Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1961, Az.: BVerwG I B 34.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 34.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 05.12.1960 - AZ: VGH IV 349/60
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 RGaO
- § 13 Abs. 4 RGaO
- § 13 Abs. 5 RGaO
Fundstellen
- BBauBl 1962, 17
- BaWüBl 1962, 73
- BayVBl 1962, 87
- DVBl 1962, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
- DWW 1962, 278
- NJW 1962, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1962, 280
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Garage an der Grenze ihres Grundstücks. Der Beigeladene zu 1) hat sein Grundstück im Jahre 1960 an den Beigeladenen zu 2) übereignet. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Kläger haben gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 18. Februar 1961 zugestellte Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Beschwerdeschrift trägt den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 1961. Mit Schreiben vom 13. April 1961 haben die Kläger wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdefrist ist am 18. März 1961 abgelaufen. Der Vorsitzende des IV. Senats des Berufungsgerichts hat auf Anfrage mitgeteilt, daß es nicht ausgeschlossen erscheine, daß die Beschwerdeschrift am Sonnabend, dem 18. März 1961, in den Briefkasten des Verwaltungsgerichtshofs eingeworfen worden sei, daß der Amtsgehilfe es jedoch versehentlich unterlassen habe, sie entsprechend zu kennzeichnen. Unter Berücksichtigung dieser Äußerung und der vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, wonach der Beschwerdeschriftsatz am 18. März 1961 in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichtshofs eingeworfen worden ist, war davon auszugehen, daß die Beschwerdefrist gewahrt worden ist.
Die von den Klägern auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gestützte Beschwerde konnte sachlich jedoch keinen Erfolg haben.
Nach § 13 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) - RGaO - kann die Behörde die Errichtung von Kleingaragen an der Grundstücksgrenze gegen den Einspruch des Nachbarn genehmigen. Die Meinung der Kläger, eine solche Genehmigung sei für den Nachbarn ein enteignungsgleicher Eingriff, ist nicht gerechtfertigt. Das materielle Baurecht, zu dem die Vorschriften der Reichsgaragenordnung gehören, legt grundsätzlich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG fest (BVerwGE 3, 28 [BVerwG 08.12.1955 - BVerwG I C 135.54]). Das gilt nicht nur für die den Eigentümer betreffenden Vorschriften, sondern auch für diejenigen baurechtlichen Normen, die einen Zugriff in die Belange und Interessen des Nachbarn ermöglichen. Die der Behörde in § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO eingeräumte Ermächtigung dient nicht der Verwirklichung des Eigeninteresses des Bauherrn, sondern der Durchsetzung der Ziele der Reichsgaragenordnung (Beschluß vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 [NJW 1959 S. 1382]). Sie ist ein Mittel, um die durch die fortschreitende Motorisierung entstandene Belastung der öffentlichen Straßen durch Schaffung von Einstellplätzen und Garagen herabzumindern. Die Reichsgaragenordnung geht davon aus, daß die öffentlichen Straßen und Wege dem fließenden Verkehr dienen und nicht dazu bestimmt sind, auch den ruhenden Verkehr aufzunehmen (Beschluß vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 -; vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I CB 32.58 - [MDR 1959 S. 61]; Urteil vom 30. Oktober 1958 - BVerwG I C 104.57 - [DVBl. 1959 S. 99]). Hieraus kann sich für den Eigentümer eines Grundstücks die Pflicht ergeben, ausreichende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf seinem Grundstück zu schaffen. Der Nachbar eines solchen Grundstücks muß - wenn diese Verpflichtung rechtmäßig verwirklicht wird - die für ihn hieraus entstehenden Belastungen dulden. Die rechtmäßige Genehmigung einer Grenzgarage entzieht dem Nachbarn keine rechtlichen Befugnisse, sondern konkretisiert eine ihm nach dem geltenden Baurecht obliegende Duldungspflicht, die für alle Grundstücke in gleicher Lage und in gleicher rechtlicher Situation besteht. Sie ist weder eine Enteignung noch ein enteignungsgleicher Eingriff.
Daß eine Garage an der Nachbargrenze nicht ohne weiteres genehmigt werden darf, sondern nur dann, wenn die Verwirklichung der Ziele der Reichsgaragenordnung dies erfordert, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 - zutreffend entschieden. Dieser Beschluß hat allerdings Kritik durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 1961 (DVBl. 1961 S. 479) ausgelöst. Gleichwohl besteht kein Anlaß, wegen der dort vertretenen Ansicht die Revision zuzulassen; denn auch wenn diese der Entscheidung zugrunde gelegt würde, wäre das angefochtene Urteil zu bestätigen. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob die Genehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage zu Gunsten des Bauherrn und zu Lasten des Nachbarn auch dann noch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in Einklang steht, wenn der Bauherr die Garage nur im eigenen Interesse und nicht - wie der Senat glaubt fordern zu müssen - aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Nachbargrenze bauen will.
Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Einwand der Kläger zurückgewiesen, die Genehmigung dürfe nur dann erteilt werden, wenn der Bauherr oder die Bewohner ein Kraftfahrzeug bereits besäßen. Die Reichsgaragenordnung hat nicht nur in § 2 Abs. 1 - auf den das Berufungsgericht zutreffend hinweist - sondern auch in den §§ 5, 7, 9 zum Ausdruck gebracht, daß bei der Bebauung von Grundstücken die zukünftige Entwicklung berücksichtigt werden muß. Einstellplätze oder Garagen müssen nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 RGaO nicht nur für bereits vorhandene, sondern auch für zu erwartende Kraftfahrzeuge der Bewohner geschaffen werden. Umfang und Ausmaß dieser Pflicht bemißt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht nach den jeweiligen persönlichen Bedürfnissen der Bewohner, sondern grundsätzlich nach dem Bedarf, der von dem auf dem Grundstück errichteten Bauwerk ausgeht. Hierbei ist unter den heute gegebenen Verhältnissen zu berücksichtigen, daß ein Bedarf an der Unterbringung von Fahrzeugen in der Regel bei jedem Wohngebäude vorliegt. Ob die Unterbringung eines Kraftfahrzeugs auf einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 RGaO zu erwarten ist, darf somit nicht danach beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Genehmigung des Baugesuchs ein Fahrzeug bereits vorhanden ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob unter Berücksichtigung der Art der baulichen Anlage ein Bedürfnis nach Unterbringung von Fahrzeugen entstehen kann. Wird das bejaht, so muß der Nachbar eine - auch im übrigen rechtmäßig errichtete - Garage dulden.
Die Kläger machen nun geltend, diese Auslegung führe dazu, daß jeder Bauherr mit Hilfe der Reichsgaragenordnung die Errichtung eines garagenähnlichen Nebengeäudes an der Grenze - entgegen den sonstigen Bestimmungen - erzwingen könne. Abgesehen davon, daß die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung die Errichtung von garagenähnlichen Nebengebäuden nicht zulassen, kann der Überlegung der Kläger aus folgendem Grund kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden: Die Reichsgaragenordnung dient in dem hier maßgeblichen Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Beseitigung von Gefahren, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen nach der Erfahrung des Lebens entstehen. Der Gesetzgeber hat, um dieses Ziel zu erreichen, die Pflicht zur Errichtung von Garagen und damit die Pflicht des Nachbarn, einen rechtmäßig errichteten Garagenbau an der Grenze zu dulden, nicht an das tatsächliche Vorhandensein eines oder mehrerer Fahrzeuge, sondern an die potentielle Wahrscheinlichkeit angeknüpft, daß von einem Wohn- oder Betriebsgrundstück ein Bedürfnis zur Unterbringung von Fahrzeugen ausgeht. Bei einer derartigen Regelung kann der davon Betroffene nicht geltend machen, im konkreten Fall liege kein Bedürfnis vor (vgl. Pr.OVG Bd. 101 S. 142).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lullies
Dr. Böhmer