Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1961, Az.: BVerwG III C 185.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 185.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 31.03.1958 - AZ: XIX A 280.57
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 FG
- § 19 FG
- § 14 LAG
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
Fundstellen
- RLA 1961, 268
- ZLA 1961, 247
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1888 geborene Kläger, der von 1931 bis 1945 das Verkaufsbüro der Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke A.G. in B. geleitet hatte, verlangt Feststellung eines Schadens, der ihm durch den Verlust seines Pensionsanspruches gegen die Ruhegehaltseinrichtung dieser Firma entstanden sei. Den Kapitalwert des Pensionsanspruches einschließlich der aufgelaufenen Zinsen beziffert er mit 52.272 DM. Der Kläger war seit dem 1. September 1931 Mitglied dieser Ruhegehaltseinrichtung und hat entsprechend der Satzung bis zum 30. September 1943 3,5 % und ab 1. Oktober 1943 5 % seines Bruttoeinkommens, insgesamt 7.105 RM, an Mitgliedsbeiträgen eingezahlt. Außerdem hat er einen einmaligen Beitrag in Höhe von 3.000 RM zum Zwecke der pensionsrechtlichen Anerkennung seiner vor seinem Eintritt in die Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke bei der Preußag geleisteten Dienstzeit eingezahlt. Nach § 11 der Satzung der Ruhegehaltseinrichtung in der Fassung vom 30. Januar 1928 haben die Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke für jede eingehende Zahlung eines Mitglieds den gleichen Betrag an die Ruhegehaltseinrichtung entrichtet. § 13 dieser Satzung bestimmte, daß die Ruhegehaltseinrichtung für ihre Mitglieder Pension bei Erreichung des 65. Lebensjahres oder bei Eintritt der Invalidität zu gewähren hatte, wenn das Mitglied mindestens sechs Jahre ununterbrochen bei den Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerken tätig gewesen sei und die vorgesehenen Beiträge geleistet habe. Nach § 24 der Satzunghaben ausscheidende Mitglieder in jedem Falle das Recht, ihre geleisteten Beiträge zurückzuverlangen.
Die Ausgleichsbehörden lehnten die Feststellung eines Schadens durch Verlust das Pensionsanspruchs des Klägers zunächst ab, weil ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht entstanden gewesen sei. Durch Teilbescheid des Ausgleichsamtes Charlottenburg vom 11. Februar 1959 wurde sodann im Verlauf des Revisionsverfahrens ein Ostschaden des Klägers an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 FG in Höhe von 6.736, 67 RM, d.h. von zwei Dritteln der vom Kläger insgesamt an die Ruhegehaltseinrichtung gezahlten Beiträge, anerkannt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe zwar die nach der Satzung erforderliche Mindestdienstzeit von sechs Jahren abgeleistet; trotzdem sei aber ein Pensionsanspruch im Schadenszeitpunkt noch nicht entstanden, denn die für die Entstehung erforderlichen Bedingungen - Erreichung des 65. Lebensjahres oder Invalidität - seien damals noch nicht erfüllt gewesen. Dem Kläger habe nur eine Anwartschaft auf spätere Pension zugestanden. Ein solches Anwartschaftsrecht sei im Rahmen der §§ 5 FG, 14, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG nicht feststellungsfähig. Dem stehe schon § 4 des Bewertungsgesetzes entgegen, der die Bewertung von Wirtschaftsgütern ausschließe, deren Erwerb aufschiebend bedingt sei. Auf einen Bedingungseintritt nach der Vertreibung könne sich der Kläger nicht berufen. Die Verlängerung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Ruhegehaltseinrichtung über den Schadenszeitpunkt hinaus widerspreche dem Grundsatz des Lastenausgleichs.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe seinen Pensionsanspruch zu Unrecht nicht als geldwerten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG anerkannt. § 4 des Bewertungsgesetzes schließe die Feststellung eines aufschiebend bedingten Anspruchs nicht aus, denn weder das Feststellungsgesetz noch das Lastenausgleichsgesetz schreibe allgemein die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgssetzes vor. Im übrigen sei sein Pensionsanspruch auch nicht unter eine aufschiebende Bedingung gestellt gewesen, sondern es habe sich nach dem Parteiwillen um ein betagtes Rechtsgeschäft gehandelt, bei dem lediglich die Geltendmachung der Ansprüche bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Eintritt der Invalidität hätte aufgeschoben werden sollen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er meint, der Kläger könne einen Verlust lediglich in Höhe der von ihm bis zur Vertreibung an die Ruhegehaltseinrichtung gezahlten Beiträge geltend machen und sei insoweit durch den Teilbescheid des Ausgleichsamtes Charlottenburg vom 11. Februar 1959 klaglos gestillt. Darüber hinaus siehe ihm ein Anspruch auf Pension nicht zu, da die zur Entstehung eines solchen Anspruchs erforderlichen Bedingungen bis zum Schadenszeitpunkt nicht eingetreten seien. Aus dem Feststellungsgesetz ergebe sich, daß die Feststellungsfähigkeit eines Wirtschaftsguts von seiner Bewertbarkeit nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes abhängig sei.
Die Beteiligte hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe aufzuklären unterlassen, welcher Art die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Ruhegehaltseinrichtung gewesen seien. Nach einer dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes gegebenen Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 12. September 1957 sei die Ruhegehaltseinrichtung der Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke ein Versicherungsverein gewesen, der gemäß § 65 VersAufsG in Verbindung mit § 11 VersAufsG Prämienrücklagen gebildet habe und der Versicherungsaufsicht des damaligen Reichsaufsichtsamtes unterstellt gewesen sei. Damit habe es sich bei dem Pensionsanspruch des Klägers um einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag gehandelt, und zwar seiner Natur nach um einen Lebensversicherungsanspruch auf Rente, dessen Verlust gemäß § 5 FG in Verbindung mit §§ 14, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG grundsätzlich feststellungsfähig sei. Hierbei müsse der Umfang des Schadens nach §.17 Abs. 3 FG ermittelt werden. Durch den Teilbescheid des Ausgleichsamtes Charlottenburg vom 11. Februar 1959 sei der Kläger nicht klaglos gestellt, denn sein Schaden sei in Höhe von zwei Dritteln der nur von ihm selbst eingezahlten Prämien festgestellt worden; es sei aber zu vermuten, daß die Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke auch nach der Umwandlung der Ruhegehaltseinrichtung in einen Versicherungsverein ihrerseits entsprechend § 11 der Satzung von 1928 einen Teil der monatlichen Versicherungsprämien zugunsten des Klägers zugeschossen hätten. Auch diese Prämienzahlung müsse im Rahmen des § 17 Abs. 3 FG zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Hierauf habe der Beschwerdeausschuß beim Landesausgleichsamt das Ausgleichsamt schon in einem Schreiben vom 19. Dezember 1958 hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hätte diesen Umstand nicht übersehen dürfen.
II.
Die Anschlußrevision der Beteiligten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1)
Die Frage, in welchem Umfang der Kläger Feststellung seines Schadens wegen Verlustes eines Anspruches gegen die Ruhegehaltseinrichtung der Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke beanspruchen kann, hängt von der Rechtsnatur dieses Anspruchs ab. Das angefochtene Urteil hat dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Ruhegehaltseinrichtung die Satzung der Ruhegehaltseinrichtung vom 30. Januar 1928 zugrunde gelegt und die Feststellung eines Schadens an einem Pensionsanspruch deswegen abgelehnt, weil nach § 13 dieser Satzung die für die Entstehung des Anspruchs erforderlichen Bedingungen im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht erfüllt gewesen seien. Es hat dabei dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Ruhegehaltseinrichtung seinem Inhalt nach notwendigerweise eine Änderung erfahren mußte, wenn und als die bis dahin als eingetragener Verein bestehende Ruhegehaltseinrichtung in einen Versicherungsverein umgewandelt und der Versicherungsaufsicht des Reichsaufsichtsamtes unterstellt wurde. Damit hätte nämlich die Forderung des Klägers gegen die Ruhegehaltseinrichtung den Charakter eines Versicherungsvertragsanspruchs angenommen. Da sich diese Möglichkeit bereits in Vorakten andeutete, hätte das Verwaltungsgericht ihr nachgehen müssen. Daß es das nicht getan hat, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Verwaltungsgericht wird diese Aufklärung nachzuholen haben, also insbesondere feststellen müssen, ob, wann und mit welchem Inhalt die ursprüngliche Satzung der Ruhegehaltseinrichtung der Vereinigten Oberschlesichen Hüttenwerke A.G. verändert worden ist. Daß eine Änderung stattgefunden hat - so die Behauptung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht -, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht bestritten.
2)
Es bedarf unter diesen Umständen keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit im vorliegenden Falle die Feststellung eines selbständigen Pensionsanspruchs des Klägers - sei es als einer im Zeitpunkt der Schädigung bereits als entstanden anzusehenden Forderung, sei es als Anwartschaftsrecht auf einen aufschiebend bedingten Pensionsanspruch - nach den Vorschriften des Lastenausgleichsrechts zulässig ist. Insbesondere kann auch dahinstehen, ob eine Entschädigung im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG für den Verlust aufschiebend bedingter privatrechtlicher Ansprüche im Hinblick auf § 4 BewG grundsätzlich ausgeschlossen ist und ob solche Ansprüche nur im Rahmen des § 284 Abs. 2 LAG im Lastenausgleichsrecht Berücksichtigung finden. Denn wenn der Anspruch des Klägers gegen die im Zeitpunkt der Schädigung als Versicherungsverein bestehende Ruhegehaltseinrichtung sich als Versicherungsanspruch darstellen sollte, und zwar seiner Natur nach als ein Rentenanspruch aus einem noch nicht fälligen Lebensversicherungsvertrage, ist eine Schadensfeststellung für einen solchen Anspruch gemäß § 17 Abs. 3 FG jedenfalls möglich. Da diese Vorschrift für Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen eine Schadensfeststellung in bestimmtem Umfange zuläßt, sind solche Versicherungsansprüche - selbst unter der Voraussetzung, daß es sich um aufschiebend bedingte Ansprüche handelt - nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG berücksichtigungsfähig.
3)
Durch den Teilbescheid des Ausgleichsamtes Charlottenburg vom 11. Februar 1959 ist der Kläger im Hinblick auf seinen weitergehenden Klageantrag nicht klaglos gestellt worden. Bei der Frage, in welchem Umfang der Kläger Feststellung des Schadens für den Verlust seines Versicherungsanspruchs nach § 17 Abs. 3 FG beanspruchen kann, ist von den "bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien" auszugehen. Hierzu könnten also dem Wortlaut der Vorschrift gemäß auch diejenigen Prämienleistungen zu rechnen sein, die die Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke entsprechend § 11 der früheren Satzung der Ruhegehaltseinrichtung zugunsten des Klägers zusätzlich zu den von ihm selbst gezahlten Beiträgen entrichtet haben. Ob und in welcher Höhe diese Prämienleistungen ebenfalls zugunsten des Klägers festgestellt werden können, bedarf indessen weiterer tatsächlicher Aufklärung. Das Verwaltungsgericht wird hierbei von folgenden. Erwägungen ausgehen müssen: die Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke haben die Beitragszahlungen für den Kläger an die Ruhegehaltseinrichtung im Rahmen eines Rentenversicherungsvertrages zugunsten des Klägers geleistet. Nach § 330 BGB wäre bei einem solchen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten im Zweifel anzunehmen, daß der bezugsberechtigte Dritte das Recht aus dem Vertrage unmittelbar erwerben sollte. Bestand danach für den Kläger auf Grund des zwischen der Ruhegehaltseinrichtung und den Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerken zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein unmittelbarer Rechtsanspruch, so kann es u.U. angemessen und dem Sinne des Lastenausgleichs gemäß sein, dem Kläger, dem bei Eintritt des Versicherungsfalles ein volles Leistungsrecht aus dem Vertrage unmittelbar zugestanden hätte, auch den für den Fortfall dieses Rechts gewährten lastenausgleichsrechtlichen Entschädigungsanspruch zuzugestehen. Möglicherweise hätte der Kläger also im Rahmen des § 17 Abs. 3 FG einen Anspruch auf Schadensfeststellung auch hinsichtlich der von den Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerken gezahlten Versicherungsprämien. Hierzu wird das Verwaltungsgericht u.U. aufzuklären haben, ob und in welcher Höhe die Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke auch nach der Umwandlung der Ruhegehaltseinrichtung in einen Versicherungsverein Prämien zugunsten des Klägers einzuzahlen verpflichtet gewesen sind und auch eingezahlt haben. Erst recht bedarf es noch tatsächlicher Aufklärung dahin gehend, ob die Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke entsprechend § 11 der früheren Satzung einen dem vom Kläger zum Zwecke der Anrechnung seiner früheren Dienstzeit gezahlten einmaligen Beitrag von 3.000 RM entsprechenden Zuschuß zu leisten hatten und geleistet haben. Denn auch eine solche Leistung der Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke wäre nach den oben angeführten Grundsätzen im Rahmen des § 17 Abs. 3 FG zugunsten des Klägers als dessen Schaden grundsätzlich feststellungsfähig.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.500 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen