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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1961, Az.: BVerwG VIII CB 178.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 178.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.09.1960 - AZ: I A 1036/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1960 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am ... 1893 geborene Kläger war seit dem Jahre 1921 im preußischen Forstdienst tätig. Seine Übernahme in das Beamtenverhältnis scheiterte wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus. Der Beklagte ordnete im Wege der Wiedergutmachung die Anstellung des Klägers als Forstmeister (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO) mit einem angenommenen Ernennungsdatum vom 1. Juli 1937 an. Er wies den weitergehenden Antrag des Klägers, ihm die Rechtsstellung eines Oberforstmeisters (Besoldungsgruppe A 2 b RBO) zu gewähren, zurück. Einen erneuten Antrag des Klägers auf Nachholung der Beförderung lehnte der Beklagte ab. Der Kläger ist im Jahre 1952 als Forstmeister in das Beamtenverhältnis berufen worden und mit dem Ablauf des Jahres 1958 in den Ruhestand getreten.

2

Das Landesverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als ob dieser am 1. Juli 1937 als Forstmeister in das Beamtenverhältnis übernommen und am 1. Oktober 1943 zum Oberforstmeister befördert worden wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es hat festgestellt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, daß für den Kläger, auch wenn keine politischen Bedenken gegen ihn bestanden hätten, bis zum 8. Mai 1945 eine Planstelle der Gruppe A 2 b RBO bewilligt worden wäre. Daß der Kläger unter Funktionswechsel in eine bestehende Planstelle dieser Besoldungsgruppe befördert worden wäre, sei unwahrscheinlich und werde von ihm selbst auch nicht behauptet. Auch für den Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 lasse sich keine Feststellung im Sinne des Klageanspruchs treffen.

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

5

Der Kläger meint zwar, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu: Abgesehen davon, daß das Gesetz über den Vierjahresplan und die daraus folgende Weisungsbefugnis des Beauftragten für den Vierjahresplan gegenüber allen Reichsministerien übersehen worden sei, verkenne die angegriffene Entscheidung, daß die besonderen Verhältnisse aus der Zeit von 1937 bis 1943 nicht an der heutigen Verwaltungspraxis gemessen werden könnten. Das Urteil wende die Rechtsgrundsätze des demokratischen Staates auf eine Zeit an, in der das Führerprinzip die Maxime der Verwaltung bestimmt und beherrscht habe. Diese Angriffe werfen keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen des Bundesrechts auf. Welche Beförderung ein durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes ohne die Verfolgung erlangt haben würde, ist eine Frage tatsächlicher Art. Das Revisionsgericht kann gemäß § 137 Abs. 1 und 2 VwGO nur nachprüfen, ob die Vorschrift des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, die die Rechtsgrundlage für die Bemessung des Umfangs des Wiedergutmachungsanspruches bildet, richtig angewendet worden ist oder ob in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind. Die Beurteilung der Verhältnisse, die für die Frage erheblich sind, ob der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine Beförderung erreicht haben würde, liegt auf tatsächlichem Gebiet und würde deshalb in einem künftigen Revisionsverfahren für das Revisionsgericht bindend sein. Eine Nachprüfung der Frage, ob das Berufungsgericht das Gesetz über den Vierjahresplan verletzt, d.h. nicht oder unrichtig angewendet hat, ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zulässig, da dieses Gesetz kein revisibles Bundesrecht ist; denn wenn über die Anwendung von reichsrechtlichen Vorschriften auf einen beamtenrechtlichen Tatbestand entschieden wird, der vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegt, handelt es sich nicht um die Anwendung von Bundesrecht(Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 -, DVBl. 1959 S. 703 = NJW/RzW 1959 S. 522). Soweit sich die Entscheidung der Tatsacheninstanz auf das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen bezieht, auf deren Verletzung die Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann, ist sie nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

6

Eine Zulassung der Revision aus dem Grunde, weil die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche oder auf einem Verfahrensmangel beruhe, kommt nicht in Betracht, weil nicht zu ersehen ist, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Kläger führt zwar aus, die Frage, ob die Beweisaufnahme eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür erbracht habe, daß der Kläger, wenn er politisch nicht mißliebig gewesen wäre, bis 1943 zum Oberforstmeister befördert worden wäre, hänge von der Beweiswürdigung ab. Die Beweiswürdigung unterläge jedoch in einem künftigen Revisionsverfahren nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, weil dieses, wie bereits ausgeführt, nach § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden wäre, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind; hierher gehört die Rüge unrichtiger Beweiswürdigung nicht.

7

Die Revision ist unzulässig.

8

Wenn in einem Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen worden ist, kann sie nur dann mit Erfolg eingelegt werden, wenn einer der im § 133 VwGO genannten Gründe vorliegt. Daß dies der Fall sei, wird vom Kläger selbst nicht behauptet.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus