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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1961, Az.: BVerwG I C 93.58

Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister; Gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Strafgerichtliche Verfolgung von Verfehlungen eines Bezirksschornsteinfegermeisters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 93.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.12.1957 - AZ: III OVG A 87/57

Fundstellen

  • DVBl 1962, 836 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1962, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1962, 63
  • MDR 1962, 336 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Während über die Rechtsgültigkeit eines Prozeßvergleichs in Fortsetzung des durch den Vergleich beendeten Rechtsstreits zu entscheiden ist, kann das nachträgliche Unwirksamwerden eines solchen Vergleichs wegen später eingetretener Umstände nur in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden.

Die Rechtsgültigkeit eines Vergleichs wird nicht dadurch berührt, daß die Behörde in ihm den wegen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters zurücknimmt und sich verpflichtet, in diesem Zusammenhang auch keine strafrechtlichen oder disziplinaren Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1961 in Münster (Westf.)
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger ist ... im .... Durch Verfügung vom 10. Februar 1955 hat der Beklagte die Bestellung, des Klägers wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Der Kläger hat diese Verfügung und den seinen Einspruch zurückweisenden Bescheid des Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren angefochten. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht haben sich die Parteien verglichen. In dem Vergleich nahm der Beklagte den Widerruf der Bestellung des Klägers mit Wirkung vom 31. Dezember 1957 zurück, sagte die Versetzung des Klägers in den Kehrbezirk Haselünne zum 1. Januar 1958 und die sofortige Ersetzung des im Kehrbezirk des Klägers eingesetzten Stellvertreters durch einen anderen ... zu. Die Parteien verpflichteten sich weiter, gegenseitig von allen Maßnahmen disziplinarer, zivil- und strafrechtlicher Art, soweit sie mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen, abzusehen. Die ordnungsgemäße Abrechnung mit den Stellvertretern des Klägers in seinem bisherigen Bezirk und disziplinare Maßnahmen bei etwaigen neuen Verfehlungen des Klägers sollten unberührt bleiben. Der Kläger übernahm die Kosten des gesamten Verfahrens.

2

Diesen Vergleich hat der Kläger mit der Begründung angefochten, daß er sich beim Abschluß in einer Zwangslage befunden habe; sein damaliger Prozeßbevollmächtigter und der zu der Verhandlung zugezogene Sachverständige hätten ihn auf schwerste Weise bedrängt. Da beide zudem vor Abschluß des Vergleichs mit dem Vertreter des Beklagten verhandelt hätten, sei der unter ihrem Einfluß abgeschlossene Vergleich in sittenwidriger Weise zustandegekommen und daher nichtig. Die Nichtigkeit ergebe sich auch daraus, daß die in dem Vergleich übernommene Verpflichtung, von disziplinar- und strafrechtlichen Maßnahmen abzusehen, gegen die Rechtsordnung verstoße.

3

Der Beklagte bezeichnete den Vergleich ebenfalls als ungültig, weil die vorgesehene Versetzung des Klägers in einen anderen Kehrbezirk durch sein Verhalten nach Abschluß des Vergleichs unmöglich geworden sei.

4

Beide Parteien beantragten,

die Fortsetzung des Verfahrens.

5

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 13. Dezember 1957 entschieden, daß der Rechtsstreit durch den Prozeßvergleich beendet sei. Es bejaht die Zulässigkeit der Anfechtung von Prozeßvergleichen und des Rücktritts von ihnen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei aber weder aus verfahrensrechtlichen noch aus sachlich-rechtlichen Gründen unwirksam. Insbesondere sei die Verpflichtung, von allen Maßnahmen disziplinarer, zivil- und strafrechtlicher Art abzusehen, gültig. Diese dem Zweck des Vergleichs dienende Verpflichtung sei ihrem Inhalt nach nicht rechtswidrig, da keine Pflicht des Beklagten zur Einleitung disziplinarer Maßnahmen oder zu einem strafrechtlichen Vorgehen bestehe, die Entscheidung insoweit vielmehr dem Ermessen und damit auch der Verfügungsbefugnis der Behörde überlassen sei. Anhaltspunkte für einen Ermessensmißbrauch seien nicht gegeben. Unerheblich sei, ob sich der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand befunden habe. Da sein Prozeßbevollmächtigter auf Grund der ihm wirksam erteilten Prozeßvollmacht zum Abschluß von Vergleichen berechtigt gewesen sei, sei der Kläger an die Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten, mit der dieser dem Vergleich zugestimmt habe, gebunden. Eine widerrechtliche Willensbeeinflussung des Klägers lasse sich nicht feststellen. Der Vergleich sei auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden; seine Durchführung sei erst durch das Verhalten des Klägers nach Vergleichsabschluß zweifelhaft geworden. Mit dem Abschluß des Vergleichs sei der Rechtsstreit beendigt worden. Diese Wirkung könne weder durch eine Einigung der Beteiligten noch durch einseitigen Rücktritt einer Partei auf Grund erst nachträglich eingetretener Umstände beseitigt werden. Infolgedessen komme es nicht darauf an, ob die Parteien den Vergleich durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitige Rücktrittserklärung wieder aufheben wollten. Da die Erklärungen des Beklagten im Vergleich den Kläger begünstigende Verwaltungsakte seien, würden diesem schließlich mit der Zulassung der Fortsetzung des Verfahrens unzulässigerweise mehrere Instanzen für die Anfechtung des im Rücktritt des Beklagten von dem Vergleich liegenden Widerrufsaktes entzogen. Eine Fortsetzung des Verfahrens sei daher nicht möglich.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er hält es für unzulässig, daß sich eine Behörde vergleichsweise verpflichte, von strafrechtlichen und dienststrafrechtlichen Maßnahmen abzusehen; die Freiheit des Ermessens berechtige nicht zum Verzicht auf die Ausübung der Entschließungsbefugnis. Jedenfalls sei das Ermessen des Beklagten aber an die Grundsätze des ordre public und der Rechtsstaatlichkeit gebunden. Das Berufungsgericht habe auch die übereinstimmend auf Aufhebung des Vergleichs gerichteten Erklärungen der Beteiligten unzutreffend gewürdigt. Der Rücktritt des Beklagten von dem Vergleich müsse, da der Kläger ihn nicht angefochten habe, als gültiger Verwaltungsakt angesehen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Fortsetzung des Verfahrens würde zu einem Verlust mehrerer Instanzen führen, sei unbeachtlich, weil er damit einverstanden sei. Schließlich sei der Vergleich auch deshalb hinfällig, weil der Beklagte die in ihm übernommene Verpflichtung zur Versetzung des Klägers nicht mehr erfüllen wolle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht seinen Beweisantrag, mit dem er die erneute Anhörung des über die gegen seine Berufstätigkeit erhobenen Vorwürfe gehörten Sachverständigen erbeten habe, nicht beschieden habe.

7

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

8

Die Revision konnte keinen Erfolg, haben.

9

Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Rechtsstreits, mit dem er den Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk Emlichheim angefochten hat, obwohl er und der Beklagte insoweit eine dem entgegenstehende vergleichsweise Regelung vor dem Berufungsgericht getroffen haben. Er macht geltend, daß der Vergleich nicht gültig zustandegekommen, auf alle Fälle aber nachträglich hinfällig geworden sei.

10

Wie der Senat bereits in einemBeschluß vom 21. Februar 1957 - BVerwG I C 150.56 - ausgesprochen hat, ist über die Frage, ob ein zwischen den Parteien eines Rechtsstreits geschlossener gerichtlicher Vergleich gültig zustandegekommen ist, unter Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens zu entscheiden. Ein nichtiger oder unwirksamer Vergleich kann weder sachlich- noch prozeßrechtliche Auswirkungen haben. Er kann daher den Rechtsstreit auch nicht beenden. Beruft sich eine Partei auf die Ungültigkeit eines Prozeßvergleichs, so hat das bisher mit der Sache befaßte Gericht hierüber und, wenn es die Ungültigkeit als gegeben ansieht, in dem dann anhängig gebliebenen Rechtsstreit euch über die Berechtigung der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Dagegen kommt die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn geltend gemacht wird, daß der vor Gericht geschlossene Vergleich auf Grund der übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien oder infolge des Rücktritts einer Partei nachträglich wieder hinfällig geworden sei. Der Prozeßvergleich ist im allgemeinen zugleich ein bürgerlich- oder, wie hier, öffentlich-rechtlicher Vertrag, der den Parteien bestimmte materiellrechtliche Verpflichtungen auferlegt, und eine prozessuale Handlung, welche die Beendigung des Rechtsstreits zur Folge hat. Infolge dieser Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs ist auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung gerechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ Bd. 16 S. 388 [390]) zutreffend hervorgehoben hat, zwingt keine gesetzliche Vorschrift zu der Annahme, daß die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs nach den Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt werden müsse. Dementsprechend muß auch die. Aufhebung eines gültig zustandegekommenen Vergleichs auf Grund nachträglich eingetretener Umstände keineswegs auch die Beseitigung der prozessualen Auswirkungen des Vergleichsschlusses zur Folge haben. Die Beendigung des Rechtsstreits tritt unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Vergleichs allein auf Grund des Abschlusses des Vergleichs vor dem Gericht ein. Diese prozessuale Auswirkung der Erklärungen der Parteien ist endgültig. Das Gesetz räumt den Parteien insoweit keine Verfügungsbefugnis ein. Ihnen kam daher mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch nicht das Recht zugestanden werden, die Beendigung des Rechtsstreits durch nachträgliche Erklärungen wieder zu beseitigen.

11

Es bedarf daher nur eines Eingehens auf das Vorbringen des Klägers, mit dem er geltend macht, daß der Vergleich nicht rechtswirksam zustandegekommen sei. Die Angriffe des Klägers insoweit sind nicht gerechtfertigt.

12

Der bei Abschluß des Vergleichs maßgebliche § 68 MRVO 165 ermächtigte die Beteiligten zum Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte seine Verfügungsmacht mit der Übernahme der Verpflichtung, von allen Maßnahmen disziplinärer, zivil- und strafrechtlicher Art gegen den Kläger abzusehen, nicht überschritten hat. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schränkt die Verfügungsbefugnis der Behörde nur insoweit ein, als ihr Handeln nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen und auch nicht überwiegende öffentliche Interessen verletzen darf. Soweit den Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, können sie grundsätzlich zu Bindungen im Wege einer Vereinbarung berechtigt angesehen werden. Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 831) - VOSch - hat der Aufsichtsbehörde keine Verpflichtung auferlegt, die strafgerichtliche Verfolgung von Verfehlungen eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu betreiben. Ob ihr das öffentliche Interesse an der Verfolgung erheblicher Straftaten eine solche Verpflichtung im Einzelfall gleichwohl auferlegt, kann dahingestellt bleiben, da der Sachverhalt keinen Anhalt für schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen des Klägers ergibt. Auch die Entscheidung darüber, ob gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister auf Grund der §§ 42, 43 VOSch disziplinare Maßnahmen ergriffen werden sollen, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Dementsprechend kann auch kein Bedenken dagegen erhoben werden, daß die Aufsichtsbehörde jedenfalls in Fällen, in denen die Art oder die Schwere einer Verfehlung ein aufsichtsrechtliches Vorgehen nicht zwingend erfordern, im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung zwischen ihr und dem Bezirksschornsteinfegermeister bestehender Differenzen auf disziplinare Maßnahmen verzichtet. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet keine Grundlage für die Annahme, daß die Behörde im vorliegenden Falle zu einem solchen Verzicht nicht befugt war. Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Absehen von der Erstattung einer strafrechtlichen Anzeige und der Verzicht auf die Einleitung von disziplinaren Maßnahmen gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstoßen sollen.

13

Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ergeben sich auch nicht aus der in ihm ausgesprochenen Rücknahme des Widerrufs der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister. Dem Widerruf lag keiner der zwingenden Widerrufsgründe des § 47 VOSch zugrunde; er ist vielmehr auf Grund des § 48 Nr. 2 a.a.O. wegen persönlicher Unzuverlässigkeit ausgesprochen worden. In den Fällen des § 48 Nr. 2 a.a.O. ist die Entscheidung über den Widerruf aber dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen. Infolgedessen konnte auch die Aufrechterhaltung des Widerrufs, jedenfalls solange er nicht unanfechtbar geworden war, Gegenstand einer vergleichsweisen Regelung sein.

14

Soweit der Kläger geltend macht, daß er sich bei Abschluß des Vergleichs im Zustand einer vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit befunden habe und daß er unter unwiderstehlichem Zwang gehandelt habe, ist sein Vorbringen für das Revisionsverfahren unerheblich. Nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die seinem Prozeßbevollmächtigten uneingeschränkt erteilte Prozeßvollmacht bis zum Abschluß des Vergleichs nicht widerrufen. Er muß diese daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, gegen sich gelten lassen. Im übrigen lassen die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen in der Revisionsinstanz aber auch erkennen, daß er bei dem Abschluß des Vergleichs vor dem Berufungsgericht nicht unter Zwang gestanden hat; er war vielmehr mit dem Vergleich einverstanden, weil er ihn insofern als günstig ansah, als er ihm die baldige Wiederaufnahme seines Berufs in Aussicht stellte.

15

Schließlich kommt eine Unwirksamkeit des Vergleichs auf Grund des § 779 BGB wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage auch nicht in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen hätte. Die Parteien berufen sich auf eine nach dem Vergleichsschluß eingetretene Änderung der Sachlage.

16

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer