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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1961, Az.: BVerwG I C 34.60

Untersagung einer Gewerbeausübung (Reisevermittlung) wegen Überschuldung; Berücksichtigung des Schutzzwecks gewerberechtlicher Bestimmungen bei Ermittlung einer Unzuverlässigkeit; Zulässigkeit eines Rückschlusses auf charakterliche Mängel des Gewerbetreibenden bei Vermögenslosigkeit oder Zahlungsschwierigkeiten; Berücksichtung von durch Gläubiger gewährten Ratenzahlungen und Stundungen; Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts; Verfassungsmäßigkeit von Sondergesetzen über das Erfordernis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für einen bestimmten Berufsstand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 34.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.12.1959 - AZ: 30 VI 58

Fundstellen

  • DVBl 1961, 731-733 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1961, 166
  • MDR 1961, 1039-1040 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1834-1835 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwPrax 1962, 15

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bestimmt sich nach dem Schutzzweck der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift und nach dem Gewerbe, das betrieben werden soll. Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit kann somit unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden einen Mangel der Zuverlässigkeit begründen.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt die Veranstaltung von Gesellschaftsreisen aller Art, die Erteilung von Auskünften, die Vorbereitung von Reisen, die Zusammenstellung von Fahrscheinen, die Besorgung von Fahrkarten sowie von Fahrgelegenheiten aller Art, hauptsächlich für Radiointeressenten und Rundfunkteilnehmer. Ihr Stammkapital beträgt gemäß Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 27. August 1956 19.900 DM. Seit dem 1. August 1956 ist P. A. K. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft.

2

Im Sommer 1955 schloß sich die Klägerin, die im Frühjahr 1955 mit dem Schiff "Agamemnon" der griechischen Nomikos-Linie in Piräus zwei Kreuzfahrten im Mittelmeer durchgeführt hatte, auf Veranlassung des Reeders N. mit der Firma "U.-Reisebüro" in Frankfurt/Main zur Durchführung von acht weiteren solchen, für 1956 vorgesehenen Kreuzfahrten zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. Inhaber der Firma "U.-Reisebüro" war der Grieche O., der zugleich auch die Generalvertretung der N.-Linie für Deutschland hatte. Die politischen Spannungen im östlichen Mittelmeer im Frühjahr 1956, insbesondere die Cypern-Krise, der völlige Ausfall amerikanischer Armeeangehöriger, die den Großteil der Buchungen des "U.-Reisebüros" ausgemacht hatten, sowie das außerordentlich schlechte Wetter im Frühjahr 1956 führten jedoch dazu, daß drei Kreuzfahrten vollständig abgesagt werden mußten und die übrigen Fahrten mit nur schwacher Besetzung durchgeführt wurden. Dies hatte zur Folge, daß nach der vorläufigen Schlußbilanz der Klägerin zum 31. Oktober 1956 für die Zeit vom 1. November 1955 bis 31. Oktober 1956 ein Jahresverlust von 615.196,02 DM eintrat. Aus den Charterverträgen verblieb eine Verbindlichkeit der Klägerin in Höhe von 27.500 £ gegenüber der Reederei Nomikos und in Höhe von 53.126,95 DM gegenüber dem griechischen Reisebüro "H. en Grece" in Athen. Außerdem entstanden laut der per 31. Oktober 1956 erstellten Schlußbilanz bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank ein Schuldsaldo in Höhe von 66.680 DM und gegenüber sonstigen Banken, Verlagen, Reisebüros usw. ein solcher in Höhe von 169.404 DM.

3

Die Regierung von Oberbayern hielt es im Hinblick auf den inzwischen günstiger gewordenen Geschäftsgang der Klägerin trotz ihrer großen Überschuldung besonders im Interesse der Gläubiger für angebracht, von einer Untersagung der Ausübung der Reisevermittlung einstweilen abzustellen. Später stellte sie jedoch fest, daß seit August 1957 mindestens sechs Zwangsvollstreckungen gegen die Klägerin wegen insgesamt 5.000 DM liefen. Mindestens eine dieser Pfändungen wurde wegen Aussichtslosigkeit nicht durchgeführt. U.a. sollten auch Forderungen zweier Kunden, die von einer Reise zurückgetreten waren, beigetrieben werden. Diese beiden Verbindlichkeiten wurden allerdings inzwischen bezahlt. Über restliche 3.194,23 DM waren dagegen noch Pfändungsverfahren anhängig.

4

Diese Feststellungen nahm die Regierung von Oberbayern zum Anlaß, um nach vorherigem Einvernehmen mit dem Bayerischen\Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr der Klägerin durch Bescheid vom 14. Dezember 1957 die Ausübung der Reisevermittlung gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Reisevermittlung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I. S. 31) - RVG -, § 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der Reisevermittlung vom 22. Februar 1937 (RGBl. I S. 336) - DVO RVG - zu untersagen. Die Beschwerde der Klägerin ist durch Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 30. Januar 1958 zurückgewiesen worden.

5

Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 1957 und des Beschwerdebescheides.

6

Vor Beginn und während des Rechtsstreits wurden der Klägerin von den obengenannten drei Großgläubigern teils Ratenzahlungen, teils Stundung gewährt. Die Klägerin soll auch - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - bereits seit Ende 1956 wieder mit Gewinn gearbeitet haben.

7

Der Verwaltungsgerichtshof gab der Klage statt. Er geht davon aus, daß für die gerichtliche Entscheidung die Sach- und Rechtslage maßgebend sei, die im Zeitpunkt des Beschwerdebescheids gegeben war. Dies schließe aber nicht aus, daß die spätere Entwicklung insofern berücksichtigt werde, als sie Schlüsse darauf zulasse, ob die Verwaltungsbehörden bei Erlaß der angefochtenen Bescheide die Sachlage richtig beurteilt haben. § 1 RVG bestimme, daß die Ausübung der Reisevermittlung ganz oder teilweise untersagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des gewerberechtlichen Begriffs der "Unzuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb" sei von jeher als eine Wesenseigenschaft angesehen worden; sie besage, daß der Gewerbetreibende nicht die Eigenschaften besitze, um eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Führung seines Betriebes zu gewährleisten. Die Tatsache allein, daß der Gewerbetreibende vermögenslos oder in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, vermöge daher noch nicht seine Unzuverlässigkeit in bezug auf seinen Gewerbebetrieb darzutun. Dies schließe nicht aus, daß die Tatsache der Vermögenslosigkeit oder das Vorhandensein von Zahlungsschwierigkeiten bei der Prüfung der Frage der Unzuverlässigkeit insofern von Bedeutung sein könnten, als sie - gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem sonstigen Geschäftsgebaren - einen Schluß auf charakterliche Mängel des Gewerbetreibenden zuließen, sei es, daß die Vermögenslosigkeit oder die Zahlungsschwierigkeiten ihren Grund in solchen Mängeln hätten, sei es, daß der Gewerbetreibende finanzielle Verpflichtungen eingehe, obwohl er wegen seiner Vermögenslosigkeit oder Zahlungsschwierigkeit keine Gewähr für deren Erfüllung biete. Nur in diesem Sinne sei auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Buchst. d DVO RVG auszulegen.

8

Die Tatsache, daß die Klägerin im Jahre 1956 in erhebliche Schulden geraten sei, die auch heute noch nicht völlig getilgt seien, reiche somit für sich allein nicht aus, um ihre Unzuverlässigkeit im Sinne des § 1 RVG darzutun. Tatsachen, aus denen gefolgert werden könnte, daß der Alleininhaber und Geschäftsführer, der Klägerin, K. charakterlich nicht die Eigenschaften besitze, um eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Führung seines Betriebes zu gewährleisten, würden von keiner Seite behauptet. Solche Tatsachen seien auch sonst nicht ersichtlich. Klingenstein habe auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen in der Reisevermittlung, seiner geschäftlichen Verbindungen und der ihm von den Hauptgläubigern gewährten Moratorien die begründete Erwartung hegen dürfen, seinen Betrieb über die von ihm nicht verschuldeten Schwierigkeiten ohne Schädigung der Kunden hinwegzubringen. Dies werde schon dadurch bewiesen, daß er im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide Schulden in Höhe von über 50.000 DM getilgt hatte. Daß er die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes der Klägerin zu bieten vermöge, habe er im übrigen nach Erlaß der an gefochtenen Bescheide durch sein Verhalten neuerdings bestätigt. Es sei ihm gelungen, sämtliche Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen, die gegenüber den Großgläubigern bestünden, zu tilgen. Mit den Großgläubigern habe er Vereinbarungen getroffen, die eine ordnungsgemäße Weiterführung seines Betriebes sicherstellten. Die Voraussetzungen für die Untersagung der Ausübung der Reisevermittlung seien nach alledem nicht gegeben.

9

Die angefochtenen Bescheide hätten deshalb aufgehoben werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Beschwerde des Beklagten die Revision zugelassen.

10

Der Beklagte hat Revision eingelegt und wendet sich mit ihr zunächst gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, daß die Frage der Vermögenslosigkeit oder der Zahlungsschwierigkeit bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit nur insofern von Bedeutung sein könne, als sie einen Schluß auf charakterliche Mängel des Gewerbetreibenden zulasse. Die Abstellung auf diesen Umstand in dem angefochtenen Urteil sei zunächst verfahrensrechtlich zu beanstanden. Während des ganzen Verfahrens habe das Gericht auf die Möglichkeit einer solchen Betrachtungsweise nicht hingewiesen. Sie sei auch unrichtig. Es könne bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit nur darauf ankommen, ob objektiv die Fortführung des Gewerbebetriebes zu einer Gefährdung der Allgemeinheit oder Dritter im Rahmen der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele führen würde. Das Vorhandensein erforderlicher Mittel sei dem Unzuverlässigkeitsbegriff des § 1 RVG immanent. Das Urteil hätte sich daher nicht ausschließlich mit der charakterlichen Eignung des Geschäftsführers beschäftigen dürfen, sondern hätte dartun müssen, daß der Klägerin die zur Ausübung des Gewerbebetriebes erforderlichen Mittel nicht fehlten. Es hätte sich dabei nicht nur mit der geringen Höhe des Stammkapitals und den hohen Verlusten und Schulden der Klägerin auseinandersetzen müssen. Es hätte auch in Erwägung ziehen müssen, daß unmittelbar vor dem Untersagungsverfahren verhältnismäßig geringfügige Forderungen nicht einmal bei Pfändungsversuchen sofort hätten beigetrieben werden können, die Befriedigung der bekannten Forderungen mit Zinsen auch bei günstigstem Geschäftsgang Jahre in Anspruch nehme, ein unbedingtes und unwiderrufliches rechtsverbindliches Stillhalteabkommen mit sämtlichen Gläubigern für bestimmte Zeit nicht nachgewiesen worden sei, die Klägerin aber von ihren Kunden Vorausleistungen in einer Höhe nehme, die für eine einzelne Reise ihres Kunden mehrere tausend DM betrügen, und ihr Unternehmen in einem Umfang betreibe, der allenfalls von der Touropa übertroffen werde.

11

Die Revision rügt ferner die unrichtige Anwendung des Grundsatzes, daß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nur die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend sein können. Der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht dem in BVerwGE 2, 259 zum Ausdruck gebrachten Gedanken gefolgt. In dieser Entscheidung sei auch das spätere Verhalten des Klägers insofern berücksichtigt worden, als sich aus ihm ergab, daß seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund seiner früheren Verstöße richtig beurteilt worden war. Bei dem Vorhandensein oder Fehlen der erforderlichen Mittel im Sinne des § 2 Abs. 4 DVO RVG handle es sich aber um Tatsachen, die völlig unabhängig von den persönlichen Eigenschaften des Gewerbetreibenden seien. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß der Geschäftsführer K. nach dem Erlaß der angefochtenen Bescheide alles darangesetzt habe, den Betrieb schnellstens zu sanieren, und daß es ihm gelungen sei, sämtliche Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen gegenüber den Großgläubigern zu tilgen und mit diesen Vereinbarungen über die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Weiterführung des Betriebes zu treffen, seien daher unerheblich. Im übrigen seien die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über den von der Klägerin wieder erzielten Gewinn und die Tilgung von Schulden in Höhe von 50.000 DM seit 1957 und über die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten, soweit es sich nicht um Schulden gegenüber den Großgläubigern handle, unzutreffend. Wenn schon die nachträgliche Entwicklung zu berücksichtigen sei, so hätte auch geprüft werden müssen, ob nicht neue Schulden gegenüber anderen Gläubigern entstanden seien.

12

Schließlich hat der Beklagte einen Bericht der Regierung von Oberbayern vom 27. Februar 1961 eingereicht und ausgeführt, daß danach der Gewinn der Klägerin nur 2,4 % des Umsatzes betrage. Die Gesamt schulden beliefen sich per 31. Oktober 1959 unter Berücksichtigung sogenannter alter Schulden mit Stand vom 31. Dezember 1960 auf fast 700.000 DM. Aus der nicht bezahlten rechtskräftig festgestellten und an T. abgetretenen Restforderung der Firma H. en Grece werde nunmehr die Zwangsvollstreckung betrieben. Auch hinsichtlich der übrigen Gläubiger, die bei gleichbleibendem Geschäftsgang mit der Befriedigung 20 Jahre warten müßten, sei mit einem Zuwarten nicht zu rechnen. Der Betrieb sei längst als konkursreif zu bezeichnen.

13

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie ist der Ansicht, daß das Reisevermittlungsgesetz ein nationalsozialistisches Gepräge trage und nicht den Schutz des Publikums bezwecke. Ein solches Sondergesetz für einen einzelnen Berufsstand verstoße auch gegen das Grundgesetz. Sie behauptet weiterhin, daß sie die zur Fortführung ihres Gewerbebetriebs erforderlichen Mittel besitze. Die von den Kunden eingezahlten Reisegelder würden - soweit es sich nicht um Anzahlungen bei der Beauftragung der Klägerin handle - sogleich durch Überweisung auf zweckgebundene Bankkonten sichergestellt. Die in dem Bericht der Regierung von Oberbayern vom 27. Februar 1961 enthaltenen Angaben würden bestritten.

14

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

15

Den angefochtenen Bescheiden liegen die Vorschriften des § 1 RVG und des § 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. d DVO RVG zugrunde. Nach § 1 RVG kann die Ausübung der Reisevermittlung ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a DVO RVG ist ein Mangel an Zuverlässigkeit dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annähme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende nicht die Vertrauenswürdigkeit besitzt, welche für die Ausübung des Reisevermittlungsgewerbes erforderlich ist. Nach § 2 Abs. 2. Buchst. d DVO RVG ist diese Vertrauenswürdigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gewerbetreibende nicht über die zum Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, daß der gewerberechtliche Begriff der Unzuverlässigkeit als eine Wesenseigenschaft angesehen werden müsse und unter Unzuverlässigkeit sittliche Unzuverlässigkeit zu verstehen sei. Demgemäß ist für den Verwaltungsgerichtshof die Tatsache der Vermögenslosigkeit oder Zahlungsschwierigkeit nur insofern von Bedeutung, als sie einen Schluß auf charakterliche Mängel des Gewerbetreibenden zuläßt. Unter diesem Gesichtspunkt hat er im wesentlichen die wirtschaftliche Lage der Klägerin betrachtet. Dieser Ausgangspunkt ist rechtsirrig. Er setzt einen absoluten Zuverlässigkeitsbegriff voraus, der dem Gewerberecht fremd ist. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist auf das jeweilige Gewerbe ausgerichtet, das betrieben werden soll. Es kommt auf den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. In diesem Sinne kann auch bloße Unfähigkeit einen Mangel der Zuverlässigkeit begründen. Ein Schwimmlehrer, der selbst nicht schwimmen kann, und ein Rechtskonsulent, der zur Darstellung eines einfachen Sachverhalts nicht fähig ist, sind für die von ihnen betriebenen Gewerbe nicht zuverlässig (Preuß. OVG Bd. 28 S. 329; Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 4 d zu § 35 GewO). Ebenso ist ein Reisebüro, bei dem zu besorgen ist, daß die Verwendung der ihm treuhänderisch anvertrauten Gelder nicht gesichert ist, weil bei ihm die Gefahr besteht, daß diese Gelder von anderen Gläubigern weggepfändet und die Kunden um ihre Ersparnisse gebracht werden, für das von ihm betriebene Gewerbe unfähig und damit unzuverlässig. Der vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Grundsatz, daß die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit die Unzuverlässigkeit nur dann begründe, wenn sie mit einem charakterlichen Mangel in Verbindung stehe, mag Gültigkeit, in Fällen beanspruchen, in denen das Gesetz nicht ausdrücklich den Nachweis der zum Betrieb erforderlichen Mittel oder der Leistungsfähigkeit verlangt (Urteil des Senatsvom 21. Juni 1955 - BVerwG I C 160.54 -; Fuhr, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anm. 8 zu § 35, S. 30). Im vorliegenden Fall fordert das Gesetz aber gerade für die Ausübung des Gewerbes den Besitz der entsprechenden Mittel.

16

Das in § 2 Abs. 2 Buchst. d DVO RVG enthaltene Postulat der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Diese Vorschrift trägt keinen nationalsozialistischen Charakter. Bei dem immer mehr ansteigenden Erholungs- und Reisebedürfnis des Publikums entspricht die gesetzliche Vorsorge für die wirtschaftliche Stabilität des Reisevermittlungsgewerbes nur einem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit. Wie zeitnahe die Regelung des § 2 Abs. 2 Buchst. d DVO RVG ist und wie sehr der heutige Gesetzgeber gerade bei dem Reisebürogeworbe auf die Sicherung der von den Reisenden eingezahlten Gelder bedacht ist, geht daraus hervor, daß er auf Vorstellung des Bundesrats die in Art. II Nrn. 2 und 3 des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) angeordnete Aufhebung des Reisevermittlungsgesetzes und der Durchführungsverordnung zum Reisevermittlungsgesetz erst am 1. Oktober 1961 in Kraft treten läßt. Bis zu diesem Zeitpunkt erwartet man das Inkrafttreten der in § 38 der Gewerbeordnung vorgesehenen landesrechtlichen Durchführungsverordnung über die Überwachung des Betriebs der Reisebüros (Drucksachen des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, Nr. 318 S. 43 und 49). Der Schutz der Neufassung des § 35 der Gewerbeordnung erscheint dem Gesetzgeber für Reisebüros also offenbar nicht ausreichend.

17

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit auch, daß die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchst. d DVO RVG den Berufsstand des Reisevermittlungsgewerbes keineswegs einer willkürlichen Sonderregelung unterwirft und keinen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes enthält. Der Nachweis der finanziellen Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit, der von diesem Berufsstand im Unterschied zu anderen Gewerbearten gefordert wird, findet seine sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, daß es sich bei ihn um einen Gewerbebetrieb handelt, der die Verwaltung fremder Vermögensteile umfaßt. Für solche Gewerbebetriebe hat der Gesetzgeber auch sonst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Zulassungs- bzw. Untersagungsvoraussetzung normiert (vgl. z.B. § 34 a der Gewerbeordnung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 [BGBl. I S. 241], § 4 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 [RGBl. I S. 1955]).

18

Auch Art. 12 des Grundgesetzes steht der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 Buchst. d DVO RVG nicht entgegen. Bei dem Erfordernis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit handelt es sich um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, deren Vereinbarkeit mit Art. 12 der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Stellungnahmevom 18. August 1955 - BVerwG I ER 10.55/13 - [DÖV 1955 S. 731 = NJW 1955 S. 1773];Beschluß vom 10. Februar 1958 - BVerwG I B 203.55 - [DVBl. 1958 S. 437 = NDR 1958 S. 542]).

19

Die Gültigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchst. d DVO RVG ist von der Klägerin schließlich noch mit der Behauptung angegriffen worden, daß sie eine Konkretisierung der geforderten Verhaltensweise vermissen lasse. Sie lasse dem Ermessensmißbrauch und der Willkür schrankenlosen Spielraum. Hierbei wird verkannt, daß man für den Begriff der erforderlichen Mittel als Mindestvoraussetzung wird verlangen müssen, daß der Betrieb seine laufenden Verbindlichkeiten erfüllen kann und die Vorauszahlungen der Kunden nicht für fremde Zwecke verwendet werden müssen.

20

Dieser Gesichtspunkt und nicht die Frage, ob die Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin mit charakterlichen Mängeln ihres Geschäftsführers zusammenhängen, hätte für den Verwaltungsgerichtshof entscheidend und Gegenstand der Erörterung sein müssen. Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Buchst. d DVO RVG bei der Klägerin an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Für die weitere Behandlung der Sache ist dabei folgendes zu berücksichtigen:

21

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin wird nicht auf die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt des Beschwerdebescheids vom 30. Januar 1958 bestand, abgestellt werden können. Vielmehr wird in Anknüpfung an die vom Senat in BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56] entwickelten Gedankengänge die spätere Entwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht außer acht gelassen werden dürfen. Die Rechtslage, die durch die angefochtenen Verwaltungsakte geschaffen worden soll, ist noch nicht abgeschlossen. Andererseits befinden sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in einem ständigen Fluß. Sie können nur in der Gesamtheit ihres Verlaufs, wie er sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, richtig gewürdigt werden. Es wäre wenig sinnvoll, die Beurteilung auf einen vorprozessualen Zeitabschnitt zu beschränken. Dies würde im vorliegenden Fall bei nachträglichem Wegfall des Untersagungstatbestands auch zu dem schwer verständlichen Ergebnis führen, daß die Klägerin jahrelang ihr Gewerbe ausüben durfte, obwohl Untersagungstatsachen gegen sie vorlagen, daß sie aber, nachdem diese Tatsachen entfallen sind, mit dem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens ihr Gewerbe aufgeben müßte. Eine weitere Folge wäre, daß einem nunmehr gestellten Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes entsprochen werden müßte. Es würden also ähnliche Ergebnisse vorliegen, wie sie in BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56] [352] dargelegt worden sind. Die im Laufe des Rechtsstreits eingetretenen tatsächlichen Änderungen in der wirtschaftlichen Lage der Klägerin sind daher bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senatsvom 13. Juli 1953 - BVerwG I B 24.53 - undvom 19. August 1958 - BVerwG I B 143.57 - sowie insbesondere BSG, Urteil vom 28. März 1958 [NJW 1958 S. 1700 = DVBl. 1959 S. 208]).

22

Eine solche Berücksichtigung ist bisher - zumindest in zureichendem Maße - nicht erfolgt. Das angefochtene Urteil führt zwar auf S. 21 aus:

"Daß er (K.) die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes der Klägerin zu bieten vermag, hat er im übrigen nach Erlaß der angefochtenen Bescheide durch sein Verhalten neuerdings bestätigt, wo er weiterhin alles daransetzte, den Betrieb raschestens zu sanieren, und es ihm gelang, sämtliche Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen gegenüber den Großgläubigern zu tilgen und mit diesen Vereinbarungen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes sicherstelle."

23

Auch wenn man annimmt, daß der Verwaltungsgerichtshof mit diesem kurzen Hinweis auf den Erfolg der Bemühungen K. bereits eine endgültige objektive Feststellung über die derzeitige Vermögenslage der Klägerin treffen wollte, so reicht er nach Ansicht des Senats nicht aus, um zu dem Schluß zu gelangen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die zum Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel verfügte. Die Klägerin war zwar in diesem Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig; sie war aber auf jeden Fall überschuldet. Nun kann auch eine Gesellschaft, die überschuldet ist, über die zum Betrieb ihres Gewerbes erforderlichen Mittel verfügen, wenn sie sich ihren Gläubigern gegenüber durch feste Stundungs- bzw. Abzahlungsvereinbarungen so abgesichert hat, daß sie ihr Gewerbe weiterbetreiben kann, ohne der Gefahr eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs durch einen unerwarteten und plötzlichen Zugriff seitens eines Gläubigers ausgesetzt zu sein. Eine solche feste Vereinbarung liegt im vorliegenden Fall allenfalls in dem mit Nomikos getroffenen Abkommen vom 28. Juni 1958. Die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank hat sich in einem Schreiben vom 5. September 1959 mit einem Zwischenvergleich auf Zahlung von 12.000 DM in Monatsraten von 1.000 DM einverstanden erklärt. Sie hat sich aber nach Wegfall der Wirksamkeit des Zwischenvergleichs wieder freie Hand in ihrem Vorgehen gegen die Klägerin vorbehalten. Die der Firma H. en Grece gegenüber bestehende, rechtskräftig festgestellte Schuld von 53.000 DM ist von T. zwar gesamtschuldnerisch übernommen und getilgt worden, Von der Ausgleichsforderung des T. an die Klägerin sollen aber nur 13.000 DM gezahlt worden sein. Sie beträgt also noch 40.000 DM. Ein Stillhalteabkommen mit T. befindet sich nicht bei den Akten. K. hat nur bekundet, T. führe die Rückzahlung der restlichen Schuld "in schonender Form" durch. Nach dem in der Revisionsinstanz eingereichten Bericht der Regierung von Oberbayern vom 27. Februar 1961 soll Typaldos wegen seiner Restforderung bereits die Zwangsvollstreckung eingeleitet haben. Die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtshofs werden daher der Frage, ob die Klägerin mit ihren Großgläubigern hinreichend sichere Stillhalteabkommen für eine ungefährdete Weiterführung ihres Unternehmens getroffen hat, besondere Aufmerksamkeit zuwenden müssen. In diesem Zusammenhang wird auch der Behauptung der Klägerin nachgegangen werden müssen, daß ein Gläubigerzugriff auf die Reisegelder ihrer Kunden schon deshalb nicht erfolgen könne, weil sie jetzt regelmäßig auf ein zweckgebundenes Bankkonto - von der Klägerin Anderkonto genannt - überwiesen würden, und ob dieses Konto auch tatsächlich für die Kunden der Klägerin eine solche Sicherheit bietet.

24

Schließlich hat die Revision noch auf einige Umstände hingewiesen, welche die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Weiterführung des Betriebs auch in rechnerischer Hinsicht angreifbar erscheinen lassen. Das angefochtene Urteil enthält die Feststellung, daß die Klägerin seit Ende 1956 wieder mit Gewinn arbeite. Der Geschäftsführer der Klägerin selbst hat hingegen bei seiner mündlichen Vernehmung angegeben, daß dies erst seit 1958 wieder der Fall sei. Wenn daher im Urteil weiter festgestellt worden ist, daß die Klägerin im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide bereits über 50.000 DM Schulden getilgt habe, so kann dies nicht aus eigenem Vermögen, sondern nur zu Lasten anderer Gläubiger erfolgt sein. Zweifelhaft ist insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin habe sämtliche Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen gegenüber den Großgläubigern getilgt. Die Klägerin will an die Großgläubiger in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 12. November 1959 folgende Zahlungen geleistet haben:

Nomikos52.580DM
Bayerische Hypotheken- und Wechselbank22.000DM
Typaldos13.000DM
87.580DM.
25

Sie will nach den Angaben K. weiter seit 1958 mit einem Reingewinn von etwa 5 % bei einem Jahresumsatz von 2.000.000 DM arbeiten. Bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Vorhandlung (12. November 1959), also für rund 22 1/2 Monate hätte danach bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Angaben der Reingewinn rund 180.000 DM betragen. Nach Abzug der an die Großgläubiger gezahlten Beträge wären für die Befriedigung der übrigen Gläubiger nicht einmal 100.000 DM verblieben. Der Schuldensaldo gegenüber anderen Gläubigern als Großgläubigern belief sich aber auf 169.404 DM. Der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluß, die Klägerin habe sämtliche Verbindlichkeiten abgedeckt, soweit es sich nicht um Forderungen von Großgläubigem handelte, bedarf daher auch in dieser Hinsicht einer erneuten Prüfung.

26

Im Zuge dieser weiteren Aufklärung wird dann auch das in der Revisionsinstanz überreichte Material aus dem Bericht der Regierung von Oberbayern, Referat für Wirtschaftsprüfung, vom 27. Februar 1961, nach dem der Betrieb der Klägerin an Hand seiner Liquidität und Vermögenslage längst konkursreif sein soll, Berücksichtigung finden müssen.

27

Da die Kosten des Revisionsverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden, über die nach dem schließlichen Ausgang des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist, war die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten. Bei dieser Entscheidung wird zu erwägen sein, ob die Kosten des Revisionsverfahrens nicht auch dann der Klägerin aufzuerlegen sind, wenn die Klage sich nach der weiteren Aufklärung als begründet erweisen sollte. Zwar hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen; zu ihnen gehören auch die Kosten einer Instanz, in der sie obgesiegt hat (Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. VI zu § 91 ZPO). Jedoch wird zu prüfen sein, ob die Klage nicht in Anbetracht der Vermögensverhältnisse der Klägerin bei Erlaß des Beschwerdebescheids zunächst jedenfalls unbegründet gewesen ist und dementsprechend eine Kostenentscheidung nach § 156 VwGO herbeizuführen ist (Stein-Jonas-Schönke a.a.O.; vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch, 8. Aufl., § 79 III 3 b, S. 363).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Böhmer