Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1961, Az.: BVerwG II B 30.61
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 30.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.02.1961 - AZ: VIII A 544/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Zulassung, der Revision gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - scheidet gemäß § 137 BRRG aus, weil die Klage bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - 1. September 1957 - erhoben worden ist. An dieser Rechtslage hat sich durch die Vorschrift des § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 -, DÖV 1961 s. 192).
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen.
Die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf welche die Beschwerde in erster Linie gestützt wird, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil die in der Beschwerdeschrift vom 4. April 1961 gerügten Mängel nicht schlüssig bezeichnet sind und weil die erst nach Ablauf der Beschwerdeschrift gerügten Verfahrensmängel unberücksichtigt bleiben müssen.
Die von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte - schlüssige - Bezeichnung des Verfahrensmangels bedeutet, daß die in der Beschwerdebegründung angeführten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - erkennen lassen müssen, daß das Urteil, gegen das die Revision zugelassen werden soll, auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (so u.a. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 -). Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Tatsachen gestatten jedoch offensichtlich nicht den Schluß, daß das Berufungsurteil auf einem der dort gerügten Verfahrensmängel beruhen kann.
Auf der mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts zu der Frage, ob die Kontaktaufnahme zu der Zivilbevölkerung zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers gehörte, kann das Berufungsurteil schon deswegen nicht beruhen, weil das Berufungsgericht unabhängig von seinen Feststellungen zu dieser Frage - wie aus der Formulierung "Ganz abgesehen davon" (auf S. 14 der Ausfertigung des Berufungsurteils) und aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist - festgestellt hat, daß der Kläger "auch anläßlich des Vertrages eine mangelnde Eignung zum Stabsoffizier bewiesen hat". Einer Beweisaufnahme über das Erfordernis der Kontaktaufnahme mit zivilen Stellen bedurfte es daher in diesem Zusammenhang nicht.
Daß die Werturteile der vom Kläger benannten Zeugen ..., und ... über die Charaktereigenschaften des Klägers nicht geeignet sind, die innerhalb des nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraums liegenden Werturteile des Zeugen ... und des Beklagten in Frage zu stellen, ist im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt.
Entsprechendes gilt von der Vernehmung der Zeugen ... und ... zu den "Hintergründen" der Briefe des Klägers vom 28. Februar 1956. Der Kläger erstrebte in Wahrheit mit dieser Vernehmung eine mildere Beurteilung des Vorwurfs, durch diese Schreiben die ihm als Soldat und Offizier zugewiesene Stellung gegenüber seinen Vorgesetzten verkannt zu haben. Auf die Vernehmung hätte es also nur dann ankommen können, wenn es für die Frage, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind, erheblich wäre, daß - wie dies die Zeugen bekunden sollten - der Kläger sich schon früher gegen den "Dönitz-Mythos" gewandt hatte und die Briefe eine Folge früherer Auseinandersetzungen waren. Dafür ist aber nichts ersichtlich; das macht die Beschwerde auch selbst nicht geltend.
Bei der weiteren Rüge, das. Berufungsgericht habe gemäß § 96 Abs. 1 VwGO die Beweise nicht durch den beauftragten oder den ersuchten Richter erheben dürfen, verkennt die Beschwerde, daß § 96 Abs. 2 VwGO dem Tatsachengericht die Möglichkeit einräumt, Beweise durch den beauftragten oder ersuchten Richter zu erheben, und daß die Entscheidung darüber, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, allein dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatsachengerichts überantwortet ist. Daß sich diesem im vorliegenden Fall eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung aufdrängen mußte - etwa weil der Kläger der Vernehmung der Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter mit stichhaltiger Begründung widersprochen hatte -, ist von der Beschwerde nicht dargetan.
Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe nicht Beweise erheben dürfen, wenn nach seiner Auffassung die Feststellung der Nichteignung des Klägers zum Stabsoffizier schon allein durch den Brief des Klägers vom 28. Februar 1956 gerechtfertigt werde; damit habe das Gericht die sich aus § 173 VwGO in Verbindung mit § 300 der Zivilprozeßordnung ergebende Pflicht verletzt, einen zur Endentscheidung reifen Rechtsstreit durch Endurteil zu entscheiden. Diese Rüge geht jedenfalls deshalb fehl, weil nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit bereits vor der Beweisaufnahme für entscheidungsreif erachtet hat, und weil offensichtlich ist, daß die Zurückweisung der Berufung nicht auf diesen Mangel beruhen kann.
Bei der Rüge, das Berufungsgericht habe die materielle Beweislast verkannt, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern um die Rüge der unrichtigen Anwendung sachlichen Rechts. Dieses Vorbringen kann infolgedessen nur im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO berücksichtigt werden. Es vermag die Zulassung der Revision schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil eine Verkennung der Verteilung der materiellen Beweislast nur in Rechtsstreitigkeiten in Betracht kommen kann, in denen das Tatsachengericht - anders als hier das Berufungsgericht - den der. Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt für nicht hinreichend aufklärbar erachtet.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. Idel