Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1961, Az.: BVerwG IV C 72.60
Entschädigungsfähigkeit des Verlustes von Betriebsvermögen eines vorübergehend stillgelegten Betriebes; Voraussetzungen einer lediglich vorübergehenden Betriebsstilllegung; Kriegsende als genügend bestimmter Zeitpunkt; Berücksichtigungsfähigkeit einer nach Kriegsende zu erwartenden ungewöhnlichen wirtschaftlichen Lage i.R.d. Prüfung einer Möglichkeit der Wiedereröffnung eines Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 72.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 07.12.1959 - AZ: XVI A 82/59
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
Fundstellen
- IFLA 1961, 202
- RLA 1962, 249
- ZLA 1961, 214
Amtlicher Leitsatz
Der Verlust von Betriebsvermögen eines stillgelegten Betriebes bleibt entschädigungsfähig, wenn die Stillegung eine vorübergehende war.
Vorübergehend ist die Stillegung eines Betriebes dann, wenn der Betriebsinhaber den festen Willen und aller Voraussicht nach auch die Möglichkeit hatte, den früheren oder einen gleichartigen Betrieb, für den er die verlorenen Wirtschaftsgüter benötigt hätte, zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu eröffnen.
Das Ende des Krieges ist als genügend bestimmter Zeitpunkt anzusehen. Eine nach Kriegsende zu erwartende ungewöhnliche wirtschaftliche Lage ist bei Prüfung der Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Betriebes nicht in Rechnung zu stellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Feststellung von Kriegssachschäden. Er ist von Beruf Gastwirt und hatte zusammen mit seiner Ehefrau die Gaststätte "S." in Berlin-Charlottenburg gepachtet, die im Bereich der damals für Berlin geplanten Hochschulstadt lag und die der Kläger im Jahre 1939 gegen eine Entschädigung aufgab. Er verwahrte im Anschluß hieran Teile des Gaststätteninventars in seiner Wohnung und will den kriegsbedingten Verlust dieser Gegenstände als Kriegssachschaden an Betriebsvermögen anerkannt wissen, da er die Absicht gehabt habe, mit Hilfe dieses Inventars spätestens nach dem Kriege wieder seinen früheren oder einen neuen Gaststättenbetrieb zu eröffnen. Seinen Antrag haben die Ausgleichsbehörden abgelehnt, weil das Wirtschaftsinventar zur Zeit des Schadenseintritts nicht mehr Betriebsvermögen, sondern sonstiges Vermögen im Sinne desBewertungsgesetzes gewesen sei, dessen Verlust nicht festgestellt werden könne.
Seine hiergegen erhobene Klage war im Oktober 1956 vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen worden. Auf die vom Gericht zugelassene Revision hin hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 1958 die Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Erörterung und Entscheidung zurückverwiesen, wobei es Richtlinienüber die Anerkennung von Betriebsinventar als Betriebsvermögen für den Fall der vorübergehenden Stillegung eines Betriebes aufstellte.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat nunmehr mit Urteil vom 7. Dezember 1959 die Klage erneut abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Aus der Vernehmung des Zeugen L. hat es den Eindruck gewonnen, daß der Kläger in der Zeit zwischen der Schließung seiner Gaststätte und dem Verlust des verwahrten Inventars nicht den bestimmten Willen gehabt habe, erneut einen gastronomischen Betrieb zu eröffnen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der Kläger zu jener Zeit in Erwägung gezogen habe, anstelle einer Restauration eine Pension zu eröffnen. Zwischen beiden Betriebsarten bestehe jedoch ein erheblicher Unterschied jedenfalls dann, wenn an eine Pension ohne Verabfolgung von Mahlzeiten gedacht gewesen sei. Über Größe und Art eines etwaigen Pensionsbetriebes habe sich der Kläger jedoch noch keine bestimmten Vorstellungen gemacht. Da die Beweisaufnahme die Möglichkeit jedoch offenlasse, daß er lediglich an einen solchen eingeschränkten Pensionsbetrieb gedacht habe, weitere Beweismittel auch weder angeboten noch ersichtlich seien, habe der Wille des Klägers, zu einer bestimmten Zeit wieder einen gleichartigen Betrieb zu eröffnen, nicht festgestellt werden können, so daß auch die von ihm noch privat verwahrten Inventargegenstände nicht mehr als Betriebsvermögen anerkannt werden könnten.
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er ungenügende Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht rügt. Die Aufgabe der Gaststätte sei nicht wegen der vor dem Kriege geplanten Hochschulstadt erfolgt, sondern als eine kriegsbedingte Maßnahme anzusehen. Unmittelbar nach der Räumung der Gaststätte, zu welcher der Kläger gezwungen worden sei, habe diese als Truppenunterkunft für die Wehrmacht gedient. Eine kriegsbedingte Schließung eines Betriebes müsse jedoch ohne weiteres als eine vorübergehende Maßnahme angesehen werden, die den Charakter des bis dahin verwendeten Betriebsvermögens nicht beeinträchtige. Obwohl diese Rechtsansicht euch vom Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Urteil ausgesprochen worden sei, habe das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht nicht erörtert. Es habe vielmehr allein darauf abgestellt, ob der Kläger im Falle einer freiwilligen Schließung der Gaststätte den Willen und auch die Möglichkeit gehabt habe, zu einer bestimmten Zeit wieder eine Gaststätte zu eröffnen. Auch hierzu hätte sich das Gericht jedoch nicht auf die Vernehmung des Zeugen L. beschränken dürfen, dessen Aussageübrigens falsch gewertet worden sei. Es hätte den Kläger vielmehr, wenn es durch die Zeugenvernehmung nicht im Sinne des Klagevorbringens überzeugt gewesen wäre, veranlassen müssen, weitere Beweise zu erbringen. Dann hätten die Unterlagen vorgelegt werden können, die heute überreicht würden. Aus diesen beiden Schreiben der Gastwirtsinnung Berlin sowie der Zeugen F. O. ergebe sich jedenfalls eindeutig, daß der Kläger den bestimmten Willen gehabt habe, wieder eine Gaststätte zu eröffnen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält die Rügen der Revision insoweit nicht für begründet, als sie mangelhafte Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich einer kriegsbedingten Schließung des Betriebes zum Inhalt haben. Er läßt, dahingestellt, ob das Gericht in erforderlichem Umfang dem Kläger rechtliches Gehör gewährt und seine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit und des Willens zur Wiedereröffnung einer vorübergehend stillgelegten Gaststätte erfüllt habe. Seiner Ansicht nach dürfte dem Willen zur Wiedereröffnung allerdings der Verlauf des Krieges entgegengestanden haben.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt - nach den vom erkennenden Senat gegebenen Richtlinien - nicht genügend erforscht hat.
Im Urteil vom 21. November 1958 hat der Senat die Rechtsansicht vertreten, das Vermögen eines ruhenden Betriebes sei nicht nur dann entschädigungsfähig, wenn der Betrieb aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt worden sei, sondern auch dann, wenn der Geschädigte seinen Betrieb im Krieg stillegte, ohne hierzu durch kriegsbedingte Maßnahmen gezwungen zu sein, aber den festen Willen und aller Voraussicht nach auch die Möglichkeit hatte, nach Beendigung des Krieges den früheren oder einen gleichartigen Betrieb wieder zu eröffnen, für den er die verlorenen Wirtschaftsgüter benötigt hätte. Dabei kann der günstige oder ungünstige Verlauf des Krieges nicht von Bedeutung sein. Bei Prüfung der Frage, ob die Möglichkeit einer Wiedereröffnung bestehen dürfte, wird vielmehr die durch einen günstigen oder ungünstigen Verlauf des Krieges bedingte Wirtschaftslage nicht in Betracht zu ziehen sein. Auch politische Hinderungsgründe werden ausscheiden müssen, so daß allein die in der Person des Betriebsinhabers gegebenen Voraussetzungen und die einschlägige Gesetzgebung beurteilt werden dürfen. Als ein gleichartiger Betrieb, für den die verlorenen Wirtschaftsgüter benötigt werden, ist auch eine Pension anzusehen, in der wenigstens das Frühstück gereicht wird. Sollte mithin eine ausreichende Beweisaufnahme ergeben, daß nur die Wiedereröffnung eines solchen Pensionsbetriebes geplant war, dann wären die verlorengegangenen Gegenstände jedenfalls insoweit zu entschädigen, als sie einem solchen Pensionsbetrieb hätten dienen können.
Entsprechende Beweise sind jedoch vom Verwaltungsgericht nicht zur Genüge erhoben worden. Wenn es im Urteil heißt, daß "weitere Beweismittel nicht angeboten worden sind und ersichtlich auch nicht zur Verfügung stehen", so entnimmt der erkennende Senat hieraus in Verbindung mit den in der Revisionsinstanz vom Kläger weiter angebotenen Beweisen, daß die Feststellung der Erschöpfung des Beweises nicht auf Grund einer Befragung und Belehrung des Klägers, sondern ohne eine solche von Amts wegen erfolgt ist. Das aber widerspricht dem Grundsatz einer genügenden Belehrung der Parteien, der auch dort, wo er im Verfahrensrecht nicht ausdrücklich verankert ist, eine notwendige Voraussetzung der Erforschung des Sachverhaltes ist. Da die Revision insoweit einen wesentlichen Verfahrensmangel mit Recht gerügt hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine weitere Erörterung über eine etwaige kriegsbedingte Schließung der Gaststätte erfolgversprechend gewesen wäre.
Nach ergänzender Beweisaufnahme wird das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung davon ausgehen müssen, daß nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür spricht, daß ein Gastwirt mit langjähriger Erfahrung im Gastwirtsgewerbe, der durch außerhalb seiner Person liegende Gründe zur Aufgabe eines Betriebes veranlaßt worden ist, von der erneuten Eröffnung eines Gaststättenbetriebes nur dann absehen wird, wenn ihn ganz besondere Gründe hierzu veranlassen.
Wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in Abweichung von dem bisher festgestellten Sachverhalt vorgetragen hat, es sei gar kein Inventar verlorengegangen, da der Kläger alles verkauft oder versteigert habe, so wird das Gericht hierzu gegebenenfalls nach Beweisaufnahme Stellung nehmen müssen, wenn es die Höhe des festzustellenden Schadens beurteilt.
Zur Erhebung weiterer Beweise war die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Klein
Clauß