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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1961, Az.: BVerwG I B 125.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG I B 125.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 16718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 07.07.1961 - AZ: F 53/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Flurbereinigungsgerichts) vom 7. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluß des Beklagten vom 22. März 1960, durch den ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - angeordnet worden ist. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

1)

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.

4

Die Klägerin hat zur Begründung der Beschwerde vorgetragen: Die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses müsse als rechtswidrig angesehen werden, weil eine solche Art der Benachrichtigung der davon Betroffenen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei. Die öffentliche Bekanntmachung stelle ein Verfahren dar, "welches an die Tage des Mittelalters erinnert, aber keineswegs den heutigen Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht". Diese Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

5

Die Angriffe gehen zunächst schon deshalb fehl, weil die Klägerin durch die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 6 Abs. 2 FlurbG) keine Nachteile erlitten hat. Die Behörde hat ihr in Anwendung des § 134 Abs. 3 mit Abs. 2 FlurbG Nachsicht gewährt. Im übrigen entbehren ihre Bedenken gegen das Institut der öffentlichen Bekanntmachung - die nicht nur im Flurbereinigungsgesetz, sondern in einer Vielzahl von anderen Vorschriften zugelassen ist - der sachlichen Berechtigung. Ihnen könnte dann Gewicht beigelegt werden, wenn ein verfassungsrechtlicher Grundsatz bestünde, der es dem Gesetzgeber verbieten würde, die öffentliche Bekanntmachung zuzulassen. Das ist nicht der Fall. Das Rechtsstaatsprinzip rechtfertigt nicht die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vertretene Meinung, jeder, der durch eine behördliche Maßnahme betroffen werde, müsse durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben in den Formen der Zustellung nach der Zivilprozeßordnung in Kenntnis gesetzt werden. Auch die Zivilprozeßordnung kennt eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 203 ZPO).

6

2)

Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. Die Rüge, das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht habe an wesentlichen Mängeln gelitten, ist unbegründet.

7

a)

Es ist unrichtig, daß das Flurbereinigungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen habe, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des vereinfachten Verfahrens nach § 86 Abs. 3 FlurbG vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß sich das Verfahren auf den Gemeindebezirk Harsum und Teile anderer Gemeindebezirke erstreckt und daß das Flurbereinigungsgebiet eine Fläche von rd, 819 ha umfaßt. Aus dem Zusammenhang der Entscheidung muß entnommen werden, daß das Flurbereinigungsgericht die betroffenen Gemeinden als "Gemeinden kleineren Umfanges" im Sinne des § 86 Abs. 3 FlurbG angesehen hat. Mit der Behauptung, bei den im Verfahrensgebiet liegenden Ortschaften handle es sich nicht um solche Gemeinden, greift die Klägerin die tatsächliche Würdigung an, die der revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eine Verkennung des Begriffs "Gemeinden kleineren Umfanges" liegt nicht vor. Das zeigen - unter Berücksichtigung der Tatsache, daß außer der Ortschaft H. nur Teile anderer Gemeindebezirke beigezogen sind - schon die von der Klägerin in der Beschwerdeschrift angegebenen Einwohnerzahlen der betroffenen Gemeinden.

8

b)

Auch die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe die - von der Klägerin bestrittenen - Erklärungen und Behauptungen des Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt, entbehrt der Berechtigung. In dem angefochtenen Urteil ist unter Hinweis auf die Prozeßkarte dargelegt, daß die Besitzzersplitterung im Verfahrensgebiet verhältnismäßig stark ist. Diese Prozeßkarte hat ausweislich der Aktenunterlagen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegen. Er hatte also Gelegenheit, sich zu ihrem Inhalt zu äußern. Das Flurbereinigungsgericht hat zu Recht diese Karte seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist vom Senat wiederholt anerkannt worden, daß eine Karte des Flurbereinigungsgebietes, aus der sich die Besitzstände der einzelnen Beteiligten des Verfahrens ergeben, ein ausreichendes Beweismittel darstellt, um die Besitzzersplitterung in einem Verfahrensgebiet darzutun. Ihr Beweiswert kann nicht durch ein allgemeines Bestreiten, es liege keine Besitzzersplitterung vor, sondern nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Karte ausgeschlossen werden. In dieser Richtung hat die Klägerin nichts vorgetragen.

9

c)

Die Auffassung, die vom Flurbereinigungsgericht getroffene Feststellung, daß Wegebaumaßnahmen erforderlich seien, könne die Einleitung des Bereinigungsverfahrens nicht rechtfertigen, beruht auf einer Verkennung des Wesens der Flurbereinigung. Im Rahmen der Flurbereinigung ist nicht nur zersplitterter Grundbesitz zusammenzulegen, es sind vielmehr alle Maßnahmen zu treffen, die eine Verbesserung der Agrarstruktur ermöglichen (§§ 1, 37. Abs. 1, 39 FlurbG). Hierzu gehört auch die Anlage und die Verbesserung von Wegen.

10

d)

Schließlich hat auch das Flurbereinigungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß das Interesse der Beteiligten gemäß § 4 FlurbG vorliegt. Mit ihrer Rüge, nicht nur sie, sondern auch andere Beteiligte wehrten sich gegen die Flurbereinigung, kann die Klägerin nicht gehört werden. Sie ist auf den Vortrag beschränkt, ihr Interesse an einer Flurbereinigung liege nicht vor. Nur insoweit kann sie durch den Flurbereinigungsbeschluß beschwert sein. § 4 FlurbG eröffnet nicht den Weg einer Popularklage (Beschluß vom 28. Dezember 1960 - BVerwG I B 159.60 - [RdL 1961 S. 80]). Im übrigen ergeben die Unterlagen, daß bei der Aufklärungsversammlung vor der Einleitung des Verfahrens sich keiner der anwesenden Beteiligten gegen die Einleitung ausgesprochen hat. Das Flurbereinigungsgericht ist auch bei seiner Entscheidung zutreffend von der Auslegung des § 4 FlurbG ausgegangen, die er in der Rechtsprechung des Senats gefunden hat.

11

Nach alledem mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer