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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1961, Az.: BVerwG VI C 33.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 33.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.07.1957 - AZ: III B 191.56

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 1. August 1938 bei der Staatspolizeileitstelle Berlin als Polizeibüroassistent auf Probe eingestellt. Am 28. Juli 1939 legte er bei der. Geheimen Staatspolizeiamt die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes ab. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 1. August 1939 zum Polizeiassistenten ernannt und am 1. Juli 1941 zum Polizeisekretär befördert. Gleichzeitig wurde er in eine Planstelle der Bes.Gr. A 7 a beim Reichssicherheitshauptamt (RSHA) - Amt II - in Berlin eingewiesen. In dieser Stellung befand er sich am 8. Mai 1945.

2

Seinen Antrag auf Einbeziehung in den Kreis der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 1954 mit der Begründung ab, daß der Kläger am 8. Mai 1945 im Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der Gestapo gestanden habe. Hiergegen hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt, den Bescheid vom 15. Juni 1954 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren. Zur Begründung, hat der, Kläger vorgetragen, daß er seit 1941 ausschließlich dem Amt II des RSHA angehört habe. Dieses Amt sei keine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gewesen. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Berufungsurteil vom 16. Juli 1957 ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

3

Die Auffassung des Klägers, daß er wegen seiner Tätigkeit in der Bekleidungsabteilung und in der Fahrbereitschaft des Amtes II des RSHA nicht als zur Gestapo gehörig angesehen werden dürfe, finde im Gesetz keine Stütze. Im RSHA seien Gestapo-Aufgaben nicht nur im Amt IV wahrgenommen worden. Wie sich, aus den Geschäftsverteilungsplänen des RSHA für die Jahre 1941 und 1943 ergebe, habe das Amt II mit seinen technischen und organisatorischen Aufgaben auch den übrigen Ämtern des RSHA und damit auch dem Amt IV zur Durchführung seiner eigenen Angelegenheiten gedient. Wenn auch auf Grund der Geschäftsverteilung nach dem Stand vom 1. Oktober 1943 das Amt II im wesentlichen nur noch die Sachgebiete Haushalt und Wirtschaft umfaßt habe, so sei seine Verflechtung mit den typischen Gestapo-Aufgaben auch dann noch bestehen geblieben. Dies treffe auch für das Bekleidungswesen und für die Fahrbereitschaft zu, in denen der Kläger tätig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe unter Gestapo nicht nur das Amt IV des RSHA verstanden, sonst hätte er dies unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Das Amt II müsse daher zur Gestapo im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gerechnet werden. Die Ausnahmevorschrift des § 67 G 131 komme für den Kläger nicht in Betracht, weil er nicht von Amts wegen zur Gestapo versetzt worden sei, sondern sich mit Erfolg um die Einstellung bei ihr bemüht habe.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch Beschluß vom 10. Januar 1959 - zugestellt am 2. Februar 1959 - zugelassen.

5

Der Kläger hat am 25. Februar 1959 Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1954 aufzuheben.

6

Die Revision ist am 28. März 1959 begründet worden. Sie rügt fehlerhafte Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf Bedienstete des Amtes II RSHA darauf an, ob der Bedienstete dort in einer Stelle beschäftigt gewesen, sei, die nach Art oder Herkunft mit den Funktionen der Gestapo, insbesondere mit dem Amt IV eng verbunden gewesen sei. Dies könne aber nur im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Feststellungen geklärt und nicht ohne weiteres auf Grund der bloßen Zugehörigkeit zum Amt II bejaht werden. Das Oberverwaltungsgericht habe keine tatsächlichen Feststellungen in dieser Richtung getroffen.

7

Im übrigen trägt die Revision weitere Einzelheiten zum Nachweis dafür vor, daß der Kläger ausschließlich reine Verwaltungsaufgaben im Amt II - und zwar in der Verwaltung des Bekleidungslagers des RSHA und ab 1944 als Personalsachbearbeiter des Kraftfahrwesens des Amtes II und teilweise des Amtes I (nicht aber des Amtes IV) - wahrgenommen habe.

8

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hat sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil berufen.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

11

Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht das Amt II des RSHA geschlossen wegen seiner "Verflechtung mit den typischen Gestapo-Aufgaben", insbesondere des Amtes IV, als eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei ansieht und bereits deswegen die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu diesem Amt für anwendbar erachtet. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß das RSHA Dienststelle der früheren Gestapo zwar für alle Bediensteten des Amtes IV, darüber hinaus jedoch nur für diejenigen innerhalb der übrigen Ämter des RSHA verwendeten Bediensteten war, die dort eine nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft mit dem Amt IV oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Gestapo eng verbundene Amtsstelle innehatten oder versahen (BVerwGE 7, 340 [342]; 8, 20 [22/23]). An dieser Auffassung hält der Senat fest.

12

Das Berufungsgericht hat hiernach den Begriff der "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 verkannt. Seine Feststellung, daß die Referate Bekleidungswesen und Fahrbereitschaft, in welchen der Kläger damals tätig war, Gestapo-Aufgaben gedient hätten, schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß dieser infolge einer weiteren organisatorischen Unterteilung dieser Referate auf einer Amtsstelle Verwendung fand, die z.B. lediglich für das Bekleidungs- und Kraftfahrzeugwesen der Kriminalpolizei zuständig war, mithin also eine Dienstaufgabe innehatte, die dem Aufgabengebiet der Gestapo nicht zugerechnet werden kann (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 397.57 - undvom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung zurückzuverweisen (vgl. hierzu auch das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz).

13

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird noch darauf hingewiesen, daß der Kläger sich allerdings nicht darauf berufen kann, die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 sei in seinem Falle schon deswegen ausgeschlossen, weil er im Amt II des RSHA reine Verwaltungsaufgaben erledigt habe. Denn diese Vorschrift umfaßt alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst angehörten, ob die Art ihrer individuellen Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. hierzu das Urteil des VI. Senatsvom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - mit Nachweisen).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker