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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1961, Az.: BVerwG IV C 250.59

Geltendmachung des Verlustes des Betriebsvermögens eines von dem Ehegatten betriebenen Friseurgeschäftes als unmittelbarer Kriegssachschaden; Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Beteiligungsverhältnisses i.R.d. geleisteten Mitarbeit eines Ehegatten hinsichtlich des Betriebsvermögens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 250.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.05.1959 - AZ: XVI A 253/58

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 26.05.1961 - AZ: BVerwG IV C 251.59

Amtlicher Leitsatz

Die über ihre Verpflichtung hinaus im Geschäft des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau kann anteilig sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum am Betriebsvermögen als Innengesellschafterin erwerben.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 1959 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt, den Verlust des Betriebsvermögens eines von ihrem früheren Ehemann betriebenen Friseurgeschäftes zur Hälfte als ihren unmittelbaren Kriegssachschaden festzustellen. Ihre Ehe ist im Jahre 1949 geschieden worden. Die Beigeladene ist die zweite Ehefrau des im Jahre 1955 verstorbenen früheren Ehemannes der Klägerin. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag ab, weil das Friseurgeschäft im alleinigen Eigentum des geschädigten Ehemannes der Klägerin gestanden habe.

2

Ihre hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hob mit Urteil vom 11. Mai 1959 unter Zulassung der Revision die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auf, weil die Klägerin durch den Verlust des Betriebsvermögens unmittelbar geschädigt im Sinne des Lastenausgleichsrechtes sei. Zwar habe sie an den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens weder ganz noch teilweise Eigentum erlangt, denn einerseits behaupte sie selbst nicht, unmittelbar Eigentum an bestimmten Gegenständen des Betriebsvermögens etwa im Wege des Kaufes erlangt zu haben, andererseits seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß ihr Ehemann bei dem Erwerb von Gegenständen des Betriebsvermögens für die Klägerin Eigentum oder Miteigentum erworben habe.

3

Hingegen liege bei der Klägerin ein rechtsgeschäftliches Beteiligungsverhältnis hinsichtlich des Betriebsvermögens vor. Es entspreche heute der Rechtsanschauung, daß eine über den Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung hinaus geleistete Mitarbeit der Ehefrau im Zweifel nach dem Willen der Ehegattin nur gegen Entgelt geleistet werde und daß ein solches Entgelt mangels bestimmter Vereinbarungen nicht in einer festen Vergütung, sondern in einer Erfolgsvergütung, nämlich in einer irgendwie gearteten Beteiligung, bestehe. Eine derartige Beteiligung, die rechtlich als sogenannte Innengesellschaft anzusehen sei, sei insbesondere dann gegeben, wenn Ehegatten in einem gewerblichen Betrieb unter Aufteilung verschiedener Arbeitsbereiche zusammenarbeiteten. Die Klägerin habe 3.000 Mark in die Ehe eingebracht und dem Geschäft zur Verfügung gestellt. Sie habe als gelernte. Friseuse den erfahrungsgemäß ertragreicheren Damensalon des Betriebes geführt. Beide Ehegatten hätten ihren Lebensunterhalt gemeinsam aus den Geschäftserträgnissen bestritten. Eine lebensnahe Beurteilung dieser Verhältnisse müsse zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin nach dem Willen beider Ehegatten an den Überschüssen und an dem Erwerb aus der gemeinsam ausgeübten Berufstätigkeit mit einer ihrer Leistung entsprechenden Quote beteiligt sein sollte. Diese Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann seien als eine Form der bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft zu beurteilen. Danach sei sie schuldrechtlich am gesamten Geschäftsvermögen insofern beteiligt gewesen, als sie im Innenverhältnis die gleichen Ansprüche gehabt habe, die den Gesellschaftern einer gewöhnlichen Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, etwa im Falle einer Auseinandersetzung hinsichtlich des Gesamtvermögens, zuständen. Dann habe zwar kein gesamthänderisches Miteigentum am Betriebsvermögen mit Wirkung nach außen bestanden. Steuerrechtlich werde aber der Begriff des Eigentums abgewandelt und nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfaßt. Bewerte man die Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten nach einem solcher. Maßstab, dann gelange man notwendig zu der Folgerung, daß der schuldrechtliche Anteil der Klägerin an dem insoweit gemeinschaftlichen Geschäftsvermögen ihr eine Stellung einräumte, die als Miteigentum im wirtschaftlichen Sinne anzusehen sei. Für die Annahme eines solchen wirtschaftlichen Miteigentums zur gesamten Hand müsse es genügen, wenn der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen seinen Vertragspartner habe, nach dem er verlangen könne, im Innenverhältnis wie ein Teilhaber am gemeinschaftlichen Vermögen behandelt zu werden. Nach der im steuerrechtlichen Bewertungsrecht üblichen Regelung sei daher die durch Kriegseinwirkung verursachte Schädigung des Betriebsvermögens zu einem angemessenen Anteil der Klägerin zuzurechnen. Insoweit sei diese als unmittelbar Geschädigte anzusehen. Hierbei sei unerheblich, ob die Finanzbehörden der Klägerin bereits zur Zeit des Schadenseintritts einen bestimmten Anteil des Betriebsvermögens zugerechnet hätten oder nicht. Insoweit werde der Sachverhalt vielmehr unabhängig von der seinerzeitigen steuerrechtlichen Beurteilung im Lastenausgleichsrecht selbständig beurteilt. Die Höhe dieses Anteils festzustellen, sei nicht Sache des Gerichtes. Vielmehr seien die angefochtenen Entscheidungen der Lastenausgleichsbehörden aufzuheben, weil diese die unmittelbare Schädigung der Klägerin grundsätzlich verneint hätten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die von den Ehegatten vorgenommene Arbeitsteilung und auf die Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Geschäftseinrichtung von einem Anteil der Klägerin zur Hälfte ausgegangen werden könne.

4

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beteiligte als auch die Beigeladene als alleinige Erbin des verstorbenen Ehemannes Revision eingelegt. Nach Ansicht der Beteiligten ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin weder Eigentümerin noch Miteigentümerin von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gewesen sei. Zu ihren Gunsten lasse sich aber auch kein wirtschaftliches Eigentum erkennen, da ein solches nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Annahme eines unmittelbaren Schadens führen könne. Sicher sei die Klägerin nicht Eigenbesitzerin gewesen, da sie nicht den Willen gehabt habe, Gegenstände des Betriebsvermögens wie ein Eigentümer zu besitzen. So seien die von ihr für Geschäftszwecke zur Verfügung gestellten 3.000 Mark nur als ein Darlehen anzusehen; dem Finanzamt gegenüber sei ihr Ehemann als - alleiniger - Unternehmer des Betriebes angegeben worden. Wirtschaftliches Eigentum könne ihr auch nicht aus der gesetzlichen Vorschrift zugebilligt werden, wonach bei Gemeinschaften zur gesamten Hand die Wirtschaftsgüter anteilig den Beteiligten zuzurechnen seien. Zur Annahme einer Gesamthandsgemeinschaft in Form einer Innengesellschaft sei das Verwaltungsgericht nämlich allenfalls auf Grund der heutigen Rechtsanschauung gelangt. Es komme jedoch auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Schädigung an. Seinerzeit habe die Rechtsprechung bei Mitarbeit der Ehefrau eine Innengesellschaft nicht unter den heute anerkannten erleichterten Voraussetzungen bejaht. Weder sei zwischen den Ehegatten ein Vertrag über die Beteiligung der Klägerin am Reingewinn geschlossen worden, noch habe sich die Klägerin über ihre Verpflichtungen hinaus im Betrieb ihres Ehemannes betätigt. Selbst wenn sie jedoch unmittelbar Geschädigte sein sollte, so würde es sich für sie nicht um Schäden am Betriebsvermögen handeln. Sie wäre dann vielmehr nur in Form einer stillen Gesellschaft am Erfolg beteiligt, nicht aber an den Anlagewerten und deren Wertsteigerung. Sollte mithin eine Forderung der Klägerin gegenüber ihrem früheren Ehemann bestanden haben, so könne es sich hierbei nur um sonstiges Vermögen im Sinne des Bewertungsrechtes gehandelt haben.

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Demgegenüber hält die Klägerin das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, daß sie nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gewesen sei, kenne diese Rechtsansicht zweifelhaft erscheinen. Jedenfalls sei sie aber "wirtschaftliche" Miteigentümerin gewesen. Dem stehe nicht entgegen, daß der verstorbene Ehemann nach außen hin als alleiniger Unternehmer, insbesondere auch gegenüber den Finanzbehörden aufgetreten sei. Es gebe zahlreiche Gewerbebetriebe, die mit Erfolg nur dann geführt werden könnten, wenn beide Eheleute gleichzeitig in ihnen tätig seien. Für diese Betriebe sei auch bereits vor dem Gesetz über die Gleichberechtigung von der Rechtsprechung weitgehend eine Innengesellschaft der Ehegatten angenommen worden. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin weit über ihre bürgerlich-rechtliche Verpflichtung hinaus im Geschäft tätig gewesen. Sie habe von früh bis spät abends im Damensalon gearbeitet, so daß sie nicht in der Lage gewesen sei, den üblichen Verpflichtungen als Hausfrau nachzukommen. Die Hingabe der 3.000 Mark für Ankauf und Ausstattung des Geschäftes sei nicht als ein Darlehen anzusehen. Erst durch die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände habe vielmehr die gemeinsame Existenz der Eheleute gesichert werden können und sollen. Als Darlehen seien fremde Gelder aufgenommen worden. Zur rechtzeitigen Rückzahlung dieser Beträge habe die Klägerin durch ihre Mitarbeit wesentlich beigetragen. Durch die gemeinsame Einrichtung des Geschäftes sei sie auch formell Miteigentümerin der Geschäftseinrichtung geworden. Jedenfalls aber habe sie Eigenbesitz erlangt, da sie das Inventar des Geschäftes wie ein Miteigentümer besessen habe.

6

Der Beklagte ist der Revision beigetreten, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Klägerin als unmittelbar Geschädigte angesehen habe. Nur bei einem Verlust der Existenzgrundlage könne der Kreis der unmittelbar Geschädigten im Sinne der Begründung des angefochtenen Urteils weiter gezogen werden. Im vorliegenden Fall gehe es aber um einen Vermögensschaden, für den ein wesentlich engerer Begriff des unmittelbar Geschädigten bestehe. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, daß die Klägerin zwar kein Eigentum an der Geschäftseinrichtung erworben, jedoch aus einem Beteiligungsverhältnis diejenigen Ansprüche erworben habe, die den Gesellschaftern einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft im Falle einer Auseinandersetzung in bezug auf Gesamthandvermögen zuständen, so könne es hieraus noch nicht das wirtschaftliche Eigentum der Klägerin ableiten. Das Gericht habe diese seine Folgerung im wesentlichen auf die Vorschriften gestützt, nach denen für steuerliche Zwecke Gesamthandeigentum in Bruchteilseigentum verwandelt werde. Voraussetzung hierfür sei aber zunächst einmal das Gesamthandeigentum, das hier gerade zweifelhaft sei. Zu dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis könne man nur gelangen, wenn man das Miteigentum der Klägerin an den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bejahe. Dies aber habe das Verwaltungsgericht gerade verneint und damit eine das Revisionsgericht insoweit bindende Feststellung getroffen.

7

Auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist der Revision beigetreten, weil die Rechtsprechung nur für den Fall des Verlustes der Existenzgrundlage der mitarbeitenden Ehefrau aus dem Verlust des Betriebsvermögens lastenausgleichsrechtliche Ansprüche zubillige. Da freilich der Begriff des unmittelbar Geschädigten kaum "zerrissen" werden könne, müsse man die Klägerin auch als antragsberechtigt für einen Antrag auf Feststellung eines Schadens an dem Betriebsvermögen ansehen. Eine ganz andere Frage sei jedoch, ob und in welchem Umfang auf einen solchen Antrag hin der Schaden zugunsten der Klägerin festgestellt werden könne. Nicht jede der möglicherweise zahlreichen unmittelbar geschädigten und damit antragsberechtigten Personen könne verlangen, daß der Schaden für sie selbst festgestellt werde. Im Feststellungsverfahren sei vielmehr zu prüfen, wem das zerstörte Wirtschaftsgut zuzurechnen sei. Dabei müsse die steuerrechtliche Zurechnung zugrunde gelegt werden. Der zur Antrags Teilung berechtigte Geschädigte müsse seine Qualifikationen als formeller oder wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Miteigentümer nachweisen. Richtig sei wohl die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin weder Eigentümerin noch Miteigentümerin des Betriebes gewesen sei. Daß insbesondere auch kein wirtschaftliches Miteigentum vorgelegen habe, sei in der Revisionsbegründung ausgeführt worden. Sollte freilich der erkennende Senat der Ansicht sein, die Klägerin habe im vorliegenden Fall Miteigentum am Betriebsvermögen erlangt, dann fehle es an der richterlichen Feststellung, zu welchem Bruchteil dieser Miteigentumsanteil der Klägerin zugewachsen sei. Dies hätte das Verwaltungsgericht durch Ermittlung der erforderlichen Tatsachen feststellen müssen, bevor es sich zur Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen entschloß.

8

II.

Die Revisionen können keinen Erfolg haben, weil die Klägerin lastenausgleichsrechtlich erhebliches Miteigentum am Betriebsvermögen erlangt hatte.

9

Dahingestellt bleiben kann, ob nicht sogar rechtliches Eigentum als Bruchteilseigentum erworben worden ist. Der erkennende Senat hat in einem ähnlichen Fall die Möglichkeit des Eigentumserwerbs in diesem Sinne bejaht (BVerwG IV C 269.59 - Urteil vom 24. März 1961 -). Danach ist allerdings die Rechtslage zur Zeit des Eintritts des Schadens der Beurteilung zugrunde zu legen. Die durch Erlaß des Grundgesetzes oder des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) erfolgte Rechtsänderung kann daher nicht berücksichtigt werden. Nach Überzeugung des Senates kann aber auch ein vor dieser Rechtsänderung liegender Sachverhalt nach einer gewandelten Rechtsauffassung beurteilt werden. Wenn die Rechtsprechung das Entstehen einer Innengesellschaft heute unter leichteren Bedingungen annimmt als zur Zeit des Schadenseintritts, so kann dies bei Beurteilung des vorliegenden Falles berücksichtigt werden, soweit dieser Wandel der Rechtsauffassung nicht ausschließlich durch die Rechtsänderung herbeigeführt ist.

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Einen solchen Wandel der Rechtsauffassung hat auch der Bundesgerichtshof bereits in einem im Dezember 1952 entschiedenen Fall bestätigt, in dem eine im Jahre 1948 geschiedene Ehefrau Ansprüche auf die Geschäftseinrichtung eines mit dem früheren Ehemann gemeinsam betriebenen und inzwischen aufgegebenen Gaststättenbetriebes geltend macht (BGHZ 8, 249). Zu Recht stellt der Bundesgerichtshof hierzu fest, daß den Gedankengängen, die das Reichsgericht zu dieser Frage entwickelt hatte, nicht mehr gefolgt werden könne, da sie auf einer Auffassung beruhten, die mit der in das Allgemeinbewußtsein getretenen Ansicht von der Stellung der Ehefrau nicht mehr zu vereinbaren sei. Das Reichsgericht war nämlich davon ausgegangen, daß die Mitarbeit einer Ehefrau im Geschäft des Ehemannes grundsätzlich in der Erwartung geleistet werde, daß sie an der durch, ihre Mitarbeit ermöglichten Verbesserung der gemeinsamen Lebensführung teilhabe und ihr bei Ableben ihres Ehemannes ein entsprechendes Erbteil zufalle. Es hat daher in der Regel die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb auch dann für unentgeltlich erachtet, wenn sie über die in § 1356 BGB gesetzte Verpflichtung hinaus erfolgt war.

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Von dieser Rechtsprechung haben sich der Bundesgerichtshof und auch das Bundesverwaltungsgericht gelöst. Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat für den Betrieb einer Gastwirtschaft die Begründung einer Innengesellschaft bejaht und daraus die für die Entscheidung seines Falles genügende Feststellung getroffen, daß die Ehefrau jedenfalls als Geschäftsfrau das Recht gehabt habe, selbständig Nutzungen aus dem Betrieb zu ziehen (BVerwG III C 268.57 in MDR 60, 73). Der erkennende Senat hat es für möglich erachtet, daß eine in einer Fleischerei mithelfende Ehefrau Ansprüche auf ein Sparguthaben hat, das aus Erträgnissen des Geschäftes auf den Namen des. Ehemannes angelegt, worden war (BVerwG IV C 104.58 in RLA 59, 93). Von einem Kleingewerbebetrieb, in der, beide Ehegatten mitarbeiten, will der Senat annehmen, daß er in der Regel beiden Eheleuten zu gleichen Teilen gehört (BVerwG IV C 329.59 in BVerwGE 11, 167[BVerwG 21.10.1960 - BVerwG IV C 329.59]).

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Auch diese neuere Rechtsprechung über die Begründung einer Innengesellschaft setzt freilich voraus, daß die Ehefrau über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus im Betriebe tätig geworden ist. Ins ist in vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsverletzung bejaht worden. Insbesondere ist hierfür von Bedeutung, daß die Klägerin als ausgebildete Friseuse den Damensalon selbständig geführt hat und daß sie 3.000 Mark in die Ehe eingebracht hat, die in das Geschäft geflossen sind. Durch die damit begründete Innengesellschaft zwischen den Ehegatten ist ein Beteiligungsverhältnis entstanden, auf Grund dessen die Klägerin im vorliegenden Falle sehr wohl rechtliches Eigentum an einem Teile des Geschäftsinventars erlangt haben könnte.

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Zur Rechtfertigung seiner Entscheidung konnte sich das Verwaltungsgericht allerdings darauf beschränken, daß die Klägerin jedenfalls wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 229 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - XAG - erlangt habe. Der erkennende Senat hat in dem Urteil BVerwG IV C 269.59 vom 24. März 1961 bereits auf die Möglichkeit einer solchen Auswirkung der Innengesellschaft hingewiesen. Das wirtschaftliche Eigentum ist zwar auf die in § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) bestimmten Fälle beschränkt. Im vorliegenden Falle ist Eigenbesitz der Klägerin anzunehmen, da sie sich auf Grund der gesamten Umstände sehr wohl als Miteigentümerin zu einem Bruchteil fühlen konnte. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils entnimmt der Senat zur Genüge, daß sie die Geschäftseinrichtung anteilig wie ein Eigentümer besessen hat.

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Der beteiligten ist einzuräumen, daß es an sich Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen wäre, die Höhe des Anteils der Klägerin festzustellen. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß im Interesse einer Einschränkung der Prozesse die Verwaltungsgerichte über alle streitigen Fragen zu entscheiden haben, die zum Erlaß des erstrebten Bescheides zu klären sind. Immerhin hat der Senat im vorliegenden Falle davon abgesehen, allein aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufzuheben, zumal das Verwaltungsgericht bereits auf die ihm als gerecht erscheinende Lösung hingewiesen hat. Eine Beteiligung der Klägerin zur Hälfte erscheint auch dem erkennenden Senat auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts als angemessen.

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Danach waren die Revisionen der Beteiligten und der Beigeladenen zurückzuweisen, wodurch beide für das Revisionsverfahren je zur Hälfte kostenpflichtig wurden.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß