Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1961, Az.: BVerwG II C 157.58
Versorgung der ehemaligen Schutzpolizeibeamten der Länder nach dem (Reichs=)Bundesversorgungsgesetz; Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht gegeben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 157.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 12.07.1955 - AZ: 279.52
- VGH Hessen - 27.06.1958 - AZ: OS I 142.55
Rechtsgrundlagen
- § 66 a G 131
- § 51 SGG
- § 41 Abs. 3 VwGO
Fundstelle
- RiA 1962, 48
Amtlicher Leitsatz
Für Ansprüche aus § 66 a G 131 ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Fortentwicklung von BVerwGE 11, 92).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1958 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Juli 1955 werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger bezog bis zum Zusammenbruch des Reiches auf Grund des Gesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (RGBl. I S. 597) und des Preuß. Schutzpolizeibeamtengesetzes vom 16. August 1922 (GS S. 251) nebst seinen Änderungen in Verbindung mit dem Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 in der Fassung vom 31. Juli 1925 (RGBl. I S. 165), später vom 1. April 1939 (RGBl. I S. 663), als ehemaliger preußischer Polizeioberwachtmeister eine ihm durch Bescheid des Versorgungsamtes Soest vom 27. Juli 1926 bewilligte, dann durch Änderungsbescheid vom 30. März 1928 erhöhte Rente. Sie wurde ihm vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches zuletzt vom Versorungsamt Berlin-Schöneberg gezahlt. Im Jahre 1946 übernahm das Versorgungsamt Darmstadt die Rentenzahlung, stellte sie aber Ende April 1950 mit der Begründung ein, die in dem Hessischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom 8. April 1947 (GVBl. S. 19) bestimmten Zahlungsvoraussetzungen seien nicht gegeben.
Der Regierungspräsident in Wiesbaden lehnte durch Bescheid vom 16. April 1951 den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Rente nach dem Schutzpolizeibeamtengesetz der Länder in Verbindung mit dem Reichsversorgungsgesetz auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens der Landesversicherungsanstalt Hessen ab.
Der Kläger beantragte nach erfolglosem Einspruch im Verwaltungsstreitverfahren,
den Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 16. April 1951 und dessen Einspruchsbescheid vom 3. Juni 1952 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, Polizeidienstbeschädigtenrente nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922, des Preußischen Schutzpolizeibeamtengesetzes vom 16. August 1922, des Hessischen Gesetzes über die Schutzpolizei vom 20. Juli 1923 (RegBl. S. 249) sowie des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz = BVG) vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es handle sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Versorgungsverfahrens; im Rahmen dieses Verfahrens sei nach § 57 des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1939 eine Änderung der Versorgung nur bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zulässig, und eine solche liege hier nicht vor.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten durch Urteil vom 27. Juni 1958 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallender. Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG - gegeben; § 184 BBG stehe dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift gerade verhindern solle, daß bei bereits anhängigem Verfahren eine Änderung des Rechtsweges eintritt. Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG, wenngleich es sich um eine auf Grund des Polizeibeamtenrechts zu gewährende Versorgung in Form einer Beschädigtenrente nach dem Reichsversorgungsgesetz handle. Als Grundlage der mit der Klage angefochtenen Bescheide kämen § 57 des Reichsversorgungsgesetzes und § 65 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen in der Fassung vom 2. November 1934 (RGBl. I S. 1113) in Betracht. An die Stelle dieser Vorschriften seien die mit ihnen zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften des § 62 BVG und des § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (BGBl. I S. 202) getreten. Der angefochtene Bescheid sei zwar - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - kein Änderungsbescheid im Sinne des § 57 des Reichsversorgungsgesetzes oder des § 62 BVG, sondern ein Berichtigungsbescheid im Sinne des § 65 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen in der Fassung vom 2. November 1934 bzw. des § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955. Aber auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien hier nicht gegeben.
Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1958 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung der vom Berufungsgericht angewendeten Vorschriften des Versorgungsrechts und der allgemeinen Denkgesetze.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, hilfsweise um Verweisung der Sache an das Sozialgericht in Darmstadt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Zu Unrecht haben die vorinstanzlichen Gerichte angenommen, daß für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Der Kläger gehört zwar zu den früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, nämlich zu den ehemaligen Schutzpolizeibeamten der Länder, die am 8. Mai 1945 wegen der Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung nach Maßgabe des Reichsversorgungsgesetzes erhalten haben und nach der Vorschrift des § 66 a G 131 die im Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung erhalten, sofern sie in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 einbezogen sind. Diesen Versorgungsanspruch kann der Kläger aber nicht im allgemeinen Verwaltungsrechtsweg verfolgen, sondern nur im Sozialgerichtsweg.
Nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1958 [BGBl. I S. 613]) - SGG - entscheiden die Sozialgerichte über die Angelegenheiten der "Kriegsopferversorgung". Das Bundessozialgericht (BSGE 10, 206 ff. [BSG 28.07.1959 - 11/8 RV 67/57]) versteht den Begriff der "Kriegsopferversorgung" im weitesten Sinne und vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, daß hierunter auch die Versorgung der den Kriegsopfern gleichgestellten Personen zu verstehen sei, nämlich derjenigen Personen, die zwar nicht vom Bundesversorgungsgesetz erfaßt sind, die aber Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen können, mithin Ansprüche, die in den Bereich der Kriegsopferversorgung fallen. Dem hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz sich durch sein Urteil vom 17. August 1960 (BVerwGE 11, 92), auf das die Parteien hingewiesen worden sind, angeschlossen. Diese Rechtsprechung ist sinnvoll und entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Anwendung des Rechts. Deswegen schließt sich ihr auch der erkennende Senat an.
Das eben gekennzeichnete Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts betrifft allerdings nicht einen Angehörigen des von § 66 a G 131 erfaßten Personenkreises, dem der Kläger zuzurechnen ist, sondern betrifft den Personenkreis des § 66 G 131. Für den Personenkreis des § 66 a G 131 kann aber, was den Rechtsweg anbetrifft, nichts anderes gelten als für den des § 66 G 131. Hier wie dort ist eine Gruppe von Personen erfaßt, die früher Angehörige des öffentlichen Dienstes waren, deren Versorgungsverhältnis am 8. Mai 1945 nach den Vorschriften über die Kriegsopferversorgung geregelt war und deren Versorgung von den Versorgungsämtern durchgeführt wurde. § 66 a G 131 bestimmt überdies ebenso wie § 66 G 131, daß der betroffene Personenkreis Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen kann. Ein Unterschied besteht zwischen § 66 a G 131 und § 66 G 131 nur, soweit § 66 a G 131 eine Dienstbeschädigung und § 66 G 131 eine andere in der Dienstzeit zugezogene Beschädigung voraussetzt. Dieser Unterschied kann jedoch eine unterschiedliche Rechtswegeregelung nicht rechtfertigen, weil es hier nur darauf ankommt, ob der Betroffene am 8. Mai 1945 - ebenso wie heute - Versorgungsansprüche "spezialversorgungsrechtlicher Art" hatte, die ihrer Natur nach zu dem Bereich der "Kriegsopferversorgung" gehören. Daß § 79 G 131 der Zuständigkeit des Sozialgerichts nicht entgegensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem vorerwähnten Urteil vom 17. August 1960 dargelegt.
Die Sache hätte somit schon im ersten Rechtszuge an das zuständige Sozialgericht abgegeben werden müssen (§ 215 Abs. 6 SGG).
Die Urteile der Vorinstanzen müssen deshalb aufgehoben und die Sache auf den Hilfsantrag des Klägers an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges verwiesen werden (§§ 141, 125 Abs. 1 und 41 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Über die Kosten ist nicht zu entscheiden, weil sie nach § 155 Abs. 4 VwGO als Teil der Kosten zu behandeln sind, die bei dem Sozialgericht erwachsen.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch