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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1961, Az.: BVerwG VIII C 53.60

Anspruch auf Wiedergutmachungsleistungen ; Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes; Vorliegen von Verfolgungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 53.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.11.1959 - AZ: I A 1173/57

Fundstellen

  • DÖV 1962, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 248 (amtl. Leitsatz)
  • RzW 1962, 230

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ändern sich im Revisionsverfahren die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, so ist nicht nur die Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298 ff.]), vielmehr auch neues tatsächliches Vorbringen der Beteiligten, soweit es nach der neuen Rechtslage erheblich ist, ohne daß das Revisionsgericht insoweit zu eigenen tatsächlichen Feststellungen berechtigt ist.

  2. 2.

    Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gehören Angestellte von Aktiengesellschaften des privaten Rechts auch dann nicht, wenn sämtliche Aktien Eigentum des Deutschen Reiches waren und das Unternehmen ausschließlich im Reichsinteresse betrieben wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin hat als Witwe des verstorbenen Direktors Selpert S. Wiedergutmachung beantragt mit der Begründung, ihr Ehemann habe im öffentlichen Dienst des Deutschen Reiches gestanden, sei bei den ... AG und bei den ... tätig gewesen und habe die Rechtsstellung in öffentlichen Dienst aus Verfolgungsgründen verloren. Ihr Antrag wurde abgelehnt, ihre Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren beantragte sie, den BeklaS.gten zu verpflichten, ihr Wiedergutmachung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz zu gewähren. Ihre Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, ihr Ehemann habe nicht im Reichsdienst gestanden, sei von den ... ... AG nicht aus Verfolgungsgründen entlassen worden und sei bei den ... AG nicht Angestellter des öffentlichen Dienstes gewesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageanspruch, rügt Verletzung des materiellen Rechts und behauptet, das Unternehmen ... AG sei später als Unternehmen des Deutschen Reiches in reichseigener Verwaltung weitergeführt worden. Der Beklagte hält die Revision für unbegründet.

2

Die Revision ist begründet.

3

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, das jetzt in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) anzuwenden ist, sind die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der Geschädigten, die unter Nr. 1 bis 3 der genannten Vorschrift fällen, wiedergutmachungsberechtigt; der Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin hängt in erster Linie davon ab, ob ihr verstorbener Ehemann zu diesem Personenkreis gehörte.

4

Die geschädigten Angestellten des öffentlichen Dienstes fallen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD. Angestellte des öffentlichen Dienstes gehören zum Personenkreis der Geschädigten, wenn einer der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD genannten Tatbestände erfüllt ist. Eine Entlassung führte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BWGöD nur dann zu einer Schädigung, wenn die Voraussetzungen des § 1 BWGöD erfüllt sind. Gemäß § 1 Abs. 1 BWGöD wird Wiedergutmachung nur gewährt, wenn der dienstliche Eingriff auf Verfolgungsgründen im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) beruhte. Nach dem Vorbringen der Klägerin waren die Maßnahmen, die gegen ihren Ehemann getroffen wurden, auf seine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und auf seine Beziehungen zu Personen zurückzuführen, die aus rassischen Gründen verfolgt wurden; im Rahmen des § 1 Abs. 1 BEG kamen demnach Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse in Betracht. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt:

5

Der Ehemann der Klägerin war von 1925 bis zum Dezember 1936 Angestellter der ... AG. Er schied, ohne daß Verfolgungsgründe erkennbar sind, freiwillig deshalb aus, weil er mit der Neuordnung des Vorstandes nicht einverstanden war. Er wirkte danach im Auftrage der ... bei dem Erwerb der Aktien der ... AG in Kiel mit. Diese Tätigkeit war zeitlich beschränkt und ihrer Natur nach vorübergehend; es bestand auch keine Anwartschaft auf Versorgung. Er führte diese Tätigkeit unbehindert durch, würde nicht entlassen und schied aus ihr nach dem Ankauf der Aktien durch die ... AG aus.

6

Diese Feststellungen, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat, sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren verbindlich. Sie schließen die Möglichkeit einer verfolgungsbedingten Schädigung im Dienste der ... AG aus. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin während der genannten Tätigkeit, auch soweit sie den Ankauf der Aktien der Howaldtswerke AG betraf, im Reichsdienst oder in einem anderen öffentlichen Dienst gestanden haben sollte - was das Berufungsgericht ebenfalls mit tatsächlichen Feststellungen verneint hat -, hätte die Klägerin keinen Wiedergutmachungsanspruch, weil ihr Ehemann auch dann nicht zu den geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehört hätte.

7

Das Berufungsgericht hat einen Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin ferner insoweit verneint, als die Klägerin behauptet hatte, ihr Ehemann sei im April 1937 aus politischen Gründen bei der neuen Reichsgesellschaft ... ausgeschieden, bei der er als Mitglied des Vorstandes vorgesehen war. Dazu hat es folgendes festgestellt:

8

Nachdem ihr Ehemann mit den Inhabern der Aktien der ... AG in Kiel abschließend verhandelt und bereits eine "informelle" Tätigkeit für die Reichsgesellschaft ... AG aufgenommen hatte, mußte er seine weitere Tätigkeit einstellen, weil er von der NSDAP unter anderem beschuldigt wurde, freundschaftliche Beziehungen zu früheren jüdischen Auftraggebern der ... AG unterhalten zu haben; aus diesem Grunde wurde er auch nicht Vorstandsmitglied der neuen ... AG.

9

Hinsichtlich dieser Vorgänge hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß ein Verfolgungs- und Schädigungstatbestand fehlt; es hat einen Wiedergutmachungsanspruch insoweit vielmehr deshalb verneint, weil der Ehemann der Klägerin nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen sei. Es kommt deshalb darauf an, ob der Ehemann der Klägerin in jener Zeit zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD gehörte.

10

Das Begriffsmerkmal "Angestellter" richtet sich, ohne Beschränkung auf den Begriff der Tarifangestellten, nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen (Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 186.59 -, JR 1960 S. 314 = DVBl. 1961 S. 787 = NJW/RzW 1961 S. 521); ob der Ehemann der Klägerin zu der fraglichen Zeit in einen Dienstverhältnis als Angestellter stand, ist nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend zu klären.

11

Unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD fallen nur Angestellte, die im "öffentlichen Dienst" standen. Dazu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt: Die Howaldtswerke AG hatten ebenso wie die Deutschen Werke Kiel AG zu jener Zeit die Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts. In der fraglichen Zeit - also im April 1937 - stand der Ehemann der Klägerin nicht im Dienst des Deutschen Reiches; nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnahme nicht einmal Anhaltspunkte für die dahin gehende Behauptung der Klägerin ergeben.

12

Auch diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren verbindlich, weil zulässige und begründete Revisionsrügen fehlen. Stand der Ehemann der Klägerin in jener Zeit im Dienst einer juristischen Person des privaten Rechts und nicht im Dienst des Deutschen Reiches, so hatte er keinen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Es bleibt jedoch zu entscheiden, ob er deshalb zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes rechnete, weil das Unternehmen ... AG im Interesse des Deutschen Reiches betrieben wurde, nachdem dieses - mittelbar oder unmittelbar - sämtliche Aktien der Gesellschaft aufgekauft hatte. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

13

Der Begriff "öffentlicher Dienst" wird in § 1 Abs. 1 BWGöD vorausgesetzt und nicht definiert. Dieser Begriff wurde ursprünglich für die auf dem Gebiet des Beamtenrechts besoldungs- und versorgungsrechtlich bedeutsame Abgrenzung anrechenbarer Vordienstzeiten eingeführt, mit dem Zweck, auch andere als Beamtendienstzeiten anrechenbar zu machen. In diesen Sinne wurde er reichsrechtlich erstmalig in Art. 2 des Neunten Änderungsgesetzes zum Besoldungsgesetz vom 18. Juni 1923 (RGBl. I S. 385) verwendet (vgl. Pfennig, Der Legriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, Berlin 1960, S. 14). Später erhielt er weitere Funktionen (vgl. a.a.O., S. 15 f.), besonders auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (a.a.O., S. 17 f.). Dem Worte "öffentlicher Dienst" entsprach jedoch kein einheitlicher Begriff. Auch im Grundgesetz wird das Wort mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (vgl. Art. 33 Abs. 3 bis 5, 75, 131, 132 GG; dazu Pfennig, a.a.O., S. 22). Der besoldungs- und versorgungsrechtliche Begriff "öffentlicher Dienst" findet sich heute, anknüpfend an § 127 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes, in § 158 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338). Unter den Begriff fällt jede Beschäftigung im Dienst des Bundes und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände, mit Ausnahme jedoch der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften; dem öffentlichen Dienst wird unter anderem gleichgestellt die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. Dem gegenüber geht § 1 BWGöD von einem engeren Begriff des öffentlichen Dienstes aus.

14

Nach § 158 Abs. 5 BBG kommt es - wenn von den Religionsgesellschaften und von den dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Beschäftigungen abgesehen wird - darauf an, ob der Dienstherr einen öffentlich-rechtlichen Status hat. § 1 Abs. 1 BWGöD beschränkt den Begriff des öffentlichen Dienstes dagegen auf die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften. Die Beschäftigung bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Verbänden wird jedoch im Rahmen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BWGöD und die Beschäftigung bei bestimmten Einrichtungen der öffentlichen Hand im Rahmen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BWGöD dem öffentlichen Dienst gleichgestellt; diese Gleichstellungen werden durch § 2 a Abs. 2 bis 4 BWGöD noch erweitert. Wegen dieser Begriffserweiterungen heißt es in der Entscheidung BVerwGE 8, 34 (36) [BVerwG 12.11.1958 - BVerwG V C 316.56] [BVerwG 27.11.1958 - II C 114/57], der Begriff des öffentlichen Dienstes sei im Bundeswiedergutmachungsgesetz weit gefaßt; damit wurde nicht gesagt, daß § 1 Abs. 1 BWGöD für sich allein von einem besonders weiten allgemeinen Begriff des öffentlichen Dienstes ausgehe. Als "öffentlicher Dienst" im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD gilt jede Beschäftigung bei deutschen Gebietskörperschaften, die unter einen der Tatbestände des § 2 BWGöD fällt, und außerdem jede sonstige unter § 2 BWGöD fallende Beschäftigung bei einem der in § 2 a BWGöD genannten Dienstherren (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 234.59 -; Pfennig, a.a.O., S. 27). Eine weitere Ausdehnung des Begriffs ist nicht möglich. Der Ehemann der Klägerin stand nicht allein deshalb im öffentlichen Dienst, weil die Aktien der ... AG und der ... AG sich ganz oder überwiegend im Besitz des Deutschen Reiches befanden, und auch nicht deshalb, weil diese Unternehmen ganz oder überwiegend im Reichsinteresse - als Rüstungsbetriebe - tätig waren.

15

§ 2 a BWGöD ist jetzt mit den durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) eingeführten und in der Bekanntmachung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) berücksichtigten Änderungen anzuwenden.

16

Der Ehemann der Klägerin stand im April 1937 - als eine Schädigung aus Verfolgungsgründen vorgelogen haben konnte - weder im unmittelbaren Dienst des Deutschen Reiches noch in dem einer anderen Gebietskörperschaft. Er war nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bei keinem unter § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BWGöD fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigt. Seine Beschäftigung bei den ... AG fällt schließlich nicht unter § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BWGöD, weil dieses Unternehmen, wenn es als eine "sonstige Einrichtung der öffentlichen Hand" angesehen wird, nicht in der "Anlage 2" zu dieser Vorschrift aufgeführt ist.

17

§ 2 a Abs. 1 Satz 2 BWGöD, der unverändert geblieben ist, ermächtigt die Bundesregierung unter anderem, die "Anlage 2" zu Satz 1 Nr. 4 durch Rechtsverordnung zu ergänzen. Solange eine solche Ergänzung nicht vorgenommen worden ist, ist der durch das Sechste Änderungsgesetz erweiterte Katalog der Anlage maßgebend, in der die Howaldtswerke AG nicht enthalten sind. Die Sätze 3 bis 5 des § 2 a Abs. 1 BWGöD, die neu eingefügt wurden, betreffen den Inhalt und die Grenzen dieser Ermächtigung. Nach dem neuen Satz 5 können sonstige Einrichtungen der öffentlichen Hand nur berücksichtigt werden, wenn sie den in der "Anlage 2" aufgeführten Einrichtungen rechtlich und hinsichtlich ihres öffentlichen Aufgabenkreises gleichgeartet sind. Dadurch werden dem Ermessen der Bundesregierung Schranken gezogen. Keine der Einrichtungen, die in der "Anlage 2" aufgeführt sind, ist der Rechtsform und dem Aufgabenkreis nach den ... AG gleichartig; der Katalog enthält ausschließlich kommunale Einrichtungen der öffentlichen Hand, die den Zwecken der Versorgung, des Verkehrs und ähnlichen öffentlichen Zwecken gewidmet waren, nicht aber Werft- und Rüstungsunternehmen, die im Interesse des Deutschen Reiches betrieben wurden. Dadurch wird auch für die Zukunft - falls das Gesetz nicht erneut geändert wird - die Aufnahme der Howaldtswerke AG in die "Anlage 2" ausgeschlossen.

18

§ 2 a Abs. 2 BWGöD regelt den Fall, daß eine Nichtgebietskörperschaft oder einer ihrer Verbände oder eine sonstige Einrichtung der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufgegangen ist, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt; die Vorschrift stellt die von der neuen Einrichtung übernommenen Bediensteten den unter Absatz 1 fallenden Bediensteten gleich. Die Klägerin hat sich mit folgender Begründung auf diese Vorschrift - die durch das Sechste Änderungsgesetz unberührt blieb -berufen: Die Deutschen Werke Kiel AG seien 1925 aus den ... AG ... herausgelöst worden, die ihrerseits als "Nachfolge-Hauptverwaltungs-Institution" aus der im Jahre 1919 in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Hauptverwaltung für Reichsbetriebe, die in unmittelbarer Reichsverwaltung gestanden habe, hervorgegangen seien. Dieses Vorbringen kann ihr jedoch nicht helfen:

19

Geht man davon aus, daß die ... AG Anfang 1937 durch Übernahme sämtlicher Aktien in das Eigentum der ... AG übergeführt wurden, so wäre es dennoch zweifelhaft, ob es im Rahmen von § 2 a Abs. 2 BWGöD auf die Eigenschaften der letztgenannten Gesellschaft ankommen kann. Bei den ... AG wurde der Ehemann der Klägerin nicht verfolgt und geschädigt. Werden ferner die ... AG als Rechtsnachfolger der ... angesehen, aus denen sie im Jahre 1925 nach der Behauptung der Klägerin hervorgingen, so ergeben sich weitere Zweifel: Nach der Behauptung der Klägerin war inr Ehemann vor 1925 bei den Kieler Betrieben der ... beschäftigt. Das Vorbringen der Klägerin läßt aber nicht erkennen, ob ihr Ehemann schon im Dienst der Hauptverwaltung für Reichsbetriebe stand und anschließend in die Nachfolgegesellschaft übernommen wurde, als die Hauptverwaltung im Jahre 1919 privatisiert wurde. Wäre dies nicht der Fall, so wäre schon aus diesem Grunde § 2 a BWGöD unanwendbar, weil nur die in die privatrechtliche Einrichtung "übernommenen" Bediensteten unter die Vorschrift fallen. Auch zu dieser Frage bedarf es jedoch keiner Entscheidung. Denn die Hauptverwaltung für Reichsbetriebe war nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ein Teil der Reichsverwaltung; der Dienst bei ihr war öffentlicher Reichsdienst. § 2 a Abs. 2 BWGöD erfaßt aber nicht Verwaltungen oder Verwaltungszweige von Gebietskörperschaften, also auch nicht solche des Deutschen Reiches, die später privatisiert wurden, vielmehr nur Nichtgebietskörperschaften, Verbände von Nichtgebietskörperschaften und Einrichtungen im Sinne von § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BWGöD, die später in eine andere Rechtsform übergeführt wurden. Ein solcher Fall lag nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht vor. Einer Entscheidung zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, ob nur solche Umwandlungen unter § 2 a Abs. 2 BWGöD fallen, die nach dem 30. Januar 1933 stattfanden, bedarf, es daher nicht. Die genannte Vorschrift ist ohnehin unanwendbar.

20

Auch § 2 a Abs. 3 BWGöD - der ebenfalls vom Sechsten Änderungsgesetz unberührt geblieben ist - ist unanwendbar; er betrifft unter sonst gleichen Voraussetzungen den Fall, daß Bedienstete von einer nicht unter § 2 a Abs. 1 BWGöD fallenden Einrichtung von Amts wegen übernommen worden sind. Dieser Fall lag ebenfalls nicht vor.

21

Neu eingefügt worden ist § 2 a Abs. 4 BWGöD; die Vorschrift war in der Gesetzesfassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) nicht enthalten und daher vom Berufungsgericht nicht anzuwenden. Da die Klägerin mit der Verpflichtungsklage die Gewährung von Wiedergutmachung erstrebt, kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an; auch Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind zu beachten (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [298/300]). Aus diesem Grunde ist darüber zu entscheiden, ob sich die Klägerin auf § 2 a Abs. 4 BWGöD berufen kann. Dabei ist von dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin auszugehen, unabhängig davon, ob sie ihre Behauptungen schon im Berufungsverfahren aufgestellt hatte, als die neue Vorschrift noch nicht galt. Zwar können im Revisionsverfahren keine tatsächlichen Feststellungen getroffen werden, da das Revisionsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Begrenzung der Befugnisse des Revisionsgerichts ist es aber nicht unvereinbar, wenn im Revisionsverfahren neu aufgestellte tatsächliche Behauptungen, die eine den Klageanspruch möglicherweise rechtfertigende neue Rechtsvorschrift betreffen, darauf geprüft werden, ob sie den neuen gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen vermögen mit der Folge, daß die Sache noch einmal einer tatrichterlichen Sachentscheidung zuzuführen ist. Ohne diese Prüfungsmöglichkeit wäre der Grundsatz, daß Änderungen der Rechtslage auch im Revisionsverfahren zu beachten sind, nicht zu verwirklichen, weil tatsächliche Feststellungen von der Vorinstanz dann nicht getroffen zu werden pflegen, wenn es an einer materiellrechtlichen Rechtsvorschrift fehlt, die solche Feststellungen erforderlich macht. Auch prozeßökonomisch gesehen, würden sich daraus unerwünschte Folgerungen ergeben: Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin, wenn ihr tatsächliches Vorbringen zu § 2 a Abs. 4 BWGöD unbeachtet bliebe, auf ein neues Antragsverfahren (Art. V Nr. 1 des Sechsten Änderungsgesetzes) zu verweisen. Dann wäre mit einem neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahren in drei Rechtszügen zu rechnen. Durch die Fortsetzung der Sachprüfung im anhängigen Verfahren wird dies vermieden.

22

§ 2 a Abs. 4 BWGöD regelt den Fall, daß eine Einrichtung, die nicht in der "Anlage 2" zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift aufgeführt ist, nachträglich in einer Gebietskörperschaft oder in einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Einrichtung der öffentlichen Hand, die unter Absatz 1 der Vorschrift fällt, aufgegangen ist. Den geschädigten Angehörigen einer solchen Einrichtung werden die Rechte der Bediensteten der unter Abs. 1 fallenden juristischen Personen oder Einrichtungen gewährt, wenn anzunehmen ist, daß sie ohne Schädigung später in den Dienst der neuen juristischen Person oder Einrichtung übernommen worden wären. Dazu hat die Klägerin behauptet, nach 1937 und vor dem Zusammenbruch von 1945 seien die ... AG mit ihren Betrieben in ... und ... in die in unmittelbarer Reichsverwaltung betriebene Kriegsmarinewerft K... eingegliedert worden; dabei seien auch die Bediensteten - zum Beispiel ein früherer Kollege ihres Ehemannes - in den unmittelbaren Reichsdienst übergeführt worden.

23

Dieser Behauptung der Klägerin ist nachzugehen, obwohl sie verbunden mit der weiteren Behauptung vorgetragen ist, im Jahre 1937 sei ihr Ehemann nicht bei den ... AG, vielmehr unmittelbar im Reichsdienst angestellt gewesen. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen der letztgenannten Behauptung festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin damals nicht im Reichsdienst, vielmehr in einem nicht weiter geklärten Beschäftigungsverhältnis bei den ... AG stand. Die im Revisionsverfahren erneut aufgestellte Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht Angestellter der ... AG gewesen, kann nicht entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihrem Nachteil verwertet werden.

24

§ 2 a Abs. 4 BWGöD spricht allgemein von "Einrichtungen", die nicht unter Absatz 1 der Vorschrift fallen. Es wird nicht gefordert, daß es sich um Einrichtungen handelt, die in rechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf den Aufgabenkreis den in der "Anlage 2" zu § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BWGöD aufgezählten Einrichtungen der öffentlichen Hand gleichgeartet sind. Es wird nicht einmal von "Einrichtungen der öffentlichen Hand" gesprochen. Daher besteht kein Hindernis, die Howaldtswerke AG oder ihre Betriebe als "Einrichtung" im Sinne von § 2 a Abs. 4 BWGöD anzusehen.

25

Die Klägerin hat behauptet, die Einrichtung Howaldtswerke AG sei nach 1937 in die unmittelbare Reichsverwaltung übergeführt und ihre Bediensteten seien in den unmittelbaren Reichsdienst übernommen worden. Wird dies als zutreffend unterstellt, so könnte ihr Ehemann unter § 2 a Abs. 4 BWGöD fallen, wenn er 1937 angestellter der ... AG war und aus Verfolgungsgründen entlassen wurde, und wenn außerdem anzunehmen ist, daß er ohne Verfolgung im Dienste der ... AG geblieben und später, als diese in die Reiclisverwaltung übergeführt wurden, in den unmittelbaren Reichsdienst übernommen worden wäre.

26

Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich aus tatsächliche Feststellungen zu den genannten Fragen zu treffen. Zwar können Sätze der allgemein Lebenserfahrung revisionsrechtlich verwertet werden, jedoch nur zur Kontrolle bereits vorhandener Feststellungen (vgl. Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, 2. Aufl., 1960, S. 186 ff.). Ob auch Kenntnisse von bestimmten Tatsachen, die allgemein zugänglich sind, unter den Begriff der allgemeinen Erfahrungssätze fallen, ist hier nicht zu entscheiden. Als Grundlage von tatsächlichen Feststellungen, die erst im Verlaufe des Revisionsverfahrens erforderlich werden, sind jedenfalls solche Kenntnisse ungeeignet, die nicht das Ergebnis eines allen zugänglichen Erfahrungswissens sind, vielmehr auf ein begrenztes Sachwissen zurückgehen und einen abgrenzbaren Tatsachenkomplex betreffen. Aus diesem Grunde kann die jedem Staatsbürger zugängliche Tatsache, daß die ... AG gegenwärtig als juristische Person des Privatrechts vorhanden sind, deren Aktien sich vollständig oder überwiegend im Bundesvermögen befinden, im Revisionsverfahren nicht zu der Feststellung führen, daß die Behauptung der Klägerin, vor 1945 seien die ... AG in die unmittelbare Reichsverwaltung übergeführt worden, unrichtig ist.

27

Zu dieser Frage und möglicherweise auch zu den weiteren Fragen, die sich bei der Anwendung von § 2 a Abs. 4 BWGöD auf den Ehemann der Klägerin ergeben können, bedarf es daher weiterer tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts. An dieses war die Sache daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen.

28

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.400 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke