Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1961, Az.: BVerwG I C 48.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 48.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.10.1956 - AZ: V OVG A 15/56
Rechtsgrundlagen
- § 25 Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565)
- § 14 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80)
Fundstellen
- BB 1961, 547
- DVBl 1961, 447-449 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1961, 790 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1275-1277 (Volltext mit amtl. LS) "Simultanzulassung beim LG und OLG"
Amtlicher Leitsatz
Das Verbot der gleichzeitigen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1961
durch
die Bundesrichter Hering, Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger ist im Jahre 1934 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dein Landgericht in Braunschweig zugelassen worden. Im Jahre 1954 beantragte er zusätzlich seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Braunschweig. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß nach der im Oberlangesgerichtsbezirk üblichen Handhabung nur ein Drittel der in der Stadt Braunschweig tätigen Rechtsanwälte gleichzeitig bei dem Oberlandesgericht zugelassen würden, diese Zahl aber erreicht sei und außerdem noch dienstältere Anwärter vorhanden seien. Im Einspruchsbescheid bezog sich der Beklagte zur Begründung seiner Ablehnung auf Plenarentschließungen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 1930 und 17. März 1951, welche die vorerwähnte zahlenmäßige Beschränkung und die Zulassung nach dem Dienstalter als Anwalt vorsehen.
Der Kläger, der die Simultanzulassung nur eines Teiles der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht für ungesetzlich hält und es im übrigen für ungerechtfertigt ansieht, daß bei der Entscheidung über die Simultanzulassung der nach dem Kriege in Braunschweig zugezogenen Rechtsanwälte zum Nachteil der alteingesessenen Anwälte grundsätzlich ebenfalls das Anwaltsdienstalter zugrunde gelegt wird, erstrebt mit der Klage die Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen des Beklagten und dessen Verpflichtung zum Ausspruch der begehrten Zulassung.
Die Klage ist abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß § 14 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone die gleichzeitige Zulassung der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte bei bestimmten Oberlandesgerichten in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in das Ermessen der Zulassungsbehörde gestellt habe. Der Beklagte habe sich auch innerhalb der ihm durch diese Vorschrift erteilten Ermächtigung, die Simultanzulassung im Rahmen des bisher üblichen zu handhaben, gehalten und von ihr keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Zwar bänden die in dem Plenarbeschluß des Oberlandesgerichts vom 17. März 1951 aufgestellten Grundsätze für die Simultanzulassung die Zulassungsbehörde nicht. Obwohl der Beklagte diesen Grundsätzen bei seiner Zulassungspraxis gefolgt sei, habe er sich nicht an diese Grundsätze gebunden gefühlt, sondern eine eigene freie Entscheidung getroffen. Da durch die Umstände eine Beschränkung der Ausnahmen vom Grundsatz der Lokalisation auf das erforderliche Maß geboten sei, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde dabei das Dienstaltersprinzip, das sich mehr als 20 Jahre bewährt habe, als Auswahlmaßstab verwendet habe. Da dieses Prinzip keinen Raum für die Berücksichtigung persönlicher Umstände lasse, komme es nicht darauf an, ob der Kläger wegen seiner körperlichen Beschaffenheit vornehmlich auf das Auftreten vor Kollegialgerichten angewiesen sei. Der Kläger stehe noch nicht zur Zulassung beim Oberlandesgericht heran, auch wenn man die von ihm beanstandete Zulassung eines außerhalb Braunschweigs ansässigen Rechtsanwalts bei der Berechnung außer Betracht lasse. Unerheblich sei es, ob der Kläger verspätet zum Notar bestellt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er meint, daß bei der Entscheidung die geringe Größe des Oberlandesgerichtsbezirks berücksichtigt werden müsse, die den nicht zugleich beim Landgericht zugelassenen Oberlandesgerichtsanwalt aus wirtschaftlichen Gründen zu einer beruflichen Verbindung mit einem Landgerichtsanwalt zwinge; eine solche wolle er für seine Person aber nicht eingehen. Beschränkungen der Simultanzulassung ließen sich nur damit begründen, daß der Oberlandesgerichtsanwalt eine gewisse berufliche Erfahrung haben oder die Zahl der Zugelassenen aus wirtschaftlichen Erwägungen beschränkt werden solle. Der erste Gesichtspunkt liege der gesetzlichen Regelung nicht zugrunde, da an den Oberlandesgerichtsanwalt keine höheren Anforderungen als an den Landgerichtsanwalt gestellt würden. Eine Beschränkung der Zulassung aus wirtschaftlichen Gründen, wie sie die rein schematische Zulassung eines Drittels der Landgerichtsanwälte darstelle, enthalte eine mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Beschränkung der Berufswahl, die durch Interessen der Rechtspflege nicht geboten sei. Wenn eine zeitliche Beschränkung der Simultanzulassung für zulässig gehalten werde, so müsse aber jedenfalls ein Termin gesetzt werden, zu dem die Zulassung spätestens zu gewähren sei. Der Beklagte habe seine Entscheidung unzulässigerweise auf die vom Oberlandesgericht aufgestellten Richtlinien gestützt; wenn er Richtlinien für notwendig hielt, so hätte er sie selbst erlassen müssen. Es sei auch ermessensfehlerhaft, daß der Beklagte Flüchtlingsanwälte auf die Zulassungsquote anrechne und dadurch das Anwartschaftsrecht der einheimischen Anwälte einschränke. Die Klage sei im übrigen schon deshalb begründet, weil der Beklagte bei der Zulassung eines anderen Anwalts die seinem Ermessen gezogenen Grenzen überschritten und durch diese Bevorzugung die anderen Anwärter benachteiligt habe. Neu hat der Kläger vorgetragen, daß der Beklagte einen ausgeschiedenen niedersächsischen Justizminister als Rechtsanwalt sowohl bei dem Landgericht als auch beim Oberlandesgericht zugelassen habe, obwohl dieser die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllte.
Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 207 Abs. 2 der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) - BRAO - kommt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Betracht. Diese Vorschrift sieht lediglich die Einstellung solcher gerichtlicher Verfahren vor, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind. Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen Streit, der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betrifft, sondern um ein Verfahren, das lediglich die Zulassung bei einem weiteren Gericht zum Gegenstand hat. Zwischen beiden Zulassungsarten unterscheidet die Bundesrechtsanwaltsordnung scharf (vgl. Begründung zum Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung, Vorbem. zum Zweiten Teil, Drucksachen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Nr. 1014). Für Anträge auf Zulassung bei einem weiteren Gericht erklärt § 207 Abs. 4 a.a.O. lediglich Abs. 1, nicht auch Abs. 2 für entsprechend anwendbar. Daß diese Regelung bewußt getroffen ist, ergibt die Begründung zu § 235 des Entwurfs, die ausdrücklich hervorhebt, daß bei Inkrafttreten des Gesetzes schwebende Anträge auf eine lokale Zulassung bei einem Gericht nach den neuen Vorschriften zu behandeln sind.
Verpflichtungsklagen sind grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen. Der Senat hat aber bereits mehrfach entschieden, daß es aus rechtsstaatlichen Erwägungen - sofern dem nicht überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen - geboten ist, die Verpflichtung zur Zulassung eines Bewerbers zu einer beruflichen Betätigung auch dann auszusprechen, wenn die Zulassung zwar nach dem während des Rechtsstreits in Kraft getretenen Recht nicht mehr begehrt werden kann, der Bewerber aber bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts im Besitz der Zulassung hätte sein müssen (Urteile des Senats vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 206.55 - [DVBl. 1959 S. 664 = MDR 1959 S. 948] und vom 10. Juni 1960 - BVerwG I C 198.58 - [DVBl. 1960 S. 779]). Es bedarf daher der Prüfung, ob sich ein Anspruch des Klägers auf Simultanzulassung beim Oberlandesgericht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung oder, falls dies nicht möglich ist, wenigstens aus der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80) - RAO BZ - herleiten läßt. Beides ist nicht der Fall.
§ 25 BRAO bestimmt ausdrücklich, daß der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein darf. Lediglich derjenige Anwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bei einem Oberlandesgericht und einem Landgericht zugelassen ist, behält diese Zulassung (§ 226 Abs. 1 a.a.O.). Die in § 226 Abs. 2 und 3 getroffenen Ausnahmeregelungen betreffen den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig nicht. Auch § 14 Abs. 2 RAO BZ geht davon aus, daß die Simultanzulassung beim Oberlandesgericht grundsätzlich nicht gestattet sein soll. Er räumt der Zulassungsbehörde lediglich die Befugnis ein, Rechtsanwälte zugleich beim Landgericht und bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, wo es nach der bisherigen Entwicklung üblich war. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Simultanzulassung. Sie räumt dem einzelnen Rechtsanwalt aber keinen Anspruch auf Zulassung ein.
Der Kläger sieht in dem Verbot der Simultanzulassung und ebenso in der Zulassung nur einer beschränkten Zahl von Landgerichtsanwälten beim Oberlandesgericht eine unzulässige Beschränkung der durch Art. 12 GG gewährleisteten Freiheit der beruflichen Betätigung. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Anwaltsberuf ist nach einem fest umrissenen Berufsbild geprägt (BVerfGE 10, 185 [197]). Die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht ist nur eine bestimmte Erscheinungsform dieses Berufs, nicht etwa ein selbständiger Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Beschränkungen der gleichzeitigen Zulassung der Rechtsanwälte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht bedeuten dementsprechend keinen Eingriff in das Recht der freien Berufswahl; sie enthalten nur eine Regelung der Berufsausübung. Eine solche Regelung steht mit Art. 12 Abs. 1 GG schon dann in Einklang, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] [405/406]; 10, 185 [197]). Solche Gründe liegen der gesetzlichen Regelung zugrunde. Das Verbot hat nicht, was verfassungsrechtlich bedenklich wäre, die wirtschaftliche Sicherung der beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte zum Ziele. Es beruht vielmehr auf dem Gedanken, daß dem Interesse der Rechtsuchenden im allgemeinen besser gedient ist, wenn ihre Vertretung in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht in einer anderen Hand liegt als in der ersten Instanz. Daß diese Erwägung den Gesetzgeber geleitet hat, läßt der Bericht der Kommission zur Vorberatung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und einer Zivilprozeßordnungüber den Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksachen des Deutschen Reichstags, 1876, Band 2, Nr. 8 S. 58) erkennen. Dort wird ausgeführt, daß es die Kommission nicht für gerechtfertigt gehalten habe, den Anwälten erster Instanz auch allgemein die Vertretung des Prozesses in zweiter Instanz freizugeben. Der Bericht fährt dann fort: "Der Wechsel der Anwälte in den verschiedenen Instanzen ist zudem an sich in der Regel heilsam, da es oft wertvoll ist, namentlich bei der vollen Freiheit, neue Tatsachen und Beweismittel beizubringen, daß in zweiter Instanz eine neue und selbständige Behandlung des Prozesses eintritt." Ein Abweichen von diesem Grundsatz erwies sich nur bei den Gerichten als notwendig, bei denen die Gefahr bestand, daß sich ohne Simultanzulassung keine ausreichende Anzahl von Anwälten niederlassen würde. Unter Berücksichtigung dieser Gedanken wurde von der Kommission über den Entwurf einer Rechtsanwaltsordnung in zweiter Lesung vorgeschlagen, die Simultanzulassung auf die Fälle zu beschränken, in denen die Zulassung nach dem Gutachten des Oberlandesgerichts zur ordnungsgemäßen Erledigung der Anwaltsprozesse erforderlich sei (Drucksachen des Deutschen Reichstags, 1878, Band 4, Nr. 173 S. 1095), und in § 10 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) bestimmt, daß der Rechtsanwalt zugleich bei einem anderen an dem Orte seines Wohnsitzes befindlichen Kollegialgericht nur dann zuzulassen sei, wenn das Oberlandesgericht durch Plenarbeschluß die Zulassung dem Interesse der Rechtspflege für förderlich erklärt habe. Die Reichs-Rechtsanwaltungsordnung vom 21. Februar 1936 (RGBl. I S. 107) hielt an diesem Grundsatz fest; sie beseitigte lediglich die Mitwirkung des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung. Die Gründe, die den Gesetzgeber zum Verbot der Simultanzulassung bei den Land- und Oberlandesgerichten veranlaßt haben, beruhen auf vernunftgemäßen Erwägungen. Die Rechtsprechung hat die besondere Stellung des Berufungsanwalts immer wieder betont und die Bedeutung der eigenen Bearbeitung des Streit Stoffs durch den Berufungsanwalt hervorgehoben (vgl. RGZ Bd. 164 S. 390 [396 mit weiteren Nachweisen] und BGH in NJW 1953 S. 259). Ein Anwalt, der mit der Sache noch nicht befaßt war, wird den Prozeßstoff zumeist nochmals in vollem Umfange kritisch durchleuchten und dem Verfahren vielfach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine ganz andere Richtung geben als der Anwalt, der sich auf Grund seiner Tätigkeit in erster Instanz bereits auf eine bestimmte Beurteilung der Sach- und Rechtslage festgelegt hat. Das Verbot der Simultanzulassung dient insoweit den Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung und damit der Rechtspflege.
Für die Beurteilung der Rechtslage ist es unerheblich, daß das Gesetz die gleichzeitige Zulassung des Anwalts beim Amtsgericht und beim Landgericht keinen Beschränkungen unterworfen hat. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber bei seinen Überlegungen davon ausgegangen ist, daß den Verfahren vor dem Oberlandesgericht eine größere Bedeutung zuzumessen ist als den Berufungsverfahren vor den Landgerichten.
Unbeachtlich sind auch die Ausführungen des Klägers, mit denen er geltend macht, daß ein Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Braunschweig ohne gleichzeitige Simultanzulassung oder eine - ihm nicht zumutbare - Assoziation mit einem Landgerichtsanwalt nicht existenzfähig sei. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in einem Urteil vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30 [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]) eine Regelung der Berufsausübung der Beschränkung der Berufswahl gleich erachtet, wenn sie wirtschaftlich gesehen eine erfolgreiche Berufsausübung weitgehend unmöglich macht. Ein solcher Eingriff wird daher, wie bei der Beschränkung der Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen, nur dann als zulässig anerkannt, wenn er durch besonders wichtige Interessen der Allgemeinheit gefordert wird, die anders nicht geschützt werden können. Ob das Verbot der Simultanzulassung durch solche Interessen gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls enthält das Verbot der Simultanzulassung keinen schwerwiegenden oder gar existenzbedrohenden Eingriff in die Berufssphäre des Rechtsanwalts. Von dem in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behandelten Fall, in dem die bisherige Praxis bei der Zulassung von Kassenärzten für verfassungswidrig erklärt worden ist, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt ausschlaggebend dadurch, daß der Rechtsanwalt in der Wahl des Gerichts, bei dem er seine Zulassung nehmen will, frei ist. Während der Arzt nicht zwischen der freien oder der kassenärztlichen Tätigkeit wählen konnte, ist es dem Rechtsanwalt nicht verwehrt, sich bei dem Gericht niederzulassen, das ihm die besten wirtschaftlichen Möglichkeiten gewährt. Die gleichzeitige Zulassung bei zwei Gerichten gibt dem Rechtsanwalt sicherlich bessere berufliche Möglichkeiten. Die wirtschaftliche Existenz der Braunschweiger Landgerichtsanwälte hängt aber nicht entscheidend von ihrer gleichzeitigen Zulassung beim Oberlandesgericht ab. Wenn zwei Drittel aller Rechtsanwälte nur beim Landgericht zugelassen sind, also jedenfalls zu einem erheblichen Teil dabei ihr Auskommen finden, so kann schlechterdings nicht angenommen werden, daß die ausschließliche Zulassung beim Landgericht in Braunschweig dem Anwalt keine ausreichende Existenzgrundlage zu bieten vermag. Insoweit bedarf es hier keiner Erörterung, ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn die überwiegende Anzahl der Landgerichtsanwälte zugleich beim Oberlandesgericht zugelassen wäre.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Voraussetzungen für eine Zulassung des Klägers auf Grund des § 14 Abs. 2, RAO BZ nicht als gegeben angesehen hat. Diese Vorschrift überläßt die Entscheidung darüber, ob eine Simultanzulassung ausgesprochen werden soll, dem Ermessen der Zulassungsbehörde. Der Kläger könnte hier einen Anspruch auf Zulassung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn der Beklagte die seinem Ermessen durch das Gesetz gezogenen Grenzen nicht eingehalten hätte oder zum Nachteil des Klägers von den Grundsätzen abgewichen wäre, nach denen er sonst die Simultanzulassung von Landgerichtsanwälten beim Oberlandesgericht Braunschweig zu handhaben pflegte. Davon kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. § 14 Abs. 2 a.a.O. enthielt keine Richtlinien, nach welchen Gesichtspunkten die Behörde ihr Ermessen auszuüben hatte; er bestimmte lediglich, in welchen Oberlandesgerichtsbezirken die Simultanzulassung weiterhin zulässig sein sollte. Tatsächlich hat sich der Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers an die Grundsätze gehalten, die im Oberlandesgerichtsbezirk seit dem Jahre 1930 maßgeblich waren. Der Beklagte war an diese vom Plenum des Oberlandesgerichts aufgestellten Richtlinien allerdings nicht gebunden, da das Mitwirkungsrecht des Oberlandesgerichts durch die Reichs-Rechtsanwaltsordnung beseitigt worden war und, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, durch § 14 Abs. 2 RAO BZ auch nicht wieder hergestellt worden ist. Die Akten des Beklagten ergeben aber, daß er sich dieser Tatsache bewußt war und die Grundsätze aus eigenem Entschluß zur Richtschnur seines Handelns genommen hat. In der Beibehaltung der bisherigen Übung kann ein ermessensfehlerhaftes Handeln um so weniger liegen, als § 14 Abs. 2 RAO BZ selbst an die bisherige Übung anknüpft.
Die Tatsache, daß der Beklagte entsprechend den Richtlinien auf das Dienstalter abgestellt hat, kann nicht als unsachgemäß angesehen werden. Da der Gesetzgeber keine näheren Bestimmungen über die Simultanzulassung bei den Oberlandesgerichten getroffen hat, mußte die Zulassungsbehörde eine Billigkeitsregelung treffen, um dem Bedürfnis der Rechtspflege auf Zulassung einer beschränkten Zahl von Landgerichtsanwälten bei dem Oberlandesgericht Rechnung zu tragen. Da eine Auswahl nach der Qualität nur mit größten Schwierigkeiten möglich war, bot sich die Zulassung nach dem Dienstalter als naheliegend an. Eine solche Regelung entsprach im übrigen der in den ehemaligen preußischen Landesteilen bei der Simultanzulassung der Rechtsanwälte bei den Amts- und Landgerichten getroffenen Regelung, welche die Reihenfolge der Zulassung ebenfalls nach dem Dienstalter vorsah (vgl. Friedländer, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, 3. Aufl. S. 66).
Bedenken gegen die Zulassungspraxis des Beklagten lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß er bei der Simultanzulassung die nach dem Kriege in größerem Umfange nach Braunschweig zugezogenen Rechtsanwälte, die früher teils in den Vertreibungsgebieten, teils in der sowjetischen Besatzungszone, teils in Berlin zugelassen waren, in gleicher Weise nach dem Anwaltsdienstalter berücksichtigt hat wie die in Braunschweig seit eh und je ansässigen Rechtsanwälte. Die Anwendung des Dienstaltersprinzips kann von dem einzelnen an der Simultanzulassung interessierten Landgerichtsanwalt nicht mit Erfolg angegriffen werden, auch wenn dies zu einer erheblichen Verzögerung der Simultanzulassung der einheimischen Anwälte geführt und einem Teil von ihnen wegen der völligen Beseitigung der Simultanzulassung durch die Bundesrechtsanwaltsordnung letztlich sogar die Möglichkeit dieser Ausdehnung ihrer beruflichen Betätigung gänzlich verschlossen hat. Die in Braunschweig übliche Handhabung der Simultanzulassung gewährte dem einzelnen Anwalt nur eine Chance, eines Tages bei dem Oberlandesgericht zugelassen zu werden; sie verdichtete sich zu einem Recht auf Zulassung für den jeweils dienstältesten Landgerichtsanwalt allenfalls dann, wenn eine Stelle nach der Quotalberechnung frei war und außerdem feststand, daß die Behörde die Zahl der simultan zuzulassenden Anwälte nicht verringern würde.
Da das Gesetz dem einzelnen Anwalt kein Recht auf Zulassung eingeräumt hat, kann er such nicht verlangen, nach einer angemessenen Zeit zugelassen zu werden. Der Kläger verkennt hier, daß § 14 Abs. 2 RAO BZ eine Ausnahmeregelung von dem grundsätzlichen Verbot der Simultanzulassung lediglich im Interesse der Rechtspflege, nicht aber zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage eines Teiles der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte enthält, und daß diese wirtschaftlichen Auswirkungen nur eine unvermeidbare Folge dieser Zulassung darstellen.
Unerheblich ist es, ob der Beklagte einem nicht in Braunschweig ansässigen Rechtsanwalt zu Unrecht die Simultanzulassung beim Oberlandesgericht gewährt hat. Aus einer solchen Rechtsverletzung könnte kein anderer Rechtsanwalt das Recht auf eine gleiche Rechtsverletzung zu seinen Gunsten herleiten. Allerdings darf ein zu Unrecht zugelassener Rechtsanwalt bei der Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Auch wenn dieser Fall außer Betracht gelassen wird, stand der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des berufungsgerichtlichen Urteils noch nicht zur Zulassung bei dem Oberlandesgericht heran. In Braunschweig waren 121 für die Berechnung in Betracht kommende Rechtsanwälte vorhanden. Simultan zuzulassen waren daher höchstens 40. Zugelassen waren, ohne den nicht ortsansässigen Anwalt, 38; mindestens zwei Anwälte gingen dem Kläger aber im Dienstalter noch vor. Ob der Kläger beim Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt hat, lassen die Akten nicht erkennen; eine solche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse könnte in der Revisionsinstanz auch nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für das Vorbringen des Klägers, daß neuerdings ein früherer niedersächsischer Justizminister zu Unrecht zugleich beim Land- und beim Oberlandesgericht zugelassen worden sei.
Die Revision mußte nach alledem zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer