Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1961, Az.: BVerwG VII P 11.59
Anforderungen an die Wirksamkeit der Anfechtung einer Hauptpersonalratswahl; Rechtliche Ausgestaltung der Beschwerdebefugnis einer Gewerkschaft im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens; Rechtliche Ausgestaltung der Beschwerdefrist einer Anschlussbeschwerde des Hauptpersonalrats; Rechtliche Qualifizierung der Organqualität einer Gewerkschaft im Rahmen der Personalvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 11.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 04.11.1958 - AZ: PV 7 u. 8/58
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.09.1959 - AZ: CB 15/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1961, 815-816 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 176-177 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1962, 815
- VerwRspr 13, 829
Amtlicher Leitsatz
Hat eine in einer Dienststelle vertretene Gewerkschaft von dem ihr gemäß § 22 PersVG zustehenden Wahlanfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht, so hat sie keinen Anspruch darauf, in dem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren beteiligt zu werden.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1959 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 5. und 6. März 1958 durchgeführte Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesminister für Verteidigung wurde von den Antragstellern für die Gruppen der Angestellten und Arbeiter angefochten und durch Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 6. Oktober 1958 mit der Begründung für ungültig erklärt, daß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und des Wahlverfahrens verstoßen worden sei. Abgesehen davon, daß einige wahlberechtigte Arbeiter und Angestellte von der Wahl ausgeschlossen gewesen seien, seien nicht währbare Bewerber gewählt und Wahlvorschläge zugelassen worden, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hätten. An dem Verfahren erster Instanz waren der Hauptpersonalrat und der Bundesminister für Verteidigung beteiligt. Gegen diesen Beschluß hat die nicht beteiligt gewesene Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Tranport und Verkehr mit Schriftsatz vom 20. November 1958 - eingegangen bei Gericht am 21. November 1958 - Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
- 1.
den Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Köln PV 7 und 8/58 vom 4. November 1958 in vollem Umfang aufzuheben und den Antrag der Antragsteller 1) bis 8), die am 5. und 6. März 1958 durchgeführte Wahl des Hauptpersonalrats beim Bundesminister für Verteidigung für die Gruppen der Angestellten und Arbeiter für ungültig zu erklären, zurückzuweisen,
- 2.
hilfsweise,
die am 5. und 6. März 1958 durchgeführte Wahl des Hauptpersonalrats beim Bundesminister für Verteidigung für die Gruppen der Angestellten und Arbeiter nur insoweit für ungültig zu erklären, als nicht die Hauptpersonalratsmitglieder der Gewerkschaft ÖTV betroffen sind.
Der Hauptpersonalrat hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1958 - eingegangen bei Gericht am 16. Dezember 1958 - gegen den ihm am 7. November 1958 zugestellten Beschluß "Anschlußbeschwerde" eingelegt und sich dem Hauptantrag des Beschwerdeführers angeschlossen.
Der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 14. September 1959 die Beschwerden als unzulässig verworfen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführende Gewerkschaft ÖTV sei nicht beschwerdebefugt, weil sie nicht als Beteiligte im Sinne von § 83 ArbGG angesehen werden kenne. Beteiligt in einem Wahlanfechtungsverfahren sei nur diejenige Gewerkschaft, die von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch mache. Der Auffassung der Gewerkschaft, sie müsse deshalb als Beteiligte gelten, weil sie einen Wahlvorschlag eingereicht habe, der durch die Ungültigkeitserklärung der Wahl berührt werde, stehe entgegen, daß sie gemäß § 15 Abs. 4 PersVG zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht befugt sei.
Die Anschlußbeschwerde des Hauptpersonalrats sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen sei und es eine Anschlußbeschwerde derart, daß ein Beteiligter, der selbst die Beschwerdefrist versäumt habe, sich mit einem eigenen Beschwerdeantrag an der von einem anderen rechtzeitig eingelegten Beschwerde beteilige, nicht gebe.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Frage, ob die in der Dienststelle vorhandenen Gewerkschaften Beschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren auch dann einlegen können, wenn sie an dem Verfahren erster Instanz nicht teilgenommen haben, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Die Gewerkschaft OTV, der dieser Beschluß laut Postzustellungsurkunde am 2. November 1959 zugestellt wurde, hat mit Schriftsatz vom 16. November 1959 - eingegangen bei Gericht am 17. November 1959 - von der Rechtsbeschwerde Gebrauch gemacht.
Wegen des erst am 17. November 1959 erfolgten Eingangs der Rechtsbeschwerde hat die Rechtsbeschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diesen Antrag wie folgt begründet:
Dem Prozeßbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin sei von seiner Auftraggeberin der 3. November 1959 als Zustellungsdatum angegeben worden. Ein entsprechender Vermerk habe sich auf der dem Prozeßbevollmächtigten übersandten Ausfertigung des Beschlusses befunden. Dieser Vermerk stamme von dem bei der Gewerkschaft ÖTV beschäftigten Fräulein Hausberg, dem bei der Zustellung das Schriftstück übergeben worden sei und das behaupte, daß die Zustellung tatsächlich erst am 3. November 1959 stattgefunden habe. Im übrigen sei Fräulein H. über die Bedeutung der Fristen und Zustellungsvermerke unterrichtet gewesen und habe sich sorgfältig an die erteilten Weisungen gehalten. Zur Glaubhaftmachung wurden eidesstattliche Erklärungen des Gewerkschaftssekretärs Hans Krüger und des Fräulein Rosemarie Hausberg beigefügt.
In der Sache selbst beantragt die Rechtsbeschwerdeführerin,
- 1.
den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1959 - CB 15/58 - aufzuheben und nach den von der Rechtsbeschwerdeführerin in der zweiten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden,
- 2.
hilfsweise,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. September 1959 mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Rechtsbeschwerdeführerin vor:
Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht eine Beschwerdebefugnis mit der Begründung verneint, daß sie nicht Beteiligte im Sinne von § 83 Abs. 1 ArbGG sei. Tatsächlich sei sie aber nicht nur deshalb als Beteiligte anzusehen, weil sie einen Wahlvorschlag eingereicht habe, der durch die Anfechtung und Ungültigkeitserklärung der Wahl berührt werde, sondern auch deshalb, weil sie als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft ein selbständiges Anfechtungsrecht besitze und dieses Anfechtungsrecht auch noch im Beschwerdeverfahren geltend machen könne.
Im übrigen sei zu prüfen gewesen, ob es sich bei den antragstellenden Verbänden überhaupt um anfechtungsberechtigte Gewerkschaften handle.
Die Antragsteller zu 2) bis 8) beantragen,
die Rechtsbeschwerde als unzulässig evtl. als unbegründet zu verwerfen,
und machen geltend, daß durch die inzwischen stattgefundene Neuwahl des Hauptpersonalrates die Sache gegenstandslos geworden sei und es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Rechtsbeschwerdeführerin fehle.
Der beteiligte Hauptpersonalrat hat keinen Antrag gestellt.
II.
Auf Grund der von der Rechtsbeschwerdeführerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sieht der Senat die Rechtsbeschwerdefrist für gewahrt an.
Die Rechtsbeschwerde kann jedoch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), die in erster Instanz nicht beteiligt wurde, wäre nur dann zu einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung befugt gewesen, wenn ihre Beteiligung in erster Instanz zu Unrecht unterblieben wäre. Dann hätte sie nur im Wege der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, diesen Verfahrensmangel geltend zu machen.
Gemäß § 83 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG -, der gemäß § 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - für das Beschlußverfahren in Personalvertretungssachen entsprechend gilt, sind in dem Verfahren neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Stellen zu hören, "die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind", Wer als Beteiligter zu gelten hat, ergibt sich daher - auf das Personalvertretungsrecht angewandt - aus den jeweils dem Verfahren zugrunde liegenden materiellrechtlichen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 2 zu § 83 ArbGG).
Die Gewerkschaften sind keine Organe der Personalvertretung. Ihre Befugnisse im Bereich der Personalvertretung sind im Personalvertretungsgesetz genau abgegrenzt. Bei der Wahl des Personalrats sind sie nicht beteiligt, und es steht ihnen namentlich nicht das Recht zu, Wahlvorschläge einzureichen, mögen sie auch in der Praxis auf die Gestaltung von Wahlvorschlägen maßgeblichen Einfluß nehmen. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind gemäß § 15 Abs. 4 PersVG nur die wahlberechtigten Bediensteten befugt. Den bei der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften steht gemäß § 22 Satz 1 PersVG lediglich das Recht zu, binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anzufechten. Von dieser Befugnis hat aber die Rechtsbeschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Damit kommt sie als Beteiligte in dem von den Antragstellern eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren nicht in Frage, mag sie auch aus gewerkschaftlichen Gründen an dem Ausgang dieses Verfahrens "interessiert" sein, Würde jeder zur Wahlanfechtung Befugte in einem Wahlanfechtungsverfahren als Beteiligter gelten, dann müßten folgerichtig sämtliche wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle beteiligt worden, weil gemäß § 22 Satz 1 PersVG auch mindestens drei Wahlberechtigte zur Anfechtung der Personalratswahl legitimiert sind.
Die Auffassung, das die Wahlanfechtung auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist in einem anhängigen Wahlanfechtungsverfahren im Beschwerdewege nachgeholt werden könnte, ist so wenig rechtlich fundiert, daß sie keiner besonderen Widerlegung bedarf.
Da mithin die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin vom Oberverwaltungsgericht mit Recht deshalb als unzulässig verworfen wurde, weil sie zur Beschwerde nicht befugt war, ist kein Raum für die Erörterung von Fragen, die den Bestand der erstinstanzlichen Entscheidung berühren.
Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel