Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1961, Az.: BVerwG VIII B 61.61
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtsweg für Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz (BWGöD); Unterbleiben eines Hinweises auf die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen als Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 61.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.12.1960 - AZ: 2 S 457.58
Rechtsgrundlagen
- § 228 Abs. 2 BEG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 86 Abs. 2 VwGO
- § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 26 Abs. 4 BWGöD
- § 22 Abs. 2 S. 1 BWGöD
Fundstellen
- DVBl 1962, 348 (Kurzinformation)
- MDR 1962, 81 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1962, 124-125 (Volltext mit amtl. LS) "Übergehen eines Beweisantrages"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Beweisantrag ist nur dann in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, wenn er zu Protokoll gegeben worden ist, nicht aber schon dann, wenn er sich in einen dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstück befand.
- 2.
Dadurch allein, daß ein Beteiligter nicht auf die sich aus § 86 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechte hingewiesen worden ist, ist das Recht auf rechtliches Gehör nicht versagt worden.
- 3.
Allein aus der Begrenzung der Redezeit in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht, daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre ... geborene Kläger wurde ... auf seinen Antrag als Beamter in den dauernden Ruhestand versetzt. Er wurde im April 1940 bei der Universität ... beschäftigt. Sein Dienstverhältnis wurde zum 28. Februar 1941 gekündigt durch ein im Jahre 1942 ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts ... wurde entschieden, daß sein Dienstverhältnis als Angestellter Ende September 1941 beendigt worden sei. Mit der Behauptung, er sei 1941 aus Verfolgungsgründen aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden, beantragte der Kläger Wiedergutmachung. Das Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart leitete den Antrag an das Kultusministerium des beklagten Landes weiter dieses lehnte den Antrag mit der Rechtsmittelbelehrung ab, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs für ... in ... sei zulässig. Nachdem eine "Beschwerde" des Klägers an dieses Gericht geleitet worden war, erklärte es sich für unzuständig, durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg wurde die Sache an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Nunmehr blieb die Klage in zwei Instanzen erfolglos. Im Berufungsurteil wurde die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde, die sich nach § 132 Abs. 2 VwGO richtet, ist unbegründet.
In der Beschwerdebegründung wird in erster Linie als Verfahrensmangel geltend gemacht, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig. Insoweit ist das Verfahren nicht mangelhaft. Da es im Berufungsurteil an Ausführungen zur Rechtswegfrage fehlt, ist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zurückzugreifen: Es sei an den Rechtsstand anzuknüpfen, der bei Bildung des Landes Baden-Württemberg bestand. Die Schädigung, auf die sich der Kläger berufe, habe im Bereich des Universitätsrentamtes ... stattgefunden. Wiedergutmachungspflichtig sei das Land ... gewesen. Ein anderer als der Verwaltungsrechtsweg sei für Wiedergutmachungsansprüche gegen dieses Land nicht vorgesehen gewesen. Diese Ausführungen, auf die im Berufungsurteil stillschweigend Bezug genommen wird, entsprechen der Rechtslage, die sich aus den §§ 26 Abs. 4, 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der jetzt geltenden Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) ergibt. Mit der Ansicht, § 228 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) habe § 26 Abs. 4 BWGöD beseitigt, irrt der Kläger, denn über den Rechtsweg für Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz besagt § 228 BEG nichts.
Mit der Behauptung, ihm sei in der mündlichen Verhandlung nach einer Redezeit von 15-20 Minuten das Wort entzogen worden, macht der Kläger erfolglos geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Substantiierte Angaben über das ihm nicht mehr möglich gewesene weitere Vorbringen in der mündlichen Verhandlung fehlen in der Beschwerdebegründung. Der Kläger bezieht sich auf ein schriftliches Konzept, das vom Gericht zu den Akten genommen wurde und damit Gegenstand der Verhandlung geworden sei. Die Möglichkeit, außer den in diesem Konzept enthaltenen Beweisangeboten auch noch weitere Beweisangebote zu Protokoll zu geben, war ihm durch § 86 Abs. 2 VwGO eingeräumt. Darin, daß er auf die sich aus dieser Vorschrift ergebende Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu stellen, über die sofort zu entscheiden gewesen wäre, nicht hingewiesen worden ist, liegt keine Versagung des verfassungsrechtlich gesicherten Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 108 Abs. 2 VwGO). Die Revision wäre wegen Versagung rechtlichen Gehörs nur dann zuzulassen, wenn das Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnissen beruhen könnte, zu denen der Kläger sich zu äußern nicht in der Lage war (Beschluß vom 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 186.60 -); dafür fehlt es nach dem Beschwerdevorbringen an jedem Anhaltspunkt.
Zu Unrecht wird ferner in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, § 86 Abs. 2 VwGO sei deshalb verletzt, weil kein Beschluß über die Vernehmung des ... und anderer Zeugen gefaßt worden, sei. Denn durch Übergabe eines Schriftstückes, in dem Beweisanträge enthalten sind, werden diese Anträge noch nicht im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO "in der mündlichen Verhandlung gestellt"; sie müssen vielmehr ausdrücklich zu Protokoll gegeben worden sein.
Des weiteren ist die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es den ... nicht als Zeugen vernommen habe. Der Punkt, über den der frühere Amtsdiener ... nach dem zu den Akten gereichten Konzept etwas aussagen sollte, betraf dienstliche Schwierigkeiten, die der Kläger seinerzeit hatte, nicht aber Umstände, die für die Frage bedeutsam sein konnten, ob seine Entlassung auf Verfolgungsgründe zurückzuführen war.
Da das Urteil der Tatsacheninstanz nur solche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zur Begründung heranzuziehen braucht, die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind, verstößt es nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, daß in der Begründung des Berufungsurteils von dem vom Kläger eingereichten Konzept nicht gesprochen wird. Die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, mit welchem entscheidungserheblichen Vorbringen des Klägers das Berufungsgericht sich nicht befaßt haben soll. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist nicht im Sinne von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO näher bezeichnet worden.
Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO sind nicht geltend gemacht worden.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festzusetzen.
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke