Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1957, Az.: BVerwG I C 150.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 150.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.05.1956 - AZ: III A 725/53
Rechtsgrundlage
- § 68 MRVO 165
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. Februar 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1956 - III A 725/53 - wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf auf 1.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hatte die Klägerin zur Zahlung von Anliegerbeiträgen herangezogen. Hiergegen hat die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Diese war in der ersten Instanz ohne Erfolg. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin in einem Beweistermin vor dem beauftragten Richter erklärt, sie sei bereit, die Klage zurückzunehmen, wenn die Beklagte ihre Forderung auf einen bestimmten Betrag ermäßige. Der Vertreter der Beklagten hat sich hierzu bereit erklärt. Die Parteien haben für den Fall des Zustandekommens dieser Regelung auch eine Vereinbarung über die Kosten getroffen. Später hat die Beklagte den Vergleich widerrufen. Zur Begründung hat sie angeführt: Die Parteien seien bei ihrer Vereinbarung davon ausgegangen, daß für das Grundstück der Klägerin früher bereits ein erheblicher Teil der Straßenbaukosten bezahlt worden sei. Diese Annahme, habe sich als irrig erwiesen. Die Klägerin hat demgegenüber an dem Vergleich festgehalten. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 23. Mai 1956 den Rechtsstreit als durch den Vergleich für beendet erklärt und das Verfahren eingestellt. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Da die Parteien über die Wirksamkeit des Vergleiches stritten, habe das Gericht darüber zu entscheiden gehabt. Im Falle der Wirksamkeit des Vergleiches habe das Gericht auszusprechen, daß der Prozeß durch den Vergleich beendet sei, andernfalls habe es in der Sache zu entscheiden. Diese Entscheidung habe im anhängigen Verfahren ergehen können. Der Rechtsstreit sei durch den Vergleich beendet. Dieser Vergleich sei verfahrensrechtlich ordnungsgemäß geschlossen. Eine Vergleichserklärung könne nach § 68 MRVO 165 auch bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter abgegeben werden. Der Oberstadtdirektor der Beklagten, für den der Vertreter der Beklagten bei den Vergleichsverhandlungen gehandelt habe, sei zum Abschluß des Vergleiches befugt gewesen, wie nach den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gemeinderechts näher dargelegt wird. Der Vergleich sei auch sachlich-rechtlich wirksam. Die Ansicht der Beklagten, der Vergleich sei nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam, sei unrichtig. Zwar finde diese Vorschrift auch auf den Prozeßvergleich Anwendung, doch sei die nach dieser Vorschrift erforderliche Voraussetzung, nämlich daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt in Wirklichkeit nicht vorliege, nicht gegeben. Der Prozeßvergleich, dessen Inhalt sich aus dem gerichtlichen Protokoll ergebe, enthalte nichts darüber, daß die Parteien bei ihrer Vereinbarung als feststehend zugrunde gelegt hätten, ein erheblicher Teil der Straßenherstellungskosten sei früher bereits bezahlt worden. Der Vergleich sei auch nicht etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam. Zwar könne ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auch bei einem Vergleich in Betracht kommen, auf den die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht zuträfen. Hier sei aber eine Geschäftsgrundlage weder nach Abschluß des Vergleiches weggefallen noch bei Abschluß des Vergleiches irrtümlich angenommen worden. Die Annahme, daß ein erheblicher Teil der Straßenbaukosten für das Grundstück früher bereits bezahlt gewesen sei, sei nicht Grundlage des Vergleiches. Die Geschäftsgrundlage könne nur ein als feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt sein. Der Vertreter der Beklagten, der auch bei dem Abschluß des Vergleiches mitgewirkt habe, habe den Antrag gestellt, Beweis darüber zu erheben, daß die Beteiligten bei den Vergleichsverhandlungen ausdrücklich geäußert hätten, der Vergleich würde nur geschlossen, weil vermutlich erhebliche Beträge an Straßenherstellungskosten früher bereits bezahlt worden seien. Diese unter Beweis gestellte Behauptung könne als wahr unterstellt werden. Dann sei von den Parteien, zumindest von dem Vertreter der Beklagten nicht als feststehend angesehen worden, daß früher Anliegerbeiträge bezahlt worden seien; vielmehr sei dies nur vermutet, d.h. für möglich oder wahrscheinlich gehalten worden. Bei dieser Vermutung handele es sich um den Beweggrund, der zum Abschluß des Vergleiches geführt habe. Ein Irrtum hierüber, ein sogenannter Motivirrtum, berühre aber die Wirksamkeit des Vergleiches nicht. Er würde auch nicht zu einer Anfechtung nach § 119 BGB berechtigen, wenn man annehmen wollte, daß ein Prozeßvergleich wegen eines Willensmangels der Anfechtung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliege.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision ohne Zulassung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Es werde die Verletzung materiellen und formellen Rechtes gerügt. Das Berufungsgericht habe die Grundsätze über den Vergleich und das Unwirksamwerden des Vergleiches nicht richtig gehandhabt. Ein gerichtlicher Vergleich sei nicht zustandegekommen. Die Erklärungen, die den Abschluß des Vergleiches selbst darstellten, seien von den Parteien nicht abgegeben worden. Ein gerichtlicher Vergleich könne auch nicht vor dem beauftragten Richter geschlossen werden. Bei den Erörterungen über den möglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage habe das Berufungsgericht unter Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts das Beweisergebnis unzulässigerweise vorweggenommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Revision ohne Zulassung ist nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von den letzteren ist nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt einen Verfahrensfehler zulässig gerügt hat. Jedenfalls sind die bezeichneten Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht gegeben.
Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob die Erklärung, welche die Parteien in dem Termin vor dem beauftragten Richter abgegeben haben, einen gerichtlichen Vergleich oder nur die Ankündigung einer außergerichtlichen Einigung darstellt. Denn für die Entscheidung dieser Frage kommt es allein auf die Auslegung der Parteierklärungen an. Diese kann nur aus der Würdigung der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls heraus erfolgen. Grundsätzliche Rechtsfragen ergeben sich dabei im vorliegenden Falle nicht.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß ein gerichtlicher Vergleich vorliege und dieser wirksam sei, werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, welche die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG erfüllen. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleiches ist in § 68 MRVO 165 ausdrücklich anerkannt. Wenn in dieser Bestimmung vorgesehen ist, daß die Vergleichserklärung vor dem Gericht abgegeben werden müsse, so bedeutet das nicht, wie die Beklagte annimmt, daß die Erklärung vor der Kammer oder dem Senat abgegeben werden müßte. Diese Vorschrift verfolgt nur den Zweck sicherzustellen, daß der nicht vor einem Organ der Verwaltungsgerichtsbarkeit geschlossene Vergleich nicht die Bedeutung eines vollstreckbaren Titels nach § 108 MRVO 165 erhält. Da zudem das Gericht bei der Entgegennahme der Vergleichserklärung keine Entscheidungen zu treffen hat, liegt kein Grund vor, warum nicht - in Anlehnung an die Rechtslage nach der ZPO - der beauftragte Richter zur Entgegennahme von Vergleichserklärungen befugt sein soll (so auch die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur; vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 2. Aufl., Anm. B g zu § 68). Diese Frage ist demnach nicht als noch der Klärung bedürftig anzusehen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vergleiches ist die Verfügungsbefugnis der Beteiligten über den strittigen Anspruch. Diese Befugnis hat das Berufungsgericht auf Grund der Vorschriften des nordrhein-westfälischen Gemeinderechts bejaht. Diese Ausführungen beruhen auf der Auslegung landesrechtlicher Bestimmungen und unterliegen somit nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen in dieser Hinsicht ist daher schon aus diesem Grunde nicht zu erwarten.
Da die Wirkungen des Prozeßvergleiches sowohl materieller als auch prozeßrechtlicher Natur sind, unterliegt der Vergleich hinsichtlich seiner Wirksamkeit sowohl den materiell-rechtlichen Grundsätzen über die öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen als auch den prozeßrechtlichen Normen. Davon geht auch das Berufungsgericht mit Recht aus. Seine Darlegungen zu diesem Punkte sind im übrigen auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und werfen daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
Wenn das Berufungsgericht es dabei als zulässig ansieht, über die Wirksamkeit des Prozeßvergleiches unter Fortsetzung des alten Prozesses selbst zu entscheiden, so nimmt es damit, wie es selbst zum Ausdruck bringt, zu einer grundsätzlichen Frage Stellung. Für die Ansicht, daß über die bezeichnete Streitfrage in einem besonderen Verfahren zu entscheiden sei, wird angeführt, daß, falls der Vergleich sich später als wirksam erweisen sollte, ein Prozeß fortgeführt wäre, der durch den Vergleich tatsächlich bereits endgültig erledigt gewesen sei. Allein bei dieser Gedankenführung wird den in Betracht kommenden, aus Zweckmäßigkeitsgründen gebildeten prozeßrechtlichen Begriffen ein Wert an sich beigelegt, der zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird. Das erscheint angesichts der bezeichneten Eigenart dieser Begriffe nicht zulässig. Es bleibt vielmehr stets zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gemeinte Situation tatsächlich gegeben ist. Dann aber ergibt sich, daß die Gründe für die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht überwiegen. Einmal wird den Parteien ein erneuter selbständiger Prozeß erspart, was um so mehr zu erstreben ist, als das Gericht des alten Prozesses das Verfahren ohnehin fortsetzen muß, falls sich der Vergleich als unwirksam herausstellt; ferner bleiben die Ergebnisse der bisherigen Prozeßführung, ohne daß ihre Wiederholung notwendig wäre, erhalten (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., Anm. II 3 a zu § 794; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl., § 128 III 3 mit weiteren Hinweisen). Dazu kommt im Verwaltungsprozeß, daß überall dort, wo die Verwaltungsgerichtsordnungen keine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten schlechthin begründen, ein erneuter Verwaltungsprozeß wegen des Streites über die Rechtswirksamkeit des Vergleiches oft nicht angestrengt werden kann. Für den Verwaltungsprozeß haben sich Rechtsprechung und Schrifttum auch ganz überwiegend für diese Ansicht ausgesprochen. Auch diese Frage ist daher nicht als noch einer weiteren Klärung bedürftig anzusehen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf auf 1.700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering