Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1958, Az.: BVerwG I B 203.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 203.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 03.11.1955 - AZ: VI B 26.55
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217)
Fundstellen
- DVBl 1958, 437
- GewArch 1959, 42
- MDR 1958, 542 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 1958, 215
- VerwRspr 10, 1014
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 9 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 4.12.1934 (RGBl. I S. 1217)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 10. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 1955 - OVG VI B 26.55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1886 geborene Kläger war in Berlin seit 1910 zunächst als Fahrer und dann seit 1920 als Inhaber eines Kraftdroschkenbetriebes tätig. Im Jahre 1927 gab er aus wirtschaftlichen Gründen seinen Betrieb auf. In der Folgezeit war er als Angestellter beschäftigt. Im Jahre 1945 verlor er seine Stelle. Seitdem war er arbeitslos. Seit 1951 erhält er für sich und seine Ehefrau eine Rente. Der Kläger will einen Kraftdroschkenbetrieb wieder eröffnen. Er beantragte eine entsprechende Genehmigung. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil das Verkehrsbedürfnis durch die zugelassenen Kraftdroschken befriedigt werde, im übrigen aber zunächst diejenigen Kraftdroschkenbesitzer berücksichtigt werden müßten, die bei Ausbruch des Krieges aus kriegsbedingten Gründen ihren Betrieb hätten einstellen müssen, und weil die Leistungsfähigkeit des geplanten Betriebes, wie sich aus den Verhältnissen des Klägers ergebe, nicht gewährleistet sei.
Hiergegen geht der Kläger an. Er beruft sich auf seine frühere Konzession und trägt vor, daß er im Jahre 1927 nur gezwungenermaßen seine Konzession aufgegeben habe, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Unternehmens infolge fehlerhafter behördlicher Maßnahmen verschlechtert hätten. Er verlangt, daß er als Altkonzessionär vor den Inhabern der im Jahre 1939 stillgelegten Kraftdroschkenbetriebe berücksichtigt werde. Wie er ausführt, habe er ein Aufbaudarlehen aus dem Lastenausgleich beantragt und werde eine Kraftdroschke erhalten, sobald das Darlehen bewilligt sei. Auch habe sich, so hat er im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, ein Bekannter, den er jedoch nicht näher bezeichnet hat, bereiterklärt, ihm bei dem Erwerb einer Kraftdroschke finanziell behilflich zu sein. Er sei zwar im Interesse seiner Selbständigkeit hierauf nicht eingegangen, nehme aber an, daß der Bekannte sein Angebot aufrechterhalte.
Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte aus: Die Genehmigungsbehörde habe den Antrag des Klägers ablehnen müssen, weil die Leistungsfähigkeit des vom Kläger geplanten Betriebes nicht als gewährleistet habe gelten können. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, auch nur die Kasten für die Anschaffung eines geeigneten Kraftfahrzeugs aufzubringen. Seine Bemühungen, Mittel aus dem Lastenausgleich zu erhalten, seien ohne Erfolg geblieben. Aus seiner Rente könne der Kläger nicht einmal die bei der Aufnahme des Gewerbes entstehenden Nebenkosten aufbringen. Was er im übrigen hinsichtlich der Unterstützung durch einen Bekannten vorbringe, sei zu unbestimmt, um die Annahme der Leistungsfähigkeit des von ihm geplanten Betriebes zu rechtfertigen. Auch werde das vorhandene Verkehrsbedürfnis durch die zugelassenen Droschken in ausreichendem Maße befriedigt.
Die Revision wurde von dem Berufungsgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nicht in jedem Verwaltungsstreitverfahren ist die Revision zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sieht vielmehr ganz bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor. Diese Voraussetzungen sind in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - näher bezeichnet. Von ihnen scheiden im vorliegenden Fall die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c genannten Voraussetzungen von vornherein aus. In Betracht käme allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Danach müßte es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung handeln, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Eine solche Klärung ist aber immer nur dann zu erwarten, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) - PBefG - in der jetzt geltenden Fassung. Danach darf die Genehmigung für die beantragte Konzession nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist und das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft. Daß der Kläger, der nach seinen Angaben stets straf- und unfallfrei geblieben ist, zuverlässig ist, steht außerhalb jeder Erörterung. Der Antrag konnte aber, wie das Urteil des Berufungsgerichts ergibt, vor allem deswegen keinen Erfolg haben, weil die Leistungsfähigkeit des vom Kläger geplanten Betriebes nicht gewährleistet ist. Dieser Grund allein trägt die angefochtene Entscheidung, ohne daß daraus, wie die Rechtsprechung des Senats ergibt (vgl.Entscheidung vom 29. Juni 1954 - BVerwG I C 161.53 - [BVerwGE 1, 165]), im vorliegenden Fall grundsätzliche, der weiteren Klärung bedürftige Rechtsfragen entstehen.
Gegen die Forderung des Gesetzgebers nach Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes lassen sich aus Art. 12 des Grundgesetzes Bedenken nicht erheben. Der Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl wird durch diese Forderung nicht angetastet. Jeden Bewerber ist es überlassen, nach freiem Entschluß im Rahmen seiner wirtschaftlichen Fähigkeiten diese Voraussetzungen zu schaffen. Daß aus wirtschaftlichen Gründen nicht jedermann hierzu in der Lage ist, ändert nichts. Die Freiheit der Berufswahl steht auch sonst weitgehend unter dem Einfluß der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Berufsbewerbers und wird dadurch in ihrem Wesen nicht eingeschränkt. Dies hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. Stellungnahmevom 18. August 1955 - BVerwG I ER 10.55/13 - [DÖV 1955 S. 731 = NJW 1955 S. 1773]). Weitere grundsätzliche Rechtsfragen liegen hier insoweit nicht vor.
Bedenken wären allerdings zu erheben, wenn die Forderung nach Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrbetriebes dazu führen würde, daß die Behörde die Zulassung davon abhängig macht, wie sie die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bewerbers beurteilt. Wenn in § 10 der Verordnung zur Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes vom 26. März 1935 (RGBl. I S. 473) in der jetzt geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Betriebes die Vermögenslage des Unternehmers erwähnt wird, so mögen sich daraus noch grundsätzliche Rechtsfragen ergeben. Im vorliegenden Fall sind solche Rechtsfragen aber nicht erkennbar; denn der Kläger hat nicht einmal dargetan, daß er in der Lage ist, ein betriebssicheres Kraftfahrzeug zu erwerben, und dies hat, wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, zur Ablehnung seines Antrages geführt.
Nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger vergeblich bemüht, Mittel aus dem Lastenausgleich zu erhalten. Nach einer von ihm selbst zu den Akten eingereichten Bescheinigung des Lastenausgleichsamtes ist er auch nicht berechtigt, solche Mittel in Anspruch zu nehmen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben ferner, daß die Angaben des Klägers über die etwaige Hilfe eines Bekannten sehr unbestimmt sind und irgendeine verpflichtende Erklärung dieses Bekannten nicht vorliegt. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Angaben zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Leistungsfähigkeit des vom Kläger geplanten Betriebes nicht dargetan ist, so ergibt sich daraus kein Rechtsirrtum, zumindest aber keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren zu klären wäre.
Da hiernach die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrages aus § 9 Abs. 1 PBefG gerechtfertigt ist, ist nicht weiter zu erörtern, ob der Kläger verlangen kann, bei der Vergabe von Kraftdroschkenkonzessionen berücksichtigt zu werden, weil, wie er vorträgt, ihm im Jahre 1927 bei Rückgabe seiner Konzession von der zuständigen Stelle gesagt worden ist, er könne die Konzession jederzeit wiedererhalten. Dies würde jedenfalls voraussetzen, daß er in der Lage wäre, einen leistungsfähigen Betrieb aufzubauen. Auch ist nicht näher auf die Fragen einzugehen, die sich aus § 9 Abs. 2 PBefG neuer Fassung ergeben, wonach die Genehmigung nicht erteilt werden darf, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann. Ob, wie einzelne Gerichte meinen, diese Vorschrift nicht mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann hier dahingestellt bleiben, weil, wie dargelegt, die sonstigen Voraussetzungen für den Antrag nicht gegeben sind.
Die Beschwerde des Klägers mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Hering