutscher"; denn mangels abweichender Regelung im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz seien darunter nur die in Art. 116 GG bezeichneten Personen zu verstehen. Hierzu gehöre der Kläger jedoch nicht. Außerdem habe eine etwaige Kriegsgefangenschaft des Klägers durch seine erfolgreiche Flucht im Mai 1945 ihr Ende gefunden; denn damals habe der Kläger zu seiner Familie nach Schleswig zurückkehren können. Die erneute Festnahme des Klägers habe keine neue Kriegsgefangenschaft begründet, sondern sei als automatischer Arrest anzusehen. Selbst wenn man diese neuerliche Festnahme als Fortsetzung der Kriegsgefangenschaft ansehen wolle, sei diese Kriegsgefangenschaft jedenfalls am 12. Dezember 1946 beendet worden; denn zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger in Dänemark freigelassen worden. Einer Heimschaffung habe es nicht mehr bedurft, weil der Kläger als dänischer Staatsangehöriger sich im Zeitpunkt seiner Freilassung bereits in seiner Heimat befunden habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, durch seinen Eintritt in die Waffen-SS deutscher Staatsangehöriger geworden zu sein. Mindestens aber sei dem Landesverwaltungsgericht darin beizupflichten, daß er als Volksdeutscher die Rechtsstellung eines Deutschen habe. Auch habe das Landesverwaltungsgericht zutreffend angenommen, daß seine Flucht im Mai 1945 nicht geglückt sei, daß er ferner in Dänemark nicht im Rechtssinne freigelassen worden sei und daß er nach Deutschland habe heimgeschafft werden müssen.
Die Revision hatte Erfolg.
Zu entscheiden ist die Frage, ob der Kläger Kriegsgefangener im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - geworden ist und - wenn ja - ob seine Kriegsgefangenschaft erst im Juni 1950 ihr Ende gefunden hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 KgfEG sind Kriegsgefangene
"Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden".
Vom Gesetz erfaßt sind hiernach nur Deutsche. Wer "Deutscher" im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist, ist in diesem Gesetz nicht näher bestimmt, ergibt sich aber aus Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958 S. 57] und vom 25. März 1959 [BVerwGE 8, 222]). Hiernach ist Deutscher, "wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ... in dem Gebiete des Deutscher. Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat". Zu diesen Personen gehört jedoch der Kläger nicht.
1.
Der Kläger besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der "Erlaß über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt" vom 19. Mai 1943 nicht unmittelbar zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Die abschließende Entscheidung über die Einbürgerung war vielmehr in die Hände der Einwandererzentralstelle gelegt; dem Verfahren vor dieser Behörde kam rechtsbegründende Wirkung zu (vgl. Urteil vom 9. November 1960 [BVerwGE 11, 217], ebenso Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1953 [BVerfGE 2, 115]). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest. Der Kläger ist daher durch seinen Eintritt in die Waffen-SS nicht deutscher Staatsangehöriger geworden. Er hat weder einen Einbürgerungsbescheid der Einwandererzentralstelle erhalten noch später die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
2.
Der Kläger ist zwar deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -; denn dies ist nicht nur der Angehörige einer deutschen Minderheit im Ausland, sondern kann auch ein Deutscher im völkerkundlichen Sinne sein, der, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, im Deutschen Reiche nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gelebt hat, wenn er sein deutsches Volkstum nicht verleugnet hat (vgl. Urteil vom 25. September 1957 [BVerwGE 5, 239]). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Er genügt jedoch nicht dem weiteren in Art. 116 GG bezeichneten Erfordernis, daß er "als Flüchtling oder Vertriebener" in Deutschland Aufnahme gefunden hat; denn er ist bereits im Jahre 1930 aus eigenem Entschluß nach Deutschland gekommen und dort verblieben.
Der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, daß als Deutsche im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nicht nur die in Art. 116 Abs. 1 GG bezeichneten Personen, sondern auch diejenigen Volksdeutschen anzusehen seien, die die Voraussetzungen des Art. 116 GG nicht erfüllen (also alle Volksdeutschen schlechthin), kann nicht beigepflichtet werden. Die Begriffsbestimmung "Deutscher" in Art. 116 Abs. 1 GG gilt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift "vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung", also überall dort, wo das Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Hätte daher der Gesetzgeber des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auch diejenigen Ausländer deutscher Volkszugehörigkeit begünstigen wollen, die nicht "als Flüchtlinge oder Vertriebene" in Deutschland Aufnahme gefunden haben, so hätte das ausdrücklich bestimmt werden müssen, wie es beispielsweise im Bundesversorgungsgesetz (§ 7) geschehen ist. Es wäre auch denkbar, daß der Gesetzgeber wenigstens diejenigen Volksdeutschen ohne die Einschränkung des Art. 116 GG in das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz einbezogen hätte, die innerhalb militärischer oder militärähnlicher Verbände auf deutscher Seite gekämpft haben, wie es im Heimkehrergesetz (§ 1 Abs. 5) bestimmt ist. Eine gleiche oder ähnliche Regelung enthält jedoch das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht. Es trifft vielmehr in § 2 Abs. 4 KgfEG zugunsten der betroffenen Kriegsgefangenen lediglich die Bestimmung, daß die Rechtsstellung eines Deutschen nicht schon zur Zeit seiner Kriegsgefangenschaft, sondern erst im Zeitpunkt seines Antrags auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung gegeben sein muß. Diese Vorschrift wäre, soweit sie die Volksdeutschen betrifft, überflüssig, wenn diesen ohnehin, d.h. ohne spätere Flucht oder Vertreibung und ohne damit in Verbindung stehende Aufnahme im ehemaligen Reichsgebiet, die Rechtsstellung eines Deutschen eingeräumt wäre. Außerdem weist der Umstand, daß das Gesetz hier den Ausdruck "Rechtestellung eines Deutschen" verwendet, ohne jedoch diesen Begriff näher zu erläutern, darauf hin, daß das Kriegsgefangenonentschädigungsgesetz von einer bereits vorhandenen Begriffsbestimmung "Deutscher" ausgegangen ist, nicht aber diesen Begriff selbst hat bestimmen wollen. Bei dieser Rechtslage kann auch die Entschließung des Bundestages in der 161. Sitzung vom 28. September 1956 (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Stenogr.Ber. S. 8963) nicht zu einem anderen Ergebnis führen, in der der Erwartung Ausdruck gegeben wurde, daß das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in seiner neuen Fassung "nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern so ausgelegt werden sollte, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise den Personen zugute kommt, denen mit diesem Gesetz geholfen werden soll". Diese Entschließung greift hier nicht ein, weil - wie ausgeführt - das Gesetz eine eigene Bestimmung des Begriffs "Deutscher", die selbständiger Auslegung unter Berücksichtigung der genannten Entschließung fähig wäre, nicht enthält.
Hiernach kommt es auf die Frage, ob die Kriegsgefangenschaft des Klägers erst im Juni 1950 ihr Ende gefunden hat, nicht mehr an. Selbst wenn das zu bejahen wäre, kann der Kläger Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen, weil er nicht die Rechtsstellung eines Deutschen hat. Aus dem gleichen Grunde bedarf es keiner Erörterung, ob der Kläger als Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG gelten könnte; denn auch diese Vorschrift setzt voraus, daß bei dem Antragsteller die Rechtsstellung eines Deutschen gegeben ist. Das Gericht verkennt nicht das harte Schicksal, das der Kläger durch seinen für Deutschland geleisteten Kriegsdienst erlitten hat; er hat - neben einer dauernden Schädigung seiner Gesundheit, für die er eine Rente erhält - auch einen langjährigen Verlust seiner Freiheit zu beklagen. Nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz besteht jedoch keine Möglichkeit, ihm für den erlittenen Freiheitsverlust eine Entschädigung zu gewähren.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow