Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1961, Az.: BVerwG III C 293.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 293.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 21.07.1959 - AZ: V A 283/56
Rechtsgrundlage
- § 265 LAG
Fundstelle
- ZLA 1961, 236
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Kammer des Landes Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... geborene, aus Westpreußen vertriebene Kläger, der dort als selbständiger Landwirt einen nach seiner Angabe 34 Morgen großen Hof bewirtschaftete, war bis 1948 in S. (Kreis Grafschaft D.) als Bohrarbeiter tätig und bezog seither Arbeitslosen- und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Diese wurde mit Wirkung vom 15. Dezember 1955 eingestellt, weil der Kläger nicht mehr arbeitsfähig sei.
Im September 1955 beantragte der Kläger Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Erwerbsunfähigkeit. Er überreichte dabei eine Bescheinigung von Dr. G., nach der es sich bei ihm um Folgeerscheinungen einer Gehirnerschütterung, Durchblutungsstörungen mit Herzmuskelschädigung, Gelenkrheumatismus und eine Magenerkrankung handele und er in seiner Erwerbsfähigkeit zeitweise gemindert sei. Nachdem das Staatliche Gesundheitsamt bei dem Kläger Rheuma in der rechten Schulter, Blutunterdruck und Psychasthenie festgestellt hatte mit dem Ergebnis, daß er nicht dauernd erwerbsunfähig sei, lehnte das Ausgleichsamt den Antrag des Klägers ab. Die nach Zurückweisung der Beschwerde erhobene Klage, in der der Kläger ein neuerliches Attest des behandelnden Arztes Dr. G. vorlegte, nach dem dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, hatte keinen Erfolg. Unter Bezugnahme auf die Vorgänge beim Aus gleich samt, beim Arbeitsamt B. und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse D., die Krankenblätter Dr. G. und des Kreiskrankenhauses in S. führte das Urteil aus, daß der Kläger folgende Leiden für seinen Zustand verantwortlich mache:
- 1.
ein Herz- und Kreislaufleiden,
- 2.
ein chronisches Magenleiden und
- 3.
rheumatische Beschwerden.
Herzbeschwerden seien bei einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung zuerst am 20. Oktober 1954 aufgetaucht. Dabei habe der Kläger erwähnt, daß er vor einer Woche einen Herzanfall gehabt habe. Schon der Zeitpunkt, in dem diese Beschwerden erstmalig vorgebracht seien, deute darauf hin, daß der Kläger vor dem 1. September 1953 noch nicht unter Herzbeschwerden zu leiden gehabt habe. Er habe auch weder bei seiner arbeitsamtsärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 1952 noch bei seiner Vertrauensärztlichen Untersuchung für die Allgemeine Ortskrankenkasse trotz Befragung Herzbeschwerden erwähnt. Auch in den ärztlichen Befunden aus der Zeit vor dem 1. September 1953 fehle jeder Hinweis auf ein Herzleiden. Noch das im August 1955 im Krankenhaus Sulingen angefertigte Elektrokardiogramm habe keinen sicheren Hinweis auf eine Herzmuskelschädigung erbracht. Allerdings sei der behandelnde Arzt Dr. G. der Meinung, daß schon 1952 ein Myocardschaden bestanden habe; dem lägen aber außer einem 1952 gemessenen Blutdruckwert eigene Beobachtungen nicht zugrunde. Ein Herzmuskelschaden sei jedenfalls erst für das Jahr 1956 festgestellt. Die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ließen es daher nicht als glaubhaft erscheinen, daß der Kläger schon am 31. August 1953 an einem Herzleiden gelitten habe.
Dagegen sei es glaubhaft, daß der Blutdruck des Klägers zu diesem Zeitpunkt unter der Norm gelegen habe, ohne daß eine Besserung eingetreten sei.
Auch ein Magenleiden habe am 31. August 1953 noch nicht bestanden, da der Kläger über Magenbeschwerden zum ersten Mal bei seiner Untersuchung durch das Staatliche Gesundheitsamt am 2. April 1955 geklagt habe. Einen sichtbaren Befund habe erst, das ärztliche Gutachten vom 12. Dezember 1955 geliefert. Auch die Untersuchungsbogen des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamts Bassum vom 3. Oktober 1952 und 20. Oktober 1954 enthielten keinen Hinweis auf ein Magenleiden. Ebensowenig sei den Bescheinigungen von Dr. G. zu entnehmen, daß der Kläger bereits am 31. August 1953 an Magenbeschwerden gelitten habe. Obwohl Dr. G. aufgefordert worden, sei, seine Krankenblätter vorzulegen, habe er das nicht getan, so daß offenbar Aufzeichnungen über den Beginn des Magenleidens nicht vorhanden seien.
Über Schmerzen, die auf eine rheumatische Erkrankung hinwiesen, sei schon vor dem 31. August 1953 geklagt worden. Daß der Kläger tatsächlich schon vor dem 31. August 1953 an Rheumatismus gelitten habe, halte das Gericht für erwiesen.
Da die weiteren Gebrechen, wie Psycholabilität, Schwerhörigkeit, herabgesetzes Sehvermögen und Zahnlosigkeit erst erhebliche Zeit nach dem 31. August. 1953 aufgetreten seien, seien somit lediglich der Blutunterdruck und die rheumatischen Beschwerden in Betracht zu ziehen. Hierdurch sei der Kläger nur geringfügig in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen. Sowohl der Amtsarzt des Arbeitsamts als auch der Vertrauensarzt der Allgemeinen Ortskrankenkasse hätten den Kläger im Oktober 1952 uneingeschränkt für arbeitsfähig gehalten. Auch im Oktober 1954, also 14 Monate nach dem gesetzlichen Stichtag, sei er noch für beschränkt arbeitsfähig - außer Akkord und Tiefbau - gehalten worden. Allerdings gelte für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht dasselbe wie für die Arbeitsfähigkeit. Jedoch ließen die arbeitsamtsärztlichen Beurteilungen Schlüsse auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes zu. Die festgestellten Leiden machten den Kläger nicht unfähig, leichte Fabrikarbeit zu leisten oder den Arbeitsplatz eines Boten, Wächters, Platzmeisters, Pförtners, Lagerarbeiters oder Lagerverwalters und Aufsehers zu versehen, Personen, bei denen Blutunterdruck und rheumatische Beschwerden aufträten, seien nicht gehindert, einer Arbeit nachzugehen, die es ihnen gestatte, Arbeitspausen einzulegen und Arbeitsplätze auszufüllen, bei denen weniger körperliche. Arbeiten zu leisten als Aufsichts- und Bewachungsfunktionen zu erfüllen seien. Der Kläger habe im übrigen am 4. Januar 1954 selbst erklärt, daß er seinen zuletzt ausgeübten Beruf, d.h. den eines Bohrarbeiters, noch ausüben könne. Es sei ihm auch zuzumuten, einen der genannten Arbeitsplätze einzunehmen, wenn er auch bis zu seiner Vertreibung selbständig tätig gewesen sei, so bedeute es unter Berücksichtigung der Nachkriegsverhältnisse keine Unbilligkeit, wenn er als Kleinlandwirt auf eine landwirtschaftsfremde Tätigkeit in abhängiger Arbeit verwiesen werde. Nach seinem Gesundheitszustand sei er am 31. August 1953 in der Lage gewesen, die Hälfte des Lohnes eines Gesunden auf einem der oben angegebenen Arbeitsplätze zu verdienen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 1. August 1959 zugestellte Urteil Revision "wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens" eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1959 und den Beschluß des Beklagten vom 26. April 1956 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Kriegsschadenrente zu gewähren.
Zur Begründung hat der Kläger gerügt, daß das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit die in dem Gutachten des Arbeitsamts Bassum vom 12. Dezember 1955 festgestellte Psychopathie schwersten Grades nicht berücksichtigt habe. Es sei nicht anzunehmen, daß ein solches Leiden erst im Verlaufe der letzten zwei Jahre entstanden sein könnte.
Einen weiteren Verfahrensmangel sieht der Kläger darin, daß ihm als Kleinlandwirt die Ausübung abhängiger Tätigkeiten, also ein sozialer Abstieg zugemutet werden solle. In seiner Heimat gelte ein Bauer mit 30 Morgen nicht als Kleinlandwirt. Außerdem, habe er mehrere Jahre das Amt eines Bürgermeisters und Ortsbaueraführers innegehabt.
Während der Beklagte beantragt, die Revision zu verwerfen, stellt der Beteiligte keine Anträge. Er hält die Aufklärung unter Zugrundelegung des Gutachtermaterials nicht unzweifelhaft für ausreichend, um eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 265 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I 8. 446) - LAG - zu verneinen. Außerdem habe die am 1. Juni 1959 abgeänderte Bestimmung des § 273 Abs. 5 LAG berücksichtigt werden müssen.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers stellt sich als Verfahrensrevision dar, insofern mangelnde Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere nach der psychischen Seite hin, gerügt wird. Aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Untersuchungsunterlagen des Arbeitsamts B. ergibt sich in der Tat, daß der Befund vom 12. Dezember 1955 eine Psychopathie schwersten Grades feststellt und der Gutachter darauf hinweist, daß der organische Befund zur Erklärung des gesamten Beschwerdekomplexes nicht ausreiche, ohne daß man die schwere psychische Überlagerung mit heranziehe. Dieser Überlagerung müsse ein Krankheitswert zugemessen werden, nachdem sich der Kläger offenbar in sein Kranksein restlos hineingelebt habe. Diese Begutachtung hat dann zur Verneinung der Arbeitsfähigkeit des Klägers geführt, aber erst vom Zeitpunkt der Begutachtung an. Nun hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß auch psychische Schäden zu einer Erwerbsunfähigkeit führen können und daß gerade derartige Leiden zu einer besonderen ärztlichen Begutachtung nötigen (vgl. Urteil vom 3. April 1958 - BVerwGE 6, 306 -; ferner Urteile vom 15. November 1956 - BVerwG III B 189.55/C 140.56 - und vom 11. November 1959 - BVerwG III C 313.59/III B 178.58 - [ZLA 1960 S. 156]). Im vorliegenden Falle ist jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht, auf die es allein ankommt, nicht gegeben, da von den vorangehenden Gutachten lediglich der Befund vom 18. Juli 1955 ergibt, daß der Kläger als Psychopath anzusehen sei. In dem vorherigen Gutachten vom 2. April 1955 ist jedoch eine Arbeitsfähigkeit bejaht und lediglich eine Psycholabilität festgestellt. Die weiter zurückliegenden Gutachten enthalten keine Feststellungen über psychische Leiden des Klägers. Wenn das landesverwaltungsgericht sich auf diese Gutachten stützte und daraus schloß, daß von einem psychischen Befunde im Jahre 1953 noch nicht habe die Rede sein können, so ist darin ein Aufklärungsfehler nicht zu erblicken, zumal sich lange zurückliegende psychische Leiden in der Regel der Beurteilung entziehen.
Die weitere Rüge des Klägers enthält ein materiellrechtliches Element insofern, als dem angefochtenen Urteil eine falsche Auslegung des Begriffs der Erwerbsfähigkeit vorgeworfen wird. Eine Zulassung der Revision, selbst wenn man das Rechtsmittel des Klägers insoweit als Nichtzulassungsbeschwerde wertet, kommt jedoch nicht in Frage. Ob einem Geschädigten, der vor der Schädigung eine selbständige. Tätigkeit ausgeübt hat, eine unselbständige Tätigkeit zuzumuten ist, entzieht sich weitgehend der grundsätzlichen Klärung. Es gibt selbständige Tätigkeiten, die sozial unter solchen stehen, die in abhängiger Stellung ausgeübt werden. Der IV. Senat hat in seinem Urteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG IV C 200.58 - allerdings eine besondere Prüfung, der Zumutbarkeit einer abhängigen Tätigkeit verlangt, die sich nicht nur auf die medizinische Seite zu beschränken habe; jedoch ist auch dort auf den Einzelfall abgestellt. Das gleiche ergibt sich aus dem Beschluß des Senats vom 28. Februar 1958 - BVerwG III C 261.56 - und aus dem Urteil des Senats vom 14. Oktober 1955 - BVerwG III C 141.55 -, in denen ähnliche Fälle entschieden worden sind. Danach unterliegt es jeweils der Beurteilung des Einzelfalls, ob eine abhängige Tätigkeit jemandem zuzumuten ist, der vorher in unabhängiger Stellung tätig war. Daß das Gericht es insoweit an einer nötigen Aufklärung des Sachverhalts hätte fehlen lassen, ist nicht ersichtlich. Es hat auch der vom Kläger erwähnten Tatsache Rechnung getragen und gemeint, daß unter den Nachkriegsverhältnissen eine landwirtschaftsfremde Tätigkeit in abhängiger Stellung von ihm übernommen werden könne. Die im Urteil erwähnten Berufe eines Wächters, Platzmeisters, Lagerverwalters oder Aufsehers geben auch die Möglichkeit zu einer zumutbaren Funktion in dem betreffenden Betriebe. Zu berücksichtigen ist dabei, daß es lediglich darauf ankommt, ob der Geschädigte weniger als die Hälfte verdienen kann, als ein Gesunder in einer entsprechenden Tätigkeit verdienen würde. Verdient er mehr als die Hälfte, so ist eine Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 265 LAG nicht gegeben. Damit ist notwendigerweise eine Einschränkung auch in der Bedeutung der in Frage kommenden Berufe verbunden. Daher kann es insoweit weder zu einer Zulassung der Revision noch zu einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung kommen.
Das gleiche gilt im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 273 Abs. 5 LAG auf den Kläger. Der Kläger hat insoweit keine Verfahrensrüge erheben; es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, ob unter den Voraussetzungen von § 273 Abs. 5 LAG Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt werden kann. Dem Kläger bleibt jedoch die Stellung eines entsprechenden Antrags unbenommen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Bundesrichter Uffhausen ist z.Zt. wegen Urlaubs ortsabwesend. Freiherr von Stein