Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1961, Az.: BVerwG VII B 71.60
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 71.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 13.05.1960 - AZ: I A 332/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1961, 751
- DÖV 1961, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 13, 415
Amtlicher Leitsatz
Für die Aufklärung, ob der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, ist es in aller Regel nicht sachdienlich, einen jugendlichen Wehrpflichtigen vor den Prüfungsgremien und den Verwaltungsgerichten vor schwierige geistige oder seelische Probleme zu stellen.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wurde im Verfahren vor den Prüfungsbehörden abgelehnt. Auf seine Klage wurden die hierüber ergangenen Bescheide aufgehoben, die Beklagte wurde zur Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer verpflichtet. Das Verwaltungsgericht Bremen führte in seinem Urteil vom 13. Mai 1960 näher aus: Der Kläger lehne jede Gewaltanwendung zwischen den Staaten aus ethischen Gründen ab, er habe keine Entscheidung nach der Zweckmäßigkeit getroffen. Die von ihm vor der Prüfungskammer bejahte Frage, ob er es für sich vertretbar halte, im Kriege auf ein feindliches Flugzeug zu schießen, das seine Bombenlast auf eine Stadt abzuwerfen im Begriff sei, führe den Kriegsdienstverweigerer in eine Krisenlage, die er durch die Verweigerung des Waffendienstes gerade vermeiden wolle; eine derartige Frage, sei überspannt und fast nicht zu beantworten, weil sich Menschenleben nicht gegeneinander abwägen ließen. Die Vorschrift des § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WehrpflG - beziehe sich nicht auf eine konkrete Kriegssituation; wenn gefordert würde, daß der Kriegsdienstverweigerer für seine Überzeugung zu sterben bereit sei, werde das Recht zur Kriegsdienstverweigerung in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der Kläger habe nach Inhalt und Art seiner Ausführungen eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen. Das führt das Verwaltungsgericht näher aus.
Wegen der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie trägt vor: Zur Begründung der Beschwerde genüge es, wenn das Verwaltungsgericht unzutreffend meine, die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen sei offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WehrpflG); es komme also nicht darauf an, ob die Rechtssache wirklich grundsätzliche Bedeutung habe. Auch diese Voraussetzung sei aber im vorliegenden Falle gegeben. Das Verwaltungsgericht habe den auf Feststellung gerichteten Klagantrag in unzulässiger Weise in eine Verpflichtungsklage umgedeutet, dadurch werde das Verfahren erschwert. Mit der absoluten Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe sei unvereinbar, daß das Verwaltungsgericht in dem dem Kläger vorgelegten Konfliktsfall im Kriege eine Differenzierung für möglich halte; sei die Verteidigung mit der Waffe in bestimmten Situationen für den. Kläger mit seinem Gewissen vereinbar, so verweigere er den Kriegsdienst nicht absolut. Das sei von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig.
Der Kläger ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die gesetzlichen Vorschriften über Rechtsmittel gegen verwaltungsgerichtliche Urteile in Wehrpflichtsachen sind durch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - mit Wirkung vom 1. April 1960 geändert worden. Bisher war die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 [BGBl. I S. 651] - WehrpflG -), jetzt gilt die Vorschrift des § 132 Abs. 3 bis 5 VwGOüber das Beschwerderecht auch in Wehrpflichtsachen entsprechend (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 VwGO = § 34 Abs. 3 WehrpflG). Unverändert geblieben sind dagegen die erschöpfend geregelten Zulassungsgründe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WehrpflG, die von der Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 VwGO abweichen. In Wehrpflichtsachen genügen danach schon Zweifel des erstinstanzlichen Gerichts an der Grundsätzlichkeit des Rechtsstreits, um die Revision zuzulassen, die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen muß "offensichtlich" nicht zu erwarten sein (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WehrpflG). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Revision nach dieser Vorschrift nicht zugelassen; im Beschwerdeverfahren, das allerdings entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts zulässig ist, ist also nachzuprüfen, ob bei dem Gericht erster Instanz derartige Zweifel hätten aufkommen müssen, wenn die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht sogar geboten ist.
Prozeßrechtlich besteht kein Grund, die Revision zuzulassen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar ein Mangel, daß das Verwaltungsgericht die Beklagte nur zur Anerkennung des Weigerungsrechts des Klägers verpflichtet hat, anstatt in Urteil eine entsprechende Feststellung zu treffen. Die Verpflichtung der Beklagten bewirkt hier jedoch letzten Endes dasselbe wie eine Feststellung; die Beklagte wäre auch nicht schutzwürdig, diesen Mangel im Revisionsverfahren geltend zu machen.
Materiellrechtlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 20. Dezember 1960 (1 BvL 21/60) klargestellt, daß das Grundgesetz nur denjenigen als Kriegsdienstverweigerer anerkennt, der den Waffendienst uneingeschränkt (absolut) verweigert, nicht dagegen denjenigen, welcher die Teilnahme an einem bestimmten Kriege, an einer bestimmten Art von Kriegen oder die Führung bestimmter Waffen ablehnt. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts kann sich der Inhalt der Gewissensentscheidung nur darauf richten, daß das Töten im Kriege schlechthin verboten ist. Zu einer derartigen Entscheidung kann der Mensch aber nicht nur als grundsätzlicher Pazifist, sondern auch durch Erlebnisse oder Überlegungen gelangen, die lediglich für die augenblickliche historisch-politische Situation und nicht notwendig zu jeder Zeit und für jeden Krieg gelten.
Zur Klärung von Zweifelsfragen über diese Grundsätze hinaus gibt die vorliegende Streitsache keinen Anlaß. Die rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht entspricht ihnen im wesentlichen. Es hat insbesondere die Motive des Klägers von dem eigentlichen Inhalt seiner Kriegsdienstverweigerung geschieden und geprüft, ob er jede Anwendung von Waffengewalt im Kriege ablehnt. Ob das der Fall ist, kann im Einzelfall nur durch Würdigung der tatsächlich festgestellten Umstände beurteilt werden; dabei ist freilich nicht ausgeschlossen, daß sich etwa aus der Anwendung eines rechtlich unhaltbaren Erfahrungssatzes eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage ergibt. Einen Mangel in der Beweiswürdigung will die Beschwerde wohl vorbringen, indem sie auf die mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende "Differenzierung" verweist, die es mit dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar mache, daß ein Kriegsdienstverweigerer in einer bestimmten Situation im Kriege zur Waffe greife. Die Beschwerde übersieht aber, daß das Verwaltungsgericht die dem Kläger im Verfahren vor der Prüfungskammer vorgestellte Konfliktssituation für ungeeignet erachtet hat, um aus der Reaktion des Klägers etwas für den ihm etwa innewohnenden Gewissenszwang zu erschließen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Frage, wie sich ein verantwortungsbewußter Mensch in der dem Kläger vorgestellten Krisensituation verhalten solle, sei fast nicht zu beantworten, weil sich Menschenleben nicht gegeneinander abwägen ließen, und es sei mit dem Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung unvereinbar, den Kläger gedanklich vor eine konkrete Kriegssituation zu stellen, die nach seiner sittlichen Überzeugung gerade vermieden werden müsse. Die Richtigkeit dieser Ausführungen bedarf keiner weiteren Nachprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 1959 (BVerwGE 9, 100 [102]) darauf hingewiesen, daß Fragen an den Wehrpflichtigen, die nicht der Erforschung seiner Bindung an eine innerste Überzeugung dienen, nicht gerechtfertigt sind. Der jugendliche Wehrpflichtige darf weder in geistiger noch in sittlich-ethischer Hinsicht überfordert werden. Seine Anhörung muß vor allem der Klärung dienen, ob er wahrhaftig ist oder ob er das Gewissen nur vorschiebt, um an der Wehrpflicht vorbeizukommen. Auch darauf hat das Bundesverwaltungsgericht seit seinem Urteil vom 3. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 242 [249]) wiederholt hingewiesen. Nicht sachdienlich ist es in aller Regel, einen jugendlichen Wehrpflichtigen vor den Prüfungsgremien und Verwaltungsgerichten vor schwierige geistige oder seelische Probleme zu stellen.
Da das Verwaltungsgericht hiernach nicht erwarten konnte, daß durch die Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage geklärt werden würde, ist dieses Rechtsmittel zutreffend nicht zugelassen werden. Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist auf Grund von § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Witten
Reimer
Dr. Boerckel