Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1961, Az.: BVerwG I C 148.60
Voraussetzungen einer Ernennung zum Notar; Ablehnung der Bestellung als Verletzung eines subjektiven Rechts oder rechtlich geschützen Interesses; Verfassungsmäßigkeit der Trennung der Zulassung von Anwaltsnotaren und Nurnotaren; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei Bestehen verschiedenartiger Regelungen in Bundesländern oder Gerichtsbezirken; Berücksichtigung der Anzahl geeigneter Bewerber bei Errichtung öffentlicher Ämter; Verstoß gegen die Berufsfreiheit durch Beschränkung der Zahl der Notariate; Berücksichtigung der Bindung an denöffentlichen Dienst bei der Frage der Zulässigkeit von Sonderregelungen für einen Beruf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 148.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.1960 - AZ: II A 1492/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG
- § 6 Reichsnotarordnung
- § 139 Abs. 1 VwGO
- § 3 BNotO
- § 7 Reichsnotarordnung
- Art. 33 Abs. 5 GG
Fundstellen
- Anwaltsbl 1962, 67
- BB 1962, 194
- DNotZ 1962, 149-158
- Dtst. Notar Ztsbr 1962, 149
- DÖV 1963, 35 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 502
- MDR 1962, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 602 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Ausschluß der Rechtsanwälte vom Notariat im Gebiet des rheinischen Nurnotariats verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1961 in Münster
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; ihm werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.
Gründe
Der Kläger ist im Jahre 1933 als Rechtsanwalt in Düsseldorf zugelassen worden. Seinen im Jahre 1959 gestellten Antrag, ihn zum Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Düsseldorf zu ernennen, hat der Beklagte mit der Begründung abgelehnt, daß Düsseldorf nicht zu den Gerichtsbezirken gehöre, in denen Rechtsanwälte als Notare zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellt würden. Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren Klage auf Aufhebung dieses Bescheides und auf Verpflichtung des Beklagten erhoben, ihn als Anwaltsnotar zuzulassen. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klageantrag wiederholt und hilfsweise die Feststellung erbeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn zum Nurnotar mit dem Sitz in Düsseldorf zu bestellen, falls er seine Zulassung als Nurnotar beantragen sollte.
Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Landesjustizverwaltung nach § 6 der Reichsnotarordnung in dem Gebiet des Nurnotariats nur so viel Notare bestellen dürfe, wie den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege entspreche. Dies verpflichte sie zwar, im Rahmen eines gewissen Beurteilungsspielraums die erforderliche Anzahl von Notaren zu bestellen. Nach der gesetzlichen Regelung verletze die Ablehnung der Bestellung zum Notar den Bewerber aber nicht in seinen Rechten, weil die Bestellung, soweit sie die Einrichtung des Amtes zum Gegenstand habe, eine organisatorische Maßnahme sei und dem einzelnen kein subjektives Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse auf die Vornahme solcher Maßnahmen zustehe. Könne der Bewerber aber nicht die Errichtung des öffentlichen Amtes eines Notars verlangen, so könne er auch nicht die Übertragung eines solchen Amtes begehren, die wegen der engen Verbundenheit des Amtes des Notars mit seinem Träger ohne dessen Errichtung nicht denkbar sei. Die Regelung des Notariatsrechts im Lande Nordrhein-Westfalen stehe auch nicht in Widerspruch zum Grundgesetz. Das Nebeneinander des Nurnotariats und des Anwaltsnotariats sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG lasse sich keine Verpflichtung des Bundes oder der Länder zu einer einheitlichen Regelung herleiten. Art. 138 GG gehe selbst vom Weiterbestehen verschiedenartiger Regelungen auf dem Gebiete des Notariatsrechts aus, indem es die Änderung der Einrichtung des in einigen süddeutschen Ländern bestehenden Notariats von einer Zustimmung der Regierung dieser Länder abhängig mache. Weder aus dem Grundgesetz noch aus der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ergebe sich, daß das Recht innerhalb eines Landes gleich sein müsse. Art. 3 GG sei nicht verletzt, weil die historische Entwicklung des Notariats im Gebiet des rheinischen Rechts und die sich daraus ergebende Gewöhnung des Rechtslebens ein hinreichender sachlicher Grund zur Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Regelung sei. Die verschiedenartige Regelung in den einzelnen Teilen des Landes bedeute auch keine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen der Abstammung, der Heimat oder der Herkunft. Aus Art. 33 Abs. 2 GG lasse sich kein Anspruch auf die Errichtung so vieler öffentlicher Ämter herleiten, als geeignete Bewerber vorhanden seien. Von einer willkürlichen Handhabung bei der Bemessung der Zahl der Notarämter könne keine Rede sein, nachdem der Beklagte die Zahl der Notariatsstellen in Düsseldorf seit 1914 um 10 bis 20 % erhöht habe. Die Beschränkung der Zahl der Notariate verletze das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der freien Berufswahl nicht. Zwar finde Art. 33 Abs. 5 GG auf die Notare mindestens keine unmittelbare Anwendung, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um die Ausübung eines freien Berufs handele. Die hier maßgebliche Frage, wieviele Ämter eingerichtet werden sollten, unterliege aber als politische Entscheidung der Staatsorganisation überhaupt nicht dem Berufsrecht. Die Tatsache, daß nicht jedem Bewerber ein Notariat zugewiesen werden könne, bedeute weder eine Diskriminierung noch eine Disqualifizierung der nicht zugelassenen Bewerber; die durch Art. 1 GG geschützte Würde des Menschen sei daher auch nicht beeinträchtigt. Ebenso werde durch die Ablehnung der Bestellung eines Bewerbers das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht verletzt. Der Kläger könne danach weder seine Bestellung als Anwaltsnotar noch als Nurnotar begehren.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er meint, die Reichsnotarordnung sei im Hinblick auf die Art. 19 und 123 GG ungültig geworden, weil sie den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überlasse. § 6 der Reichsnotarordnung, der die Zulassung zum Notariat im Gebiet des rheinischen Rechts von einer Bedürfnisprüfung abhängig mache, enthalte eine zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes nicht erforderliche und deshalb nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr zulässige Berufssperre. Als Angehöriger eines freien Berufs sei der Notar der staatlichen Organisationsgewalt nicht derart unterworfen, daß die Einrichtung des öffentlichen Amtes, dessen Träger er sei, von dem Ermessen der Justizverwaltung abhänge. Es gehe nicht um die Schaffung eines öffentlichen Amtes, einer Planstelle oder eines Arbeitsplatzes durch den Staat, sondern lediglich um die Gestattung der Ausübung eines freien Berufs. Die jedes sachlichen und vernünftigen Grundes entbehrende rechtliche Ungleichheit, die darin liege, daß in den einzelnen Gerichtsbezirken teils das Anwaltsnotariat, teils lediglich das Nurnotariat zugelassen sei, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Sie benachteilige darüber hinaus die nicht zum Zuge kommenden Bewerber wegen ihrer Herkunft und bevorzuge die tatsächlich bestellten Notare aus dem gleichen Grunde. Diese Ungleichheit wegen der Herkunft des Bewerbers bedeute zugleich nicht nur einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG, sondern auch gegen die durch Art. 1 GG geschützte Menschenwürde. Der Beklagte habe weiter seine Verpflichtung, so viele Notare zu bestellen, wie eine geordnete Rechtspflege erfordere, nicht erfüllt. Es bestehe, wie der Kläger im einzelnen ausgeführt hat, ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Anwaltschaft und Notariat, das die willkürliche Bemessung der Zahl der Notariate erkennen lasse. Zur Stützung seiner Auffassung hat der Kläger ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. Kaiser vorgelegt.
Der Beklagte hält die Revision für unzulässig. Der Kläger habe keinen bestimmten Antrag gestellt, die Revisionsbegründung nicht bei dem Berufungs-, sondern unmittelbar bei dem Revisionsgericht eingereicht und in ihr auch nicht die verletzten Rechtsnormen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise bezeichnet. Der Hauptantrag sei wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil ein Anwalt nur seine zusätzliche Zulassung als Notar, nicht aber eine Zulassung als Anwaltsnotar begehren könne. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Interpretation der Rechtslage im allgemeinen abziele. Die Feststellungsklage sei insoweit auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger, wenn er Nurnotar werden wolle, unmittelbar auf Bestellung klagen, könne. In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist der Beklagte darauf hin, daß die inzwischen in Kraft getretene Bundesnotarordnung, die der Entscheidung nunmehr zugrunde zu legen sei, das Nurnotariat in der bisherigen Form aufrechterhalte. Die Angriffe des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Einrichtung seien unbegründet. Wenn die Regelung verfassungswidrig wäre, könnte die Revision auch keinen Erfolg haben, weil es dann an einer Grundlage für die Bestellung zum Notar überhaupt fehlen würde.
Die zum Verfahren beigeladene Rheinische Notarkammer sieht den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung für unzulässig an. Sie bezweifelt auch die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrages, weil das Gesetz keinen Anspruch auf Einrichtung des Amtes des Notars kenne. Im übrigen tritt sie im wesentlichen den Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Zusätzlich weist sie noch darauf hin, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar nicht erfülle, weil er den vorgeschriebenen Anwärterdienst nicht abgeleistet habe.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Bedenken des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht gerechtfertigt.
Die Einreichung der Revisionsbegründung unmittelbar beim Revisionsgericht steht nicht in Widerspruch zum Gesetz. § 139 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - schreibt lediglich vor, daß die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen ist. Im Gegensatz zur Vorschrift des § 554 Abs. 2 ZPO enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung darüber, bei welchem Gericht die Revisionsbegründungsschrift einzureichen ist. Der Senat entnimmt daraus, daß das Gesetz lediglich für die Einlegung der Revision eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, als Willen des Gesetzgebers, daß die Revisionsbegründung sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden darf. Daß der Gesetzgeber die Einreichung der Begründung beim Berufungsgericht Jedenfalls nicht zwingend vorschreiben wollte, kann auch daraus gefolgert werden, daß dieser Vorgang für das Berufungsgericht ohne rechtliche Bedeutung ist im Gegensatz zu der Revisionseinlegung, die den Vorderrichter über die Hemmung des Eintritts der Rechtskraft unterrichten soll.
Die Revision genügt auch den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 a.a.O., wonach die Revisionsschrift selbst oder wenigstens die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzten Rechtsnormen bezeichnen muß. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob diese Vorschrift, nachdem der Anwaltszwang beim Bundesverwaltungsgericht eingeführt worden ist, enger auszulegen ist als die bisherige Regelung (vgl. hierzu den Beschluß des VII. Senats vom 14. April 1961 [BVerwGE 12, 189]). Der Kläger hat nämlich in der Revisionsschrift den förmlichen Antrag gestellt, nach den Anträgen der Vorinstanz zu erkennen. Da er in der Berufungsinstanz nur zwei Anträge, nämlich einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag gestellt hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß er mit seinem Revisionsantrag diese beiden Anträge weiterverfolgen will, auch wenn er in der Revisionsbegründung keine besonderen Ausführungen zu dem Hilfsantrag mehr gemacht hat. Aus der Revisionsbegründung des Klägers ergibt sich weiter eindeutig, daß er die Verletzung der von ihm ausdrücklich erwähnten Art. 1, 3, 12, 19, 33, 72 Abs. 2 Nr. 3 und 123 GG rügen will. Er hat sogar im einzelnen ausgeführt, weshalb er diese Normen als durch die angefochtene Entscheidung verletzt ansieht.
Durch das während des Revisionsverfahrens erfolgte Inkrafttreten der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98) - BNotO - ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht weggefallen. § 90 Abs. 3 VwGO bestimmt, daß die Zulässigkeit des zu einem Gericht beschrittenen Rechtsweges durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt wird. Dieser Grundsatz gilt nur insoweit nicht, als eine gesetzliche Neuregelung etwas anderes vorschreibt.
Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl. I S. 77) sieht lediglich eine Überleitung von im ersten oder zweiten Rechtszug anhängigen gerichtlichen Verfahren vor. Aus der Vorschrift des Art. 11 Abs. 3 a.a.O., daß im dritten Rechtszug anhängige Verfahren, welche die Anfechtung eines Verwaltungsakts auf dem Gebiete des Notarrechts betreffen, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, kann nicht geschlossen werden, daß Verpflichtungsklagen, wie sie hier in Rede stehen, anders zu behandeln sind.
Der Antrag des Klägers, ihn zum Anwaltsnotar zu bestellen, ist dahin zu verstehen, daß er lediglich die Zulassung zur nebenberuflichen Betätigung als Notar neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt begehrt. Für dieses Begehren kann das Rechtsschutzinteresse nicht bestritten werden.
Der Senat trägt auch keine Bedenken, das Feststellungsinteresse des Klägers an dem von ihm gestellten Hilfsantrag zu bejahen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger nicht ernstlich daran interessiert ist, sich als Nurnotar niederzulassen, falls ihm die gleichzeitige Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt und daneben als Notar nicht gestattet wird. Da der Kläger in erster Linie als Anwaltsnotar tätig sein will, kann er seine Bestellung als Nurnotar bei dem Beklagten so lange nicht beantragen, als sein Hauptantrag nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger glaubt, einen Anspruch auf Bestellung zum Nurnotar im Falle des Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt zu haben, der Beklagte dieser Auffassung aber widerspricht, muß das Feststellungsinteresse des Klägers an dem Hilfsantrag anerkannt werden.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191) - RNotO - in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Reichsnotarordnung vom 11. Oktober 1948 (VOBl. BZ S. 311). Für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht ist es ohne Bedeutung, daß dieses Gesetz während des Revisionsverfahrens durch die Bundesnotarordnung ersetzt worden ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats, wenn mit einer Verpflichtungsklage die Zulassung zu einer beruflichen Betätigung begehrt wird und eine während des Rechtsstreits erfolgende Neuregelung des Zulassungsrechts die Rechte der bereits vorhandenen Berufsangehörigen bestehen läßt, sowohl zu prüfen, ob das Begehren des Klägers nach dem bei solchen Klagen anzuwendenden neuen Recht als auch, ob es nach dem alten Recht gerechtfertigt ist, weil der Bewerber, dem eine Zulassung zu Unrecht verweigert worden ist, aus rechtsstaatlichen Erwägungen so gestellt werden muß, wie er gestanden hätte, wenn seinem rechtzeitig gestellten Antrag ordnungsgemäß entsprochen worden wäre. Die Rechtslage hat aber in der hier zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Rechtsanwalt im Gebiet des Nurnotariats seine nebenberufliche Bestellung als Notar oder bei Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt ohne Ableistung des Notaranwärterdienstes seine Bestellung als Nurnotar begehren kann, durch die Bundesnotarordnung keine Änderung erfahren. Auch unter dem neuen Recht ist die bisherige Notariatsverfassung im Gebiet des Nurnotariats aufrechterhalten worden. § 3 Abs. 2 BNotO hat zwar die Ausdehnung des Nurnotariats auf die Gebiete des Anwaltsnotariats, wie sie die Reichsnotarordnung von 1937 zum Ziel gehabt hatte und wie sie jedenfalls auch noch unter der Änderungsverordnung von 1948 in der britischen Zone nicht ausgeschlossen war, beseitigt. § 3 Abs. 2 BNotO bestimmt ausdrücklich, daß - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Sonderregelung des § 116 a.a.O. - in den bisherigen Gebieten des Anwaltsnotariats künftig ausschließlich Anwaltsnotare zugelassen werden dürfen. Ob das Verbot der Zulassung von Nurnotaren in bestimmten Teilen des Bundesgebiets mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es nicht der Fall wäre, würde dadurch der Rechtszustand in dem hier in Rede stehenden Gebiet nicht berührt werden, da der Gesetzgeber das Nurnotariat in seinem Bestand jedenfalls nicht antasten wollte.
Gegen die Rechtsgültigkeit der Reichsnotarordnung von 1937 bestehen keine Bedenken. Für die Entscheidung ist diese Frage im übrigen bedeutungslos, da den Rechtsanwälten in dem hier in Rede stehenden Gebiet durch die im Falle der Ungültigkeit der Reichsnotarordnung in Kraft gebliebenen früheren Vorschriften des preußischen Rechts kein Anspruch auf Bestellung als Notar eingeräumt war und ihre nebenberufliche Bestellung als Notar dort jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. Oktober 1948 ausgeschlossen ist, wie sich aus § 8 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt.
Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO; § 2 Satz 1 RNotO). Es handelt sich hierbei nicht um ein von der Person seines jeweiligen Trägers unabhängiges Amt. Das Notariat ist vielmehr mit der Person des Notars untrennbar verbunden. Der Hauptantrag hat demnach zu Recht nicht die Schaffung eines Notaramtes und dessen Übertragung auf den Kläger, sondern ausschließlich die Verpflichtung des Beklagten zum Ziel, den Kläger zum Notar zu bestellen. Dieses Verpflichtungsbegehren des Klägers ist unbegründet.
Weder die Reichsnotarordnung noch die Bundesnotarordnung räumen dem Bewerber einen Anspruch auf Bestellung als Notar ein; sie überlassen die Bestellung der Notare dem Ermessen der Anstellungsbehörde. Sie schränken dieses Ermessen nur insoweit ein, als sie im Interesse der Rechtspflege gewisse Voraussetzungen bestimmen, ohne deren Erfüllung eine Bestellung nicht erfolgen darf; sie enthalten aber keine Bestimmung, die dem behördlichen Ermessen Grenzen im Interesse der Bewerber zieht. Es bedarf hier keines Eingehens auf die Ausführungen des Klägers, mit denen er die Einräumung einer derart weitgehenden Ermessensfreiheit an die Behörde unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1958 (BVerfGE 8, 71) und des Senats vom 29. November 1955 (BVerwGE 2, 349) als mit rechtsstaatlichen Auffassungen unvereinbar bezeichnet. Selbst wenn dem Kläger insoweit beizustimmen wäre, würde dies allenfalls eine Ungültigkeit der Gesamtregelung zur Folge haben, nicht aber Ansprüche auf Bestellung als Notar auslösen. Der Kläger übersieht insoweit, daß hier - anders als in den von ihm angezogenen Entscheidungen - die Betrauung mit einem öffentlichen Amt in Rede steht und daß auf die Übertragung eines Amtes ohne besondere gesetzliche Grundlage Rechtsansprüche nicht gegeben sind (BVerwGE 2, 151[BVerwG 21.06.1955 - I C 166/53] [153]). Insoweit bestimmt Art. 33 Abs. 2 GG lediglich, daß jeder Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern haben soll, ohne damit aber unmittelbare Ansprüche auf die Übertragung eines Amtes zu gewähren (BGHZ Bd. 23 S. 36 [42, 43]).
Ansprüche auf Bestellung als Notar können sich nur insoweit ergeben, als die Justizverwaltung ihr Ermessen durch Richtlinien oder durch ständige Übung selbst gebunden hat. Solche Bindungen sieht § 4 Abs. 2 BNotO ausdrücklich vor, indem er die Justizverwaltungen ermächtigt, nähere Bestimmungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar zu treffen, die Bestellung insbesondere auch an die Erfüllung einer Wartezeit zu knüpfen. Der Kläger will die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze, welche die nebenberufliche Bestellung der Rechtsanwälte zu Notaren nach 15jähriger anwaltlicher Tätigkeit vorsehen (Allgemeine Verfügung des Justizministers über die Verleihung des Notariats an Rechtsanwälte vom 19. März 1957 [JMBl. NRW S. 73] jetzt Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 11. April 1961 [JMBl. NRW S. 97]), auch auf die Gebietsteile des Landes, in denen das Nurnotariat gilt, angewendet wissen. Er hält die das Ermessen der Behörde beschränkenden Vorschriften des Notariatsrechts (§ 3 Abs. 1 BNotO, § 7 RNotO), nach denen die Notare in diesen Gebieten lediglich zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden dürfen, für verfassungswidrig und demnach die Berücksichtigung dieser Bestimmungen durch die Behörde bei der Entscheidung über seinen Antrag für ermessensfehlerhaft. Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, ob die Rechtsanwälte in dem Gebiet des Nurnotariats, wenn ihr Ausschluß vom Notariat rechtswidrig wäre, ohne weiteres ihre nebenberufliche Bestellung als Notar nach den nur für das Gebiet des bisherigen Anwaltsnotariats aufgestellten Grundsätzen verlangen oder ob sie lediglich eine erneute behördliche Entscheidung nach insoweit erst zu entwickelnden Ermessensrichtlinien begehren könnten; denn das Nurnotariat und seine Aufrechterhaltung in den Gebieten, in denen es schon bisher bestanden hat, steht mit der Verfassung in Einklang. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den Notarordnungen enthaltenen Einzelregelungen jeweils für sich an Art. 12 GG zu messen sind; denn die Gesamtregelung steht mit dieser Vorschrift nicht in Widerspruch.
Die Notare sind zwar keine Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Für sie gilt die Vorschrift des Art. 12 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Apothekenurteil vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] [398]) ausgesprochen hat, können aber Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 a.a.O. die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 zurückdrängen, und zwar um so stärker, je näher ein Beruf durch öffentlich-rechtliche Bindungen an den öffentlichen Dienst herangeführt wird. Eigenart und Gewicht der zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben bestimmen die Grenze der Eingriffsmöglichkeiten des Gesetzgebers in solchen Fällen. Wird der Notarberuf an diesen Kriterien gemessen, so zeigt sich, daß er seinen Standort in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Dienstes hat. Der Notar übt vornehmlich hoheitliche Befugnisse aus (BVerfGE 11, 192 [BVerfG 08.06.1960 - 1 BvR 580/53] [203]), seine Beurkundungen genießen öffentlichen Glauben. Der Umfang der staatlichen Bindung des Notars kommt weiter darin zum Ausdruck, daß er ein Amtssiegel führt (§ 2 Satz 2 BNotO; § 2 Satz 1 RNotO), daß seine Amtsführung durch eine Dienstordnung geregelt ist, daß er der Aufsicht und in seiner Amtsführung der Prüfung durch die Justizverwaltung unterstellt ist (§§ 92 ff. BNotO; §§ 65 ff. RNotO) und schließlich, daß er seines Amtes nur unter ähnlich begrenzten Voraussetzungen wie Angehörige des öffentlichen Dienstes und auch nur in einem Verfahren entsetzt werden kann, das dem Dienstentlassungsverfahren der öffentlichen Bediensteten weitgehend angenähert ist (§§ 47 ff., 95 ff. BNotO; §§ 36 ff., 68 ff. RNotO). Schon allein der hoheitliche Charakter der Berufstätigkeit der Notare gibt dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit bei der Regelung des Notariats. Hält der Gesetzgeber die Verlagerung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse aus dem behördlichen Bereich in die Hand von Personen für geboten, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, so steht ihm das Recht zu, den Umfang zu bestimmen, in dem er sich seiner Befugnisse begeben will, und dementsprechend auch einer hoheitlichen Betätigung die Grenzen zu setzen, die er im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben für geboten hält. Er kann daher auch die organisatorische Ordnung einer solchen Tätigkeit nach seinem Ermessen gestalten. Eine solche Maßnahme findet, auch wenn sie sich nicht nur als eine nach der Rechtsprechung unter erleichterten Voraussetzungen zulässige Regelung der Berufsausübung, sondern als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl darstellt, in der den Art. 12 GG insoweit einschränkenden Freiheit des Gesetzgebers bei der Gestaltung des staatlichen Aufgabenbereichs ihre Rechtfertigung. Infolgedessen kann unerörtert bleiben, ob die Tätigkeit des Anwaltsnotars als besonderer Beruf anzusehen ist, der selbständig neben dem Beruf des Rechtsanwalts besteht, oder ob das Anwaltsnotariat nur ein Teil der beruflichen Tätigkeit der Rechtsanwälte ist, so wie das mündliche Verhandeln der Prozeßagenten lediglich eine erweiterte Tätigkeit der Rechtsbeistände bedeutet.
Art. 12 GG behält bei der Verlagerung hoheitlicher Aufgaben aus dem behördlichen Bereich im wesentlichen nur insoweit Bedeutung, als er Regelungen ausschließt, welche den Schutz der mit der Durchführung dieser Aufgaben betrauten Personen vor dem Wettbewerb neuer Bewerber oder die Änderung der Wettbewerbsbedingungen zugunsten bestimmter Personen oder bestimmter Personenkreise zum Ziele haben, ohne daß derartige Eingriffe durch überragende Gemeinschaftsinteressen zwingend geboten sind. Dafür, daß die Aufrechterhaltung des Nurnotariats eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. So wenig Bedenken dagegen erhoben werden können, daß der Gesetzgeber die Zahl der Notare auf das für die Erfordernisse der Rechtspflege gebotene Maß beschränkt, ebensowenig ist es unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG zu beanstanden, wenn er bestimmt, daß die Notare grundsätzlich hauptberuflich tätig sein sollen, und wenn er eine insoweit bestehende Regeluns, die historisch gewachsen ist, aufrechterhält. Es bedarf hier keiner Stellungnahme zu der Frage, ob auf Grund des Art. 12 GG Bedenken zu erheben wären, wenn die nebenberufliche Übertragung öffentlicher Aufgaben zu einer existenzbedrohenden Verschiebung der Wettbewerbsbedingungen zum Nachteil der von dieser nebenberuflichen Betätigung ausgeschlossenen Berufsangehörigen führte.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Kassenarzturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30 [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]) beruft, beachtet er nicht, daß der Anwalts- und Notarberuf im Gebiet des Nurnotariats voneinander völlig getrennt sind. Da in diesem Gebiet kein Anwalt nebenberuflich als Notar tätig sein darf, wird dort die Möglichkeit, die das Berufsbild des Rechtsanwalts bildenden Aufgaben mit wirtschaftlichem Erfolg wahrzunehmen, durch das Vorhandensein des auf seine besonderen Aufgaben beschränkten Notariats nicht beeinträchtigt. Wer sich im Gebiet des Nurnotariats als Rechtsanwalt niederläßt, muß in Rechnung stellen, daß er seine wirtschaftliche Existenz nicht auf zusätzlichen Einnahmen aus dem Notariat aufbauen kann.
Das Nebeneinanderbestehen von Nurnotariat und Anwaltsnotariat bedeutet sonach keine unzulässige Beschränkung der Freiheit der beruflichen Betätigung. Insoweit kann nur die Frage aufgeworfen werden, ob diese unterschiedliche Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Auch das ist nicht der Fall.
Von einer Verletzung des Art. 3 Abs. 3GG kann keine Rede sein. Diese Vorschrift will verhindern, daß jemand lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen benachteiligt wird. Derartige Gesichtspunkte liegen der unterschiedlichen Gestaltung der Notariatsverfassung nicht zugrunde. Jeder Notariatsbewerber wird ohne Rücksicht auf seine Heimat, Herkunft und Abstammung - gleichgültig, wie diese Begriffe zu verstehen sind - in den Gebieten des Nurnotariats und des Anwaltsnotariats nach gleichen Maßstäben behandelt. Die Rechtslage ist lediglich gebietsweise verschieden, aber jeweils für alle Bewerber gleich geregelt.
Der Ausschluß der Rechtsanwälte von der nebenberuflichen Tätigkeit als Notar im Gebiet des rheinischen Rechts verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1GG. Zwar ist der Gesetzgeber an dieses Prinzip gebunden. Ihm steht aber eine Entscheidungsfreiheit bei der Regelung verschiedener Lebensbereiche zu. Notwendig ist lediglich, daß ein sachlich vertretbarer Grund für die unterschiedliche Behandlung vorhanden ist. Eine dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Willkür ist nur dann gegeben, wenn die Unsachlichkeit einer vom Gesetzgeber Betroffenen Regelung evident ist (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1961 [DVBl. S. 730]). Insofern können keine Bedenken gegen das Nebeneinanderbestehen von Nurnotariat und Anwaltsnotariat in verschiedenen Gerichtsbezirken erhoben werden. Das Grundgesetz selbst läßt in seinem Geltungsbereich unterschiedliche Notariatsverfassungen zu, wie aus Art. 138 GG zu ersehen ist, der Änderungen der Einrichtungen des bestehenden Notariats in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern an die Zustimmung der Regierungen dieser Länder bindet. Billigt das Grundgesetz aber das Bestehen verschiedener Notariatsverfassungen im Bundesgebiet, so kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen des Notariats in anderen Ländern ebenfalls bestehen läßt. Auch in sachlicher Hinsicht ist es nicht zu beanstanden, daß die Bundesnotarordnung das Nurnotariat in seinem bisherigen Geltungsbereich aufrechterhalten hat.
Art. 3 GG verbürgt nicht, daß der Gesetzgeber jeweils die zweckmäßigste Lösung trifft. Dem Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung wird, wie die Erfahrung zeigt, sowohl mit dem Nurnotariat als auch mit dem Anwaltsnotariat ausreichend Rechnung getragen. Der geschichtliche Rückblick beweist, daß eine geordnete Rechtspflege auf diesem Gebiet nicht von einer bestimmten Form des Notariats abhängt. In dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (3. Wahlperiode, zu Drucks. 2128 S. 2 unter 3) wird ausdrücklich hervorgehoben, daß sich das historisch gewachsene Nurnotariat bewährt habe und wegen seiner klaren Trennung der begrifflich verschiedenen Tätigkeit des Notars und des Rechtsanwalts gegenüber dem Anwaltsnotariat Vorzüge aufweise. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Bewertung des Nurnotariats keinen Anlaß gesehen hat, diese Erscheinungsform des Notariats dort zu beseitigen, wo es seit mehr als 150 Jahren der Bevölkerung vertraut ist, kann ein solcher Entschluß nicht als unsachlich und willkürlich bezeichnet werden.
Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Notariatsverfassung im gesamten Bundesgebiet gleich zu gestalten, kann auch nicht aus Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG hergeleitet werden. Wenn dort dem Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung nur insoweit eingeräumt ist, als ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit besteht, so bedeutet dies nicht, daß der Bund, sofern er von diesem Recht Gebrauch macht, alle bestehenden Sonderregelungen beseitigen muß. Es konnte hier allenfalls die Frage auftauchen, ob der Bund seine Gesetzgebungskompetenz überschreitet, wenn er in die gesetzliche Regelung Lebensbereiche einbezieht, deren Vereinheitlichung er selbst nicht für notwendig hält und deren unterschiedliche Gestaltung er deshalb aufrechterhält. Diese Frage kann aber auf sich beruhen, da bei einer Kompetenzüberschreitung des Gesetzgebers insoweit der bisherige Rechtszustand weiterbestehen würde. Dieser versagt dem Rechtsanwalt aber im Gebiet des Nurnotariats ebenfalls den Zugang zur nebenberuflichen Amtstätigkeit als Notar.
Inwiefern die Aufrechterhaltung des Nurnotariats die Menschenwürde der in seinem Geltungsbereich ansässigen Rechtsanwälte verletzen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Berührt sind die wirtschaftlichen Interessen der in dem Gebiet des Nurnotariats ansässigen Rechtsanwälte, nicht ihre Persönlichkeitssphäre.
Dem Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, daß er im Falle des Verzichts auf seine Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt seine Bestellung als Nurnotar begehren könne, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Der Beurteilung dieses Antrags ist ausschließlich die Bundesnotarordnung zugrunde zu legen, da es hierbei lediglich um Rechtsfragen geht, die für eine erst unter der Herrschaft dieses Gesetzes beabsichtigte Bewerbung des Klägers von Bedeutung sind. Das Begehren des Klägers scheitert daran, daß das Gesetz, wie bereits oben dargelegt, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise der Justizverwaltung bei der Entscheidung über die Zahl der zu bestellenden Notare weitgehende Ermessensfreiheit eingeräumt und ihr keine Bindungen auferlegt hat, aus denen der einzelne Bewerber einen Anspruch auf Bestellung als Nurnotar herleiten könnte. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der das Ermessen der Behörde einschränkenden Vorschrift des § 4 BNotO, die nur die Bestellung der den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechenden Zahl von Notaren erlaubt, auch die Verpflichtung der Justizverwaltung zur Bestellung einer ausreichenden Zahl von Notaren gegenübersteht und ob die Anwärter auf das Notariat die vor der Bestellung eines Notars durch § 8 der Allgemeinen Verfügung des Beklagten vom 11. April 1961 vorgesehene Stellenausschreibung im Klagewege erzwingen können, wenn die Erhöhung der Zahl der Notare im Interesse der Rechtspflege geboten sein sollte. Denn der Kläger will einen solchen Anspruch nicht geltend machen; er nimmt für sich vielmehr das Recht in Anspruch, im Falle des Verzichts auf seine Rechte als Rechtsanwalt ohne weiteres als Nurnotar bestellt zu werden. Diesem Begehren kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil eine unbeschränkte Zulassung von Nurnotaren nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht kommt, die Aussichten des Klägers auf Bestellung als Nurnotar im übrigen aber nicht beurteilt werden können, solange nicht über den Weg der Ausschreibung die Zahl der Notariatsbewerber ermittelt ist.
Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den anderen Bewerbern vorgehen müßte und deshalb auf alle Fälle seine Berücksichtigung bei der Bestellung weiterer Nurnotare verlangen könnte, sind nicht vorhanden. Von der Berücksichtigung bei der Bestellung neuer Nurnotare ist der Kläger rechtlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil er keinen Anwärterdienst geleistet hat, da die Bestellung als Nurnotar nach § 7 Abs. 1 BNotO nur in der Regel von der Ableistung dieses Dienstes abhängig ist. Gegen eine Bevorzugung der Notarassessoren vor anderen Bewerbern sind im übrigen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Die Revision mußte nach alledem zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer