Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1961, Az.: BVerwG VIII B 122.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 122.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.04.1960 - AZ: 1 S 417/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1961, 382 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 537 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1083-1084 (Volltext mit amtl. LS) "Verlängerung der Begründungsfrist"
Amtlicher Leitsatz
Der Hinweis auf die Formvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist kein notwendiger Inhalt der Rechtsmittelbelehrung für die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht verlängert werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. April 1960 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge gemäß §§ 3, 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215). Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich seine Beschwerde. Die innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerdeschrift enthielt den Hinweis: "Die Beschwerdebegründung folgt". Die Beschwerdebegründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen. Wegen der durch Nichtbeachtung der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO eingetretenen Versäumung der Beschwerdefrist hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verspätet.
Nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zwar auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten; der Antrag ist aber binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht zu kennen brauchte, wäre das Hindernis der unverschuldeten Unkenntnis des Gesetzes durch die Verfügung des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 9. August 1960 am 19. August 1960, dem Tage der Zustellung der Verfügung, weggefallen. Der Kläger hat jedoch erst mit Schriftsatz vom 30. September 1960, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 1. Oktober 1960, also nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO kann die Wiedereinsetzung allerdings auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden ist. Sie kann aber nur dann gewährt werden, wenn, abgesehen von dem Vorliegen eines förmlichen Antrags, die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gegeben sind und der Prozeßbevollmächtigte auch nicht zu erkennen gegeben hat, daß er der Meinung ist, die Rechtsmittelfrist sei trotz der Verkündung oder Zustellung des Urteils noch nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGHZ 7, 194). Dieser letztere Umstand steht jedoch im vorliegenden Falle der Wiedereinsetzung ohne Antrag entgegen. Durch die bereits erwähnte Verfügung des Vorsitzenden vom 9. August 1960 war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, daß seine Beschwerdeschrift nicht der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspreche, daß seine Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingegangen sei und eine Begründungsfrist, die vom Gericht hätte verlängert werden, können, in § 132 VwGO nicht vorgesehen sei. Er hat sich daraufhin auf den Standpunkt gestellt, daß die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs unvollständig und damit unrichtig gewesen sei, und hat beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, das Urteil mit einer richtigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen und erneut zuzustellen, damit die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werde, das Bundesverwaltungsgericht hat er gebeten, die Akten dem Verwaltungsgerichtshof wiederzuzuleiten, damit über seinen Antrag entschieden werden könne. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Auffassung die Frist, gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, noch nicht zu laufen begonnen hat. Es kann deshalb in der Beschwerdebegründung kein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung gesehen werden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Nach § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann zwar die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden; die Revision ist nur zuzulassen, wenn die in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß aber in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift vom 27. Juni 1960 nicht, weil in ihr außer der Erklärung der Beschwerdeeinlegung nur der Hinweis enthalten ist, daß die Beschwerdebegründung folge. Die Ankündigung der Beschwerdebegründung ersetzt diese selbst nicht. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist, da das anzufechtende Urteil am 31. Mai 1960 zugestellt wurde, gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO und § 188 Abs. 3 BGB am 30. Juni 1960 abgelaufen. Der am 20. Juli 1960 eingegangene Schriftsatz vom 13. Juli 1960, der die Beschwerdebegründung enthält, war deshalb verspätet.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß ihm eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die dem Kläger in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erteilte Rechtsmittelbelehrung. Diese ist nicht deshalb unrichtig oder unvollständig, weil in ihr der Hinweis auf das Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO fehlt (Beschlüsse vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 -, DVBl. 1960 S. 897, vom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - und vom 3. Januar 1961 - BVerwG VIII CB 130.60 -).
Dem Kläger ist allerdings zur Einreichung der Beschwerdebegründung vom Berufungsgericht eine Frist bis zum 25. Juli 1960 gesetzt worden. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO können jedoch gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen auf Antrag verlängert werden. Während aber für die Begründung der Revision eine von der Frist für die Einlegung der Revision verschiedene Frist vorgesehen ist und diese auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden verlängert werden kann (§ 139 Abs. 1 VwGO), ist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision weder eine besondere, von der Einlegung der Beschwerde verschiedene Begründungsfrist noch deren Verlängerung auf Antrag vorgesehen. Die innerhalb einer von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts in gesetzlich nicht zulässiger Weise gesetzte Frist zur Begründung der Beschwerde hat nicht zur Folge, daß diese als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist. Da der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtzeitig gestellt hat, muß auch die Frage offenbleiben, ob er sich zur Begründung dieses Antrags mit Erfolg auf die ihm von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts gesetzte Frist hätte berufen können.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert