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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1961, Az.: BVerwG VIII C 251.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 251.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.08.1958 - V OVG A 29/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. August 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

Der Vater des Klägers verstarb Anfang 1945 als Obersteuerinspektor im Ruhestand. Seine Mutter beantragte Wiedergutmachung, weil ihr Ehemann aus politischen Gründen nicht zum Steueramtmann befördert worden sei. Sie verstarb nach Ablehnung ihres Antrags. Der Kläger erhob Klage und legte nach deren Abweisung Berufung ein. Seine Berufung wurde zurückgewiesen, weil die erforderlichen Feststellungen zum Verfolgungs- und zum Schädigungstatbestand nicht möglich seien. Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Urteil sei in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen. Der Beklagte hält die Revision für unbegründet. Die Beigeladene hat nicht Stellung genommen.

2

Die Revision ist unbegründet.

3

Die Revisionsanträge Nr. 1-7 sind unzulässig. Der Kläger verlangt mit ihnen "Feststellungen", die die Durchführung der bisherigen Kostenfestsetzungsverfahren, die Behandlung seiner Armenrechtsgesuche, die angeblich falsche Beweisführung seitens der Beigeladenen, die Klärung von früheren "Beförderungspraktiken" und die Ermittlung angeblich noch vorhandenen Beweismaterials betreffen. Im Revisionsverfahren kann aber nur geprüft und entschieden werden, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Klagänderungen sind im Revisionsverfahren unzulässig (§ 142 VwGO).

4

Mit dem Revisionsantrag Nr. 8 begehrt der Kläger dem Sinne nach die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz; das Fehlen eines formgerechten Revisionsantrages ist unschädlich (vgl. BVerwGE 1, 222). Die Revision ist jedoch nicht begründet, weil das angefochtene Urteil weder auf der Verletzung materiellen Rechts noch auf einem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl. § 137 VwGO).

5

Der Kläger hatte geltend gemacht, sein Vater sei im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) verfolgt und durch das Unterbleiben seiner Beförderung zum Amtmann (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD) geschädigt worden. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes festgestellt: Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß sein Vater als politisch unzuverlässig angesehen worden sei. Sein Vater sei vielmehr aus sachlichen Gründen nicht zum Amtmann befördert worden. Es sei nicht festzustellen, daß im Dienstbereich des Finanzamtes Stormarn (Hamburg-Wandsbek), bei dem er tätig war, andere Beamte aus politischen Gründen bevorzugt zum Amtmann befördert worden seien. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Feststellungen ohne Rechtsirrtum einen Wiedergutmachungsanspruch der verstorbenen Mutter des Klägers (§§ 15 Abs. 1, 13 BWGöD) verneint, den der Kläger als deren Erbe geltend machen könnte. Nach diesen Feststellungen fehlt es sowohl an dem Nachweis einer Verfolgung wie an dem einer Schädigung (vgl. BVerwGE 10, 169 [170 f.]). Auch in Wiedergutmachungssachen trägt der Antragsteller - wie jeder Kläger - die Beweislast im materiellen Sinne; er bleibt erfolglos, wenn die Tatsachen, die der Anspruchsbegründung dienen, nicht festgestellt werden können. So lag es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Falle.

6

Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Verfahrensrügen, die der Kläger erhoben hat, sind jedoch unbegründet:

7

Rechtliches Gehör ist dem Kläger nicht versagt worden (§ 138 Nr. 3 VwGO). Der durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör besagt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen Stellung zu nehmen den Parteien Gelegenheit gegeben war (BVerfGE 5, 22 [24]; 6, 12 [14]; 7, 239 [240]; 8, 208; 9, 261 [267]). Verfahrensrechtlich war dieser Grundsatz zur Zeit der Berufungsentscheidung durch § 72 Abs. 2 MRVO 165 (jetzt: § 108 Abs. 2 VwGO) festgelegt. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, daß er keine Abschrift der "Anlage 1" erhalten hat, die einem Schriftsatz der Beigeladenen in Verfahren erster Instanz beigefügt war.

8

Aus den Akten ergibt sich folgendes: Die Beigeladene hatte sich in dem genannten Schriftsatz darauf berufen, daß von 17 Beamten aus dem Dienstbereich des Vaters des Klägers, die 1936 zur Beförderung zum Amtmann vorgesehen waren, 10 nicht der NSDAP angehört hätten. Sie hatte sich auf die Personalakten dieser Beamten bezogen, die im Termin vorzulegen seien, und hatte in der "Anlage 1", die nur in einem Stück beigefügt wurde, die Personalien mit Auszügen aus den Befähigungsberichten zusammengefaßt. Aus dem Verhandlungsprotokoll erster Instanz ergibt sich, daß der Kläger die "Anlage 1" kurz vor dem Termin an Gerichtsstelle eingesehen hat. Im Berufungsverfahren rügte der Kläger, er habe keine Abschrift der "Anlage 1" erhalten. Die Beigeladene weigerte sich, Abschriften der "Anlage 1" anzufertigen, weil Befähigungsberichte Teile von Personalakten und Dritten nicht zugänglich zu machen seien, stellte aber anheim, dem Kläger erneut Akteneinsicht zu gewähren. Auf weitere Eingaben des Klägers schrieb ihm der Senatsvorsitzende, der Senat messe der "Anlage 1" keine Bedeutung bei und wolle deshalb auch nicht der Anregung des Klägers nachgehen, ihm eine Abschrift ausfertigen zu lassen, in der die Namen vertauscht seien. Die genannten Personalakten waren Gegenstand der Verhandlung.

9

Im Urteil des Berufungsgerichts wird beiläufig der Umstand herangezogen, daß seinerzeit 10 Beamte, die nicht Mitglied der NSDAP waren, zur Beförderung zum Amtmann vorgeschlagen wurden. Diese Feststellung beruht nicht auf der "Anlage 1", die einen Auszug aus verschiedenen Personalakten enthielt und als Beweismittel weder geeignet war noch verwertet wurde.

10

Durch die Verwertung der sich aus den Personalakten ergebenden Tatsachen wurde das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 MRVO 165 durften Akten einer Behörde den Beteiligten nur insoweit zur Einsicht vorgelegt werden, als die Behörde dies ausdrücklich gestattet hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Möglichkeit der Akteneinsicht. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich dagegen kein allgemeiner Anspruch auf Abschriften aus Behördenakten oder auf schriftliche Aktenauszüge. Da es sich bei der "Anlage 1" um einen bloßen Aktenauszug handelte, kommt es auf die Frage nicht an, unter welchen Voraussetzungen Beteiligte in besonderen Fällen Anspruch auf die Erteilung von Abschriften entscheidungserheblicher Urkunden haben, die abschriftlich oder im Original zu den Gerichtsakten gereicht wurden.

11

Auch gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 wurde nicht verstoßen. Danach dürfen Behördenakten, soweit Akteneinsicht nicht zugelassen war, der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war. Letzteres ist in der Verhandlung erster Instanz geschehen; zur Verhandlung zweiter Instanz war der Kläger nicht erschienen. Außerdem war ihm Gelegenheit zur Einsicht in die Personalakten gewährt worden.

12

Der Kläger hat. nicht in der zur Zeit der Revisionseinlegung durch § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG vorgeschriebenen Form gerügt, daß das Berufungsgericht die ihm obliegende Pflicht zu einer vollständigen Sachaufklärung (§ 61 MRVO 165) verletzt habe (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]). Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil dargelegt, daß sich aus den schriftlichen Erklärungen von Hormann und Guth keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verfolgungstatbestand ergäben, so daß ihre Vernehmung nicht erforderlich sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es auf diese allgemein gehaltenen Erklärungen auch deshalb nicht an, weil festgestellt werden konnte, daß beachtliche sachliche Gründe dafür vorlagen, daß der Vater des Klägers nicht mehr befördert wurde.

13

Durch die Behandlung der Armenrechtsgesuche des Klägers und durch die inzwischen erfolgten Kostenfestsetzungen wurde die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berührt.

14

Die Rüge des Klägers, er sei verhindert gewesen, zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erscheinen, greift nicht durch. Dazu ergibt sich aus den Akten folgendes: Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1958 erklärte der Kläger, er müsse sich acht Wochen einer Kur unterziehen. Einem im Juni 1958 auf den 27. August 1958 anberaumten Verhandlungstermin widersprach er nicht. Dafür, daß er nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, hat er nichts vorgebracht. Unter diesen Umständen liegt nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht ihn zu einem Verhandlungstermin geladen hat, obwohl es erkennen konnte, daß mit einem Erscheinen des Klägers nicht zu rechnen war.

15

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel