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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1961, Az.: BVerwG II C 39.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 39.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
VGH Baden-Württemberg - 23.01.1961 - AZ: I 283.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 23. Januar 1961 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Entlassungsverfügung des Beklagten vom 3. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten des Aussetzungsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Aussetzungsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde am 30. September 1956 infolge der Verstaatlichung der Polizei als Polizeihauptwachtmeister in den Dienst des Landes ... übernommen. Er verfolgt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung seiner Entlassung aus diesem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Klage ist vom Verwaltungsgericht ... abgewiesen und die Berufung hiergegen ist vom Verwaltungsgerichtshof ... zurückgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der vom Beklagten angeordneten sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung teilweise stattgegeben und angeordnet, daß dem Kläger vom 1. Oktober 1958 an bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage die Hälfte seiner bisherigen Dienstbezüge auszuzahlen sei. Diese Anordnung hat das Berufungsgericht in Anschluß an die Zurückweisung der Berufung durch Beschluß vom 23. Januar 1961 mit der Begründung aufgehoben, die Weiterzahlung von Gehaltsbezügen sei wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung nicht mehr zulässig.

2

Nach Einlegung der Revision hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 23. Januar 1961 erhoben und außerdem die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterzahlung der halben Dienstbezüge durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - beantragt.

3

Das Begehren des Klägers nach einstweiligem Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.

4

Die Beschwerde, mit der der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen Rechtsschutz herbeiführen will, ist unzulässig. Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 23. Januar 1961 gehört nicht zu den Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts, welche mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) verworfen werden.

5

Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht das Revisionsgericht zuständig, sondern nach Einlegung der Revision wieder das Verwaltungsgericht ... Denn das für eine solche Anordnung zuständige Gericht ist nach § 123 Abs. 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtzuges und nur während des Berufungsverfahrens das Berufungsgericht, also in keinem Falle das Revisionsgericht (vgl. hierzu Kommentare zur Verwaltungsgerichtsordnung, u.a. Eyermann-Fröhler, Randnote 19 zu § 123, Ule, Erl. III zu § 123; Köhler, Erl. IV 2 zu § 123; Klinger, Erl. C 1 zu § 123).

6

Jedoch kann dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entnommen werden, daß der Kläger die Anordnung der Weiterzahlung des halben Gehalts in der verfahrensrechtlich dafür vorgesehenen Form hat beantragen wollen. Daraus folgt, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall als ein an das Revisiongericht gerichteter Antrag auf - weitere - Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung auszulegen ist. Dieser Antrag ist zulässig, insoweit ist das jeweils mit der Hauptsache befaßte Instanzgericht zuständig, hier also das Revisionsgericht (§§ 141, 125 Abs. 1, 80 Abs. 3 VwGO).

7

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muß aber daran scheitern, daß die Revision offensichtlich unbegründet ist und daß infolgedessen die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung mit dem privaten Interesse des Klägers an einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung zu einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis führt.

8

Dem Berufungsurteil liegen die Vorschriften des Baden-Württembergischen Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeibeamten vom 21. November 1955 (GesBl. S. 245) - PBG - und des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. November 1946 (RegBl. S. 249) - BG - zugrunde. Es ist insoweit zwar der rechtlichen Prüfung im Revisionsverfahren zugänglich (§ 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG - in Verbindung mit § 191 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht aber offensichtlich weder auf fehlerhafter Anwendung der eben angeführten landesrechtlichen Vorschriften noch auf den von der Revision geltend gemachten Verfahrensmangeln.

9

Auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an welche das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), konnte der Kläger nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 PBG entlassen werden; sie rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei der Entlassung des Klägers von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat. Mit der bloßen Behauptung der Revision, der Kläger sei nicht polizeidienstunfähig, kann die von dem Berufungsgericht getroffene - tatsächliche - Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht erschüttert werden; diese Behauptung enthält einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung.

10

Nach den weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren bei Erlaß der angefochtenen Entlassungsverfügung die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 BG für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstbeschädigung nicht gegeben. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte den angebotenen Beweis für die Richtigkeit der Behauptung erheben müssen, daß der Kläger im Polizeidienst gesundheitliche Schäden erlitten habe, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat nach den Gutachten der Universitäts-Nervenklinik T. vom 22. Januar 1959 und vom 14. September 1960, welche die polizeiärztlichen Gutachten im wesentlichen bestätigen, als erwiesen angesehen, daß die gesundheitlichen Mängel des Klägers konstitutionsbedingt und nicht auf den Polizeidienst zurückzuführen sind. Der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es hiernach nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 278.57 -, DÖV 1960, 506). Soweit der Kläger den Arzt Dr. Wanderer als Zeugen für im Polizeidienst erlittene gesundheitliche Schäden benannt hat, hat die Revision selbst nicht dargelegt, daß diese Schäden die wesentliche Ursache der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers seien; nur dann aber könnte die Rüge, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt rechtsfehlerhafterweise übergangen, beachtlich und rechtserheblich sein (vgl. BVerwGE 5, 12 [13] und 7, 48).

11

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Erwägungen, die den Beklagten veranlasst haben, den Kläger nicht gemäß Art. 58 Abs. 2 DG in den Ruhestand zu versetzen, ergibt sich, daß der Beklagte auch insoweit von seinem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang noch weiteren Beweis über den Grad der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erheben. Aus dem eingeholten Gutachten geht mit hinreichender Klarheit hervor, daß der Kläger bei Fernhaltung vom "Publikumsverkehr" im Innendienst und im kaufmännischen Beruf uneingeschränkt einsatzfähig ist; einer Feststellung des Umfangs der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Angabe des Prozentsatzes bedarf es für die hier zu treffende Entscheidung nicht. Es ist überdies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zusätzlich auf die günstige Lage des Arbeitsmarkts sowie auf die Erwerbstätigkeit des Klägers außerhalb des Beamtenverhältnisses gestützt hat. Die insoweit erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung geht hiernach fehl.

12

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muß deshalb zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Aussetzungsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Weber-Lortsch