Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1961, Az.: BVerwG VIII C 472.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 472.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.1959 - AZ: I A 519/58
Rechtsgrundlagen
- § 5 BWGöD
- § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD
- § 9 BWGöD
- § 10 BWGöD
- § 4 Abs. 1 BWGöD Ausl.
Fundstelle
- RzW 1962, 281
Amtlicher Leitsatz
Bei Nachzeichnung der mutmaßlichen Dienstlaufbahn eines aus Verfolgungsgründen entlassenen Beamten darf ein tadelhaftes außerdienstliches Verhalten nur dann zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, wenn die für die Beurteilung dieses Verhaltens maßgebenden Tatsachen eindeutig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der ... Oktober 1910 geborene Kläger bestand 1932 die erste juristische Staatsprüfung, und wurde im gleichen Jahr zum Referendar ernannt. Im August 1933 verließ er Deutschland und reiste nach Genf. Hier erhielt er 1934 die Mitteilung, daß er auf Anordnung des Preußischen Justizministers gemäß § 105 der Beamtendienststrafordnung aus dem Justizdienst entlassen sei. In Genf legte der Kläger 1936 das volkswirtschaftliche Doktorexamen ob. Er siedelte 1937 nach den Vereinigten Staaten von Amerika über.
Der Kläger erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), und des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes - BWGöD Ausl. -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1645). Zur Begründung trug er vor, er sei wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus aus dem Justizdienst entlassen worden; wäre er im Justizdienst verblieben, hätte er 1936 das Assessorexamen abgelegt und wäre dann in den Justizdienst übernommen worden. Er beantragte, ihm die Rechtsstellung zu gewähren, wie wenn er am 1. Januar 1940 als Landgerichtsrat in den Staatsdienst übernommen worden wäre, und ihn das Ruhegehalt eines Landgerichtsrats zu zahlen. Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Er begehrt eine Entscheidung gemäß seinem Wiedergutmachungsantrag, hilfsweise beantragt er, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Wiedergutmachung sei nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ausgeschlossen, kann nicht beigetreten werden. Nach dieser Vorschrift ist die Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn eine der Schädigungsmaßnahme gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob eine der Schädigungsmaßnahme gleiche Maßnahme voraussichtlich getroffen worden wäre, wenn eine Verfolgungsabsicht nicht bestanden hätte, sondern darauf, ob zur Zeit der Schädigung für eine in ihrer Auswirkung der Schädigung gleichkommende Maßnahme ein Rechtsgrund vorlag, der - nach Maßgabe des damaligen Dienstrechtes, soweit dieses nicht der Verwirklichung von Verfolgungsabsichten diente - auch nach heutiger Rechtsauffassung eine solche Maßnahme rechtfertigen würde (BVerwGE 9, 119). Soll die Wiedergutmachung für ausgeschlossen erklärt werden, weil seinerzeit eine der Schädigungsmaßnahme gleiche Maßnahme dienstrechtlich gerechtfertigt gewesen sei, so bedarf es der eindeutigen Feststellung des Sachverhaltes, der nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Dienstrechtes eine solche Maßnahme gerechtfertigt hätte (Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 245.59 -, NJW/RzW 1961 S. 137). Daran fehlt es hier, und deshalb durfte § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht angewendet werden.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein beamtenrechtlicher Grund, der eine Entlassung des Klägers auch nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt hätte, sei in der Beziehung des Klägers zu finden, die er im Herbst 1932 in Königsberg zu seiner jetzigen Ehefrau, die damals noch mit dem Rechtsanwalt C. verheiratet war, angeknüpft und die dazu beigetragen habe, daß sie von ihrem damaligen Ehemann im Herbst 1933 geschieden worden ist. Es genüge für die Anwendung des § 8 Abs. 2 BWGöD, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, daß der Kläger und seine Ehefrau seit dem Herbst 1932 sich in einer Weise genähert hatten, die nicht mit den Pflichten vereinbar war, die dem Kläger damals als Referendar oblagen. Es bestehe kein Zweifel daran, daß der Kläger die Person gewesen sei, zu der seine jetzige Ehefrau, wie es in dem Scheidungsurteil C. heiße, seit Oktober 1932 eine Zuneigung gefaßt habe. Von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen sei zu dieser Zeit noch nicht die Rede gewesen. Durch sein Verhalten habe der Kläger dem Ehemann C. einen neuen Scheidungsgrund gegeben, den dieser allerdings nicht geltend gemacht habe. Der Kläger habe sich im Hinblick auf die Ehe C. gewisser Verfehlungen, wenn nicht gar des Ehebruchs schuldig gemacht. Die damaligen Beziehungen des Klägers zu seiner Ehefrau hätte seine vorgesetzte Dienstbehörde mit Recht auch nach heutiger Auffassung als ein nicht einwandfreies außerdienstliches Verhalten eines Referendars betrachten und zum Anlaß seiner Entlassung nehmen können, wenn sie von ihnen Kenntnis erlangt hätte.
Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß der Kläger in Königsberg zu der Zeit, als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen noch nicht drohten, zu seiner Frau in schuldhafter Weise ehewidrige Beziehungen unterhalten, daß diese sich hierbei einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht und damit ihre damalige Ehe zerrüttet hat. Es mag sein, daß seine Frau zum Kläger bereits eine Zuneigung gefaßt hatte, als sie noch mit C. verheiratet war. Gleichwohl können die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nicht als eindeutige Feststellungen im Sinne des oben erwähnten Urteils vom 7. September 1960 angesehen werden. Für die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten gegenüber einer Frau auch nach heutiger Rechtsauffassung geeignet war, seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst herbeizuführen, wird es nämlich stets auf alle besonderen Umstände des Einzelfalles ankommen. Solche Umstände, die auf die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse hindeuten, sind nicht festgestellt worden. Das wäre aber hier erforderlich gewesen. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß in dem Scheidungsurteil der Eheleute Caspary keine Feststellungen über ein schuldhaftes Verhalten des Klägers getroffen worden sind, daß der einzige vom Berufungsgericht vernommene Zeuge, Z., auf dessen Aussage im angefochtenen Urteil Bezug genommen worden ist, erklärt hat, die Beziehungen des Klägers zu seiner Ehefrau Ende des Jahres 1932 könnten rein kameradschaftlich gewesen sein, und daß der Kläger selbst in der Tatsacheninstanz behauptet hatte, er habe in Königsberg keine ehewidrigen Beziehungen zu seiner Frau unterhalten. Schließlich hat die Justizverwaltung jedenfalls wegen eines angeblich nicht einwandfreien Verhaltens des Klägers zu seiner Frau gegen ihn keine Schritte unternommen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts können somit im wesentlichen nur als Wertungen von Tatsachen angesehen werden, die lediglich angenommen, nicht aber festgestellt worden sind. Da § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD also nicht anwendbar ist, erübrigt es sich, auf die Rügen der Revision einzugehen, mit denen geltend gemacht wird, ohne die in der Tatsacheninstanz vom Kläger beantragte Vernehmung seiner Ehefrau und ohne seine Anhörung habe § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht angewendet werden dürfen.
Der Wiedergutmachungsanspruch setzt voraus, daß der Kläger als Beamter in seinem Dienstverhältnis verfolgt und geschädigt worden ist und daß die Vorschriften über den Umfang der Wiedergutmachung (§§ 9 ff. BWGöD) erfüllt sind.
Der Kläger kann dadurch verfolgt und geschädigt worden sein, daß seine Entlassung aus Verfolgungsgründen verfügt und der seinerzeit für die Entlassung angegebene unpolitische Grund nur vorgeschoben worden ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, wenn auch vieles dafür spreche, daß man den Kläger aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung entlassen habe, so habe eine solche Feststellung doch nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit getroffen werden können. Demgegenüber wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Beweisnot, d.h. wenn Beweismittel für eine Schädigung aus Gründen fehlen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, eine Beweiserleichterung dahin zu gewähren ist, daß statt einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis ausreicht (BVerwGE 10, 169 [170] mit weiteren Zitaten). Darauf wird es jedoch voraussichtlich nicht ankommen; denn auch wenn die Entlassung des Klägers nicht unmittelbar aus Verfolgungsgründen verfügt worden ist, ist er gleichwohl als verfolgt und geschädigt anzusehen, wenn seine Übersiedlung nach Genf im August 1933 eine Flucht war, die mit vorangegangenen gegen ihn persönlich gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang gestanden und die Flucht die Entlassung zur Folge gehabt hat. Ein adäquater ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG -, jetzt geltend in der Fassung, vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), nach der Lebenswahrscheinlichkeit bei nachträglicher Betrachtung geeignet waren, den Kläger zu seiner Übersiedlung nach Genf zu veranlassen, und diese Übersiedlung seine Entlassung aus dem Justizdienst zur Folge hatte (vgl. hierzu Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 408.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 5 BWGöD Nr. 13 = NJW/RzW 1961 S. 522). Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist, und hat ausgeführt, wie aus der Aussage des Zeugen Z. hervorgehe, sei der Kläger 1933 ins Ausland übergesiedelt, weil die Gestapo in ihm einen politischen Gegner gesehen habe und ihn habe verhaften wollen. Da er aus Gründen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ins Ausland geflohen und diese Flucht der hauptsächliche Anlaß gewesen sei, ihn aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, bestehe zumindest ein mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen seiner Entlassung und den Verfolgungsmaßnahmen der Gestapo. Im Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen - ohne daß das Bundesverwaltungsgericht eigene tatsächliche Feststellungen treffen kann -, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch "Entlassung ohne Versorgung" verfolgt und geschädigt worden ist (§§ 1, 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 c BWGöD in Verbindung mit § 1 BEG).
Ob die Vorschriften über den Umfang der Wiedergutmachung erfüllt sind, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Nach § 4 Abs. 1 BWGöD Ausl. steht dem Kläger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung des Ruhegehaltes zu (vgl. hierzu Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 b BWGöD Nr. 1 = NJW/RzW 1960 S. 44). Das Prüfungserfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD gilt nur für den Anspruch auf Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD), nicht aber für Versorgungsansprüche auf Grund des § 4 Abs. 1 BWGöD Ausl. (Urteil vom 1. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91). Die Grundsätze, nach denen sich die Wiedergutmachungsansprüche der durch Entlassung geschädigten Beamten des preußischen Vorbereitungsdienstes für die Justizlaufbahn richten, hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 189.59 -, BVerwGE 11, 109, und BVerwG VIII C 55.59 näher dargelegt; auf diese wird verwiesen. Die Angehörigen des genannten Personenkreises, zu denen auch ein preußischer Gerichtsreferendar gehörte, hatten seinerzeit keine Anwartschaft darauf, künftig eine mit Versorgungsrechten verbundene Planstelle im öffentlichen Dienst zu erhalten. Der Kläger hätte nach seiner eigenen Behauptung die zweite juristische Staatsprüfung ohne Störungen seiner Laufbahn erst im Jahre 1936 abgelegt. Infolge der Neuregelung des Vorbereitungsdienstes durch die Laufbahnverordnung vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 487) wäre er auch ohne Verfolgung entlassen worden, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Anwärter für die Justizlaufbahn übernommen worden wäre. Sein geltend gemachter Wiedergutmachungsanspruch setzt daher nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die Feststellung voraus, daß er ohne Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest als Anwärter übernommen worden wäre, und die weitere Feststellung, daß danach seine planmäßige Anstellung überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Bei Entscheidung dieser Frage kommt es wesentlich darauf an, wie die beruflichen Absichten und die Berufsaussichten des Geschädigten nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung sich ohne Verfolgung voraussichtlich gestaltet haben würden (BVerwGE 11, 109 und Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG (VIII C 252.59)/(VIII C 253.59) -, NJW/RzW 1961 S. 240).
Zu der Frage, ob der Kläger die Absicht gehabt habe, Richter zu werden, ist im angefochtenen Urteil ausgeführt worden, Juristen, die sich - wie der Kläger - damals sehr mit Politik beschäftigten und sich auch politisch betätigten, pflegten nicht die Neigung und die Absicht zu haben, Richter zu werden, da das Richteramt ihnen in dieser Hinsicht die größte Zurückhaltung auferlege. Die Frage, ob der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Absicht gehabt hätte, ohne Störung seiner Dienstlaufbahn nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung die Justizlaufbahn einzuschlagen, d.h. Richter oder Staatsanwalt zu werden, läßt sich mit diesen Erwägungen nicht verneinen, weil es keinen entsprechenden Erfahrungssatz gibt. Sie wird sich vielmehr nur unter Berücksichtigung aller allgemeinen und aller besonderen Umstände des Einzelfalles beantworten lassen. Hierbei können die Herkunft des Klägers aus einer Beamtenfamilie, sein späterer Werdegang und seine früheren Erklärungen über die Berufsabsichten, die er gegenüber seinem Freunde Co. dem Studienrat Fe. und seinem Bruder abgegeben hat, von Bedeutung sein. Auch ist es für die Frage, ob der Kläger die Absicht gehabt hätte, Richter oder Staatsanwalt zu werden, erheblich, welche beruflichen Aussichten im Jahre 1936 für Bewerber in der Justizlaufbahn bestanden, die unter den mutmaßlich gleichen Voraussetzungen wie der Kläger - jedoch ohne Verfolgungen ausgesetzt zu sein - eine Berufswahl zu treffen hatten.
Das Berufungsgericht hat auch die Aussicht des Klägers darauf verneint, eine dauernde Rechtsstellung im öffentlichen Dienst unter der Voraussetzung zu erreichen, daß er keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre; es hat dies unter anderem mit dem außerdienstlichen Verhalten des Klägers begründet und dazu ausgeführt, bei dem strengen Maßstab, der in dieser Hinsicht in der Justizverwaltung angelegt worden sei, wäre der Kläger voraussichtlich wegen seiner Beziehungen zu seiner späteren Ehefrau nicht in die Justizlaufbahn übernommen worden. Zwar kann auch das außerdienstliche Verhalten eines Geschädigten bei der Beurteilung der Frage bedeutsam werden, wie seine weitere Dienstlaufbahn ohne die Schädigung voraussichtlich verlaufen wäre. Der Grundsatz, daß der Geschädigte auch im Wiedergutmachungsverfahren die materielle Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, bedarf jedoch dann einer Einschränkung, wenn sein Anspruch allein aus Gründen seines persönlichen Verhaltens verneint oder beschränkt werden soll; Einwendungen, die in dieser Hinsicht seitens der Wiedergutmachungsbehörde erhoben werden, stehen solchen Einwendungen gleich, die auf einem geltend gemachten Ausschließungsgrund (§ 8 Abs. 2 BWGöD) beruhen. In entsprechender Anwendung des in dem erwähnten Urteil vom 7. September 1960 ausgesprochenen Rechtsgrundsatzes wird ein nicht einwandfreies außerdienstliches Verhalten deshalb nur dann im Wiedergutmachungsverfahren zum Nachteil des Antragstellers in Betracht gezogen werden dürfen, wenn der maßgebende Sachverhalt eindeutig festgestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, wie oben bei den Erörterungen zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD bereits dargelegt worden ist.
Bei Prüfung der Aussichten kommt es daher auf die mutmaßliche Eignung des Klägers zur Zeit des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen und der Bewerber sowie auf die Grundsätze an, nach denen Bewerber, die 1936 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatten, in die Justizlaufbahn übernommen worden sind. Für die Eignung ist es von besonderer Bedeutung, welche Note der Kläger bei Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung erhalten hat und welche Note er bei Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung voraussichtlich erhalten hätte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne davon ausgehen, daß der Kläger ohne politische Behinderung das Assessorexamen wenigstens mit einem etwas über dem Durchschnitt liegenden Prädikat abgelegt hätte; denn ein solches habe er nach der Aussage des Zeugen Zollenkopf bereits im Referendarexamen erhalten. Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht übersehe, daß der Kläger sein Examen mit gut, wenigstens aber mit vollbefriedigend bestanden hätte, da von den Leistungen im Referendarexamen, aber auch von den Leistungen im Doktorexamen, welches der Kläger wenigstens mit gut bestanden habe, auszugehen sei. Das Berufungsgericht habe - so wie es in der Tatsacheninstanz beantragt worden sei - eine Auskunft der Universität in Genf über die wenigstens gute Note des Doktorexamens des Klägers einholen müssen. Damit rügt der Kläger in zulässiger Weise, daß die Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes (§ 61 MRVO 165) verletzt worden ist. Die Rüge ist begründet; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht nach Einholung der Auskunft hinsichtlich der Note der zweiten juristischen Staatsprüfung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die Feststellung über das mutmaßliche Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung ist daher für des Bundesverwaltungsgericht nicht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Deshalb läßt sich auch nicht abschließend beurteilen, ob trotz des Mißverhältnisses zwischen der Zahl der offenen Stellen und der Zahl der Bewerber im Jahre 1936 die Übernahme des Klägers in den Justizdienst überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Aussichten wird sich daraus ergeben, wie viele Referendare im Jahre 1936 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben und wie viele von diesen und gegebenenfalls mit welchen Examensnoten in die Justizlaufbahn übernommen worden sind.
Die Frage, ob der Kläger ohne Verfolgung eine Stellung im Staatsdienst außerhalb des Justizdienstes erhalten hätte, wird sich nur dann zu seinen Gunsten beantworten lassen, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte vorliegen (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 247.59 -).
Wäre der Kläger nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht in die Justizlaufbahn oder sonst nicht in den Staatsdienst übernommen worden und damit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, so hat er auch dann keine Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz, wenn es ihm später unmöglich war, eine neue Anstellung im öffentlichen Dienst zu erhalten, weil er zu den Verfolgten gehörte. Verfolgungsschäden dieser Art rechnen zu den allgemeinen Berufsschäden; für diese wird nur im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes Wiedergutmachung gewährt. Verfolgte, die nicht im öffentlichen Dienst standen, erhalten keine Wiedergutmachung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz, wenn ihnen der Eintritt in den öffentlichen Dienst unmöglich gemacht wurde. Ihnen stehen diejenigen Geschädigten gleich, die auch, ohne die Schädigung den öffentlichen Dienst verlassen hätten und später daran gehindert waren, erneut in den öffentlichen Dienst einzutreten (vgl. hierzu Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, a.a.O., und Urteil vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 247.59 -).
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden; denn es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Bindende. Feststellungen, auf die eine abschließende Entscheidung gestützt werden kann, liegen nicht vor; die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.900 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke