Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1961, Az.: BVerwG V B 6.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 6.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1960 - AZ: III A 921/58
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 325.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Entschädigung nach § 24 AbgG für eine Briefmarkensammlung, die bei seiner Internierung im Jahre 1945 beschlagnahmt und nach seiner alsbaldigen Freilassung nicht wieder zurückgegeben worden ist. Zunächst wurde ihm eine im Verhältnis 10: 1 auf DM umgestellte Entschädigung in Höhe von 16.000 DM zugebilligt. Seine Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid hatte nicht nur keinen Erfolg, die Beschwerdebehörde hob auch den Bewilligungsbescheid auf. Das Verwaltungsgericht stellte den Bewilligungsbescheid wieder her und wies die Klage im übrigen ab. Das Berufungsgericht hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als sie es ablehnten, für die Briefmarkensammlung eine höhere Entschädigung als 16.000 DM festzusetzen, und wies die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Entschädigung an das Verwaltungsgericht zurück. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
1)
Der Vertreter des Bundesinteresses - der Beteiligte - bezeichnet das angefochtene Urteil zu Unrecht als eine "Überraschungsentscheidung"; denn eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Der hier für alle Beteiligten ins Auge springende Streitpunkt war der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, und zwar in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß die Beteiligten das hierzu Erforderliche vortragen würden und vorgetragen hätten. Zu Hinweisen im Sinne der erwähnten Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung bestand daher keine Veranlassung, insbesondere auch nicht zu dem vom Vertreter des Bundesinteresses für erforderlich gehaltenen Hinweis, wie bestimmte Behauptungen der Prozeßbeteiligten zu würdigen seien; ein solcher Hinweis wäre im Gegenteil prozeßordnungswidrig gewesen.
Außerdem hat das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers - die Briefmarkensammlung sei noch am 1. August 1945 vorhanden gewesen - nicht als unstreitig unterstellt. Es hat vielmehr in den Gründen seines Urteils in Würdigung der Umstände dieses Falles nur erwähnt, daß der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses dem sich hierauf beziehenden Vortrag des Klägers nicht widersprochen hätten. Mit dieser Darstellung will das Berufungsgericht nicht zum Ausdruck bringen, daß das Vorbringen des. Klägers nicht mehr beweisbedürftig sei, weil es nicht bestritten werde. Es will damit vielmehr sagen, auch nach dem Vortrag des Beklagten und des Beteiligten sei nicht ersichtlich, daß dieser Sachverhalt weiter aufgeklärt werden könne und müsse. Das bedeutet aber keine Verletzung des § 86 VwGO. Auch in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, müssen die Beteiligten die nur ihnen bekannten Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten dem Gericht mitteilen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, daß die. Ungewißheit über eine Tatsache, die nach Erschöpfen der dem Gericht bekannten Erkenntnismöglichkeiten verbleibt, zu ihren Lasten geht (vgl.Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -).
Abgesehen hiervon könnte die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblichen Verletzung des § 86 VwGO nicht beruhen. Der Vertreter des Bundesinteresses ist offensichtlich auch jetzt noch nicht in der Lage, dem Gericht neue Tatsachen oder weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuteilen.
Damit erledigt sich zugleich die weitere Rüge, daß das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden sei.
2)
Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Wie sich aus Nr. 3 derselben Vorschrift ergibt, sollen den Parteien für die Nachprüfung des tatsächlichen Streitstoffes grundsätzlich zwei Gerichtsinstanzen offenstehen. Außerdem dient die dem Berufungsgericht eingeräumte prozessuale Möglichkeit der Zurückverweisung auch der Entlastung der Berufungsgerichte. Dies ist bereits durch die Entscheidung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Dezember 1958 (BVerwG VI C 198.56 [MDR 1959, 236]) zu der inhaltlich gleichen Vorschrift des § 90 Abs. 1 Buchst. a MRVO 165 als geklärt zu betrachten. Dann erfaßt § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber nicht nur die Fälle der in der Vorinstanz erfolgten Klageabweisung aus prozessualen Gründen, sondern auch solche Fälle, in denen die Vorinstanz aus anderen Gründen - wie beispielsweise im vorliegenden Fall über die Höhe des. Anspruchs - noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.
3)
Nicht verständlich ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht müsse zweimal - und davon einmal gegen seine Überzeugung - über den Anspruch des Klägers entscheiden, was nicht Rechtens sein könne. Die zweimalige Entscheidung über denselben Anspruch und die Bindung der Vorinstanz an die Ansicht der höheren Instanz ist die regelmäßige Folge der Zurückverweisung. Das Verwaltungsgericht ist gehindert, als Zeitpunkt des Verlustes der Briefmarkensammlung einen vor dem 1. August 1945 liegenden Tag anzunehmen; nur ein vor diesem Stichtag liegender Zeitpunkt betrifft den Grund des Anspruchs, weil vor diesem Stichtag entstandene Schäden keine Besatzungsschäden sind. Ob der Schaden vor oder nach dem 21. Juni 1948 entstanden ist, berührt dagegen nicht den Grund, sondern ausschließlich die Höhe des Anspruchs; es geht um die Umstellung der Forderung.
4)
Der Sache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als im Bereich der Oberfinanzdirektion M. - wie der Vertreter des Bundesinteresses ausführt - noch eine Vielzahl von Internierungsschäden zu bearbeiten seien. Die Würdigung, daß die Briefmarkensammlung des Klägers nach dem Stichtag des § 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - verlorengegangen sei, beruht ausschließlich auf den besonderen Umständen dieses Falles, die in der Nichtrückgabe der Sammlung nach Freilassung des Klägers (ausnahmsweise) noch nicht die widerrechtliche Zueignungsabsicht des Schädigers erkennen lassen. Es handelt sich also um einen Einzelfall, der für andere Internierungsfälle keine Bedeutung hat. Die hierbei in Betracht kommenden Rechtsfragen hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 15. Juli 1959 [BVerwGE 9, 86]).
5)
Abgesehen davon, daß eine Verletzung der Denkgesetze nicht festgestellt werden kann - das ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu Nr. 1 und Nr. 3 -, fehlt es für diese Rüge auch an einem Zulassungsgrund. Auch die zu § 2 AbgG gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, die nicht Fragen der Rechtsanwendung, sondern ausschließlich solche der Beweiswürdigung betreffen, lassen keine Gründe für eine Zulassung erkennen, auch nicht in der Hinsicht, daß in einem künftigen Revisionsverfahren bestimmte Erfahrungssätze aufgedeckt werden könnten: Wie aus der zuletzt genannten Entscheidung des erkennenden Senats zu entnehmen ist, gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Offiziere der britischen Besatzungsmacht fremde Sachen nicht wieder zurückgaben, sondern für sich behielten. Ob dies geschehen ist, kann daher nur im Einzelfall entschieden werden.
Sonach ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 325.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow