Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1961, Az.: BVerwG VIII C 445.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 445.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 16789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.06.1959 - AZ: 47 VI 58
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger stellte am 1. September 1953 beim Landratsamt den Antrag, ihm den Ausweis A für Heimatvertriebene zu erteilen. Er gab u.a. an: Er habe seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1937, am 1. September 1939 und im Zeitpunkt seiner Vertreibung im Oktober 1944 in Jugoslawien gehabt. Seine Staatsangehörigkeit sei am 31. Dezember 1937 die jugoslawische und am 8. Mai 1945 die ungarische gewesen. Seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige, seine Muttersprache sei die deutsche, und er habe auch eine deutsche Volksschule besucht. Er habe seinen Heimatort im Jahre 1939 verlassen und sich studienhalber nach München begeben.
Mit Bescheid vom 27. April 1955 lehnte das Landratsamt den Antrag ab, und zwar mit der folgenden Begründung: Der Kläger habe sein Studium im Jahre 1941 beendigt, sei jedoch weiterhin in München verblieben. Hier habe er im Jahre 1942 geheiratet und einen Hausstand gegründet sowie seit dem 1. Januar 1944 als Alleininhaber einen Druckereibetrieb geführt. Auf diese Weise habe er erkennen lassen, daß er nicht die Absicht gehabt habe, wieder an seinen früheren Wohnsitz in Jugoslawien zurückzukehren. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 2. Mai 1955 zugestellt.
Nach Ablauf eines Jahres bat der Kläger durch Schriftsatz vom 14. Mai 1956 das Landratsamt, seinen Antrag erneut zu prüfen; der Bescheid vom 27. April 1955 sei aus mancherlei Gründen fehlerhaft. Sein Wohnsitz habe sich zur Zeit der Vertreibungsmaßnahmen noch in Jugoslawien befunden. Er habe niemals die Absicht gehabt, sich, wenn auch nur für kurze Zeit, in München niederzulassen. Dies hat er eingehend begründet.
Den erneuten Antrag lehnte das Landratsamt durch Bescheid vom 25. August 1956 ab. Es begründete diesen Bescheid u.a. folgendermaßen: Da gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. April 1955 eine Beschwerde nicht erhoben worden sei, sei er rechtsbeständig geworden. Nach nochmaliger eingehender Prüfung der Akten sei das Landratsamt auch auf Grund der neuerlichen Eingaben nicht in der Lage, einen anderen Standpunkt einzunehmen. Die Tatsachen, daß der Kläger nach Beendigung seines Studiums in München geheiratet, einen Hausstand begründet und am 1. Januar 1944 einen Druckereibetrieb, der ihm eine gute Existenz biete, eröffnet habe, ließen nicht die Vermutung aufkommen, daß er beabsichtigt habe, wieder nach Jugoslawien zurückzukehren.
Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch die Regierung von Oberbayern mit Beschwerdebescheid vom 22. November 1956 zurückgewiesen. Zur Begründung ist hier ausgeführt: Dem Kläger könne zugegeben werden, daß er bei seinem Eintreffen in Deutschland die Absicht gehabt habe, sich hier nur kurzfristig aufzuhalten. Als er dann aber in Deutschland geheiratet und hier auch einen Druckereibetrieb übernommen habe, habe von einer zeitlich begrenzten Wohnsitznahme in der Bundesrepublik nicht mehr die Rede sein können. Selbst wenn man also dem Kläger darin folgen wolle, daß er damals in Jugoslawien noch einen Wohnsitz beibehalten habe, so würde doch jedenfalls der Wohnsitz in München der für seine Lebensverhältnisse entscheidende Wohnsitz geworden sein. Da es für eine Wohnsitzbegründung nur darauf ankomme, daß der Wille bestanden habe, bis auf weiteres sich am Orte dieses Wohnsitzes aufzuhalten, müsse München als solcher Wohnsitz angesehen werden.
Darauf hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen, und zwar mit der folgenden Begründung:
Der vom Kläger am 1. September 1953 gestellte Antrag auf Erteilung des Ausweises A sei vom Landratsamt abgelehnt worden, und dieser ablehnende Bescheid sei unanfechtbar geworden. Die vom Kläger in seinem erneuten Antrage vorgebrachten Tatsachen seien keine solchen, die er nicht schon in dem früheren Verfahren hätte vorbringen können. Infolgedessen habe er keinen Rechtsanspruch auf eine erneute sachliche Würdigung seines Antrages.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und den Beklagtem für verpflichtet zu erklären, ihn als Heimatvertriebenen anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises A. Dieser Ausweis wird nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebeneangesetzes - BVFG - den Heimatvertriebenen erteilt. Daher hat der Kläger dann einen Anspruch auf den Ausweis A, wenn er Heimatvertriebener ist.
Wer Heimatvertriebener ist, ergibt sich aus § 2 in Verbindung mit § 1 BVFG, Unter Bezugnahme auf diese Vorschriften macht der Kläger geltend, er sei Heimatvertriebener; denn er habe am 31. Dezember 1937 als deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 gehabt und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verloren. Die Behörde, die nicht in Abrede nimmt, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger war und am 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet gehabt hat, hat jedoch den Antrag des Klägers auf Erteilung des Ausweises abgelehnt mit der Begründung, der Kläger habe seinen alleinigen oder doch zumindest den gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmenden Wohnsitz schon vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen nach München verlegt. Darüber, ob dies zutrifft, war, da der Kläger Klage erhoben hat, im Verwaltungsrechtswege zu entscheiden.
Wo der Wohnsitz und gegebenenfalls der bestimmende Wohnsitz einer Person sich befindet, ist Tat- und Rechtsfrage (Urteil vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 123.59 -, Leitsatz DÖV 1961 S. 194). Zur Tatfrage hat die Tatsacheninstanz die erforderlichen Feststellungen zu treffen, die dann gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren verbindlich sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch zur Wohnsitzfrage keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Er ist von der Rechtsansicht ausgegangen, zu einer Klagabweisung deshalb verpflichtet zu sein, weil der Antrag des Klägers auf Erteilung des Ausweises A in einem früheren Verwaltungsverfahren durch die Ausstellungsbehörde bereits abgelehnt worden und diese Ablehnung rechtsbeständig geworden war. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, die von ihm in seinem erneuten Antrage vorgebrachten Tatsachen schon in dem früheren Verfahren vorzubringen.
Dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht gefolgt werden. So hat dehn der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall im Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 18 = DVBl. 1961 S. 88 = ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135, zu dieser Rechtsfrage ausgeführt:
"Es bedarf hier keiner Stellungnahme zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde über einen Antrag erneut sachlich entscheiden muß, wenn ein inhaltlich gleicher Antrag desselben Antragstellers bereits einmal abgelehnt worden und die Ablehnung rechtsbeständig geworden ist, und wann sie anderseits einen solchen Antrag ohne sachliche Prüfung unter Hinweis auf die bereits unanfechtbar gewordene frühere Entscheidung ablehnen darf. In jedem Falle ist die Behörde zu einer erneuten sachlichen Entscheidung nach ihrem Ermessen berechtigt (vgl. die Urteile vom 24. Januar 1957 - BVerwG I C 195.54 -, DÖV 1957 S. 344 = NJW 1957 S. 922 , vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 -, DVBl. 1960 S. 727, und vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -; Baring, NJW 1952 S. 1073). Entscheidet die Behörde sich, wie sie das hier getan hat, für eine sachliche Prüfung, so ist der Antragsteller, falls sie hierbei zu einem unrichtigen Ergebnis kommt, in seinen Rechten verletzt; ihm steht uneingeschränkt der Verwaltungsrechtsweg offen."
Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, führen zu dem Ergebnis, daß in Fällen der vorliegenden Art über den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Ausweises im Verwaltungsrechtswege sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in vollem umfange zu entscheiden ist. Dies aber hat die Tatsacheninstanz unterlassen. Daher sind entscheidungserhebliche Umstände ungeklärt geblieben, so insbesondere die vom Beklagten bejahte, vom Kläger hingegen verneinte Frage, ob der Kläger schon vor dem Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen den Willen gehabt hat, sich in München nicht nur vorübergehend niederzulassen und diese Stadt zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen. Dem Bundesverwaltungsgericht als einem Revisionsgericht sind eigene tatsächliche Feststellungen versagt. Die Sache mußte daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Ratschke