Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1961, Az.: BVerwG I C 132.60
Nachträgliche Genehmigung für ein Wochenendhaus; Abweichung des Berufungsgerichts von der Entscheidung des Senats bezüglich des Bauverbots gemäß § 2 Landschaftsschutzverordnung (LSchVO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 132.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.08.1959 - AZ: VII A 728/58
Rechtsgrundlagen
- § 2 Buchst. b LSchVO NW
- Art. 19 Abs. 4 GG
Fundstellen
- DVBl 1961, 640
- DÖV 61, 798
- DÖV 1961, 798 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS. 61, 236
- NJW 61, 891
- NJW 1961, 891-892 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger errichtete am Osthange des Rodderberges im Gebiet der. Stadt Bad Godesberg ein hölzernes Wochenendhaus. Er beantragte bei dem Beklagten, ihm nachträglich dafür die Genehmigung nach dem Reichsnaturschutzgesetz zu erteilen. Der Beklagte wies den Antrag zurück. Einspruch, Klage und Berufung waren erfolglos.
Das Landesverwaltungsgericht legte, ebenso wie die Parteien das getan hatten und alsdann auch in der Berufungsinstanz taten, seinen Ausführungen die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1956 (BVerwGE 4, 57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54]) zugrunde, wonach eine Landschaftsschutzverordnung nur solche Bauten verbiete, die das Landschaftsbild verunstalteten, die Natur schädigten oder den Naturgenuß beeinträchtigten. In dem Bescheid über die Zurückweisung der Berufung hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, die Errichtung des Wochenendhauses verstoße gegen § 2 Buchst. b der Verordnung zum Schütze von Landschaftsteilen im Landkreis Bonn vom 22. Juli 1953 (Amtsblatt der Bezirksregierung Köln 1953. S. 581) - LSchVO -, wonach die Errichtung von Bauanlagen jeder Art im geschützten Gebiet, also auch auf dem Grundstück des Klägers verboten sei. Das Berufungsgericht habe in seinem in der Sache VII A 546/58 erlassenen Bescheid vom 14. Juli 1959 im Gegensatz zu seiner eigenen früheren Auffassung und den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Juli 1956 entwickelten Grundsätzen dargelegt, daß solche Bestimmungen ein wirksames materielles Verbot für die Neuerrichtung baulicher Anlagen jeder Art enthielten. Da es sich bei dem Wochenendhaus des Klägers um eine im Landschaftsschutzgebiet errichtete Bauanlage handle, sei es mit § 2 Buchst. b LSchVO nicht vereinbar. Der Beklagte könne zwar nach § 3 LSchVO in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 2 zulassen. Die Zulassung einer solchen Ausnahme stehe jedoch in seinem Ermessen. Er habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. In einer Landschaft wie am Osthang des Rodderberges beeinträchtige jeder Bau die freie Natur. Obwohl das Wochenendhaus des Klägers verhältnismäßig klein und durch Anpflanzungen gegen Sicht abgeschirmt, auch nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sei, handle es sich um ein Bauwerk, das dem jetzt noch von jeder Bebauung diesseits der Landesgrenze freien Hange des Rodderberges, soweit er dem Reichsnaturschutzgesetz unterstellt sei, fremd sei und ihn störe. Zwar möchten wegen der Besonderheiten des Falles manche Umstände vorliegen, die eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers rechtfertigen könnten. Wenn der Beklagte aber die Erhaltung der freien Natur im geschützten Gebiet im Interesse der Gesamtheit für so bedeutsam halte, daß er jede Bebauung, auch die durch ein verdeckt stehendes Wochenendhaus ablehne, so entspreche das dem Zweck der Ermächtigung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger die nachträglich zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe seine ständige Rechtsprechung geändert, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich auf die Veränderung einzustellen und sich mit der neuen Rechtsauffassung des Gerichts auseinanderzusetzen; das verletze sein Grundrecht auf rechtliches Gehör.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Der Kläger konnte nach der Sachlage, insbesondere nach dem Vorbringen des Beklagten in den Vorinstanzen, nach dem Inhalt des Ersturteils und nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts davon ausgehen, daß das Bauverbot des § 2 LSchVO im Sinne der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 1956 nicht als absolutes Bauverbot, sondern dahin verstanden werden würde, es müsse geprüft werden, ob der Bau gesetzwidrig in die Landschaft eingreife oder nicht. Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung abgewichen und hat sich auf den Standpunkt gestellt, das in § 2 Buchst. b LSchVO enthaltene Verbot sei mit dem Inhalt rechtswirksam, daß die Errichtung der dort genannten Bauanlagen allgemein verboten sei ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall den Zwecken des Reichsnaturschutzgesetzes widerspreche. Der Kläger ist auf die Möglichkeit, daß bei der Auslegung des § 2 LSchVO von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen werden konnte, nicht hingewiesen worden. Der im angefochtenen Bescheid genannte Bescheid des Berufungsgerichts vom 14. Juli 1959 - VII A 546/58 - ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der auch den anderen Kläger vertrat, am 3. August 1959 zugestellt worden. Selbst wenn die aus der anderen Streitsache stammende Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen wäre - was dem Senat bedenklich erscheint - hatte der Kläger jedenfalls nicht ausreichende Zeit, seine Bedenken gegen eine solche Abweichung vorzubringen. Damit ist ihm das rechtliche Gehör nicht im erforderlichen Umfange gewährt worden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1958 - BVerwG I CB 177.57 - [DÖV 1958 S. 510 = MDR 1958 S. 541]). Hierbei hat es keine Bedeutung, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts als Bescheid ergangen Ist und daß der Kläger daher Gelegenheit hatte, mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung und in ihr seine eigene Auffassung zu der veränderten Rechtsansicht des Berufungsgerichts darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar (BVerGE 5, 9 [10]) ausgeführt, ein Beschwerdeführer, der die Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge, müsse die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Diese Ausführungen beruhen jedoch auf dem subsidiären Charakter der Verfassungsbeschwerde. Die Revision ist nicht ein subsidiäres Rechtsmittel, sondern steht gleichrangig neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Es steht dem Beteiligten frei, ob er Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragen oder dasjenige Rechtsmittel, einlegen will, welches zulässig wäre, wenn das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht erfüllt, wenn der Verfahrensbeteiligte erst nach Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zum Vortrag hat.
Der angefochtene Bescheid beruht somit auf einem Verfahrensmangel. Er war daher aufzuheben.
Zur Entscheidung in der Sache selbst ist das Revisionsgericht nicht befugt, zumal das Naturschutzrecht nicht revisibel ist (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1958 [BGBl. I 1959 S. 23]; § 137 Abs. 1 VwGO). Daher war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Lullies
Dr. Böhmer