Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1955, Az.: BVerwG III C 141.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 141.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 23.03.1955
Rechtsgrundlage
- § 265 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- BayVBl 1956, 87
- LA 1956, 58
- NDV 1956, 135
- RLA 1956, 77
Das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat, hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 1955
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Buchholz, Lentz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. März 1955 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... Juli 1905 in Ungarn geborene, heimatvertriebene, seit dem Jahre 1946 im Bundesgebiet wohnhafte Klägerin bezog mit ihren, am 14. Juli 1953 verstorbenen Ehemann bis zum 30. Juni 1953 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Sie trat nach dem Tode ihres Mannes in dessen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - ein. Sie behauptet, dauernd erwerbsunfähig zu sein.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. Oktober 1953 die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz ab, weil die Klägerin nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. September 1953 nicht dauernd erwerbsunfähig sei.
Der Beschwerdeausschuß wies mit Beschluß vom 9. März 1954 die Beschwerde der Klägerin zurück. Er stützte seine Entscheidung auf ein Fachgutachten des Städtischen Krankenhauses H. vom 30. November 1953, das auf Grund einer klinischen Behandlung der Klägerin vom 29. September bis 9. Oktober 1953 vornehmlich wegen Magenbeschwerden die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weit unter 50 % feststellte.
Mit der Anfechtungsklage griff die Klägerin das Ergebnis der amts- und fachärztlichen Untersuchung an. Sie verlangte auf Grund inzwischen eingetretener Herz- und Unterleibsleiden die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens.
Das Verwaltungsgericht hat ein Obergutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Heidelberg eingeholt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, der ganze Beschwerdenkomplex der Klägerin sei therapeutisch gut beeinflußbar und bedinge keine Erwerbsminderung von 50 %. Danach hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 1955 den Bescheid des Ausgleichsausschusses vom 15. Oktober 1953 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. März 1954 aufgehoben.
Es setzt sich mit den verschiedenen ärztlichen Gutachten auseinander, führt aber allgemein aus, das Gericht sei bei der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf § 265 LAG nicht an sie gebunden. Es könne nach seiner freien Überzeugung unter Zugrundelegung des ärztlichen Befundes den Grad der Erwerbsminderung auf Grund seiner eigenen Sachkenntnis und Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von der Klägerin selbst bestimmen.
Die Klägerin sei außerstande, in einer ihr angesichts ihres früheren Berufes und ihrer Ausbildung zuzumutenden Tätigkeit die Hälfte dessen zu verdienen, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend mit Arbeit zu verdienen pflegten. Bei Vertriebenen sei von dem vor der Vertreibung ausgeübten Berufe auszugehen. Ein Geschädigter müsse notfalls von einer feineren und höher entlohnten Arbeit zu einer gröberen Arbeit übergehen. Jedoch habe dies dort seine Grenze, wo es zu unbilliger Härte führe. In der Lastenausgleichsgesetzgebung gewinne der aus sozialen Erwägungen abgeleitete und in § 265 Abs. 1 LAG ausdrücklich hervorgehobene Billigkeitsgedanke besondere Bedeutung bei Vertriebenen, weil sie infolge des Verlustes ihrer Heimat und regelmäßig ihrer gesamten Habe bereits einen sozialen Abstieg erlitten hätten und nun im Zustand der Krankheit oder Gebrechlichkeit vor weiterem Absinken bewahrt werden müßten. Der vom Gesetz als Maßstab vorgesehene bisherige Beruf könne daher vorzugsweise nur der vor der Schädigung ausgeübte Beruf sein.
Die Klägerin habe vor der Vertreibung als Ehefrau eines selbständigen Landwirts ihr fest umrissenes Arbeitsgebiet mit den entsprechenden ideellen Einkünften gehabt. Ihr könne daher jetzt nur eine solche Tätigkeit zugemutet werden, die ihrer früheren entspreche. Eine Tätigkeit als landwirtschaftliche Hilfsarbeiterin oder als Magd entspreche zwar arbeitsmäßig ihrer früheren Tätigkeit, könne ihr jedoch nicht zugemutet werden, weil sie sonst anstatt ihrer früheren Selbständigkeit eine völlig abhängige und untergeordnete Stellung einnehmen müßte. Aus demselben Grunde könne sie auch nicht auf die Tätigkeit einer Putzfrau oder Hilfsarbeiterin in Industrie oder Gewerbe verwiesen werden, zumal diese Berufe keine unmittelbaren Beziehungen zu ihrer bisherigen Tätigkeit hätten. Alle diese an sich gegebenen beruflichen Ausweichmöglichkeiten seien nicht zumutbar. Abgesehen davon, "dürfte" die Klägerin auch den körperlichen Anforderungen, wie sie bei landwirtschaftlichen Hilfskräften gestellt würden, infolge der durch ihre Erkrankung bedingten Erwerbsminderung nicht mehr gewachsen sein. Für eine andere Berufstätigkeit fehle es bei ihr zunächst an den fachlichen und auch altersmäßigen Voraussetzungen; sie sei insoweit auch nicht in der Lage, die Hälfte dessen zu erwerben, was als Arbeitsentgelt einer im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes tätigen Hausfrau zu veranschlagen sei. In dem Obergutachten werde zwar ausgeführt, der Beschwerdenkomplex der Klägerin sei therapeutisch gut beeinflußbar und bedinge keine Erwerbsminderung von 50 %. Nach Auffassung des Gerichts seien die festgestellten Beschwerden jedoch solcher Art, daß die Klägerin auch bei einer zumutbaren Tätigkeit die Lohnhälfte "wenigstens zunächst nicht" erreichen könne.
Das Verwaltungsgericht hat wegen der Frage, ob einer früher im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes beschäftigten Ehefrau nach § 265 Abs. 1 LAG nunmehr die Annahme einer Stelle als landwirtschaftliche Hilfsarbeiterin oder Magd oder Putzfrau oder Hilfsarbeiterin in der Industrie oder im Gewerbe zugemutet werden könne, die Revision zugelassen, da sie von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Revision eingelegt mit dem Antrage,
es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird die unrichtige Anwendung des § 265 Abs. 1 LAG gerügt. Der Beklagte schließt sich dem Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds an.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des Krankenhauses N. vorgelegt, nach welcher die Klägerin sich dort seit dem 21. Juni 1955 in stationärer Behandlung befindet. Am 30. Juni 1955 sei ihr die Gallenblase entfernt worden. Ein weiteres von der Klägerin eingesandtes Zeugnis ihres behandelnden Arztes Dr. v. B. vom 5. Oktober 1955 bescheinigt Herzbeschwerden als Folge der Gallenblasenoperation und Bluthochdruck. Die Klägerin sei zur Zeit hundertprozentig erwerbsunfähig.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
1)
Unberücksichtigt bleiben müssen die im Revisionsverfahren neu aufgestellten Behauptungen der Klägerin über die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Dem Revisionsgericht ist die Feststellung neuer Tatsachen versagt (vgl. dazuBeschluß des erkennenden Senats vom 20. Januar 1955 - BVerwG III B 21.53 - undUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42.54 -). Es ist vielmehr an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Diese aber rechtfertigen die angefochtene Entscheidung nicht.
2)
Nach § 265 Abs. 1 LAG wird wegen Erwerbsunfähigkeit Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
Nun ist sicherlich, wie die beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate in ständiger Rechtsprechung entscheiden, das Verwaltungsgericht nicht an die in ärztlichen Gutachten angegebene Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gebunden. Es hat sie vielmehr nach seiner freien Überzeugung zu würdigen. Dabei kann es insbesondere auch von der prozezentualen Festlegung der Erwerbsminderung in den ärztlichen Gutachten abweichen. Allerdings wird es dann im allgemeinen die Gründe für seine abweichende Beurteilung darlegen müssen. Diese müssen sich naturgemäß in dem durch § 265 Abs. 1 LAG gezogenen Rahmen halten; insbesondere haben arbeitsmarktpolitische Erwägungen grundsätzlich auszuscheiden.
3)
Gegen diese Grundsätze verstößt das angefochtene Urteil, Nach den ärztlichen Befunden in ihrer Gesamtheit konnte das Verwaltungsgericht die Erwerbsminderung der Klägerin im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG nur auf unter 50 % feststellen. Das erkennt das angefochtene Urteil auch selbst an. Wenn es trotzdem die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin "aus eigener Sachkenntnis und Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von der Klägerin" auf über 50 % beurteilt, so ermangelt diese Feststellung einer genügenden Begründung. Insbesondere kann dem "persönlichen Eindruck" des Gerichts keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, weil das Urteil keinerlei Tatsachen anführt, weswegen es von der übereinstimmenden Beurteilung in den ärztlichen Bescheinigungen abweicht. Anscheinend ist die Klägerin nicht einmal über ihren Gesundheitszustand gehört worden.
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht offensichtlich zu seiner Schlußfolgerung, die Klägerin sei erwerbsunfähig, nur dadurch gekommen, daß es mit der Erörterung über den Gesundheitszustand der Klägerin die davon zu trennende Frage, welche Tätigkeit der Klägerin zumutbar ist, verquickt. Es scheint nämlich zu meinen, da es solche "zumutbaren Tätigkeiten" für die Klägerin im Hinblick auf ihre frühere Stellung als Ehefrau eines selbständigen Landwirts wohl nicht gebe, sie daher auch nicht entsprechend vermittelt werden könne, müsse sie als über 50 % erwerbsgemindert angesehen werden. Dabei verkennt es, was nach § 265 Abs. 1 LAG der Klägerin als berufliche Tätigkeit zugemutet werden kann. Nach dem in Bezug genommenen Inhalt der Beihefte (vgl. I 81) ist tatsächlich festgestellt, daß der Bauernhof des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nur 1,86 ha groß war. Auf einem so kleinen bäuerlichen Anwesen muß die Frau alle vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten und dazu den Haushalt mitverrichten. Tätigkeiten wie die einer landwirtschaftlichen Hilfsarbeiterin oder Magd, auch wenn sie gröber und etwas schwerer wären, sind daher durchaus zumutbar. Auch entsprechende landwirtschaftsfremde Tätigkeiten - denn das Gesetz spricht nur von Tätigkeit schlechthin - wie die einer Wirtschafterin, Hausfrau, Putzfrau oder Hilfsarbeiterin in Industrie oder Gewerbe halten sich im Rahmen des Zumutbaren nach § 265 Abs. 1 LAG.
Welche Arten von Tätigkeit der Klägerin zuzumuten seien, hat das Verwaltungsgericht nicht positiv gesagt. Viele bleiben bei folgerichtiger Durchführung seiner Ansicht nicht übrig; denn selbst die Tätigkeit als Haushälterin in einer frauenlosen Bauernwirtschaft wäre mit Unterordnung und Unselbständigkeit verbunden. Schon hieraus ergibt sich, daß die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu halten ist.
4)
Danach ist die Rüge der Revision begründet, das Verwaltungsgericht habe seine Abweichung von den ärztlichen Gutachten unzureichend gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden. Seine tatsächlichen Feststellungen reichen aber nicht für eine Prüfung, ob der Gesundheitszustand der Klägerin die Erreichung des Halbverdienstes in solchen Tätigkeiten unmöglich macht, die entgegen seiner Ansicht zumutbar sind. Die Sache mußte daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 63 Abs. 1 b BVerwGG). Dieses wird nunmehr festzustellen haben, ob die Klägerin seit dem 1. September 1953 dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufes zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was gesunde Menschen derselben Art in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen (§ 265 Abs. 1 LAG). Welche Schlüsse - rückschauend auf diesen Stichtag - aus dem jetzigen Gesundheitszustande der Klägerin zu ziehen sind, muß ihm ebenfalls überlassen bleiben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Lentz
gez. Klein
gez. Lullies